Medizinproduktetechnologin EFZ Medizinproduktetechnologe EFZ

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Medizinproduktetechnologin EFZ Medizinproduktetechnologe EFZ"

Transkript

1 Vorinformation für Ausbildungsbetriebe und kantonale Organisationen der Arbeit im Gesundheitswesen Medizinproduktetechnologin EFZ Medizinproduktetechnologe EFZ Version 0.1 / / us, ps, ld

2 Inhaltsverzeichnis 1 Eine neue berufliche Grundbildung EFZ Zielgruppen Die Bedeutung der Bildungserlasse (BiVo und Bildungsplan) für die Berufspersonen Berufsprofil und Status Berufsbezeichnung Berufsbild (inkl. Handlungskompetenzbereiche) Beschreibung der Handlungskompetenzen im Bildungsplan Weiterführende Berufe Formale Regelungen in den Ausbildungsgrundlagen Dauer und Ort der beruflichen Grundbildung Struktur der Grundbildung Qualifikationsverfahren Mindestanforderungen an die Berufsbildner/-innen und an die Lehrbetriebe Umsetzungsgrundlagen Ausbildungshandbuch Lehrmittel

3 1 Eine neue berufliche Grundbildung EFZ Die steigende Komplexität in diesem beruflichen Umfeld erfordert vom Personal der Zentralen Sterilgutversorgungsabteilungen (ZSVA) neue Kompetenzen. In enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Sterilgutversorgung SGSV führt deshalb OdASanté einen neuen Beruf im Bereich der Zentralsterilisation ZSVA ein: Medizinproduktetechnologe / Medizinproduktetechnologin EFZ lautet die Bezeichnung dieses Berufs. 1.1 Zielgruppen Primäre Zielgruppe sind Jugendliche Schulabgänger/-innen ab 15 Jahren. Die Grundbildung steht aber auch erwachsenen Personen offen. Für Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr gelten die Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung. Ausnahmen für gefährliche Arbeiten, die im Rahmen der Grundbildung durch alle Lernende ausgeführt werden müssen, sind möglich. Diese werden parallel zur OdA-internen Vernehmlassung in Zusammenarbeit mit Arbeitssicherheitsspezialisten festgelegt und im Art. 5 der BiVo aufgeführt. Die im aktuellen Entwurf der BiVo aufgeführten Arbeiten und R- Sätze umfassen alle gefährlichen Arbeiten und werden somit vor der externen Vernehmlassung noch eingegrenzt. Es sind keine Ausnahmen für Nacht- und Sonntagsarbeiten vorgesehen, d.h. dass Lernende bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr nicht für Nacht- oder Sonntagsarbeiten eingesetzt werden können. 1.2 Die Bedeutung der Bildungserlasse (BiVo und Bildungsplan) für die Berufspersonen Berufsbild, Status und berufliche Handlungskompetenzen der Medizinproduktetechnologen EFZ sind in den Bildungserlassen (Verordnung über die berufliche Grundbildung BiVo und Bildungsplan) definiert. BiVo und Bildungsplan legen unter anderem die beruflichen Handlungskompetenzen fest, die im Verlauf der Ausbildung erworben werden. Die drei Lernorte Betrieb, überbetrieblicher Kurs und Berufsfachschule sind verpflichtet, die Vermittlung dieser beruflichen Handlungskompetenzen gemeinsam sicherzustellen. Kann der Lernort Betrieb nicht alle Handlungskompetenzen anbieten, kann er Lehrbetriebsverbünde mit anderen Ausbildungsbetrieben eingehen. Die Lernenden müssen am Schluss ihrer Ausbildung über die in BiVo und Bildungsplan geforderten beruflichen Handlungskompetenzen und die dazu notwendigen Ressourcen verfügen. 1.3 Berufsprofil und Status Die neue berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ umfasst keine Fachrichtungen und keine Schwerpunkte, sondern fokussiert generalistisch auf praktische Arbeits- und Einsatzgebiete. Die Medizinproduktetechnologin / der Medizinproduktetechnologen EFZ verfügt über ein eigenständiges und in sich stimmiges Berufsprofil. 3

4 Mit dieser Positionierung werden die folgenden drei wichtigen Ziele erreicht: Klare Abgrenzung dieser beruflichen Grundbildung zu den bestehenden Berufen im Bereich Gesundheit Hohe Arbeitsfähigkeit und generelle Einsetzbarkeit im Bereich der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten Gewährleistung der vorgegebenen gesetzlichen Standards in den Bereichen Sicherheit und Qualität 1.4 Berufsbezeichnung Die zuständige Kommission hat sich für folgende Berufsbezeichnungen d/f/i entschieden: Medizinproduktetechnologin EFZ Medizinproduktetechnologe EFZ Technologue en dispositifs médicaux CFC Tecnologa per dispositivi medici AFC Tecnologo per dispositivi medici AFC 1.5 Berufsbild (inkl. Handlungskompetenzbereiche) Arbeitsgebiet Medizinproduktetechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ sind Fachleute für die Aufbereitung von Medizinprodukten. Medizinprodukte sind Operationsinstrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubehör, die typischerweise bei operativen Eingriffen, bei diagnostischen Anwendungen und allgemeiner Pflege zum Einsatz kommen. Medizinproduktetechnologinnen und -technologen sind in den Aufbereitungsbereichen für Medizinprodukte von Spitälern, Kliniken und Gesundheitszentren tätig. Sie arbeiten aber auch in anderen Betrieben, die Medizinprodukte aufbereiten. Berufliche Handlungskompetenzen Medizinproduktetechnologinnen und -technologen verfügen über berufliche Handlungskompetenzen in fünf Handlungskompetenzbereichen: a) Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses b) Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten c) Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten d) Sterilisieren von Medizinprodukten e) Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der rechtlichen und normativen Anforderungen 4

5 Diese Handlungskompetenzbereiche sind wie folgt umschrieben: a) Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses Medizinproduktetechnologinnen und -technologen bearbeiten Kundenanfragen zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Sie bewirtschaften Medizinprodukte und Verbrauchsgüter, indem sie z. B. die Lagerbestände kontrollieren und Nachbestellungen auslösen. Medizinprodukte werden durch sie zusammengestellt, fachgerecht verpackt und geschützt sowie transportiert oder für den Transport vorbereitet. b) Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten Medizinproduktetechnologinnen und -technologen bereiten Geräte für die Reinigung und Desinfektion vor und führen Routinetests durch. Sie sortieren Medizinprodukte je nach Aufbereitungsverfahren und bereiten sie für die fachgerechte Reinigung und Desinfektion vor, indem sie z. B. mehrteilige Medizinprodukte zerlegen. Die vorbereiteten Medizinprodukte reinigen und desinfizieren sie schliesslich maschinell oder von Hand. Danach führen sie Prozesskontrollen durch und sind verantwortlich für die Freigabe der Produkte, damit diese weiter aufbereitet werden können. c) Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten Medizinproduktetechnologinnen und -technologen stellen Geräte zur Versieglung und Funktionsprüfung bereit und führen Routinetests durch. Sie kontrollieren die Medizinprodukte insbesondere auf deren Funktionalität und pflegen und setzen sie wie vorgegeben zusammen. Anschliessend stellen sie die Medizinprodukte z. B. aufgrund von Packlisten zusammen und verpacken und beschriften sie fachgerecht. d) Sterilisieren von Medizinprodukten Medizinproduktetechnologinnen und -technologen stellen Geräte für unterschiedliche Sterilisationsverfahren bereit, führen Funktionstests durch und dokumentieren diese. Sie ordnen die Medizinprodukte dem vorgegebenen Verfahren zu, stellen sie aufgrund von Beladungsprofilen zusammen und sterilisieren sie mit dem fachgerechten Prozessverfahren. Sie führen Prozesskontrollen durch und sind verantwortlich für die Freigabe der Medizinprodukte, damit diese wieder eingesetzt werden können. e) Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der rechtlichen und normativen Anforderungen Medizinproduktetechnologinnen und -technologen tragen durch Unterhalt und periodische Tests zur Sicherheit bei den medizinischen Eingriffen und zur Werterhaltung der Geräte bei. Sie stellen die Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicher, dabei achten sie besonders auf die Einhaltung der Hygienevorschriften. Sie setzen Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes um. 1.6 Beschreibung der Handlungskompetenzen im Bildungsplan Die beruflichen Handlungskompetenzen sind im Bildungsplan in Form von Situationsbeschreibungen dargestellt. Die Situationsbeschreibungen sind in exemplarischer Form konkret und prägnant formuliert. Die Situationsbeschreibung wird durch den Katalog der Ressourcen ergänzt, die für das Erfüllen der beruflichen Handlungskompetenz erforderlich sind. Der folgende schematische Auszug aus dem Bildungsplan erläutert den Aufbau: 5

6 Handlungskompetenzbereich B 2 Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten Handlungskompetenz B 2.2 Situation Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten Sie/er nimmt Behälter mit aufzubereitenden Medizinprodukten entgegen. Sie/er beginnt mit der Entsorgung der Einwegprodukte und setzt ihre/ seine Arbeit mit dem Sortieren der Medizinprodukte fort. Sie/er trennt die Medizinprodukte je nach Aufbereitungsverfahren (z. B. maschinell oder manuell, Ultraschall) in mehrere Gruppen. Sie/er zerlegt die mehrteiligen Medizinprodukte sorgfältig mit den geeigneten Methoden manuell gemäss den Herstellerangaben. Sie/er reinigt bestimmte Medizinprodukte (z. B. hohle, zerlegbare, stark verschmutzte) fachgerecht vor. Anschliessend legt sie/er die Medizinprodukte sorgfältig in die entsprechenden Behältnisse gemäss Validierung. Ressourcen Kenntnisse Medizinprodukte unterscheiden und ihre Verwendung, Eigenschaften und Aufbereitung erläutern Betrieb BFS ÜK xx xxx x Fähigkeiten/ Fertigkeiten Klassifizierung der Medizinprodukte nach Spaulding erklären Unterschiede zwischen den thermostabilen und thermolabilen Medizinprodukten sowie den Einwegprodukten erklären Geräte und ihre Einsatzfelder, Handhabung und Reinigung erläutern Etc. Medizinprodukte den passenden Reinigungsmethoden zuordnen xx xxx x xx xxx x xxx xx x xxx xx x Medizinprodukte in Risikoklassen einteilen xx xxx 0 Haltungen Etc. Verantwortungsbewusstsein für die Gesundheit der Anwender Verantwortungsbewusstsein für die Gesundheit der Patienten Etc. xx xxx x xx xxx x Legende: XXX hauptverantwortlicher Lernort; XX: mitverantwortlicher Lernort; X: einbezogener Lernort; 0: Ressource für den entsprechenden Lernort nicht vorgesehen Die Verantwortlichkeiten für den Lehrbetrieb, die Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse werden im definitiven Bildungsplan nicht mehr mit der Abstufung 0, x, xx, xxx angegeben werden. Im aktuellen Erarbeitungsprozess sind diese Informationen jedoch wichtig und dienen den Lernorten als zusätzliche Information. 6

7 1.7 Weiterführende Berufe Das bildungspolitische Postulat «kein Abschluss ohne Anschluss» wird mit der Erarbeitung der neuen beruflichen Grundbildung erfüllt. Als weiterführende Berufe für die Medizinproduktetechnologin / den Medizinproduktetechnologen EFZ kommen folgende Höhere Berufsbildungen in Frage: Dipl. Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF Dipl. medizinische Analytiker/in HF Dipl. Fachfrau/Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF Dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF Für diese weiterführenden Abschlüsse entsteht durch die berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ ein neues Segment. Die BiVo und der Bildungsplan Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ berücksichtigen die Anschlussmöglichkeiten an diese Höheren Berufsbildungen. 2 Formale Regelungen in den Ausbildungsgrundlagen 2.1 Dauer und Ort der beruflichen Grundbildung Die neue berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ wird erstmals im Schuljahr 2018/2019 starten und dauert drei Jahre. Die Ausbildung findet in Berufsfachschulen in Zürich und voraussichtlich in Lausanne und Lugano statt. In Zürich nimmt Careum die Rolle des Bildungsanbieters wahr, während die Anbieter in Lausanne und Lugano noch nicht bestätigt sind. 2.2 Struktur der Grundbildung Die Struktur der Grundbildung richtet sich nach den für Grundbildungen EFZ üblichen Normen Schulischer Unterricht Art. 7 BiVo Der schulische Unterricht umfasst für die ganze Ausbildungsdauer Lektionen und liegt damit in der Grössenordnung von einem Schultag pro Woche à 9 Lektionen. Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten. Der Unterricht ist gleichmässig über die drei Ausbildungsjahre verteilt. Das Bildungsprogramm regelt die zeitliche Abfolge für die Vermittlung der Bildungsinhalte. Der schulische Unterricht gliedert sich in die folgenden drei Teile: Berufskenntnisse im Umfang von 600 Lektionen (5 Lektionen pro Schultag) Allgemeinbildung gemäss Rahmenlehrplan des SBFI im Umfang von 360 Lektionen (3 Lektionen pro Schultag) Sport im Umfang von 120 Lektionen (1 Lektion pro Schultag) 7

8 2.2.2 Überbetriebliche Kurse ÜK Art. 8 BiVo Während den insgesamt vier überbetrieblichen Kursen sollen Lernende die Möglichkeit haben, berufliche Grundfertigkeiten exemplarisch einzuüben und zu festigen. Gleichzeitig bieten die ÜK eine ideale Plattform, um Handlungskompetenzen übergeordnet und einheitlich zu vermitteln. Die ÜKs werden nicht benotet. Die BiVo sieht insgesamt 13 ÜK-Tage zu je 8 Stunden vor. Bezeichnung ÜK 1 ÜK 2 ÜK 3 ÜK 4 Lehrjahr HKB/HK 1. Lehrjahr 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr (Zu Beginn des Semesters) 5.2 Die Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicherstellen 2.2 Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten 2.3 Charge zusammenstellen und Medizinprodukte reinigen und desinfizieren 2.4 Medizinprodukte von Hand reinigen und desinfizieren 5.4 (Reinigung) Periodische Tests der Geräte durchführen 3.2 Medizinprodukte kontrollieren, pflegen und zusammensetzen 3.3 Medizinprodukte zusammenstellen, verpacken und beschriften 4.1 Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, Tests durchführen und dokumentieren 4.2 Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren 5.4 (Sterilisation) Periodische Tests der Geräte durchführen 5.3 Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen 5.5 Notfälle und belastende Situationen bewältigen HKB 2 Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten 4.1 Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, Tests durchführen und dokumentieren 4.2 Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren 5.2 Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicherstellen 5.3 Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen Dauer pro HKB oder HK 1 Tag 2 Tage Dauer Total 1 Tag 4 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage 4 Tage 2 Tage 1 Tag (Besuch ZSVA) Total 3 Tage 13 Tage 8

9 OdASanté ist Trägerin der ÜK. Die Organisation der überbetrieblichen Kurse wurde der OdA Gesundheit Zürich übertragen. Die verschiedenen ük Standorte in der deutschen und lateinischen Schweiz werden noch definitiv festgelegt. Vorgesehen sind Zürich, Aarau, Lausanne und Lugano. 2.3 Qualifikationsverfahren Zugang zum Titel Art. 15 BiVo Für den Erwerb des Titels Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Zugang zum Qualifikationsverfahren und zum Titelerwerb am Ende der Berufslehre Zugang zum Qualifikationsverfahren und zum Titelerwerb gemäß Art. 32 BBV (Zulassung zur Abschlussprüfung). Voraussetzung ist hier, dass von der beruflichen Erfahrung von 5 Jahren mindestens 3 Jahre im Bereich der Medizinproduktetechnologin EFZ oder des Medizinproduktetechnologen EFZ erworben wurden. Diese Möglichkeit richtet sich in erster Linie an bestehende Mitarbeitende in der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten Qualifikationsverfahren QV Art BiVo Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung umfasst folgende Elemente: Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Lehrbetrieb im Umfang von 4 Stunden. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Erfahrungsnote im berufskundlichen Unterricht. Diese wird durch den Lernort Berufsfachschule vergeben. (Es sind keine Erfahrungsnoten für die Leistungen in den überbetrieblichen Kursen oder im Lehrbetrieb vorgesehen.) Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung: - Mindestens Note 4 in der vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA) - Mindestens Gesamtnote 4 Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20%; d. Erfahrungsnote: 20 %. Einzelheiten zum Qualifikationsverfahren werden im Rahmen der Implementierung erarbeitet und in einer separaten Wegleitung geregelt. 9

10 2.4 Mindestanforderungen an die Berufsbildner/-innen und an die Lehrbetriebe Art. 10 und 11 BiVo Berufsbildner/-innen Berufsbildner/-innen (vormals Lehrmeister/-innen) müssen gemäß Art. 10 BiVo mindestens eine der folgenden Mindestanforderungen erfüllen: - EFZ als Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet. (Diese Anforderung kommt erst zwei Jahre nach Abschluss der ersten Qualifikationsverfahren zum Zug.) - EFZ (beliebiger Beruf) sowie anerkannter Fachkundelehrgang II als Technische Sterilisationsassistentin/-assistent SGSV/H+ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Erfahrung im Lehrgebiet - Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung - Einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet Zusätzlich wird der Besuch des obligatorischen Berufsbildnerkurses (ca. 40 Lektionen) vorausgesetzt. Potenziellen künftigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern wird empfohlen, diesen Kurs bereits vor dem Start der beruflichen Grundbildung zu absolvieren. Zur Wahrnehmung der fachlichen Verantwortung in der Ausbildung sind zudem fundierte Kenntnisse der Medizinprodukte wichtig. Höchstzahl der Lernenden Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. Lehrbetriebe Ein Lehrbetrieb muss folgende Mindesteinrichtungen (Infrastruktur) aufweisen: - Reinigungsgeräte - Siegelgeräte - Dampfsterilisatoren - räumlich getrennte Zonen (Zone Reinigung und Desinfektion/Packzone/Sterilgutlager) Weitere Mindestvoraussetzungen: - Der Lehrbetrieb muss alle Handlungskompetenzen aus dem Bildungsplan vermitteln können (notfalls mittels Lehrbetriebsverbünden) - Im Lehrbetrieb müssen Medizinprodukte aus mindestens einem OP wiederaufbereitet werden - Der Lehrbetrieb muss Pflicht-Medizinprodukte aus folgenden Instrumentengruppen wiederaufbereiten: - Allgemeine Chirurgie - Minimal-Invasive Chirurgie - Orthopädie - Gynäkologie 10

11 - Der Lehrbetrieb ist verantwortlich dafür, dass die lernende Person während der Grundbildung drei Praktikumsblöcke absolviert. Diese sind wie folgt vorgesehen: - 5 Tage OP - 2 Tage Endoskopieabteilung/-zentrum - 2 Tage bei einem wichtigen Kunden der ZSVA (z. B. allg. Abteilung invasive Kardiologie etc.) 3 Umsetzungsgrundlagen 3.1 Ausbildungshandbuch BiVo und Bildungsplan sind verbindliche Grundlagen, die durch die Berufsbildner/-innen aller drei Lernorte berücksichtigt werden müssen. Ergänzend zu diesen obligatorischen Grundlagen sollen den Lernorten geeignete Unterlagen für die Umsetzung in der Form eines Ausbildungshandbuchs zur Verfügung gestellt werden. Das Ausbildungshandbuch stellt eine Dienstleistung für die an der Ausbildung beteiligten Personen dar und soll eine schweizweit harmonisierte Umsetzung der Ausbildung unterstützen. Das Ausbildungshandbuch wird unter anderem die folgenden Elemente umfassen: Bildungsprogramm Verordnung über die berufliche Grundbildung BiVo Bildungsplan Pädagogisches Konzept Förderkonzept Lerndokumentation und Konzept für die Beurteilung der beruflichen Praxis Modell-Lehrgang mit Verlaufsdokumentation 3.2 Lehrmittel Rechtzeitig zum Beginn der Ausbildung wird ein Lehrmittel zur Verfügung stehen. 11

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom (Stand am 2. September 2014) 85505 Hörsystem-Akustikerin EFZ/ Hörsystem-Akustiker EFZ Acousticienne

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 31. Mai 2010 28503 Dekorationsnäherin EBA/Dekorationsnäher EBA couturière d intérieur AFP/couturier d intérieur AFP

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (Interactive Media Designer EFZ) vom 22. Oktober 2013 47117 Interactive Media Designer EFZ Interactive Media

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Industriepolsterin/Industriepolsterer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 2. November 2010 28404 Industriepolsterin EFZ / Industriepolsterer EFZ

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polygrafin/Polygraf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 22. Oktober 2013 34710 Polygrafin EFZ/Polygraf EFZ Polygraphe CFC Poligrafa AFC/Poligrafo

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Diätköchin/Diätkoch (EFZ) vom 9. Oktober 2006 79004 Diätköchin EFZ/Diätkoch EFZ Cuisinière en diététique CFC/Cuisinier en diététique CFC Cuoca in dietetica AFC/Cuoco

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 31. Mai 2010 28502 Wohntextilgestalterin EFZ/Wohntextilgestalter EFZ Courtepointière CFC/Courtepointier CFC Decoratrice

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 8. Juli 2009 (Stand am 1. Februar 2015) 50003 Goldschmiedin EFZ/Goldschmied

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 6. Dezember 2006 95004 Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ Agente/Agent d exploitation CFC Operatrice/Operatore

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geomatikerin/Geomatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 7. Oktober 2009 64104 Geomatikerin EFZ/Geomatiker EFZ Géomaticienne CFC/Géomaticien

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 95005 Recyclistin EFZ/Recyclist EFZ Recycleuse CFC/Recycleur CFC Riciclatrice AFC/Riciclatore

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Büchsenmacherin/Büchsenmacher mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 11. Juli 2012 43102 Büchsenmacherin EFZ/Büchsenmacher EFZ Armurière CFC/Armurier

Mehr

Schulung neue berufliche Grundbildung Gärtner/-in EFZ Gärtner/-in EBA

Schulung neue berufliche Grundbildung Gärtner/-in EFZ Gärtner/-in EBA Schulung neue berufliche Grundbildung Gärtner/-in EFZ Gärtner/-in EBA Zielgruppe: Ausbildungsbetriebe, Berufsbildner/-innen Herzlich willkommen! BJ Referenten: Barbara Jenni Projektverantwortliche OdA,

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Gebäudereinigerin/Gebäudereiniger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. September 2010 80102 Gebäudereinigerin EFZ/Gebäudereiniger EFZ Agente de

Mehr

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) 412.101.220.58 vom 25. Juli 2007 (Stand am 1. Januar 2014) Laborantin EFZ/Laborant

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom [Entwurf 20130507 d] [Berufsnummer] Unterhaltspraktikerin EBA/Unterhaltspraktiker

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Forstwartin/Forstwart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. Dezember 2006 (Stand am 1. November 2009) 19102 Forstwartin EFZ/Forstwart EFZ

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Graveurin/Graveur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 22. November 2010 44305 Graveurin EFZ/Graveur EFZ Graveuse CFC/Graveur CFC Incisore AFC Das

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Anlagenführerin/Anlagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 12. Dezember 2008 44726 Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ Opératrice de machines

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Elektronikerin/Elektroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 46505 Elektronikerin EFZ/Elektroniker EFZ Electronicienne CFC/Electronicien

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Physiklaborantin/Physiklaborant mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 4. Februar 2014 65328 Physiklaborantin EFZ/Physiklaborant EFZ Laborantine/Laborantin

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Entwurf Februar 2007 Verordnung über die berufliche Grundbildung Köchin/Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom... 79007 Köchin EFZ / Koch EFZ Cuisinière CFC / Cuisinier CFC Cuoca AFC / Cuoco

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. Mai 2010 25805 Gewebegestalterin EFZ/Gewebegestalter EFZ Créatrice de tissu

Mehr

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fotofachfrau / Fotofachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fotofachfrau / Fotofachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fotofachfrau / Fotofachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) 412.101.220.01 vom 8. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2013) 35210 Fotofachfrau

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin/Polymechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 45705 Polymechanikerin EFZ/Polymechaniker EFZ Polymécanicienne

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Bauwerktrennerin/Bauwerktrenner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 51005 Bauwerktrennerin EFZ/Bauwerktrenner EFZ Opératrice de sciage d'édifice

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 21. April 2009 31604 Vergolderin-Einrahmerin EFZ/Vergolder-Einrahmer EFZ Doreuse-Encadreuse CFC/Doreur-Encadreur

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 25. Oktober 2006 43905 Landmaschinenmechanikerin EFZ/Landmaschinenmechaniker EFZ Mécanicienne en machines agricoles

Mehr

Verordnung. über die berufliche Grundbildung. Buchhändlerin/Buchhändler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Verordnung. über die berufliche Grundbildung. Buchhändlerin/Buchhändler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer Verordnung über die berufliche Grundbildung Buchhändlerin/Buchhändler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom BiVo, aktuelle Version, keine Hervorhebungen.doc 70512 Buchhändlerin EFZ / Buchhändler

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 28. September 2010 51104 Plattenlegerpraktikerin EBA/Plattenlegerpraktiker EBA Aide-carreleuse AFP/Aide-carreleur

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 (Stand am 31. März 2010) 45716 Produktionsmechanikerin EFZ/Produktionsmechaniker EFZ Mécanicienne

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Malerin/Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 22. Juli 2014 53002 Malerin EFZ/Maler EFZ Peintre CFC Pittrice AFC/Pittore AFC Das Staatssekretariat

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung Fotofachfrau/Fotofachmann

Verordnung über die berufliche Grundbildung Fotofachfrau/Fotofachmann BiVo definitiv d / ruc 50 Fotofachfrau/Fotofachmann Spécialiste en photographie Specialista in fotografia 5 Fotografie 5 Finishing 5 Beratung und Verkauf Verordnung über die berufliche Grundbildung Fotofachfrau/Fotofachmann

Mehr

Erstellung des Bildungsberichtes und Führen der Lern- und Leistungsdokumentation

Erstellung des Bildungsberichtes und Führen der Lern- und Leistungsdokumentation Ausbildungsveranstaltung vom 10. September 2014 am Strickhof in Lindau für Lehrmeister Erstellung des Bildungsberichtes und Führen der Lern- und Leistungsdokumentation Ablauf der Veranstaltung 1. Begrüssung

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. Juli 2010 76501 Fachfrau Kundendialog EFZ/Fachmann Kundendialog EFZ Agente relation client CFC/Agent

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. September 2007 30003 Sägerin Holzindustrie EFZ/Säger Holzindustrie EFZ Scieuse de l industrie du bois CFC/Scieur

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 9. November 2015 95511 Logistikerin EBA/Logistiker EBA Logisticienne AFP/Logisticien

Mehr

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 8. Juli 2009 (Stand am 1. September 2012) 86910 Medizinische Praxisassistentin EFZ/ Medizinischer Praxisassistent

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Polydesignerin 3D/Polydesigner 3D mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 13. August 2009 90503 Polydesignerin 3D EFZ/Polydesigner 3D EFZ Polydesigner

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung Küchenangestellte / Küchenangestellter

Verordnung über die berufliche Grundbildung Küchenangestellte / Küchenangestellter 790 Küchenangestellte / Küchenangestellter Employée en cuisine / Employé en cuisine Addetta di cucina / Addetto di cucina Verordnung über die berufliche Grundbildung Küchenangestellte / Küchenangestellter

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Chemie- und Pharmatechnologin/Chemie- und Pharmatechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. Dezember 2005 37004 Chemie- und Pharmatechnologin

Mehr

Arbeitsbuch. Name, Vorname. Ausbildungsbetrieb. Ausbildungsbeginn. Ausbildungsende

Arbeitsbuch. Name, Vorname. Ausbildungsbetrieb. Ausbildungsbeginn. Ausbildungsende Schweizerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelhandels Name, Vorname Ausbildungsbetrieb Ausbildungsbeginn Ausbildungsende für den Beruf der Dekorationsnäher und Dekorationsnäherinnen G:\Q. Qualitätsmanagement\08

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Berusfsattest (EBA) Entwurf vom 28. Juli 2009 Gärtnerin EBA/Gärtner EBA Horticultrice AFP / Horticulteur AFP Giardiniera

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 18. Oktober 2006 95505 Logistikerin EBA/Logistiker EBA Logisticienne AFP/Logisticien AFP Addetta

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 14. Dezember 2006 70610 Pharma-Assistentin EFZ/Pharma-Assistent EFZ Assistante en pharmacie CFC/Assistant en

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Textilpflegerin/Textilpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 11. September 2007 80606 Textilpflegerin EFZ/Textilpfleger EFZ Nettoyeuse de textiles

Mehr

Kurzfassung schulinterner Lehrplan

Kurzfassung schulinterner Lehrplan BBZ, Schulinterner Lehrplan für Geomatikerinnen / Geomatiker EFZ Geomatikerin / Geomatiker EFZ Kurzfassung schulinterner Lehrplan Kurzfassung schulinterner Lehrplan 1 2 BBZ, Schulinterner Lehrplan für

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 14. November 2008 15008 Agrarpraktikerin EBA/Agrarpraktiker EBA Agropraticienne AFP/Agropraticien

Mehr

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer. vom 27. April 2015 (Stand am 1. Juni 2015)

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer. vom 27. April 2015 (Stand am 1. Juni 2015) Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Montage-Elektrikerin/Montage-Elektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 27. April 2015 (Stand am 1. Juni 2015) 47419 Montage-Elektrikerin

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle vom.. Entwurf 2 vom September 2015 51914 Abdichterin EFZ/Abdichter EFZ Étancheuse CFC/Étancheur CFC Impermeabilizzatrice

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom [Entwurf vom 21.01.2015) [Berufsnummer] [Berufsnummer] [Berufsnummer] [Berufsnummer]

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 20. August 2009 86912 Dentalassistentin EFZ/Dentalassistent EFZ Assistante dentaire CFC/Assistant dentaire CFC

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 (Stand am ) 45716 Produktionsmechanikerin EFZ/Produktionsmechaniker EFZ Mécanicienne

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 25. Juli 2007 21415 Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA Praticienne en denrées alimentaires AFP/Praticien

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automatikerin/Automatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 (Stand am ) 47416 Automatikerin EFZ/Automatiker EFZ Automaticienne

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Carrossierin Lackiererei/Carrossier Lackiererei vom 31. März 2005 45304 Carrossierin Lackiererei/Carrossier Lackiererei Carrossière-peintre/Carrossier-peintre

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 20. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2012) 86913 Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/ Assistent Gesundheit

Mehr

informations- und ausbildungskonzept (IAK)

informations- und ausbildungskonzept (IAK) Angebotsbeschreibung Umsetzung Berufliche Grundbildung informations- und ausbildungskonzept (IAK) Informations- und Ausbildungskonzept (IAK) EHB IFFP IUFFP Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Köchin/Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom... 79007 Köchin EFZ/ Koch EFZ Cuisinière CFC/Cuisinier CFC Cuoca AFC/Cuoco AFC Das Bundesamt für

Mehr

412.101.220.62 Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

412.101.220.62 Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 22. August 2007 (Stand am 1. Januar 2013) 21806 Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann

Mehr

Wegleitung für das Qualifikationsverfahren (QV) Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ

Wegleitung für das Qualifikationsverfahren (QV) Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität Commission suisse pour le développement professionnel et la qualité Commissione svizzera per lo sviluppo professionale e la qualità Medizinische

Mehr

Lerndokumentation. zur Förderung der beruflichen Bildung. Personalien. Lernender/Lernende. Lehrbetrieb

Lerndokumentation. zur Förderung der beruflichen Bildung. Personalien. Lernender/Lernende. Lehrbetrieb Lerndokumentation zur Förderung der beruflichen Bildung Milchtechnologin EFZ Milchtechnologe EFZ Personalien Lernender/Lernende Lehrbetrieb Bezugsquellen Bestellung des ganzen Ordners: www.edition-lmz.ch

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) 1 vom 8. Dezember 2004 (Stand am 26. Februar 2010) Detailhandelsfachfrau

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Steinbearbeitung» vom... Entwurf 6 vom Dezember 2008 39203 Steinbildhauerin EFZ/Steinbildhauer EFZ Sculptrice sur pierre CFC/Sculpteur sur pierre

Mehr

Informationsanlass. Gebäudereiniger / Gebäudereinigerin EFZ Gebäudereiniger / Gebäudereinigerin EBA. 2. März 2011

Informationsanlass. Gebäudereiniger / Gebäudereinigerin EFZ Gebäudereiniger / Gebäudereinigerin EBA. 2. März 2011 Informationsanlass Gebäudereiniger / Gebäudereinigerin EFZ Gebäudereiniger / Gebäudereinigerin EBA 2. März 2011 Programm: 1. Begrüssung 2. Reform der beruflichen Grundbildung 3. Vergleich: Aktuelle berufliche

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin/Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 10. Mai 2010 85504 Augenoptikerin EFZ/Augenoptiker EFZ Opticienne CFC/Opticien

Mehr

Wegleitung für das Qualifikationsverfahren. Köchin EFZ / Koch EFZ

Wegleitung für das Qualifikationsverfahren. Köchin EFZ / Koch EFZ Wegleitung für das Qualifikationsverfahren Köchin EFZ / Koch EFZ Inhalt: Verordnung über die berufliche Grundbildung Köchin EFZ / Koch EFZ (Auszüge) Seite 2 Bildungsplan (Auszug) Seite 3 Qualifikationsbereich

Mehr

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren für Printmedienpraktikerin/Printmedienpraktiker EBA

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren für Printmedienpraktikerin/Printmedienpraktiker EBA Stand vom 7.12.2013 Wegleitung zum Qualifikationsverfahren für Printmedienpraktikerin/Printmedienpraktiker EBA vom 3. Mai 2011 Paritätische Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunikation PBS Speichergasse

Mehr

Auswertung der Fünfjahresüberprüfung

Auswertung der Fünfjahresüberprüfung Auswertung der Fünfjahresüberprüfung Insitution Abkürzung Anzahl Rückmeldungen Lehrbetrieb Lehrbetrieb mit -Angebot (befreiter Betrieb) mit Ausbildungszentrum mit Basisausbildung und -Angebot AZBA mit

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. November 2013 88600 Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ Informaticienne

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Büroassistentin/Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 11. Juli 2007 (Stand am 5. Mai 2010) 68103 Büroassistentin EBA/Büroassistent EBA Assistante

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Netzelektrikerin/Netzelektriker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 30. Mai 2013 47417 Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ Electricienne

Mehr

Wegleitung zur Lerndokumentation

Wegleitung zur Lerndokumentation Wegleitung zur Lerndokumentation Gärtnerin oder Gärtner EBA Fachrichtung Pflanzenproduktion Inhaltsverzeichnis 1. Einführung in die Lerndokumentation. 2 2. Ein Wort an die Lernenden... 3 3. Beurteilen

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Bühnentänzerin/Bühnentänzer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. Dezember 2008 90901 Bühnentänzerin EFZ/Bühnentänzer EFZ Danseuse interprète CFC/Danseur

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Kick-off Veranstaltung Neue berufliche Grundbildung «Hörsystemakustikerin EFZ / Hörsystemakustiker EFZ» Programm 15.45 Uhr Eintreffen der Teilnehmenden / Begrüssung 16.00 Uhr Besuch

Mehr

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren für Printmedienpraktikerin/Printmedienpraktiker EBA

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren für Printmedienpraktikerin/Printmedienpraktiker EBA Wegleitung zum Qualifikationsverfahren für Printmedienpraktikerin/Printmedienpraktiker EBA vom 3. Mai 2011 Paritätische Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunikation PBS Speichergasse 35 Postfach 520

Mehr

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Schweizerischer Verband für die Berufsbildung in Tierpflege SVBT, Tribschenstrasse 7, Postfach 3065, 6002 Luzern, Telefon

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 (Stand am 1. Januar 2015) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ Employée de

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung 1 Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung Mediamatikerin EFZ/Mediamatiker EFZ Médiamaticienne CFC/Médiamaticien CFC Mediamatica AFC/Mediamatico AFC Berufsnummer 47121 vom

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Entwurf 12 vom Dezember 2007 64008 64009 64010 64011

Mehr

Diagnose: Kompetent für Pflege und Betreuung.

Diagnose: Kompetent für Pflege und Betreuung. Berufsvorbereitung Berufliche Grundbildung Höhere Berufsbildung Weiterbildung Nachholbildung Fachfrau / Fachmann Gesundheit Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern... eine Institution des Kantons Bern

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. November 2013 82014 Coiffeuse EFZ/Coiffeur EFZ Coiffeuse CFC/Coiffeur CFC Parrucchiera

Mehr

info - bulletin Berufliche Grundbildung Informatikerin EFZ / Informatiker EFZ Gültig ab Lehrbeginn 2015

info - bulletin Berufliche Grundbildung Informatikerin EFZ / Informatiker EFZ Gültig ab Lehrbeginn 2015 info - bulletin Berufliche Grundbildung Informatikerin EFZ / Informatiker EFZ Gültig ab Lehrbeginn 2015 ZLV MINT c/o Tony Huber Amt für Berufsbildung Zug Seite 1 von 11 1 Allgemeines Die Fachkommission

Mehr

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die berufliche Grundbildung Verordnung über die berufliche Grundbildung Fahrradmechanikerin/Fahrradmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Entwurf vom 26. Mai Version 4 46105 Fahrradmechanikerin EFZ / Fahrradmechaniker

Mehr