~ FernUniversität in Hagen
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- Til Lehmann
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1 ~ FernUniversität in Hagen Hagen, den DER VORSITZENDE DES SENATS 253. Sitzung des Senats der FernUniversität in Hagen am Vorlage zum Tagesordnungspunkt 7 - Anpassung der Grundordnung der FernUniversität an das neue Hochschulgesetz
2 253. Sitzung des Senats der FernUniversität in Hagen TOP 7. Anpassung der Grundordnung der FernUniversität an das neue Hochschulgesetz Stellungnahme des Kollegiums der Dekaninnen und Dekane vom Von: Martin Huber Gesendet: Mittwoch, 19. März :35 An: Wido Panitz Ce: Hans Hagen.de; Deka nato KSW. Deka deka nato Hagen.de; Hagen.de; Betreff: Senat am 31_03_08 Statement zur Grundordnung Sehr geehrter Herr Panitz, Bitte nehmen Sie als Stellungnahme des Dekanekollegiums zu 7 GrundO "Kommissionen" folgendes auf: Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten sprechen sich gegen eine allgemeine Festlegung von Senatskommissionen aus. Sie plädieren für folgende Formulierung: "Der Senat kann sich zur Unterstützung seiner Arbeit Kommissionen geben". Mit freundlichem Gruß, Ihr Martin Huber *********** Prof. Dr. Martin Huber FernUniversität in Hagen Institut für Neuere deutsche und europäische Literatur Universitätsstraße Hagen Tel Fax
3 ~ FernUniversität in Hagen DIE KANZlERIN Dezernat 2.1 Studierendensekretariat und Recht FernUniversität in Hagen Hagen An die Mitglieder / Ersatzmitglieder des Senats der FernUniversität in Hagen Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Mein Zeichen Auskunft erteilt Telefon Telefax Hausanschrift Datum Frau Kinz Kathrin.Kinz@FernUni-Hagen.de Konkordiastraße Hagen Vorlage für die Sitzung des Senats am TOP: Anpassung der Grundordnung der FernUniversität Beschlussvorschlag : Der Senat stimmt der Neufassung des 7 der Grundordnung der FernUniversität zu. Begründung: Der Senat hat die neue Grundordnung der FernUniversität in seiner Sitzung vom beschlossen. Das Ministerium hatte mit Schreiben vom darum gebeten, dass ihm die neue Grundordnung vor ihrer Veröffentlichung vorgelegt wird, was im April erfolgt ist. Ende Mai teilte eine Mitarbeiterin des MIWFT auf Nachfrage mit, dass die Überprüfung der Grundordnung noch nicht abgeschlossen sei und sich das MIWFT noch schriftlich melden werde. Auf erneute telefonische Nachfrage Mitte Juni hieß es von Seiten des zuständigen Referatsleiters, dass gegen die Grundordnung der FernUniversität keine Bedenken bestünden und sie daher veröffentlicht werden könne. Eine schriftliche Äußerung des MIWFT werde nicht erfolgen. Daraufhin wurde die Grundordnung im Juli veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt. Am erreichte die FernUniversität dann der anliegende Erlass, in dem sich das MIWFT mit der Grundordnung der FernUniversität befasst. Zentralen Gegenstand des Schreibens vom bilden die in 7 der Grundordnung über die Kommissionen getroffenen Regelungen. Wie sich herausgestellt hat, hat mindestens eine weitere Universität des Landes ein ähnliches Schreiben erhalten. Die Kernaussage des Schreibens lautet, dass es die in 7 vorgesehenen Kommissionen zur Beratung von Rektorat und Senat nicht geben kann. Vielmehr könne jedes Gremium nur selbst entscheiden, welche Kommissionen es einsetzen wolle. Des Weiteren lege das Hochschulgesetz fest, dass die Kommissionen nur innerhalb der Aufgaben und Befugnisse des jeweiligen Gremiums gebildet werden dürften und diese dementsprechend auch ausschließlich für die in die eigene Zuständigkeit des Gremiums fallenden Angelegenheiten eingesetzt werden könnten. Telefonzentrale Zentraler Telefaxein gang Inlernel Buslinien 515,516, ,527, SB 71 Haltestelle Theater
4 ~ FernUniversität in Hagen Seite 2 von 3 Seiten Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die nach der Grundordnung zur Unterstützung des Senats vorgesehenen Kommisionen sich nur mit den Angelegenheiten befassen dürfen, die nach dem durch das Hochschulfreiheitsgesetz geänderten Hochschulgesetz gemäß 22 Abs. 1 HG dem Senat nunmehr - in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Hochschulrates zuständigkeithalber obliegen. Hierbei handelt es sich neben der Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Rektorats, den Stellungnahmen zum jährlichen Bericht des Rektorats, den Beschlussfassungen über den Erlass und die Änderungen von Ordnungen der Hochschule im Wesentlichen um die in 22 Abs. 1 Nr. 4 HG aufgezählten Aufgaben. Nach Auffassung des Ministeriums sind diese Grundsätze in 7 der Grundordnung nicht gewahrt. Das MIWFT bittet daher darum, 7 der Grundordnung so anzuwenden, dass die genannten Kommissionen ausschließlich den Senat beraten. Aus Gründen der Klarsteilung wird empfohlen, den Wortlaut des 7 Abs. 1 Grundordnung an die vom MIWFT vorgegebene Auslegung anzupassen. Des Weiteren sollte überlegt werden, ob gleichzeitig eine Anpassung der in 7 Abs. 4 über den Vorsitz in den Kommissionen getroffenen Regelung erfolgen soll. Hierzu im Einzelnen: 1. Nach Satz 1 übernimmt die Kanzlerin oder der Kanzler den Vorsitz in der für Finanzen zuständigen Kommission, wogegen keine rechtlichen Bedenken bestehen. 2. Gleiches gilt für die in Satz 2 geregelten Fälle, in denen die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Rektorates eine klare Zuordnung ermöglicht. Praktisch stellt sich hier allerdings die Frage, ob eine solch eindeutige Zuordnung möglich sein wird, zumal momentan weder Zuschnitt und Anzahl der Kommissionen noch Anzahl und Aufgaben der Prorektorinnen und Prorektoren fest stehen. 3. Wo keine klare Zuständigkeit gegeben ist, soll nach der Grundordnung ( 7 Abs. 4 Satz 3) das Rektorat über den Vorsitz entscheiden. Diese Regelung widerspricht nun eindeutig den Vorgaben des MIWFT: Das Rektorat kann nicht über den Vorsitz einer vom Senat gebildeten Kommission entscheiden. Demgemäß wäre jedenfalls für die in 7 Abs. 4 Satz 3 Grundordnung getroffene Regelung eine Anpassung erforderlich. Zudem ist mit den Auslegungshinweisen des MIWFT die mit 7 verfolgte Absicht, eine enge Zusammenarbeit zwischen Rektorat und Senat zu ermöglichen, zunichte gemacht. Das ursprüngliche Ziel lässt sich über eine bloße Vorsitzregelung nicht erreichen. Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden durch die Kommissionen selbst wählen zu lassen. Als Beratungsgrundlage ist dieser Vorlage ein entsprechender Vorschlag für die Neufassung des 7 Grundordnung beigefügt (Anlage 2).
5 ~ FernUniversität in Hagen Seite 3 von 3 Seiten Sofern der Senat dem Vorschlag folgen möchte, könnte ergänzend beraten werden, ob in die Grundordnung nun doch abschließende Regelungen über die Kommissionen aufgenommen werden. Derzeit benennt 7 lediglich Aufgabenfelder, ohne jedoch den Zuschnitt und die Anzahl der Kommissionen festzulegen. Beim Erlass der Grundordnung war dieser Punkt wegen der noch nicht fest stehenden Zusammensetzung des Rektorates bewusst offen gelassen worden. Im Auftrag Anlagen: Schreiben des MIWFT vom Vorschlag für die Neufassung des 7 Grundordnung
6 MIWfT Nordrheln-Westfalen, Fernuniversität Hagen Feithstraße Hagen DOsseidorf Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrheln-Westfalen ElQ UB ZMl o2. Aug ' ~ 12 -f 4. te...fl... /~~I" l/~~ UP(' ~ 31. Juli 2007 Seite 1 von 3 Aktenzeichen: 412 bei Antwort bilte angeben Herr Dr. Goebel Telefon Telefax Joachim.Goebel@miwfl.nrw.de Anpassung Ihrer Grundordnung an das neue Hochschulgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, für die Anzeige Ihrer neugefassten Grundordnung bedanke ich mich. Hinsich~i~h derj\r.\w~l1qung):q~ft~t;qlij.~qj~.run<;f9rdpul'lg,weise ich auf Folgendes hin: ) Nach 7 Abs. 1 Grundordnung werden Kommissionen gebildet, die auch das Rektorat unterstützen. Nach 12 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz können Gremien Kommissionen zu ihrer Unterstützung bilden, Die Bildung von Komissionen steht damit unter einem doppelten Vorbehalt. Es muss - erstens - das betreffende Gremium selbst entscheiden, ob und welche Kommissionen es bildet (vgl. den Wortlaut des 12 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz: Gremien "können"). Zudem dürfen - zweitens - die Kommissionen nur innerhalb der Aufgaben und Befugnisse des jeweiligen Gremiums gebildet werden, da die Kommission dieses und nur dieses Gremium unterstützen darf (vgl. den Wortlaut des 12 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz: zu "ihrer" Unterstützung). Eine Unterstützung kann indes nur innerhalb der Aufgaben und Befugnisse des jeweiligen Gremiums situieren. Aus 12 Abs. 1 Satz 6 Hochschulgesetz folgt nichts anderes. Denn ansonsten würden die einschränkenden Vorgaben des 12 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz keinen rechten Sinn machen; sie könnten über 12 Abs. 1 Satz 6 Hochschulgesetz gleichsam wieder ausgehebelt werden. VOlklinger Straße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@miwfl.nrw.de OffentlIehe Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11. S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linien 704, 709 (Georg-Schulhoff-Platz)
7 Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen 12 Abs. 1 Satz 6 Hochschulgesetz muss daher so verstanden werden, dass der Senat nur zur Unterstützung seiner Aufgaben und Befugnisse per Grundordnung generell-abstrakt Kommissionen vorsehen kann. Seile 2 von 3 Dieser Befund wird auch durch die folgende Überlegung erhärtet. Nach 7 Abs. 3 Grundordnung bestimmt der Senat die Mitglieder der Kommissionen. Angesichts dessen liegen Senatskommissionen vor. Falls nun diese Kommissionen das Rektorat beraten würden, hätte es der Senat in der Hand, über die Einrichtung derartiger Kommissionen den Kreis seiner möglichen Beratungsgegenstände zu erweitern. Diese Beratungsgegenstände sind in 22 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz abschließend aufgeführt. Einen Zwang des Rektorats zur Beratung durch Kommissionen, die nicht vom Rektorat selbst eigenverantwortlich eingesetzt worden sind, kennt das Gesetz nicht. Es ist.'8uch R;ellt zulässig,eda88'lder:senatkommissionen mit dem Ziel einrichtet, dem Rektorat ein Beratungsangebot zu avisieren, welches dieses entgegennehmen kann, aber nicht muss. Bereits durch das Angebot einer fakultativen Beratung werden implizite Mechanismen implementiert, denen sich die Handelnden vor Ort kaum entziehen können. Angesichts dieser Überlegungen bitte ich künftig darum, 7 Grundordnung nur so anzuwenden, dass die ebendort genannten Kommissionen ausschließlich den Senat beraten. Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des 7 Abs. 1 Grundordnung vereinbar. Denn die Kommissionen werden ihre Beschlüsse durchweg schriftlich fassen. Dabei weise ich nochmals darauf hin, dass die Senatskommissionen sich nur mit Gegenständen befassen dürfen, denen sich auch der Senat annehmen könnte. Das Rektorat kann dann diese Kommissionsbeschlüsse zur Kenntnis nehmen und in seine Beratungen einfließen lassen. Damit liegt ein Unterstützungseffekt der Senatskommissionen mit der Folge vor, dass der Wortlaut der Norm gewahrt ist. 2) Ich gehe davon aus, dass die Protokollnotiz zu 8 Grundordnung keinen echten Regelungsgehalt aufweist.
8 Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen 3) Nach 18 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz übt die Rektorin oder der Rektor das Hausrecht aus, es sei denn, in der Grundordnung findet sich eine Vorschrift, die die Übertragung der Ausübung des Hausrechts betrifft. Ich mache darauf aufmerksam, dass in Ihrer neuen Grundordnung eine derartige Vorschrift noch fehlt. Seile 3 von 3 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ~\~~ PD Dr. Joachim Goebel
9 Anlage 2 7 Kommissionen (I) Zur Unterstützung.des ~en(\ts werd~!!..ber(\tende I(ommissione,:gebildet. Kommissionen sind mindestens fur folgende Angelegenheiten vorzusehen: 1. Studium und Lehre, 2. Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs, 3. Finanzen, 4. Universitätsbibliothek, 5. Zentrum ftir Medien und IT..{ Gelöscht: des Rektorats und (2) Den Konunissionen gehören jeweils acht gewählte Mitglieder an, die sich nach Gruppen wie folgt zusanunensetzen: zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrennnen und Hochschullehrer, zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Studierenden. (3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Konunissionen werden aus den Mitgliedern der Hochschule von den Mitgliedern des Senats nach Gruppen getrennt gewäwt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Konunissionen endet mit der Amtszeit der Mitglieder des Senats. (4) Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende der Kommission werden aus der Mitte der Mitglieder der Kommission mit der Mehrheit der Stimmen gewählt... Gelöscht: Den Vorsitz in der für Finanzen zustlindigcn Kommission übemimmt die Kanzlerill oder der Kauzlcr. Für die übrigen Kommissionen tibemimmt den Vorsitz die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor. Sofcm es fiir Konunissionen keine zuständige Proreklorin oder keinen zuständigen Prorektor gib~ entscheidet das Rektorat über deli Vorsitz in diesen Kommissionen.
Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:
Zusammensetzung: a) Hauptberuflich: Rektor als Vorsitzender Kanzler (zuständig für Wirtschafts- und Personalverwaltung) Grundordnung kann weitere hauptberufliche Prorektoren vorsehen. b) Nichthauptberuflich:
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