Faninformation für Partie 28. Spieltag 3. Liga 2017/2018 SC Paderborn gegen 1. FC Magdeburg ( , 19:00 Uhr, Benteler-Arena)

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1 Faninformation für Partie 28. Spieltag 3. Liga 2017/2018 SC Paderborn gegen 1. FC Magdeburg ( , 19:00 Uhr, Benteler-Arena) - Einlassbeginn um 17:30 Uhr (Kassenöffnung 17:30 Uhr) - Für Gästefans steht der Parkplatz P1 zur Verfügung, bei Bedarf werden auch noch angrenzende Parkflächen zur Verfügung gestellt - Vom Hauptbahnhof Paderborn zum Stadion und zurück wird ein Shuttle Service angeboten - Die Shuttle Busse stehen ab Uhr am Bahnhof und sofort nach Spielende am Stadion bereit - Auf dem Bahnhof in Paderborn besteht nach Spielende keine Versorgungsmöglichkeit, da alles Geschäfte um Uhr schließen - Fanutensilien nach DFB Richtlinien sind erlaubt - Der Gastgeber weist darauf hin, dass keine Kleidung zugelassen ist, welche auf einen rechtsextremen Hintergrund hinweisen; der Zutritt zum Stadion wird verwehrt - Eingabe Navigationsgerät: Padeborner Straße, Paderborn Zugverbindungen Regionalverkehr Hinfahrt: MD Uhr - An Braunschweig Uhr - Ab Braunschweig Uhr - An Herford Uhr - Ab Herford Uhr - Paderborn Uhr MD Uhr - An Braunschweig Uhr - Ab Braunschweig Uhr - An Hannover Uhr - Ab Hannover Uhr - Paderborn Uhr MD Uhr - An Braunschweig Uhr - Ab Braunschweig Uhr - An Seesen Uhr - Ab Seesen Uhr - An Kreiensen Uhr - Ab Kreiensen Uhr - Paderborn Uhr MD Uhr - An Braunschweig Uhr - Ab Braunschweig Uhr - An Hannover Uhr - Ab Hannover Uhr - Paderborn Uhr Schnelle Verbindungen Hinfahrt: MD Uhr - An Hannover Uhr - Ab Hannover Uhr - Paderborn Uhr / IC- Verbindung Rückfahrt Regionalverkehr: Paderborn Uhr - An Hannover Uhr - Ab Hannover Uhr - An Wolfsburg Uhr - Ab Wolfsburg Uhr - MD Uhr Paderborn Uhr - An Hannover Uhr - Ab Hannover Uhr - An Wolfsburg Uhr - Ab Wolfsburg Uhr - MD Uhr Paderborn Uhr - An Hannover Uhr - Ab Hannover Uhr (ICE) - MD Uhr Paderborn Uhr - An Hamm Uhr - Ab Hamm Uhr (ICE) - MD Uhr

2 Stadionname: Benteler-Arena Fassungsvermögen: Sitzplätze: Davon VIP-Plätze: 765 Stehplätze: Rollstuhlstellplätze: 30 Besonderheit: Alle Plätze überdacht! PKW-Parkplätze: am Stadion und bis zu per Bus-Shuttle Fahrrad-Parkplätze: 2.000

3 So gelangen Sie zur Benteler-Arena Für Ihr Navigationsgerät: Paderborner Str Paderborn Anreise: Mit dem PKW / BUS Aus Richtung Kreuz Brilon A44 und Kreuz Bielefeld A2, auf die A33 Richtung Paderborn. Bitte verlassen Sie die A33 unbedingt an der Ausfahrt Paderborn-Elsen. Nach der Ausfahrt fahren Sie auf die B1 Richtung Detmold/Bad Lippspringe. Passieren Sie den Kreisverkehr und verlassen Sie dann nach ca. 300 m die B1 über die Abfahrt Benteler-Arena, hier gelangen Sie 2-spurig zu den Parkplätzen P1, P1-VIP und P0. Gäste Busparkplätze: Nutzen Sie die oben aufgeführte Anfahrtsbeschreibung. Busse werden dann durch den Ordnungsdienst auf den Busparkplatz weitergeleitet. Alternative Parkplätze PKW: Sollte die Abfahrt auf der B1 gesperrt sein, folgen Sie der ausgeschilderten Umleitung P3 P4. Von dort erfolgt durch den Ordnungsdienst eine entsprechende Weiterleitung. Mit dem Zug Ab dem Hauptbahnhof gelangen Sie zur Benteler-Arena mit den padersprinter Bussen der Linien 6, 68, E6 und E68. Ausstiegsstation ist die Haltestelle Almeaue/Arena. Von der Haltestelle ist das Stadion in einer Fußminute zu erreichen. An Spieltagen gelangt man mit den bereitgestellten Shuttle-Bussen direkt bis vor das Stadion. Die Busse fahren in regelmäßigen Abständen vom Hauptbahnhof zur Benteler-Arena. Genaue Abfahrtszeiten sind einzusehen unter: Sollten vom Gastverein Sonder- oder Entlastungszüge eingesetzt werden, werden die damit anreisenden Fans mit gesonderten Shuttle-Bussen vom Hauptbahnhof zum Stadion gefahren. Nach dem Spiel fahren alle Shuttle-Busse zurück Richtung Hauptbahnhof/Innenstadt. Nähere Informationen zum SC Paderborn 07 e.v. finden Sie unter:

4 Regelungen zu Fanutensilien und allgemeine Informationen in der Benteler-Arena Folgende Fanutensilien sind erlaubt: Kleine Schwenkfahnen bis 2,00 m Stocklänge mit Plastik-Leerrohr 5 große Schwenkfahnen über 2,00 m Stocklänge mit Plastik-Leerrohr Zaunfahnen (Das Anbringen der Zaunfahnen, ist im hinteren Bereich an den vorgesehenen Befestigungen, sowie an der Werbefreien Brüstung erlaubt) Trommeln (einsehbar) Megafon (Capo-Podest steht im Block zur Verfügung) Fotoapparate/ Digitalkameras (bei nicht-kommerzieller Nutzung) Folgende Fanutensilien sind nicht erlaubt: Blockfahnen Doppelhalter Rucksäcke, Getränke und selbst mitgebrachte Snacks (Rucksäcke können am Gäste-Eingang abgegeben werden, sind während des Spiels beaufsichtigt und können nach Spielende wieder abgeholt werden.) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Pyrotechnik, Böller und Rauchbomben etc. im Stadion sowie im Umfeld und im Stadtbereich nicht erwünscht und erlaubt sind, sollte es dennoch zum Verstoß gegen die Stadionordnung und/oder genannten Punkten kommen, behält sich der SC Paderborn 07 e. V. vor, ein Verbot von Fanutensilien von bis zu 5 Jahren auszusprechen. Nur nach Absprache und Genehmigung sind erlaubt: Choreografien (siehe Anmeldeformular Antrag auf die Durchführung einer Choreographie in der Benteler Arena in der Anlage) Spruchbänder Sonstige Sonder-Aktionen (Luftballons etc.) Wie der Stadionordnung zu entnehmen ist, erhalten Personen mit eindeutig rechts- oder linksradikal zuzuordnender Kleidung sowie stark alkoholisierte Personen keinen Eintritt ins Stadion. Sollten diese doch hinein gelangt sein, wird der SC Paderborn 07 nach Kenntnisnahme von seinem Hausrecht Gebrauch machen und diese Personen des Stadions verweisen. Infos für Personen mit örtlichem oder bundesweitem Stadionverbot: Das Stadiongelände liegt etwas außerhalb der Stadt, bietet von daher auch keine unmittelbare Möglichkeit das Spiel in einer Kneipe anzuschauen.

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6 Übersicht Gästeblock Osttribüne: G: 502 Sitzplätze (Gast) (davon 84 mit Sichteinschränkung) Nordtribüne: F: 570 Stehplätze (Gast) E: 600 Stehplätze (Gast) Öffnungszeiten des Stadions: Das Stadion öffnet 90 Minuten vor Spielbeginn. Öffnungszeiten Gästekasse: Soweit ein Gästekontingent noch zur Verfügung steht, öffnet die Tageskasse 90 Minuten vor Spielbeginn. Es wird dort ein Tageskassenzuschlag von 1,50 Euro pro Karte erhoben. Achtung: Bei ermäßigten Karten muss der Ermäßigungsnachweis bei der Zugangskontrolle vorgelegt werden. Sollte kein Ermäßigungsnachweis vorliegen, muss die Eintrittskarte aufgewertet werden! Verpflegung: Bei uns an den Verpflegungsständen wird nur Bargeld akzeptiert. Das Mitbringen von eigener Verpflegung ist nicht gestattet.

7 Übersicht Gästeblock WICHTIGER HINWEIS Durch die besondere Bauweise der Benteler-Arena in Paderborn erfolgt die Befüllung aller Blöcke über Treppen von vorne. Die Treppenaufgänge zu den Blöcken sowie die gelb markierten Treppenstufen sind jederzeit, also vor, während und nach dem Spiel frei zu halten. Das Stehen oder Besetzen der Treppen ist untersagt. Der Ordnungsdienst ist angehalten bei Zuwiderhandlungen einzugreifen und die notwendigen Fluchtwege zu räumen.

8 Stadionordnung der Benteler-Arena 1 Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche der Benteler-Arena, der Nahverkehrsanlage an der Paderborner Str. und auf den Buskäfig auf P1, einschließlich der Zuwegungen und Grünflächen vor dem Stadion (Stadionvorplatz), der Zuwegung von den Parkplätzen P2 P6, sowie der Parkplatzanlagen P1, P2, P3; P4; P5; P6 und Park & Ride bei Wincor Nixdorf. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnet. Der Teilbereich der Benteler- Arena, der durch eine Umzäunung eingefriedet ist, ist durch eine gestrichelte Linie im Lageplan dargestellt. 2. Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die in der Benteler-Arena oder auf den Nebenanlagen (Parkplätze / Nahverkehrsanlage) stattfinden. 3. Die Besucher der Benteler-Arena erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte / Nutzung eines sonstigen Berechtigungsausweises, spätestens mit dem Betreten der Benteler-Arena, diese Stadionordnung als verbindlich an. 4. Für den Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich der Stadionordnung an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom SC Paderborn 07 e.v. ggf. gesondert getroffenen Anordnungen und/oder Vereinbarungen. 2 Zugelassener Personenkreis 1. In dem eingefriedeten Bereich der Benteler-Arena dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei jederzeit vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. 2. Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres haben nur Zutritt in Begleitung eines Erwachsenen. Schwerbehinderte, die auf die Begleitung von Hilfspersonen angewiesen sind, haben nur Zutritt mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. 3 Eingangskontrollen 1. Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches der Benteler-Arena verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu untersuchen, ob sie die Verbote des 5 dieser Stadionordnung einhalten und/oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Ober- und Beinbekleidung, das Schuhwerk sowie auf mitgeführte Gegenstände (z. B. Taschen). 2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, gegen die Verbote des 5 dieser Stadionordnung verstoßen und/oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und/oder am Betreten des eingefriedeten Bereichs der Benteler-Arena gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegenüber denen seitens des SC Paderborn 07 e.v. und/oder des DFB und/oder der DFL und/oder eines Vereins der DFL und/oder der UEFA und/oder der FIFA innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Im letztgenannten Fall ist der Veranstalter gehalten, Strafanzeige zu erstatten. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 3. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des 5 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zur Benteler-Arena sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird. 4. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. 5. Wer die Zustimmung nach 3 Absatz 4 nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches der Benteler-Arena ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich der Benteler-Arena verwiesen, wenn er dort angetroffen wird. 6. Die Paderborner Stadion Gesellschaft mbh sowie alle Mieter der Benteler-Arena sprechen sich gegen fremdenfeindliche, menschenverachtende, sexistische, homophobe, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links-, ausländer- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Tattoos, Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. 4 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung 1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 2. Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Stadionsprechers sowie des Veranstaltungsleiters und des Sicherheitsbeauftragten Folge zu leisten. 3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Wege dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei andere, gegebenenfalls auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen. 4. Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore sind freizuhalten, dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden; Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden. 5. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen oder sich in den dazugehörigen Umlaufebenen dauerhaft aufzuhalten. Der Aufenthalt im Bereich der ausgewiesenen Rollstuhlfahrer-Plätze ist ausschließlich Personen mit entsprechender Aufenthaltsberechtigung vorbehalten. 6. Unbeschadet dieser Stadionordnung können zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Einzelfall die in Abs. (2) genannten Personen erforderliche Anordnungen erlassen, denen ebenfalls Folge zu leisten ist. 7. Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher an Spieltagen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des SC Paderborn 07 e.v. 8. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung werden die Benteler-Arena und der eingefriedete Bereich der Benteler-Arena videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den Ordnungs- und/oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus nutzen die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spiel- und/oder Veranstaltungstagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.b. PolG NRW, StPO). Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht. Verantwortliche Stelle im Sinne von 6b Abs. 2 BDSG ist: Kreispolizeibehörde Paderborn, Riemekestraße 60-62, Paderborn, Tel.: 05251/ Verbote 1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt: a. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen; b. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; d. Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind. e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Kinderwagen, Rollatoren; Motorradhelme, Styroporblöcke oder Standerhöhungen jeglicher Art. Das Mitführen von Rollstühlen ist nur bei Vorlage einer für den Veranstaltungstag gültigen Eintrittskarte für Rollstuhlfahrer und ausschließlich in den ausgewiesenen Rollstuhlfahrer-Bereichen möglich. f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände; g. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen; h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente; i. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung; j. Laser-Pointer; k. Getränke (insbesondere alkoholische) und Lebensmittel aller Art; l. Drogen; m. Tiere; n. fremdenfeindliches, menschenverachtendes, sexistisches, homophobes, rassistisches, gewaltverherrlichendes, antisemitistisches, links-, ausländer- und rechtsextremes Propagandamaterial; o. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind; p. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern; q. Fotoapparate, Spiegelreflexkameras, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt), zusätzliche (Tele-)Objektive, Taschen oder Stative sind auch für den privaten Gebrauch verboten; r. werbende, politische religiöse oder kommerzielle Gegenstände aller Art ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter; 2. Den Besuchern ist weiterhin verboten: a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen; b. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat; c. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen; d. das Nächtigen; e. Sitzbänke zu besteigen; f. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen; g. mit Gegenständen oder Flüssigkeiten jeglicher Art zu werfen; h. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen; i. ohne die erforderlichen öffentlichrechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen; j. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen; k. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen; l. fremdenfeindliche, menschenverachtende, sexistische, homophobe, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links-, ausländer- und rechtsextreme Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren; m. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen; n. Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigungen von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen; o. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht; p. das Präsentieren von (rechtswidrig erlangten) Fanartikeln/Fanutensilien jeglicher Art der gegnerischen Mannschaft/anderen Mannschaften; 3. Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen. 4. Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen. 5. Ebenso ist es verboten, sich im Stadion und/oder den Anlagen des Stadions bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit mehreren Personen mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens oder Störung der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung zu einem gemeinschaftlichen Handeln zu versammeln. 6. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt. 7. Im gesamten Südtribünen-Bereich (N, O, P, Q) des Stadions ist ein Zutritt in gegnerischer Fankleidung - und in ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereichen (E, F, G, optional auch Block D2) ist ein Zutritt in SCP-Fankleidung untersagt. 6 Zuwiderhandlungen 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des 5 dieser Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der Benteler-Arena und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. 2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich der Benteler-Arena beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung. 3. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, DFL, UEFA, FIFA u. a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht. 4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. 5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus 5 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, f, l, n. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen. 6. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Stadionsprechers, des Veranstaltungsleiters oder des Sicherheitsbeauftragten nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt. 7. Der Veranstalter, hier insbesondere der Ordnungsdienst, ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die gegen 5 Abs. 7 dieser Stadionordnung verstoßen, aus dem benannten Bereich zu entfernen oder aus dem Stadion zu verweisen; wobei dem Besucher soweit dies bei einer nicht ausverkauften Veranstaltung im Einzelfall möglich ist ein anderer geeigneter Platz im Stadion als milderes Mittel zugewiesen werden soll. Ist das Stadion ausverkauft, wird die betroffene Person aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verwehrt. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 7 Umfang der Haftung des Veranstalters 1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese AGB nicht beschränkt. 2. Die Haftung des Veranstalters für sonstige nicht in Abs. 1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf: a. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder b. auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3. Die Haftungsfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters. 4. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden. 8 Bild- und Tonaufnahmen 1. Jeder Besucher einer Veranstaltung in der Benteler-Arena willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. 2. Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit. 9 Hausrecht / Aufsicht / Fundsachen 1. Das Haus- und Aufsichtsrecht übt grundsätzlich der SC Paderborn 07 e.v. und seine Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen zusätzlich die Polizei, der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie ggf. der seitens des SC Paderborn 07 e.v. ermächtigte jeweilige Veranstalter aus. 2. Aufgefundene Wertgegenstände können bei Fußballveranstaltungen des SC Paderborn 07 e.v. im Fundbüro Geschäftsstelle (Westtribüne, 1. OG) oder im SCP07-Shop (Westtribüne, EG) abgegeben werden. Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab Anzeige des Fundes; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10 Ausnahmeregelungen Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern der Benteler-Arena gestattet werden, größere als in 5 Nr. 1 g genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter. 11 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form. 12 Schlussbestimmung 1. Neben den Bestimmungen dieser Stadionordnung gelten die weiteren Bestimmungen des Veranstalters (z. B. die ATGB, die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und/oder internationalen Verbände (z. B. DFB, DFL, UEFA und/oder FIFA) und ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR). 2. Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung ganz und/oder teilweise ungültig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. der unwirksam Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken. Stand Paderborner Stadion Gesellschaft mbh

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