BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 21. November Stück 468. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein 469. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Tarvisio Centrale sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale 470. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen 471. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Brennero/Brenner sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste 472. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart: Artikel 1 Am Autobahngrenzübergang Arnoldstein werden auf österreichischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für den Reiseverkehr errichtet. Artikel 2 Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/

2 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt begrenzt wird: a) vom Autobahnkilometer ,656 (neue Achse), b) von der Staatsgrenze, c) im Südosten durch die Autobahngrundgrenze am südöstlichen Dammfuß der von Italien nach Österreich führenden Güterspur, d) im Nordwesten durch den südöstlichen Dammfuß der von Österreich nach Italien führenden Güterspur; 2. die der italienischen Seite zur Verfügung gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude, Ausreiseabfertigungsgebäude, Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske). Artikel 3 Die italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen. Artikel 4 Die Lagepläne der Zone gemäß Artikel 2 und des Weges gemäß Artikel 3 werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen. Artikel 5 Die italienischen Bediensteten werden in der Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Artikel 6 1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. 2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft. 3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.

3 205. Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Gratschmayer Für die Regierung der Italienischen Republik: Cantiello Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft. Sinowatz 469. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Tarvisio Centrale sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt*) folgendes vereinbart: Artikel 1 Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden auf italienischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Artikel 2 1. Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden zwei Zonen errichtet: eine für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind); *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

4 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr. 469 eine für den Güterverkehr (Sendungen von Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen). 2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone. 3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen. Artikel 3 Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar: a) das Bahnhofsgelände von Weiche 3 b bei Bahnkilometer ,60 bis zur Weiche 23 b bei Bahnkilometer ,89, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2 und 3; b) im Aufnahmegebäude den für die Abfertigung von Reisegepäck und internationalen Expreßgut bestimmten Raum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege; 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Erdgeschoß des südwestlich des Bahnhofspostamtes befindlichen Gebäudes gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege. Artikel 4 Die Zone für den Güterverkehr umfaßt 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar: a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen; b) den Bereich der Gleise 4, 5, 6, 7 und 8; c) das nördlich des Aufnahmegebäudes gelegene Gütermagazin, das für die Aufbewahrung und Abfertigung von Stückgut bestimmt ist, sowie alle Verbindungswege; 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten vier Räume. Artikel 5 1. Im Bahnhof Villach Hauptbahnhof wird eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Handund Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.

5 205. Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone. 3. Der Lageplan der Zone, die im folgenden Artikel näher beschrieben wird, wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen. Artikel 6 Die Zone umfaßt 1. das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände zwischen Stellwerk 3 bei Bahnkilometer 164,520 und Stellwerk 2 bei Bahnkilometer 164,021, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 9, 7, 5, 1,2,4,6, 8 und 10; 2. die von den italienischen Bediensteten allein benützten, im Gebäude neben dem Bahnhofsgebäude an der Ostseite der Betriebsküche im ersten Stock gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege. Artikel 7 1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene. 2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt. Artikel 8 1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können. Bei Zügen, die gemäß Artikel 9 bestimmt wurden und zwischen Villach Hauptbahnhof und der Staatsgrenze fahrplanmäßig halten, muß die italienische Grenzabfertigung spätestens im Bahnhof Arnoldstein beginnen können. 2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 9 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone.

6 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr In der gemäß Artikel 6 im Bahnhofsgelände von Villach Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In der gemäß Artikel 3 im Bahnhofsgelände von Tarvisio Centrale bestimmten Zone haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. 4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden. 5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich. Artikel 9 Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Artikel Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben. 2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden. Artikel 11 Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Artikel Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.

7 205. Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft. 3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Gratschmayer Für die Regierung der Italienischen Republik: Cantiello Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 12 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft. Sinowatz 470. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart: *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

8 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr. 470 Artikel 1 Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können. Artikel 2 1. Die Zone für die im Artikel 1 bezeichnete Grenzabfertigung während der Fahrt umfaßt: a) die gemäß Artikel 4 bestimmten Züge auf der im Artikel 1 erwähnten Strecke; b) im Bahnhof Sillian das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 298,220 bis Bahnkilometer 298,810, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 3, und alle Verbindungswege sowie den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen in dem östlich des Bahnhofsgebäudes gelegenen Gebäude; c) im Bahnhof San Candido/Innichen das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände von Bahnkilometer ,2 bis Bahnkilometer , eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1 und 2, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege sowie den von den österreichischen Bediensteten allein benützten Raum in dem ehemaligen Verteilungsgebäude. 2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone. 3. Der Lageplan der Zone wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen. Artikel 3 1. In dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b und c in den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen bestimmten Gelände haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. 2. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Artikel 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.

9 205. Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sillian und San Candido/Innichen und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich. Artikel 4 Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Artikel 5 1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben. 2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden. Artikel 6 Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Artikel 7 1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. 2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft. 3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

10 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr. 471 GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Gratschmayer Für die Regierung der Italienischen Republik: Cantiello Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft. Sinowatz 471. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Brennero/Brenner sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart: Artikel 1 Im Bahnhof Brennero/Brenner werden auf italienischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Artikel 2 1. Im Bahnhof Brennero/Brenner werden zwei Zonen errichtet: eine für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind); eine für den Güterverkehr (Sendungen von Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen). *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

11 205. Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone. 3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen. Artikel 3 Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar: a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer bis Bahnkilometer , eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock, das üblicherweise für den Lokalverkehr von und nach Österreich benützt wird; b) in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude den der Beschau dienenden Raum, den den persönlichen Kontrollen dienenden Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege; 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, in dem in Punkt 1 lit. b angeführten Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes gelegenen Räume. Artikel 4 Die Zone für den Güterverkehr umfaßt 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar: a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen; b) den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12, die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr nach Italien benützt werden, und die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für den Ausgangsgüterverkehr aus Italien benützt werden, sowie alle Verbindungswege; c) die Verladerampe und einen Magazinraum, die auf dem an das Stumpfgleis, Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände liegen, sowie alle Verbindungswege; d) die für die Aufbewahrung von Sammelgütern bestimmten Magazinräume, die sich in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude befinden, sowie alle Verbindungswege;

12 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B von der Weiche 10 bis zum Prellbock. Artikel 5 1. In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste wird je eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet. 2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone. 3. Die Lagepläne der Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen. Artikel 6 Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof umfaßt 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar: a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Bahnsteige 1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4 b, 5 b, 6, 7, 8, 9,11b und 13; b) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt auf den Bereich der Stumpfgleise 10b, 12b und 14b; c) die im Aufnahmegebäude gelegenen Restaurations- und Buffeträume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege; 2. den von den italienischen Bediensteten allein benützten Raum samt sanitären Anlagen im zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes sowie alle Verbindungswege. Artikel 7 Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste umfaßt 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar: a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer ,65 bis Bahnkilometer

13 205. Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr ,65, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2, 3 und 4 und die anliegenden Bahnsteige; b) das Gepäcksmagazin im Erdgeschoß jenes Gebäudes, in dem sich auch die Büros des Zollamtes und der Zollagentur der Italienischen Staatsbahnen befinden; c) das Buffet und die sanitären Anlagen des Bahnhofs sowie alle Verbindungswege; 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Hochparterre des im Punkt 1 lit. b angeführten Gebäudes gelegenen zwei Räume sowie alle Verbindungswege. Artikel 8 1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene. 2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt. Artikel 9 1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste können die österreichische und italienische Einund Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können. 2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 10 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone. 3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In den gemäß den Artikeln 3 und 7 in den Bahnhöfen Brennero/Brenner und Fortezza/Franzensfeste bestimmten Zonen haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. 4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf

14 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr. 471 der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden. 5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich. Artikel 10 Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Artikel Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben. 2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden. Artikel 12 Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Artikel Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. 2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft. 3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.

15 205. Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Gratschmayer Für die Regierung der Italienischen Republik: Cantiello Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 13 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft. Sinowatz 472. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) in Entsprechung des Artikels 2 Absatz 4 dieses Abkommens folgendes vereinbart: Artikel 1 In der Meßstation bei Kilometer 377 der Trans- Austria-Gasleitung der Firma ÖMV Aktiengesellschaft werden auf österreichischem Gebiet in der Marktgemeinde Arnoldstein (Parzelle 319, Katastralgemeinde Seitschach) nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen zur Durchführung der Abfertigung des in der Gasleitung nach Italien beförderten Erdgases errichtet. Artikel 2 Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

16 Stück Ausgegeben am 21. November 1985 Nr die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation; 2. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/ Tarvisio und der Meßstation. Artikel 3 Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen 'Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Artikel 4 1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. 2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft. 3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Gratschmayer Für die Regierung der Italienischen Republik: Cantiello Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft. Sinowatz

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