Aus den Gründen: A) Die Abweisung des Klageanspruchs in Höhe von 6822,20 DM nebst Zinsen kann nicht bei Bestand bleiben.

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1 BGH, Urt. vom 13. Februar IVb ZR 72/83, BGHZ 94, 1 a) Die Mitverpflichtung nach 1357 Abs. 1 BGB entfällt nicht bereits dadurch, daß ein Ehegatte das Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie als Vertreter des anderen schließt. Hinzutreten muß die eindeutige Offenlegung des Ausschlusses der Mitverpflichtung. b) Zum Kreis der durch 1357 BGB (»Schlüsselgewalt«) erfaßten Rechtsgeschäfte. Sachverhalt: Der Kläger, Chefarzt der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses, macht Honoraransprüche aus privatärztlicher Behandlung der Ehefrau des Beklagten geltend. Er hat die Patientin am 27. August 1980 in der neunten Woche ihrer fünften Schwangerschaft untersucht (Honorarforderung: 134 DM) und sie vom 9. März bis 14. April 1981 stationär behandelt; dabei kam es während der Entbindung am 24. März 1981 zu einer Uterusruptur, die sogleich operativ versorgt werden mußte (Honorarforderung aus der stationären Behandlung: 6822,20 DM). Bei der Aufnahme am 9. März 1981 unterzeichnete der Beklagte einen vorbereiteten, an die Verwaltung des Krankenhauses gerichteten Antrag. Er sieht als Wahlleistungen die Unterbringung in einem Zweibettzimmer sowie die persönliche Behandlung durch den selbst liquidierenden Chefarzt vor. Der Kläger hat sich im ersten Rechtszug auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte müsse deshalb für das Arzthonorar einstehen, weil es sich bei dem Behandlungsvertrag um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie ( 1357 BGB) gehandelt habe. Der Beklagte ist dem entgegengetreten; hilfsweise hat er die Aufrechnung mit ihm abgetretenen Schadensersatzansprüchen seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Behandlung erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, sein Vertragspartner sei der Beklagte selbst. Dieser hingegen hat vorgetragen, er habe den Antrag auf Wahlleistungen nur im Namen der Ehefrau unterschrieben. Es sei auch nur die Unterbringung in einem Zweibettzimmer, nicht aber die private Behandlung durch den Chefarzt vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, soweit es sich um die Honorarforderung von 6822,20 DM nebst Zinsen handelt. In Höhe des weiteren Anspruchs von 134 DM (Honorar für die Untersuchung im August 1980) und Zinsen hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben, jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit den ihm abgetretenen Schadensersatzansprüchen seiner Ehefrau wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Zeit vom 9. März bis 14. April 1981; im Umfang des Vorbehalts hat es den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Aufrechnung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: A) Die Abweisung des Klageanspruchs in Höhe von 6822,20 DM nebst Zinsen kann nicht bei Bestand bleiben. I. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß mit der Annahme des Antrags auf Wahlleistungen nicht nur die Unterbringung der Ehefrau in einem Zweibettzimmer, sondern auch ihre persönliche Behandlung durch den selbst liquidationsberechtigten Kläger vereinbart worden ist. Dem Vorbringen, mit dem der Beklagte das in Abrede stellt, ist es nicht weiter nachgegangen. Daher ist auch für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers von diesem Inhalt des Vertrages auszugehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht Vertragspartner des Klägers und könne daher nicht als solcher in Anspruch genommen werden, hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Beklagte war Vertreter seiner Ehefrau (wird ausgeführt). Daß er von seiner Ehefrau zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung in ihrem Namen bevollmächtigt war, hat das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich festgestellt. Damit scheidet außer einer eigenen Verpflichtung des Beklagten als des Vertragspartners des Klägers ( 611 BGB) auch eine solche aus der gesetzlichen Haftung des vollmachtlosen Vertreters ( 179 Abs. 1 BGB) aus. III. In Betracht kommt jedoch eine aus 1357 Abs. 1 BGB abgeleitete Verpflichtung des Beklagten, das Be-

2 2 handlungshonorar zu tragen. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die bisherige Begründung nicht getragen. 1. Nach 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. 2. Der Zahlungspflicht des Beklagten nach dieser Vorschrift steht nicht von vornherein entgegen, daß er im Namen seiner Ehefrau und mit deren Vollmacht aufgetreten ist. Zwar wird durch Geschäfte dieser Art der Vertretene, nicht aber der Vertreter berechtigt und verpflichtet. Soweit daraus gefolgert wird, die Bestimmung des 1357 BGB erstrecke die rechtsgeschäftlich gewollten Wirkungen (für den Vertretenen) nicht kraft Gesetzes auf den Vertreter (so Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. 19 IV 5, S. 200), kann dem in dieser Allgemeinheit jedoch nicht gefolgt werden. Der Auffassung ist generell mit dem Argument widersprochen worden, der vermögende Ehegatte könne nicht durch ein Auftreten im Namen seines vermögenslosen Partners den Gläubigerschutz unterlaufen (MünchKomm/Wacke 1357 Rdn. 14 Fn. 63). Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Mitverpflichtung des anderen Ehegatten für den Fall vor, daß»sich aus den Umständen etwas anderes ergibt«(abs. 1 Satz 2 der Vorschrift). Eine derartige Ausnahme von der Mitverpflichtung kann in Fällen, in denen ein Ehegatte ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Namen des anderen Ehegatten abschließt, nur angenommen werden, wenn der Ausschluß der eigenen Mitverpflichtung eindeutig offengelegt wird (so auch Büdenbender FamRZ 1976,662,667; Käppler AcP 179,245,276; ähnlich wohl Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl Anm. 2c). Das ist im Streitfall nicht geschehen. 3. Der durch die Annahme des Antrags der Ehefrau des Beklagten zustande gekommene Behandlungsvertrag kann zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehören, an deren Abschluß die Vorschrift des 1357 Abs. 1 BGB die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten knüpft. a) Allerdings hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, 1357 BGB greife im vorliegenden Fall nicht ein. Die Vorschrift sei restriktiv dahin auszulegen, daß ein Ehegatte nur aus solchen Geschäften des anderen mitverpflichtet werde, über deren Abschluß eine vorherige Verständigung zwischen den Eheleuten gewöhnlich nicht als notwendig angesehen werde und im Regelfall nicht stattfinde. Als ein solches Geschäft des täglichen Lebensbedarfs, das keiner vorherigen Abstimmung zwischen den Ehegatten bedürfe, könne zwar auch die Hinzuziehung eines Arztes angesehen werden. Das gelte aber nicht für kostspielige Behandlungen, zu denen gerade der Abschluß eines Krankenhausvertrages über Wahlleistungen zähle. Über ein so ungewöhnliches Geschäft, das nicht zu denjenigen des täglichen Lebens gehöre und für das auch keine besondere Dringlichkeit bestanden habe, sei eine vorherige Abstimmung der Ehegatten zu erwarten gewesen. Für den Krankenhausträger sei es, auch als Vertreter des liquidationsberechtigten Chefarztes, zumutbar und üblich, die Person des Vertragspartners eindeutig festzulegen und nicht von vornherein von einer Verpflichtung beider Eheleute auszugehen. Wegen der Außenwirkung des 1357 BGB sei auf die tatsächliche Wirtschaftsführung der Eheleute abzustellen. Es sei nicht ersichtlich, daß Behandlungsverträge über Wahlleistungen, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer RVO Ersatzkasse abgedeckt würden, zum üblichen Zuschnitt des Haushalts des Beklagten und seiner Ehefrau gehörten; der Kläger habe nicht dargetan, daß die Einkünfte des Beklagten, der damals als Angestellter tätig gewesen sei, ungewöhnlich hoch gewesen seien. Ob der Beklagte und seine Ehefrau, wie der Kläger offenbar vermute, eine auch die privatärztlichen Leistungen abdeckende private Versicherung abgeschlossen hätten, sei unerheblich. b) Diese Ausführungen bekämpft die Revision jedoch zu Recht. Sie engen den Kreis der Geschäfte, die der angemessenen Deckung des konkreten Lebensbedarfs der Familie des Beklagten dienen, zu sehr ein. aa) Das frühere Recht sah in 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. vor, daß die Frau den Haushalt in eigener Verantwortung führte. Damit sie dieser Aufgabe nachkommen konnte, hatte sie die Berechtigung, Geschäfte, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises lagen, mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Aus solchen Rechtsgeschäften wurde der Mann berechtigt und verpflichtet (»Schlüsselgewalt«, 1357 Abs. 1 BGB a. F.). Zu den Rechtsgeschäften der Frau innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises hat der Bundesgerichtshof es gerechnet, daß eine Ehefrau sich einer - im dortigen Fall fast ein Jahr andauernden und Honoraransprüche

3 von rund 1330 DM verursachenden - Behandlung durch einen Facharzt für Orthopädie unterzogen hatte (BGHZ 47,75 = LM 1357 BGB Nr. 3 mit Anm. von Hauß). 3 bb) Die Rechtsmacht zur Verpflichtung auch des Partners, welche die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 ((BGBl. I 1421) beruhende heutige Fassung des 1357 BGB nunmehr jedem der Ehegatten einräumt, dient nicht mehr dem Zweck, dem Handelnden die Erfüllung von bestimmten, ihm zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen BGB n. F. überläßt die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den Partnern selbst; das Leitbild der sogenannten Hausfrauenehe, an das die frühere Schlüsselgewalt anknüpfte, ist aufgegeben. Daher kann die - jetzt beiderseitige - Rechtsmacht nicht mehr funktional, nach dem zur Erfüllung vorgegebener Aufgaben Erforderlichen, bestimmt und begrenzt werden. Es bleibt jedoch, daß die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten ( 1360 Satz 1 BGB). Deshalb orientiert sich das Gesetz in 1357 BGB nunmehr an der»angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie«, also an einem unterhaltsrechtlichen Begriff (dazu AK-BGB/Finger Rdn. 16; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. Rdn. 11; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl: Rdn alle zu 1357; Gernhuber aao 19 IV 6,5. 200), bei dessen Auslegung die 1360,1360a BGB herangezogen werden können (MünchKomm/Wacke 1357 Rdn. 16). Entsprechend deren Regelungsgehalt sind ärztliche Behandlungen zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten und deshalb zum Lebensbedarf (angemessenen Unterhalt) der Familie zu rechnen. Sie dienen der Gesundheit als dem»primären und ursprünglichen Lebensbedarf«(so MünchKomm/Wacke aao Rdn. 24; s. auch AK-BGB/Finger aao Rdn. 16; Rolland aao Rdn alle zu 1357; Gernhuber aao 19 1 V 6 Fn. 35, S. 200 ff., 202). cc) Das allein begründet aber noch nicht die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten für das Arzthonorar, denn die Höhe der Verpflichtung, die im Einzelfall aus der Vereinbarung über die privatärztliche Behandlung resultiert, kann den Rahmen des nach 1360,1360a BGB Geschuldeten und damit zugleich denjenigen der Mitverpflichtung nach 1357 BGB sprengen. Wie weit der Lebensbedarf der Familie reicht, bestimmt sich familienindividuell (Käppler aao S. 280 Ü) nach den Verhältnissen der Ehegatten (s. 1360a Abs. 1 BGB). Ihre Einkünfte und ihr Vermögen, die diese Verhältnisse in erster Linie prägen, werden dem Vertragspartner allerdings häufig verborgen bleiben. So ist es fraglos weder üblich noch zumutbar, daß ein Arzt bei der Übernahme der Behandlung Nachforschungen nach den Einkommensverhältnissen des Patienten und seines Ehegatten anstellt. Deshalb kommt es bei der Anwendung des 1357 BGB - wie schon bei der Schlüsselgewalt des früheren Rechts - entscheidend auf den Lebenszuschnitt der Familie an, wie er nach außen in Erscheinung tritt. Übersteigt dieses Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten (Käppler aao S. 282) den aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu erwartenden Lebenszuschnitt, so erhöht das im Grundsatz den Umfang der nach 1357 BGB möglichen Mitverpflichtung (allgemeine Meinung; vgl. Gernhuber aao 19 IV 6, S. 200 f.; Käppler aao S. 282; MünchKomm/Wacke aao Rdn. 25; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl Rdn. 11; vgl. auch Mikat FamRZ 1981,1128,1130). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht bisher im wesentlichen erwogen, es sei nicht ersichtlich, daß kostspielige Behandlungsverträge über Wahlleistungen zum üblichen Zuschnitt des Haushalts des Beklagten und deiner Ehefrau gehörten, zumal der Kläger nicht dargetan habe, daß der Verdienst des Beklagten, der damals als Angestellter tätig gewesen sei, ungewöhnlich hoch gewesen sei. Konkreten, nach außen in Erscheinung getretenen Anhaltspunkten, die dafür sprechen konnten, daß eine private Behandlung durch den Chefarzt dem Lebenszuschnitt der Familie des Beklagten entsprach, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Insoweit hätte zunächst auf seine rechtliche Bedeutung hin untersucht werden müssen, daß die Ehefrau nach dem eigenen Vortrag des Beklagten jedenfalls bei den Geburten der Tochter Hanna im Jahre 1976 und des Sohnes Rasmus im Jahre 1978»die zweite Klasse im Krankenhaus gewählt«hatte und daß sie sich sowohl am 27. August 1980 als auch am 9. März 1981 zur Untersuchung jeweils an den Magenden Chefarzt persönlich gewandt hatte. Darüber hinaus weist der vorliegende Sachverhalt die Besonderheit auf, daß der Beklagte seine Ehefrau am 9. März 1981 in das Krankenhaus begleitet und - wenn auch als ihr Vertreter - den Antrag auf Wahlleistungen unterzeichnet hat. Zudem soll er sich nach dem zwar bestrittenen, aber unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers am 9. März 1981 ausführlich an den Erörterungen mit diesem über die

4 4 privatärztliche Behandlung der Ehefrau beteiligt haben. Beides könnte naheliegend als Indiz dafür verstanden werden, daß der Beklagte mit der persönlichen Behandlung seiner Ehefrau durch den Chefarzt einverstanden war und die Inanspruchnahme dieser Wahlleistung auf einer vorher getroffenen Absprache zwischen den Eheleuten 94,8 [ 1. Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt ] beruhte. Dann wäre darin ein zusätzlicher, nach außen getretener Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie des Beklagten zu sehen. dd) Die Vorschrift des 1357 Abs. 1 BGB verlangt weiterhin, daß die Deckung des Lebensbedarfs der Familie»angemessen«sein muß. Dem liegt die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Vorstellung zugrunde, daß»geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten«, nicht unter 1357 BGB fallen sollen (Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 7/650 S. 99; Rechtsausschuß BT-Drucks. 7/4361 S. 26). Die beabsichtigte Restriktion schützt den an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten vor einer ihn überraschenden Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs, die der andere Ehegatte abgeschlossen hat. In der Formulierung des Gesetzes, insbesondere darin, daß die auf den Vorschlag des Rechtsausschusses zurückgehende heutige Fassung des 1357 Abs. 1 BGB das Adjektiv»angemessen«nicht mehr auf den familiären Lebensbedarf, sondern auf dessen Deckung bezieht (vgl. Rolland aao 1357 Rdn. 12), kommt diese ratio legis allerdings nur sehr unvollkommen zum Ausdruck (so richtig Diederichsen NJW 1977,217,221, insbesondere Fn. 61). Gleichwohl entspricht es herrschender Auffassung, daß das Gesetz nur bei solchen Geschäften auch den anderen Ehegatten in die Schuldnerstellung bringt, die wenigstens in der Regel - mit Differenzierung nach Bevölkerungskreisen - von einem Ehegatten selbständig erledigt zu werden pflegen (Gernhuber aao 19 IV 6, S. 200; Rolland aao 1357 Rdn. 14; ähnlich Käppler aao S. 283). Auf diese im allgemeinen zu billigende Weise werden dem von der sonstigen gesetzlichen Konzeption abweichenden Einstehenmüssen des Ehegatten, der sich selbst vertraglich nicht gebunden hat, insbesondere insoweit Grenzen gesetzt, als es sich um größere Anschafftingen (Investitionen) handelt. Eine geringfügig andere, insbesondere in der neueren Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte häufig verwendete Formel, die auf Diederichsen (bei Palandt aao 1357 Anm. 2b bb) zurückgeht, will die restriktive Tendenz durch die Anforderung verwirklichen, im Falle des 1357 BGB müsse es sich um Geschäfte handeln, über deren Abschluß vor ihrer Eingehung eine Verständigung zwischen den Eheleuten gewöhnlich als nicht notwendig angesehen werde und über die in der Regel auch keine vorherige Abstimmung stattfinde (s. nur LG Bonn NJW 1983,344,345 m. w. Nachw.). Auch in Anwendung dieser Abgrenzungsformel hat es das Berufungsgericht im vorliegenden Fall abgelehnt, den Arztbehandlungsvertrag, der»kein Geschäft des täglichen Lebens«sei, der Regelung in 1357 BGB zu unterstellen. Dabei begegnet jedoch die Einengung auf Geschäfte des täglichen Lebens, die sich auch sonst in der Rechtsprechung (so in der Entscheidung OLG Köln NJW 1981,637) findet, rechtlichen Bedenken. Für eine solche Restriktion gibt es in der Vorschrift keinen zureichenden Anhalt. Bereits nach früherem Recht fielen unter die Geschäfte der Frau innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises ( 1357 BGB a. F.) nicht nur die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Lebens (BGHZ 47,75,81). Auf einen engeren Geltungsbereich läßt sich die an den 1360,1360a BGB orientierte neue Regelung nicht reduzieren. Zudem vermögen die genannten einschränkenden Formeln das Tatbestandsmerkmal der angemessenen Deckung (des Lebensbedarfs der Familie) nicht in jedem Falle sachgerecht zu umschreiben. Die Angemessenheit der Bedarfsdeckung durch Alleingeschäfte eines der Ehegatten kann vielmehr nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute insbesondere über das Übliche hinaus erweitert sein. Jedenfalls besteht im allgemeinen kein Anlaß, an der Angemessenheit eines zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie geschlossenen Rechtsgeschäfts zu zweifeln, wenn es erkennbar auf einer im Einzelfall erfolgten Abstimmung beider Ehegatten beruht. Vor allem tritt dann die Notwendigkeit zurück, den mit dem Abschluß eines solchen Geschäfts einverstandenen Ehegatten vor einer Inanspruchnahme daraus zu bewahren und das möglicherweise bestehende

5 5 Vertrauen des Geschäftspartners auf eine Mithaftung des Ehegatten zu enttäuschen. Eine Reduktion der Vorschrift auf einen kleineren Anwendungsbereich, als er sich aus dem Wortlaut des 1357 Abs. 1 BGB (i. V. mit 1360,1360a BGB) ergibt, ist in einem solchen Falle nicht veranlaßt. Auch hieraus ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung, weil nach dem bisher zugrunde zu legenden Sachverhalt die Abstimmung der Ehegatten und das Einverständnis des Beklagten mit der persönlichen Behandlung durch den Kläger anzunehmen wäre (vgl. oben unter cc). IV. Danach unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen war die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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