Inhaltsverzeichnis. Weiterführung der Stabsstelle Administration Service Point (ASP) 909

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1 Inhaltsverzeichnis Seite Präsidium: Dienstvereinbarung über die private Nutzung von Internet und 901 Dienstvereinbarung über Einrichtung und Betrieb von Videoüberwachungsanlagen einschließlich der damit einhergehenden Datenverarbeitung 905 Weiterführung der Stabsstelle Administration Service Point (ASP) 909 Juristische Fakultät: Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Aufbaustudiengang Rechtswissenschaften für Studierende mit abgeschlossenem ausländischem rechtswissenschaftlichem Universitätsstudium 910 Biologische Fakultät: Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen und über die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Psychologie 912 Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie: Ordnung über Zugangsvoraussetzungen und die Zulassung für den Master- Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie 923 Fakultätsübergreifende Satzungen: Erste Änderung der Prüfungs- und Studienordnungen für den Zwei-Fächer- Bachelor-Studiengang 933

2 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 901 Präsidium: Zwischen dem Präsidium der Georg-August-Universität Göttingen/Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts und dem Personalrat der Georg-August-Universität Göttingen (ohne Universitätsmedizin) wurde die Dienstvereinbarung über die private Nutzung von Internet und abgeschlossen ( 78 Abs. 2 NPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 16)). Die Dienstvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht:

3 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 902

4 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 903

5 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 904

6 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 905 Präsidium: Zwischen dem Präsidium der Georg-August-Universität Göttingen/Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts und dem Personalrat der Georg-August-Universität Göttingen (ohne Universitätsmedizin) wurde die Dienstvereinbarung über Einrichtung und Betrieb von Videoüberwachungsanlagen einschließlich der damit einhergehenden Datenverarbeitung abgeschlossen ( 78 Abs. 2 NPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 16)). Die Dienstvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht:

7 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 906

8 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 907

9 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 908

10 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 909 Präsidium: Das Präsidium hat am unter Einbeziehung der Evaluierungsempfehlungen beschlossen, die Stabsstelle Administration Service Point (ASP) bis zum weiterzuführen ( 37 Abs. 1 Satz 3 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. Nr. 5/2007 S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 280)). Das aktualisierte Organigramm wird nachfolgend bekannt gemacht: Teamleitung ASP 1 Hans-Georg Wojas T.3802 Sachbearbeitung ASP 2 Julie Harris T.10495

11 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 910 Juristische Fakultät: Nach Beschluss des Fakultätsrats der Juristischen Fakultät am und des Senats der Georg-August-Universität Göttingen am hat der Stiftungsausschuss Universität der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts am die Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Aufbaustudiengang Rechtswissenschaften für Studierende mit abgeschlossenem ausländischem rechtswissenschaftlichem Universitätsstudium genehmigt ( 44 Abs. 1 Satz 1 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBI. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 280); 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 18 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 NHG; 62 Abs. 4 Satz 1, 60 a Abs. 1 Satz 1 NHG in Verbindung mit 18 Abs. 7 Satz 1, Abs. 9 und Abs. 13 NHG). Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Aufbaustudiengang Rechtswissenschaften für Studierende mit abgeschlossenem ausländischem rechtswissenschaftlichem Universitätsstudium 1 Anwendungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang zum Aufbaustudiengang Rechtswissenschaften für Studierende mit abgeschlossenem ausländischem rechtswissenschaftlichem Universitätsstudium. (2) Die Universität führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Studiengang Rechtswissenschaften für Studierende mit abgeschlossenem ausländischem rechtswissenschaftlichem Universitätsstudium für alle zu vergebenden Studienplätze ein hochschuleigenes Verfahren zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen durch. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für den Zugang zum Aufbaustudiengang Rechtswissenschaften für Studierende mit abgeschlossenem ausländischem rechtswissenschaftlichem Universitätsstudium ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium gleichwertiges rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgeschlossen hat. 2 Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt in der Regel voraus, dass die drei Teilgebiete Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht im Rahmen eines Studiums von mindestens vier Jahren Dauer studiert wurden. 3 Im Übrigen erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit unter Einbeziehung der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (

12 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 911 (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2 Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH-PO) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-1 oder eine nach der DSH-PO äquivalente TestDaF-Prüfung. 3 Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach 3 DSH-PO an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind. 3 Studienbeginn, Bewerbung, und Bescheiderteilung (1) 1 Der Studiengang beginnt zum Winter- und Sommersemester. 2 Die schriftliche Bewerbung muss bis zum 15. Juli für das Wintersemester bzw. zum 15. Januar für das Sommersemester bei der Universität eingegangen sein. 3 Der Antrag gilt nur für das Zugangsverfahren des betreffenden Semesters. (2) Dem eigenhändig zu unterschreibenden Bewerbungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Das Abschlusszeugnis oder die Abschlusszeugnisse der Bewerberin oder des Bewerbers in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind; b) ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster tabellarischer Lebenslauf mit einer aussagekräftigen Darstellung des Bildungsweges mit Lichtbild; c) ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, der Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben; d) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber diesen oder einen fachlich eng verwandten Studiengang bislang erfolgreich, erfolglos oder noch nicht beendet hat. (3) 1 Die Entscheidung über die Zugangsberechtigung trifft das Dekanat. 2 Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach 2 und 3 Abs. 1 dieser Ordnung nicht erfüllt sind. 3 Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und der Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (4) Wird der Nachweis der nach dieser Ordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht bereits mit dem Bewerbungsantrag erbracht, muss der Nachweis bei Einschreibung zum

13 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 912 Wintersemester bis zum , bei Einschreibung zum Sommersemester bis zum erbracht werden; die Einschreibung erfolgt insoweit auflösend bedingt. 4 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft. (2) Zugleich tritt die Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Aufbaustudiengang für Studierende mit abgeschlossenem ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudium in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtliche Mitteilungen 40/2008 S. 4649) außer Kraft. Biologische Fakultät: Nach Beschluss des Fakultätsrats der Biologischen Fakultät vom und des Senats der Georg-August-Universität Göttingen vom hat der Stiftungsausschuss Universität der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts die Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen und über die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Psychologie am genehmigt ( 44 Abs. 1 Satz 1 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 280); 41 Abs. 1 Satz 1 NHG in Verbindung mit 18 Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 7 NHG und 7 Abs. 1 Satz 1 NHZG in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds.GVBl. S.47); 62 Abs. 4 Satz 1, 60 a Abs. 1 Satz 1 NHG in Verbindung mit 18 Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 7, Abs. 13 NHG und 7 Abs. 2 NHZG).

14 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 913 Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen und über die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Psychologie der Georg-August-Universität Göttingen I. Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Master-Studiengang Psychologie. (2) Die Universität führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Master-Studiengang Psychologie für alle zu vergebenden Studienplätze ein hochschuleigenes Verfahren zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen durch. (3) 1 Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, vergibt die Universität die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens ( 5). 2 Die Auswahlentscheidung wird nach der besonderen Eignung für den gewählten Studiengang getroffen. 3 Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. II. Zugangsberechtigung 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens sechssemestriges Studium mit Bachelor-Abschluss im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder mit einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, im Studiengang Psychologie oder in einer fachlich eng verwandten Fachrichtung gemäß Absatz 3 abgeschlossen hat und für den Studiengang besonders geeignet gemäß Absatz 4 ist. 2 Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna- Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL niedergelegt sind. 3 Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.

15 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 914 (2) 1 Abweichend von Absatz 1 ist grundsätzlich zugangsberechtigt, wer ein Studium zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, aber wenigstens 150 Anrechnungspunkte in einem einschlägigen Bachelor-Studiengang oder einem gleichwertigen Studiengang erworben hat. 2 Die aus den bisherigen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote wird anstelle der Bachelornote oder der Note eines gleichwertigen Bildungsnachweises auch im Verfahren über die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 4 und im Auswahlverfahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (3) 1 Die Entscheidung, ob ein Vorstudium im Sinne der Absätze 1 und 2 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft die Auswahlkommission. 2 Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis von Leistungen in Psychologie im Umfang von wenigstens 90 Anrechnungspunkten, darunter a) Leistungen in beiden Bereichen Quantitative Methoden/Statistik und Experimentalpsychologisches Praktikum im Umfang von insgesamt wenigstens 15 Anrechnungspunkten, b) Leistungen in Psychologischer Diagnostik im Umfang von wenigstens 4 Anrechnungspunkten und c) Leistungen im Umfang von jeweils wenigstens 3 Anrechnungspunkten in mindestens sechs der folgenden sieben Bereiche: Allgemeine Psychologie, Biologische Psychologie, Differentielle Psychologie, Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie, Wirtschaftspsychologie und Klinische Psychologie. (4) Die besondere Eignung besitzt, wer nach Maßgabe der folgenden Kriterien wenigstens 50 Punkte erreicht hat: a) Je nach dem Ergebnis der Bachelornote oder der Note eines gleichwertigen Bildungsnachweises werden der Bewerberin oder dem Bewerber Punkte wie folgt gutgeschrieben:

16 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 915 Note Punkte Note Punkte Note Punkte 1,0 52 2,0 bis 1,9 32 3,0 bis 2,9 12 1,1 bis 1,0 50 2,1 bis 2,0 30 3,1 bis 3,0 10 1,2 bis 1,1 48 2,2 bis 2,1 28 3,2 bis 3,1 8 1,3 bis 1,2 46 2,3 bis 2,2 26 3,3 bis 3,2 6 1,4 bis 1,3 44 2,4 bis 2,3 24 3,4 bis 3,3 5 1,5 bis 1,4 42 2,5 bis 2,4 22 3,5 bis 3,4 4 1,6 bis 1,5 40 2,6 bis 2,5 20 3,6 bis 3,5 3 1,7 bis 1,6 38 2,7 bis 2,6 18 3,7 bis 3,6 2 1,8 bis 1,7 36 2,8 bis 2,7 16 3,8 bis 3,7 1 1,9 bis 1,8 34 2,9 bis 2,8 14 4,0 bis 3,8 0 b) anhand besonderer Kenntnisse werden der Bewerberin oder dem Bewerber maximal 38 Punkte wie folgt gutgeschrieben ba) einmalig 8 Punkte für den Nachweis von Leistungen im Umfang von mindestens 12 Anrechnungspunkten aus einem der folgenden Bereiche: Quantitative Methoden oder Statistik; bb) einmalig 8 Punkte für den Nachweis von Leistungen im Umfang von mindestens 6 Anrechnungspunkten aus dem Bereich Experimentalpsychologisches Praktikum; bc) einmalig 8 Punkte für den Nachweis von Leistungen im Umfang von mindestens 12 Anrechnungspunkten aus dem Bereich der Psychologischen Diagnostik; bd) einmalig 14 Punkte, sofern in jedem der folgenden Bereiche Leistungen im Umfang von jeweils mindestens 8 Anrechnungspunkten nachgewiesen werden: Allgemeine Psychologie, Biologische Psychologie, Differentielle Psychologie, Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie, Wirtschaftspsychologie und Klinische Psychologie. (5) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2 Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-3. 3 Ausgenommen von der Verpflichtung

17 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 916 zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang wegen der Erbringung gleichwertiger Sprachkenntnisse freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 5 (TDN 5) oder durch den Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs mit sehr gutem Ergebnis nachgewiesen haben. (6) 1 Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen unberührt. 2 Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach Absatz 2 als grundsätzlich zugangsberechtigt gelten, ist bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelor-Studiums oder eines gleichwertigen Studiums auflösend bedingt. 3 Der Nachweis ist bei Einschreibung zum Wintersemester bis zum zu erbringen. III. Auswahlverfahren 3 Studienbeginn, Zulassungsantrag, Ausschlussfrist (1) 1 Der Master-Studiengang beginnt jeweils zum Wintersemester. 2 Der Zulassungsantrag soll zunächst über ein Online-Portal gestellt werden; das Nähere wird in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Bewerbungsfrist durch die Universität bekannt gegeben. 3 Der schriftliche Zulassungsantrag für den Master-Studiengang muss unter Benutzung der im Online-Portal zum Herunterladen bereitgestellten Formulare gemeinsam mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum (Ausschlussfrist) für das Wintersemester bei der Universität eingegangen sein. 4 Der Antrag gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Zulassungstermins. 5 Die Universität ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. (2) Dem eigenhändig zu unterschreibenden Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis oder die Abschlusszeugnisse der Bewerberin oder des Bewerbers in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind; falls ein Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Anrechnungspunkte (Credits) und über die Durchschnittsnote einzureichen;

18 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 917 b) ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster tabellarischer Lebenslauf mit einer aussagekräftigen Darstellung des Bildungsweges sowie mit Lichtbild; c) ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, falls weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung noch ein Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule nachgewiesen wird; d) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber einen fachlich eng verwandten Master-Studiengang bislang erfolgreich, erfolglos oder noch nicht beendet hat; e) ein Nachweis von Leistungen gemäß 2 Abs. 3; f) ein Nachweis besonderer Kenntnisse gemäß 2 Abs. 4 Buchstabe b); g) gegebenenfalls Unterlagen, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ( 9) belegen. (3) 1 Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Universität. 4 Auswahlkommissionen für den Master-Studiengang (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Biologische Fakultät wenigstens eine Auswahlkommission für diesen Studiengang. (2) 1 Einer Auswahlkommission gehören zwei stimmberechtigte Mitglieder an, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal oder der Hochschullehrergruppe angehören, sowie mit beratender Stimme ein Mitglied der Studierendengruppe. 2 Wenigstens ein Mitglied muss der Professorengruppe angehören. 3 Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Biologischen Fakultät eingesetzt. 4 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. 5 Wiederbestellung ist möglich. 6 Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung und gegebenenfalls Begutachtung der Zugangsvoraussetzungen, c) Durchführung der Auswahlgespräche gemäß 8, d) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen oder Bewerber. (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Biologischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens.

19 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite Auswahlverfahren (1) Ein Auswahlverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin bezogene Vergabe von Studienplätzen. (2) 1 Über die Zulassungsanträge wird in einem Hauptverfahren und, soweit erforderlich, in Nachrückverfahren entschieden. 2 Im ersten Verfahrensschritt des Hauptverfahrens werden die nach Abzug der Vorabquote (Härtequote; 9) verbleibenden Studienplätze zunächst an die Zuzulassenden mit einer hervorragenden Eignung (Bestenquote; 6) und sodann an die nach Kombination mehrerer Kriterien Zuzulassenden (Kombinationsquote; 7) vergeben. (3) 1 Am Auswahlverfahren in der Kombinationsquote wird nicht beteiligt, wer eine Zulassung in der Vorabquote oder in der Bestenquote erhalten hat. 2 An einem Nachrück- oder Losverfahren wird nicht beteiligt, wer eine Zulassung in der Vorabquote, in der Bestenquote oder in der Kombinationsquote erhalten hat. (4) Die Auswahlkommission kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. (5) Verfügbar gebliebene Studienplätze nach der Vorabquote werden der Bestenquote, verfügbar gebliebene Studienplätze nach der Bestenquote werden der Kombinationsquote hinzugerechnet. (6) 1 Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität unberührt. 2 Die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 2 als grundsätzlich zugangsberechtigt gelten, ist bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelor-Studiums oder eines gleichwertigen Studiums auflösend bedingt. 3 Der Nachweis ist bei Einschreibung zum Wintersemester bis zum zu erbringen. 6 Bestenquote (1) 1 Für die Auswahl im Rahmen der Bestenquote wird eine Rangliste nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4 erstellt. 2 70% der Studienplätze werden nach dieser Rangliste vergeben, beginnend mit Platz 1. 3 Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis des Bachelor-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Universität einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber sich einzuschreiben oder schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist nach Satz 2 einschreiben (Ausschlussfrist), sofern keine Einschreibung nach Satz 2 vorliegt. 4 Liegen der Universität a) die Einschreibung nach Satz 2 oder

20 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 919 b) die Erklärung nach Satz 2 und die Einschreibung nach Satz 3 nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 3 Auf diese Rechtsfolgen ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (3) Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 7 Kombinationsquote (1) 1 Für die Auswahl im Rahmen der Kombinationsquote wird eine Rangliste nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erstellt. 2 30% der Studienplätze werden nach dieser Rangliste vergeben, beginnend mit Platz 1. (2) Die Auswahl wird auf Grund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt: a) nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4 und b) nach dem Ergebnis eines Auswahlgespräches mit der Bewerberin oder dem Bewerber. (3) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach Absatz 4 und unter den vorausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern eine Auswahl auf Grund der in Absatz 2 und 5 genannten Auswahlkriterien. (4) 1 Unter den eingegangenen Bewerbungen findet zur Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlgespräch eine Vorauswahl auf mindestens das Zweifache der Zahl der nach dem Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze statt. 2 Hierfür wird eine Rangliste nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4 erstellt. 3 Sofern Ranggleichheit besteht, werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber der höchsten Rangfolge zur Teilnahme zugelassen. (5) 1 Die Auswahl erfolgt auf Grund einer Rangliste, bei der maximal 100 Punkte erreichbar sind. 2 Diese wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erstellt: a) Je nach Feststellung der besonderen Eignung in dem Auswahlgespräch werden der Bewerberin oder dem Bewerber Punkte wie folgt gutgeschrieben: Die Bewerberin oder der Bewerber ist sehr geeignet 08 bis 10 Punkte geeignet 04 bis 07 Punkte wenig geeignet 01 bis 03 Punkte kaum geeignet 0 Punkte. Die Punktzahl errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der von den einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern festgelegten Punkte und wird auf die volle Punktzahl gerundet; ab dem Wert 0,5 wird aufgerundet. b) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden die Punkte gutgeschrieben, die sie oder er im Rahmen der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4 erreicht hat.

21 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 920 c) Die nach Buchstaben a) und b) erreichten Punkte werden addiert. (6) 1 Besteht nach der Erstellung der Rangliste Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4, sodann nach dem Ergebnis des Bachelor-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses. 2 Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. (7) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden nach 10 zugelassen. 8 Auswahlgespräch (1) 1 Das Auswahlgespräch soll zeigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den ausgewählten Studiengang geeignet ist. 2 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Das Auswahlgespräch wird in der Regel bis zum eines Jahres an der Universität durchgeführt. Der genaue Termin und der Ort werden rechtzeitig vor Beginn durch die Universität bekannt gegeben. Die Bewerberinnen oder Bewerber werden von der Universität gesondert zum Auswahlgespräch eingeladen. Bei im Ausland ansässigen Bewerberinnen oder Bewerbern sowie in begründeten Ausnahmefällen sind auch eine Videokonferenz oder ein telefonisches Auswahlgespräch zugelassen, sofern die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann. Die Einzelheiten des Verfahrens in solchen Fällen legt die Auswahlkommission fest. b) Die Auswahlkommission führt mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber ein Auswahlgespräch mit einer Dauer von ca. 15 Minuten. c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den anwesenden Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers und die Beurteilung ersichtlich werden. (2) Das Gespräch erstreckt sich auf folgende Eignungsparameter: a) fachlicher Hintergrund, b) studienrelevante berufliche und persönliche Ziele, c) Fähigkeit zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach Abschluss des Gesprächs die besondere Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den ausgewählten Studiengang auf einer Skala nach 7 Abs. 5 Buchstabe a). (4) 1 Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. 3 Der wichtige Grund und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins

22 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 921 sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Werktagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission nachzuweisen bzw. zu stellen. 4 Eine ausgeschlossene Bewerberin oder ein ausgeschlossener Bewerber ist berechtigt, am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen. 9 Härtequote (1) Von der Zulassungszahl dieses Studiengangs wird vorab eine Sonderquote in Höhe von drei vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote), wenigstens aber in Höhe von einem Studienplatz gebildet. (2) 1 Die Studienplätze im Rahmen der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und für die die Nichtzulassung in diesem Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3 Als außergewöhnliche Härte gilt insbesondere: a) Betreuung eines Kindes im Sinne des 25 Abs. 5 BAföG, das zu Beginn des Master- Studiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, b) Behinderung oder schwere Erkrankung, c) Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen. 4 Der Grad der außergewöhnlichen Härte wird wie folgt bewertet: Bei der Bewerberin oder dem Bewerber liegt mehr als ein Grund nach Sätzen 2 und 3 oder ein Grund in einem besonders schweren Fall vor ein Grund nach Sätzen 2 und 3 in einem schweren Fall vor ein Grund nach Sätzen 2 und 3 vor 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt (3) 1 Die Rangfolge bestimmt sich nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte. 2 Besteht nach der Erstellung der Rangliste Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4, bei dann noch bestehender Ranggleichheit nach dem Ergebnis des Bachelor-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses. 3 Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. (4) 1 Die Entscheidung trifft die Auswahlkommission. 2 Die Bestimmungen des 10 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

23 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren (1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen der Kombinationsquote zugelassen werden können, erhalten von der Universität einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber sich einzuschreiben oder schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist nach Satz 2 einschreiben (Ausschlussfrist), sofern keine Einschreibung nach Satz 2 vorliegt. 4 Liegen der Universität a) die Einschreibung nach Satz 2 oder b) die Erklärung nach Satz 2 und die Einschreibung nach Satz 3 nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 5 Auf diese Rechtsfolgen ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. 2 Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Er enthält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. 4 Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. 5 Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) 1 Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 7 Abs. 5 und 6 durchgeführt. 2 Ist die Rangliste nach Satz 1 erschöpft, wird eine Rangliste nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4 erstellt und das Nachrückverfahren anhand dieser Rangliste durchgeführt. 3 Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend. (4) 1 Die Zulassungsverfahren werden spätestens am abgeschlossen. 2 Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag an zugangsberechtigte Bewerberinnen oder Bewerber durch Los vergeben. 3 Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung erfolgen soll, und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 4 Die Vergabe der Studienplätze durch Los wird wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit spätestens am eines Jahres abgeschlossen.

24 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite Zulassung für höhere Semester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben: a) die im gleichen oder einem vergleichbaren Studiengang aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, b) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatz 1 entscheidet das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer der Bachelorprüfung gleichwertigen Prüfung, nächstdem die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch bestehender Ranggleichheit letztlich das Los. IV. Schlussbestimmung 12 Inkrafttreten (1) 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011. (2) Zugleich tritt die Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen und über die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Psychologie in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtliche Mitteilungen 9/2009 S. 690) außer Kraft. Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie: Nach Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie vom und des Senats der Georg-August-Universität Göttingen vom hat der Stiftungsausschuss Universität der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts die Neufassung der Ordnung über Zugangsvoraussetzungen und die Zulassung für den Master- Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie am genehmigt ( 44 Abs. 1 Satz 1 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 280); 41 Abs. 1 Satz 1 NHG in Verbindung mit 18 Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 7 NHG und 7 Abs. 1 Satz 1 NHZG in der Fas-

25 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 924 sung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds.GVBl. S.47); 62 Abs. 4 Satz 1, 60 a Abs. 1 Satz 1 NHG in Verbindung mit 18 Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 7, Abs. 13 NHG und 7 Abs. 2 NHZG). Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen und über die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie I. Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Master-Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie. (2) Die Universität führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie für alle zu vergebenden Studienplätze ein hochschuleigenes Verfahren zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen durch. (3) 1 Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, vergibt die Universität an jene die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens ( 5). 2 Die Auswahlentscheidung wird nach der besonderen Eignung für den gewählten Studiengang getroffen. 3 Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. II. Zugangsberechtigung 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens sechssemestriges Studium mit Bachelor-Abschluss im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder mit einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, im Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie oder in einer fachlich eng verwandten Fachrichtung gemäß Absatz 3 abgeschlossen hat und für den Studiengang besonders geeignet gemäß Absatz 4 ist. 2 Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für

26 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 925 ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL niedergelegt sind. 3 Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 ist grundsätzlich zugangsberechtigt, wer ein Studium zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, aber wenigstens 150 Anrechungspunkte in einem einschlägigen Bachelor-Studiengang oder einem gleichwertigen Studiengang erworben hat. 2 Die aus den bisherigen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote wird anstelle der Bachelornote oder der Note eines gleichwertigen Bildungsnachweises auch im Verfahren über die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 4 und im Auswahlverfahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (3) 1 Die Entscheidung, ob ein Vorstudium im Sinne der Absätze 1 und 2 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft die Auswahlkommission. 2 Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis wenigstens der folgenden Leistungen in den Forst- oder Umweltwissenschaften, Ressourcen- oder Ökosystemmanagement, Lebens- oder Wirtschaftswissenschaften im Umfang von wenigstens 60 Anrechnungspunkten, darunter Leistungen in den Forstwissenschaften im Umfang von wenigstens 24 Anrechnungspunkten. 3 Die Auswahlkommission kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von zwei Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und die Zulassung bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von zwei Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. 4 Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zulassungsbescheid unwirksam. 5 Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 15 Anrechnungspunkte beträgt. (4) 1 Die besondere Eignung besitzt, wer nach Maßgabe der folgenden Kriterien wenigstens 30 Punkte erreicht hat. 2 Je nach Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses (a) und der Abschlussarbeit (b) werden der Bewerberin oder dem Bewerber Punkte wie folgt gutgeschrieben:

27 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 926 ab Note 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 Punkte a) Punkte b) ab Note 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 Punkte a) Punkte b) ab Note 3,0 3,1 3,2 3,3 Punkte a) Punkte b) (5) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch einen Bachelor-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss eines deutschsprachigen Studiengangs erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2 Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH). 3 Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) oder durch den Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben. (6) 1 Abweichend von Absatz 5 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. 2 Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, weisen ausreichende Englischkenntnisse durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test nach: a) Cambridge Certificate in Advanced English (CAE) mindestens mit der Note "B", b) Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE)mindestens mit der Note "C", c) "International English Language Testing System" (IELTS) mindestens Band 6,

28 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 927 d) mindestens 550 Punkte im handschriftlichen Test des "Test of English as a Foreign Language" (paper based TOEFL), e) mindestens 220 Punkte im computergestützten Test des "Test of English as a Foreign Language" (computerbased TOEFL), f) mindestens 80 Punkte im New internet based TOEFL - Test of English as a Foreign Language, g) UNIcert der Stufe III, h) C1-Nachweis nach CEF (Common European Framework), i) oder entsprechende Leistungen in einem gleichwertigen Test. 3 Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung zum Master-Studiengang zurückliegen. 4 Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung. (7) Der Nachweis nach Absätzen 5 und 6 ist bei Einschreibung für ein Wintersemester bis zum , bei Einschreibung für ein Sommersemester bis zum gegenüber der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie zu erbringen; der Nachweis ist Immatrikulationsvoraussetzung; eine bedingte Einschreibung findet nicht statt. (8) 1 Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen unberührt. 2 Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach Absatz 2 als grundsätzlich zugangsberechtigt gelten, ist bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelor-Studiums oder eines gleichwertigen Studiums auflösend bedingt. 3 Der Nachweis ist bei Einschreibung zum Wintersemester bis zum , bei Einschreibung zum Sommersemester bis zum zu erbringen. III. Auswahlverfahren 3 Studienbeginn, Zulassungsantrag, Ausschlussfrist (1) 1 Der Master-Studiengang beginnt zum Winter- und zum Sommersemester. 2 Der Zulassungsantrag soll zunächst über ein Online-Portal gestellt werden; das Nähere wird in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Bewerbungsfrist durch die Universität bekannt gegeben. 3 Der schriftliche Zulassungsantrag für den Master-Studiengang muss unter Benutzung der im Online-Portal zum Herunterladen bereitgestellten Formulare mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum (Ausschlussfrist) für das Wintersemester und bis zum (Ausschlussfrist) für das Sommersemester bei der Universität eingegangen sein. 5 Der Antrag gilt nur für die

29 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 928 Vergabe der Studienplätze des betreffenden Zulassungstermins. 6 Die Universität ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. (2) Dem eigenhändig zu unterschreibenden Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis oder die Abschlusszeugnisse der Bewerberin oder des Bewerbers in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind; falls ein Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Anrechnungspunkte (Credits) und über die Durchschnittsnote einzureichen; b) ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster tabellarischer Lebenslauf mit einer aussagekräftigen Darstellung des Bildungsweges sowie mit Lichtbild; c) die Angabe des angestrebten Studienschwerpunktes; d) ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder Nachweise gemäß 2 Absatz 5 oder 6; e) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber einen fachlich eng verwandten Master-Studiengang bislang erfolgreich, erfolglos oder noch nicht beendet hat. (3) 1 Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Universität. 4 Auswahlkommission (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie wenigstens eine Auswahlkommission. (2) 1 Einer Auswahlkommission gehören drei Mitglieder an, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal oder der Hochschullehrergruppe angehören, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. 2 Wenigstens ein Mitglied muss der Professorengruppe angehören. 3 Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie eingesetzt. 4 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. 5 Wiederbestellung ist möglich. 6 Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit; b) Prüfung und gegebenenfalls Begutachtung der Zugangsvoraussetzungen, bei Abschlüssen nach 2 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage eines Gutachtens der Fakultätskommission für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse; c) Durchführung der Auswahlgespräche gemäß 6;

30 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 929 d) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen oder Bewerber. (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 5 Auswahlverfahren (1) Die Auswahl wird auf Grund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt: a) auf Grund der nach 2 Abs. 4 erreichten Punkte (max. 75 Punkte); b) auf Grund eines Auswahlgesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber (max. 15 Punkte). (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach Absatz 3 und unter den vorausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern eine Auswahl auf Grund der in Absätzen 1 und 4 genannten Auswahlkriterien. (3) 1 Unter den eingegangenen Bewerbungen findet zur Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlgespräch eine Vorauswahl auf das Zweifache der Zahl der nach dem Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze statt. 2 Hierfür wird eine Rangliste nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4 erstellt. 3 Sofern Ranggleichheit besteht, werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber der höchsten Rangfolge zur Teilnahme zugelassen. (4) 1 Die Auswahl erfolgt auf Grund einer Rangliste, bei der maximal 90 Punkte erreichbar sind. 2 Diese wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erstellt: a) Je nach Feststellung der besonderen Eignung in dem Auswahlgespräch werden der Bewerberin oder dem Bewerber Punkte wie folgt gutgeschrieben: Die Bewerberin oder der Bewerber ist sehr gut geeignet 15 bis einschließlich 11 Punkte gut geeignet 10 bis einschließlich 6 Punkte noch geeignet 5 bis einschließlich 0 Punkte. b) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden die Punkte gutgeschrieben, die sie oder er im Rahmen der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4 erreicht hat. c) Die nach Buchstaben a) und b) erreichten Punkte werden addiert. (5) 1 Besteht nach der Erstellung der Rangliste Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Feststellung der besonderen Eignung nach 2 Abs. 4, sodann nach dem Ergebnis des Bachelor-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses. 2 Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

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