n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch

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1 Sondersession April 06 e-parl : n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch Entwurf des es Beschluss des es vom 6. April 0 vom 6. April 06 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) Änderung vom Titel: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 6. April 0, beschliesst: I. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: I BBl 0 55 SR 0.0 -

2 e-parl :5 - - Art. 9 A. Register I. Allgemeines Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt. Zum Personenstand gehören insbesondere:. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;. die Namen;. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit. Art. 9 A. Register I. Allgemeines Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). Zum Personenstand gehören insbesondere:. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;. die Namen;. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit. Art. a V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Der sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz. Art. a Abs. Ziff. 5 7

3 e-parl :5 - - bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom. Juni 00 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;. die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Juni 008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes. Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 5. die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom. Juni 006 zuständigen Behörden; 6. die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 7 Absatz Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 96 über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung zuständige Stelle des Bundes; 7. die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel Absatz des Bundesgesetzes vom SR.0 SR 8.0

4 e-parl : März über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes. Art. 5a Ia. Zentrale Datenbank Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Der regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:. das Verfahren der Zusammenarbeit;. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;. die Archivierung. Art. 5a Ia. Zentrales Personen-Informationssystem Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personenstandsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem. Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten. Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens. Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein. Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung. 5 Der regelt unter Mitwirkung der Kantone:. die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwicklung des Systems;. die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung;. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren Stellen, die Zugriff haben;. die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kan tonen; 5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen; 6. die Archivierung der Daten. 5 SR 5.

5 e-parl : Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.. Der fünfundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches 6 wird wie folgt geändert: Art. 99b a. Personen identifikator im Grundbuch Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Versichertennummer. Sie geben die Versichertennummer anderen Stellen und Institutionen bekannt, welche die Nummer systematisch verwenden dürfen und sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen..... Streichen (Ziffer wird in einem Entwurf integriert. Dieser ist in der Kommission hängig) Art. 99c b. Landesweite Grundstücksuche Der regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden nach Grundstücken, an denen einer aufgrund der AHV-Versicherten nummer identifizierten Person Rechte zustehen. Art. 99d c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private 6 SR 0

6 e-parl :5-6 - Aufgabenträger einsetzen, um:. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln. Das Bundesamt für Justiz kann mit den privaten Aufgabenträgern einen Vertrag über diese Leistungen schliessen. Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes. II Art. Angehörige des Personals des Departements Zur Beurteilung, ob eine Person in Begleitung von Familienangehörigen im Ausland eingesetzt werden kann, und zur Einschätzung der Risiken in den persönlichen Verhältnissen können die Personaldienste des Departements Daten über die Familienangehörigen bearbeiten. Über die Ehegattinnen und Ehegatten können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit Das Bundesgesetz vom. März über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert: Art. Abs. erster Satz Über die Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsange hörigkeit. 7 SR 5.

7 e-parl :5-7 - und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen. Über andere Familienangehörige können sie, sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, Daten bearbeiten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit. Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem Krankenversicherer des Departements übermittelt werden, sofern dies zur Zahlung von Behandlungskosten notwendig ist. Sie werden in besonderen Dossiers aufbewahrt. Art. Personen im Ausland Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) ein Matrikelregister mit Daten über die bei der Vertretung immatrikulierten Personen, deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder. Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über: a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder im Rahmen des Schutzes privater schweizerischer Interessen; Art. Abs., Bst. a und Bst. c und d Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diploma tischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) und die Konsularische Direktion ein Auslandschweizerregister mit Daten über die bei der Vertretung angemeldeten Personen, ihre Ehegattinnen und Ehegatten, ihre einge tragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder. Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über: a. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizerinnen und Schwei zer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls ihre Ehegattinnen und Ehegatten, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder im Rahmen des konsularischen Schutzes;

8 e-parl :5-8 - b. Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt oder für welche sie den Schutz fremder Interessen wahrnimmt. bis Die Daten über die Personen nach Absatz Buchstabe a enthalten die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 96 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern. Die Datensammlungen können enthalten: a. die für die Ausstellung und Verlängerung von Ausweisschriften notwendigen Signalemente und Fotografien; sowie b. besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander die Daten nach Absatz elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Datensammlungen können enthalten: c. besonders schützenswerte Daten über Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über die Gesundheit von Personen, die ein Gesuch um Sozial hilfe gestellt haben, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötig ist; d. Angaben über Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Personen, die ein Gesuch um Notdarlehen gestellt haben, sowie über die Gründe des Not falls; ausnahmsweise können Daten über die Gesundheit bearbeitet werden, sofern diese Daten für die Bearbeitung des Notfalls absolut unerlässlich sind.

9 e-parl :5-9 - III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten.

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