Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst. Jahrgang Inhaltsverzeichnis

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1 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Jahrgang 2011 Inhaltsverzeichnis Umfasst die Nummern 1 bis 23, Seiten 1 bis 380

2 II Jahresinhaltsverzeichnis 2011 ZEITLICH GEORDNETE ÜBERSICHT Abkürzungen: B = Bekanntmachung, G = Gesetz, V = Verordnung 2010 Seite B Änderung der Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen B Schulgesundheitspflege V Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Passau B Telemedienkonzept der ARD B Richtlinien für das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen B Kooperationsmodelle zwischen Haupt-/ Mittelschule und Realschule für das Schuljahr 2011/ V Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes B Kulturtag bayerischer Schulen V Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) B Änderung der Satzung des Bayerischen Jugendrings V Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung BayHLeistBV) B Änderung der Bekanntmachung über die Beschäftigung von Lektoren (Lektorenordnung LektO) B Änderung der Bekanntmachung über die beruflichen Schulen mit überregionalem Einzugsbereich B Veröffentlichung der Hörfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD und des Deutschlandradios V Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorlesungs-, Prüfungsund Ferienzeiten an den Fachhochschulen in Bayern Seite V Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern B Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts B Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster V Achte Verordnung zur Änderung der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung B Änderung der Bekanntmachung zur Übersicht über mittlere Schulabschlüsse an öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen B Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung B Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke B Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen B Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts V Dritte Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung B Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik hier: Formulare B Richtlinien für die Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten B Änderung der Bekanntmachung über die Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst B Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik; hier: Formulare für das Sozialpädagogische Seminar... 98

3 Jahresinhaltsverzeichnis 2011 III Seite B Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen B Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz DSchG) B Dienstanweisung für die Beraterinnen und Berater Migration an Grund- und Haupt-/Mittelschulen B Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen V Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern B Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs B Rahmenprogramm für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrer und Fachlehrerinnen B Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachschulordnung Heilerziehungspflege hier: Zeugnismuster V Verordnung zur Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung B Siebte Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Volksschulordnung; hier: Formulare B Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Berichtigung der Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik; hier: Formulare für das Sozialpädagogische Seminar V Verordnung zur Änderung der Berufsschulordnung B Stärkung der Eigenverantwortung beruflicher Schulen Schulversuch Profil 21 Berufliche Schule in Eigenverantwortung V Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung V Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe Seite B Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer (Förderlehrerprüfungsordnung II ZAPO/FöL II) G Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V Neunte Verordnung zur Änderung der Fachschulordnung B Gebundene Ganztagsangebote an Schulen B Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des bayerischen Schulverwaltungsprogramms ASV B Informationstag Lernort Staatsregierung B Pädagogische Betreuung von Schulklassen im Bayerischen Landtag B Änderung der Bekanntmachung zum Projekt MODUS F MODUS Führung als Modellversuch Verlängerung B Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster B Änderung der Amtlichen Leihverkehrsliste über die Zulassung zum Deutschen Leihverkehr V Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien B Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern V Dritte Verordnung zur Änderung der Kunsthochschulregelungsverordnung B Eignungsprüfung 2012 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern B Projekt KOMPASS 2 : Implementation und Transfer des Schulversuchs KOMPA SS V Verordnung über die Berufsbezeichnungen der nicht verbeamteten Lehrkräfte (Lehrerberufsbezeichnungsverordnung LBerBezV)

4 IV Jahresinhaltsverzeichnis 2011 Seite V Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes V Vierte Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung Berichtigung B Modellprojekt AKZENT Elternarbeit als Schulversuch V Verordnung über die Errichtung eines Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen (Studienseminarverordnung berufliche Schulen StuSembSV) V Siebte Verordnung zur Änderung der Fachakademieordnung Seite B Zusätzliche Zuschüsse an die Träger privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe Hinweis auf die amtliche Veröffentlichung der Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Hinweis auf die amtliche Veröffentlichung der Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Hinweis auf die amtliche Veröffentlichung der Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

5 Jahresinhaltsverzeichnis 2011 V STICHWORTVERZEICHNIS A Abendgymnasien für Berufstätige Seite Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Auslandsschulen Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Änderung der Bekanntmachung über die Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst Bayer. Jugendring B Änderung der Satzung des Bayerischen Jugendrings Bayer. Landtag Pädagogische Betreuung von Schulklassen im Bayerischen Landtag Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen Bayer. Staatsregierung Informationstag Lernort Staatsregierung Beamte Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV WFKM) Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen Begabtenförderung Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes Berufliche Schulen Änderung der Bekanntmachung über die beruflichen Schulen mit überregionalem Einzugsbereich Seite Richtlinien für das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen... 8 Stärkung der Eigenverantwortung beruflicher Schulen Schulversuch Profil 21 Berufliche Schule in Eigenverantwortung Verordnung über die Errichtung eines Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen (Studienseminarverordnung berufliche Schulen StuSembSV) Berufliches Schulwesen Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Berufsfachschulen Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe Berufsoberschulen Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Verordnung zur Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung Berufsschulen Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Verordnung zur Änderung der Berufsschulordnung

6 VI Jahresinhaltsverzeichnis 2011 Seite Besoldung Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV WFKM) Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen Beurteilung der Beamten und Lehrer Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern Bibliotheken und Bibliotheksdienst Änderung der Amtlichen Leihverkehrsliste über die Zulassung zum Deutschen Leihverkehr Denkmalpflege, Denkmalschutz und -gesetz D Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz DSchG) Dienstreisen Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Dolmetscher Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n E Ersatzschulen Verordnung über die Berufsbezeichnungen der nicht verbeamteten Lehrkräfte (Lehrerberufsbezeichnungsverordnung LBerBezV) Erziehungs- und Unterrichtswesen Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. 278 F Fachakademien Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik hier: Formulare Seite Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik; hier: Formulare für das Sozialpädagogische Seminar Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Berichtigung der Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik; hier: Formulare für das Sozialpädagogische Seminar Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien Siebte Verordnung zur Änderung der Fachakademieordnung Fachbetreuer Dienstanweisung für die Beraterinnen und Berater Migration an Grund- und Haupt-/ Mittelschulen Fachhochschulen Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeiten an den Fachhochschulen in Bayern Fachlehrer Rahmenprogramm für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrer und Fachlehrerinnen Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B ayer n Fachoberschulen Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Verordnung zur Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung Fachschulen Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachschulordnung Heilerziehungspflege hier: Zeugnismuster

7 Jahresinhaltsverzeichnis 2011 VII Seite Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Neunte Verordnung zur Änderung der Fachschulordnung Förderlehrer Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer (Förderlehrerprüfungsordnung II ZAPO/FöL II) Förderschulen Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n G Gemeinschaftsveranstaltungen Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Gymnasien Änderung der Bekanntmachung zum Projekt MODUS F MODUS Führung als Modellversuch Verlängerung Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung Hochschulen H Dritte Verordnung zur Änderung der Kunsthochschulregelungsverordnung Dritte Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung Eignungsprüfung 2012 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern Hochschullehrer Seite Achte Verordnung zur Änderung der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung Änderung der Bekanntmachung über die Beschäftigung von Lektoren (Lektorenordnung LektO) Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung BayHLeistBV) Integration / Migrationshintergrund I Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen Internationaler Schüleraustausch Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Jugendgesundheitspflege J Schulgesundheitspflege... 6 Kirchenangelegenheiten K Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirchensteuergesetz Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Kollegs Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und K ol le g s Kooperationsmodelle Kooperationsmodelle zwischen Haupt- /Mittelschule und Realschule für das Schuljahr 2011/

8 VIII Jahresinhaltsverzeichnis 2011 Lehrer / Allgemein L Seite Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Dienstanweisung für die Beraterinnen und Berater Migration an Grund- und Haupt-/ Mittelschulen Verordnung über die Berufsbezeichnungen der nicht verbeamteten Lehrkräfte (Lehrerberufsbezeichnungsverordnung LBerBezV) Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Lehrer an beruflichen Schulen Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Lehrer an Förderschulen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Lehrer an Gymnasien Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Lehrer an Realschulen Seite Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B ayer n Lehrer an Volksschulen Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B ayer n Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern Lektoren Änderung der Bekanntmachung über die Beschäftigung von Lektoren (Lektorenordnung LektO) Personalräte P Richtlinien für die Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten Qualifikationsverordnung Q Dritte Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung Realschulen R Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Änderung der Bekanntmachung zum Projekt MODUS F MODUS Führung als Modellversuch Verlängerung Reisekosten Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

9 Jahresinhaltsverzeichnis 2011 IX Rundfunk Seite Telemedienkonzept der ARD... 7 Veröffentlichung der Hörfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD und des Deutschlandradios Schulaufsicht S Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Schulberatung Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Schulen / Allgemein Änderung der Bekanntmachung zur Übersicht über mittlere Schulabschlüsse an öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Berichtigung Dienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung des bayerischen Schulverwaltungsprogramms ASV Gebundene Ganztagsangebote an Schulen Informationstag Lernort Staatsregierung Kulturtag bayerischer Schulen Modellprojekt AKZENT Elternarbeit als Schulversuch Pädagogische Betreuung von Schulklassen im Bayerischen Landtag Projekt KOMPASS 2 : Implementation und Transfer des Schulversuchs KOMPASS Vierte Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz Hinweis auf die amtliche Veröffentlichung der Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Hinweis auf die amtliche Veröffentlichung der Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Seite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Zusätzliche Zuschüsse an die Träger privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflege... 6 Schulordnung Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Fachschulordnung Heilerziehungspflege hier: Zeugnismuster Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe Neunte Verordnung zur Änderung der Fachschulordnung Siebte Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Volksschulordnung; hier: Formulare Verordnung zur Änderung der Berufsschulordnung Verordnung zur Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B ayer n Schwerbehinderte Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B ayer n Sing- und Musikschulen Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen Sport Eignungsprüfung 2012 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern

10 X Jahresinhaltsverzeichnis 2011 Staatsgrundbesitz Seite Änderung der Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen... 2 Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B aye r n Stiftung Bildungspakt Bayern Stärkung der Eigenverantwortung beruflicher Schulen Schulversuch Profil 21 Berufliche Schule in Eigenverantwortung U Umzugskosten Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Universität Passau Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Passau.. 18 Universitäten Eignungsprüfung 2012 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern Urlaubsverordnung Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Volksschulen V Seite Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B ayer n Änderung der Bekanntmachung zum Projekt MODUS F MODUS Führung als Modellversuch Verlängerung Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Dienstanweisung für die Beraterinnen und Berater Migration an Grund- und Haupt- /Mittelschulen Gebundene Ganztagsangebote an Schulen Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke Siebte Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Volksschulordnung; hier: Formulare Wirtschaftsschulen W Ausgleich von Prüfungsnachteilen an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen aufgrund dauernder Behinderung Z Zulassungsbeschränkungen Hinweis auf die amtliche Veröffentlichung der Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes Zuständigkeitsverordnung Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in B ayer n

11 Jahresinhaltsverzeichnis 2011 XI

12 XII Jahresinhaltsverzeichnis 2011 Herausgeber/Redaktion: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Salvatorstraße 2, München, Telefon (0 89) , E - M a i l : stmuk.bayern.de Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, Landsberg am Lech, Telefon ( ) , Telefax ( ) , E - M a i l : d r uc ker e i.b et r ie j v a-l l.b ayer n.de Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBl) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Heften jährlich. Es wird im Internet auf der Ver kündungsplattform Bayern veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Das Jahresabonnement des Amtsblatts der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (ohne Beiblatt) kostet 40 Euro zuzüglich Portokosten. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden. ISSN

13 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Nummer 1 München, den 12. Januar 2011 Jahrgang 2011 Dieser Ausgabe liegt das Inhaltsverzeichnis 2010 bei. Inhaltsübersicht Datum Seite I. Rechtsvorschriften II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst F Änderung der Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen UG Schulgesundheitspflege WFK Telemedienkonzepte der ARD UK Richtlinien für das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen UK Kooperationsmodelle zwischen Haupt-/Mittelschule und Realschule für das Schuljahr 2011/ III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen

14 2 KWMBl Nr. 1/2011 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst 6410-F Änderung der Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, aller Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 22. April 2010 Az.: 43 - VV /10 Zu der Rahmenvereinbarung mit Telekommunikationsunternehmen über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen (Anlage 1 zur Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, aller Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 13. Dezember 2002, FMBl 2003 S. 15, StAnz Nr. 51) wurde auf Grundlage des 13 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung ein Nachtrag vereinbart. Die dadurch eingetretenen Änderungen der Vereinbarung sind rückwirkend zum 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Gemeinsame Bekanntmachung zur Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen wird deshalb wie folgt geändert: 1. Der einleitende Absatz erhält folgende Fassung: Mit den Telekommunikationsunternehmen T-Mobile Deutschland GmbH, Vodafone D2 GmbH, O2 (Germany) GmbH & Co. OHG, E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG sowie der Deutschen Funkturm GmbH besteht die anliegende Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen. 2. Nr. 5 erhält folgende Fassung: 5. Zuständig für den Abschluss des Vertrags über die Nutzung der einzelnen Liegenschaft ist die jeweilige Grundbesitz bewirtschaftende Stelle. Die Vertragsabschlüsse sind der jeweils örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern unter Angabe des Umfangs der Funkstation und des vereinbarten Entgelts zu melden. Dort steht für Fragen zur Auslegung der Rahmenvereinbarung ein Ansprechpartner zur Verfügung. 3. Folgende Nr. 10 wird angefügt: 10. Künftige Änderungen der Rahmenvereinbarung und deren Anlagen werden vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht. 4. Anlage 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Rahmenvereinbarung) wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Das TK-Unternehmen entrichtet ab 1. Juli 2007 für die in 3 bezeichnete Grundstücksnutzung die in Anlage 3 festgelegten Entgelte. Für bestehende Verträge gelten die bisherigen Sätze Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Die Entgelt- und Entschädigungssätze gemäß der zum 1. Juli 2007 angepassten Anlage 3 werden im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Juli 2010, nach dem vom Statistischen Bundesamt errechneten Verbraucherpreisindex für Deutschland angepasst. Eine Anpassung der Entgelt- und Entschädigungssätze nach oben oder nach unten erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, wie die Veränderung des Indexes in diesem Dreijahreszeitraum. Ausgangspunkt danach ist jeweils der Monat Juli des letzten Anpassungszeitpunktes im Verhältnis zu dem Monat Juli drei Jahre später. Anpassungszeitpunkt ist jeweils der 1. Juli. Die Anpassung erfolgt, ohne dass es hierzu eines Anpassungsverlangens bedarf. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten werden jedoch deklaratorisch die Beträge gegenseitig mitgeteilt und schriftlich festgehalten. Die Vertragsteile verpflichten sich bereits heute zur Unterzeichnung entsprechender Nachtragsvereinbarungen. (2) Für alle auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Verträge, deren Laufzeit vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat, erhöhen sich die jährlichen Entgelte (Nr. A, Anlage 3) wie bisher im Abstand von jeweils drei Jahren seit dem Vertragsbeginn um jeweils 5 %. Für alle auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Verträge, deren Laufzeit ab dem 1. Juli 2007 begonnen hat, erhöhen sich die jährlichen Entgelte (Nr. A, Anlage 3) im Abstand von jeweils drei Jahren seit dem jeweiligen Vertragsbeginn gemäß folgender Formel: Eine Anpassung der Entgelt- und Entschädigungssätze erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, wie die Veränderung des nach dem vom Statistischen Bundesamt errechneten Verbraucherpreisindex für Deutschland in dem Dreijahreszeitraum zwischen Januar des Jahres, in dem die Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages begann, bis zum Januar des Jahres drei Jahre später. Danach ist jeweils der Monat Januar des Jahres Ausgangszeitpunkt, in dem der letzte Anpassungszeitpunkt liegt im Verhältnis zu dem Monat Januar drei Jahre später. Anpassungszeitpunkt ist jeweils datumsgenau drei Jahre nach Vertragsbeginn bzw. in der Folge drei Jahre nach Vertragsänderung. Die Anpassung erfolgt aufgrund einer entsprechend begründeten schriftlichen Mitteilung eines Vertragsteils (einseitige Willenserklärung). 5. Anlage 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Mustervertrag) wird wie folgt geändert: In 3 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte um jeweils 5 % gestrichen.

15 KWMBl Nr. 1/ Die Anlage zu dieser Bekanntmachung ersetzt die bisherige Anlage 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung (Entgelt- und Entschädigungssätze). Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Bayerische Staatskanzlei Dr. Schön Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Bundesund Europaangelegenheiten Dr. Stauner Ministerialdirigentin Bayerisches Staatsministerium des Innern Schuster Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Klotz Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Dr. Rothenpieler Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Erhard Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Weigert Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Dr. Schleicher Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Lazik Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Huber Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Seitz Ministerialdirektor Bayerischer Oberster Rechnungshof Dr. Fischer-Heidlberger Präsident

16 4 KWMBl Nr. 1/2011 Anlage Entgelt- und Entschädigungssätze mit Wirkung zum Das Entgelt ist für die Nutzung des Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkstation bis zu dem in 3 der Rahmenvereinbarung definierten Umfang zu entrichten. A. Entgelte (jährlich) I. Dachstandort 1. Standard-Funkstation (1-2 Antennenträger i. S. d. Anlage 1 mit max. insgesamt 12 Antennen einschl. Richtfunk) a) München Stadtgebiet und Landkreis b) Städte > Einwohner c) Städte > < Einwohner d) Gemeinden > < Einwohner e) Gemeinden < Einwohner und Außenbereich Wird die Standard-Funkstation in München Stadtgebiet und Landkreis auf max. insgesamt 6 Antennen beschränkt, beträgt das Entgelt Bei Erweiterung auf den Umfang der Standard-Funkstation wird das Entgelt auf angehoben. 2. Erweiterung der Standard-Funkstation Jede weitere Antenne 10 % des Betrags unter 1. Jeder weitere Antennenträger mit max. 6 Antennen 50 % des Betrags unter Richtfunk- und/oder Vermittlungsanlage (max. 7 Antennenträger i. S. d. Anlage 1 mit max. insgesamt 40 Antennen einschl. Richtfunk) a) Städte > Einwohner b) Städte > < Einwohner c) Städte < Einwohner 6.500

17 KWMBl Nr. 1/ II. Freistandorte (Errichtung eines Masten auf einer Freifläche durch ein TK-Unternehmen) a) Erstnutzer b) jeder weitere Nutzer: B. Entschädigungen (einmalig) 1. Durchführung von Probepeilungen 271,-- 2. Entschädigung bei Abschluss eines Benutzungsvertrags 814,-- für alle im Rahmen des Vertrags anfallenden Verwaltungskosten und Mehraufwendungen 3. Entschädigung für die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienst- 0,55 /m² barkeit einmalig 4. Entschädigung von Folgeschäden (fallweise nach Gutachten)

18 6 KWMBl Nr. 1/ UG Schulgesundheitspflege Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus vom 12. November 2010 Az.: 33b-G /10-14 und IV 4-5S Nach Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) haben Kinder im Jahr vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes GDVG und sonstigen Untersuchungen, die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind, durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu unterziehen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Die Details der Schuleingangsuntersuchung regelt die Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 10). Darüber hinaus ist zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Gesundheitsförderung in der Schule geschieht in erster Linie durch fächerübergreifenden Unterricht, dabei wird die Schule durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützt. 1.2 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz und die Schule bzw. die Kinderbetreuungseinrichtungen stimmen sich auf organisatorischem Gebiet rechtzeitig ab. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung eines geeigneten Raums, die Festlegung der Untersuchungstermine für die Schuleingangsuntersuchung, die Festlegung der Beratungstermine für die Impfberatung in den sechsten Klassen. 1.3 Kindern in Haupt- und Förderschulen soll zumindest einmal eine schulärztliche Untersuchung angeboten werden, um physische, psychomotorische, emotionale und soziale Beeinträchtigungen zu erkennen und ggf. Wege zu deren Behebung oder Linderung aufzuzeigen. 1.4 Schulärztliche Sprechstunden können von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz gemeinsam mit den Schulen vereinbart werden. 2. Schuleingangsuntersuchung 2.1 Die Schuleingangsuntersuchung erfolgt auch bei Kindern, bei denen die Personensorgeberechtigten erwägen, einen Antrag auf Zurückstellung zu stellen. Erfolgt keine Einschulung im folgenden Schuljahr, so muss den Kindern nur bei Auffälligkeiten im Schuleingangsscreening oder der schulärztlichen Untersuchung, sowie bei einer Veränderung des Gesundheitszustands, eine zweite Untersuchung angeboten werden. 2.2 Personensorgeberechtigte, die eine vorzeitige Einschulung ihres Kinds beabsichtigen, erhalten von der Schule die Information, dass ihr Kind an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen muss. Sie werden aufgefordert, sich bei der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu melden. Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt erst im Jahr vor der regulären Schulpflicht (die Kinder besuchen dann evtl. schon die erste Klasse). Haben diese Kinder bereits im Vorjahr an der Schuleingangsuntersuchung teilgenommen, so haben sie ihre Teilnahmepflicht erfüllt. 2.3 Die Personensorgeberechtigten werden von den Gesundheitsämtern zum Untersuchungstermin ihres Kinds mit der Bitte um Anwesenheit schriftlich eingeladen. Bei der Untersuchung dürfen weitere Personen nur auf Wunsch der Personensorgeberechtigten oder mit deren Einwilligung zugegen sein oder soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung notwendig ist. 2.4 Die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung U9 ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage des gelben Kinderuntersuchungshefts, eines ärztlichen Attests oder einer beglaubigten Kopie erfolgen. Eine einfache Kopie ist nicht ausreichend, weil dann Fälschungen nicht ausgeschlossen werden können. Eventuell anfallende Kosten für diesen Nachweis (beispielsweise durch Ausfertigung eines ärztlichen Attests) sind von den Personensorgeberechtigten selbst zu tragen. Die Personensorgeberechtigten sind für den Fall einer fehlenden U9 auf die Notwendigkeit einer ergänzenden schulärztlichen Untersuchung hinzuweisen. 2.5 Eine ärztliche Untersuchung, die entsprechend der Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ( Kinderrichtlinien ) anstatt der Früherkennungsuntersuchung U9 durchgeführt worden ist, wird anerkannt. Dies gilt für Untersuchungen außerhalb des Zeitfensters für die Früherkennungsuntersuchung U9 (60 64 Monate) oder für Kinder, die im Ausland leben bzw. aus dem Ausland zugezogen sind. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz vorzulegen. Diese Untersuchung ersetzt nicht die Teilnahme am Schuleingangsscreening. 2.6 Die Einladung und die Mahnungen zur Schuleingangsuntersuchung sowie die Mitteilung über das Untersuchungsergebnis an die Schule erfolgen mit verbindlichen Formularen. 2.7 Schulrelevante Befunde werden von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz an die Schulleitung übermittelt. Bei schulrelevanten Befunden handelt es sich

19 KWMBl Nr. 1/ zum Beispiel um hochgradige Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfähigkeit oder Rollstuhlpflichtigkeit. Auf 8 Abs. 2 Satz 2 SchulgespflV wird hingewiesen. Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz weisen die Personensorgeberechtigten darauf hin, dass chronische Erkrankungen und andere Befunde des Kinds der Schule zum Wohle des Kinds mitgeteilt werden sollen. Eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung kann durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgen, sofern die Personensorgeberechtigten schriftlich zugestimmt haben. Bestehen begründete Zweifel an der Fähigkeit des Kinds, eine Regelschule zu besuchen, so wird den Personensorgeberechtigten empfohlen, sich über die Aufnahme des Kinds in der Schule besonders beraten zu lassen. 2.8 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellen einen Mitteilungsbogen über die durchgeführte Schuleingangsuntersuchung gemäß 8 Abs. 3 SchulgespflV und händigen diesen den Personensorgeberechtigten zur Vorlage in der Schule aus. 2.9 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinär wesen, Ernährung und Verbraucherschutz haben die anonymisierten Daten der Schuleingangsuntersuchung (Schuleingangsscreening und Schulärztliche Untersuchung) dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in elektronischer Form zu übermitteln. 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 3.2 Gleichzeitig tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 4. April 1996 (AllMBl S. 304, KWMBl I S. 164), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 20. November 1998 (AllMBl S. 933, KWMBl I 1999 S. 31) außer Kraft. Michael H ö h e n b e r g e r Ministerialdirektor Josef E r h a r d Ministerialdirektor 2251-WFK Telemedienkonzepte der ARD Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 30. November 2010 Az.: A 4-K b/ Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weist darauf hin, dass gemäß 11 f Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), zuletzt geändert durch Art. 1 des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30. Oktober bis 20. November 2009 (GVBl 2010 S. 145), die nachfolgend aufgeführten Telemedienkonzepte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten in der jeweils genannten Fundstelle öffentlich bekannt gemacht worden sind: Telemedienangebot boerse.ard.de tagesschau.de eins-extra.de ARD Text ARD-Portal/iTV und EPG ARD.de einsplus.de sportschau.de einsfestival.de Fundstelle der Veröffentlichung des Telemedienkonzepts Hessischer Staatsanzeiger vom 30. August 2010, S Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 30 vom 24. August 2010, S. 733 ff. Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 30 vom 24. August 2010, S. 733 ff. Amtsblatt für Brandenburg Nr. 33 vom 25. August 2010, S ff. Amtsblatt für Brandenburg Nr. 33 vom 25. August 2010, S ff. Gesetzblatt des Landes Baden- Württemberg Nr. 14 vom 3. September 2010, S. 581 ff. Gesetzblatt des Landes Baden- Württemberg Nr. 14 vom 3. September 2010, S. 581 ff. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 29 vom 30. August 2010, S. 705 ff. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 29 vom 30. August 2010, S. 705 ff. Dr. Friedrich Wilhelm R o t h e n p i e l e r Ministerialdirektor

20 8 KWMBl Nr. 1/ UK Richtlinien für das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. Dezember 2010 Az.: VII.2-5 S Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG entspricht eine im Geltungsbereich des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen der Ersten Lehramtsprüfung, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien für das zwölfmonatige Berufspraktikum, das für alle Absolventen einer Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen im Sinne des Art. 6 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Referendariat) für das Lehramt an berufliche Schulen ist: Abschnitt I 1. Aufgabe und Inhalte des Berufspraktikums Das Praktikum soll vermitteln Einblick in Strukturen, Funktionen, Arbeitsweisen und fachtheoretische Grundlagen der Berufsfelder und Berufe der jeweiligen Fachrichtungen Fähigkeiten in den Grundtechniken der jeweiligen Fachrichtung Einsicht in die Arbeitswelt der Auszubildenden und in Fragen innerbetrieblicher Kommunikation und Kooperation Verständnis für didaktisch-methodische Gedankengänge der Ausbildung. 2. Dauer des Praktikums Das einjährige Praktikum umfasst nach Abzug einer Zeit von vier Wochen für Erholungsurlaub 48 Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer entspricht, im Falle der Erweiterung in einer weiteren beruflichen Fachrichtung des Studiums zwölf Wochen. Ausfallzeiten sind jeweils nachzuholen. Das Praktikum kann in Teilabschnitten abgeleistet werden, die nicht kürzer als vier Wochen sein sollen. Es wird empfohlen, einen Teil des Praktikums bereits vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und das Praktikum in möglichst großen zusammenhängenden Blöcken zu absolvieren, z. B. zwei Teilabschnitte von mindestens zwölf Wochen. Die Praktikumsinhalte sollen dabei variieren und können ggf. auch über eine Werkstudententätigkeit eingebracht werden. Mit den Zielen des Berufspraktikums nicht vereinbar sind Tätigkeiten, die sich auf Arbeiten wie Kassieren, Lieferfahrten, u. ä. beziehen. Tätigkeiten in Bildungsund Erziehungseinrichtungen können mit Ausnahme der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik nur anerkannt werden, wenn sie im Bereich der Verwaltung abgeleistet wurden. 3. Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit Das Praktikum kann durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt werden. Einschlägig ist eine Berufsausbildung dann, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entspricht. Einem Berufsfeld nicht zugeordnete Berufe können teilweise anerkannt werden, wenn sie der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entsprechen. Nicht einschlägige Berufsausbildungen können bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Die wesentlichen fehlenden Ausbildungsinhalte sind nachzuholen. Die Ausbildungszeit eines praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule kann mit 24 Wochen angerechnet werden. 4. Geltungsbereich Diese Bekanntmachung richtet sich an alle Absolventen einer Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen im Sinne des Art. 6 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes, die den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen durchlaufen möchten. Spätestens bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst muss der Nachweis des Berufspraktikums erbracht werden. Abschnitt II Ausbildungsinhalte Es wird empfohlen, sich beim Ableisten der Praktika je nach Fachrichtung an folgenden Tabellen zu orientieren und von den nachfolgend genannten Tätigkeitsbereichen mehrere auszuwählen: 1. Fachrichtung Bautechnik (mit Holztechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung) Nr. Tätigkeitsbereiche Ort Mitarbeit bei der Erstellung eines Rohbaues für ein Wohnhaus bzw. Büro- oder Geschäftshaus Mitwirken bei Einmess-, Erd-, Schal-, Beton-, Abdichtungsund Mauerwerksarbeiten Mitarbeit bei der Herstellung und Montage eines Dachtragwerkes Bauunternehmung (Hochbau) Baustelle Baustelle Zimmerei Werkstätte und Baustelle

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