FH-Mitteilungen 12. Dezember 2013 Nr. 128 / 2013

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1 FH-Mitteilungen 12. Dezember 2013 Nr. 128 / 2013 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign im Fachbereich Gestaltung an der Fachhochschule Aachen vom 19. Januar 2011 FH-Mitteilung Nr. 1/2011 in der Fassung der Bekanntmachung der Änderungsordnung vom 12. Dezember 2013 FH-Mitteilung Nr. 124/2013 (Nichtamtliche lesbare Fassung) Lesbare Fassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungsordnungen, nicht jedoch die lesbaren Fassungen. Herausgeber: Der Rektor der FH Aachen Alle Rechte vorbehalten. Wiedergabe oder Druck nur mit Angabe von Quelle und Verfasser. Wiedergabe von Auszügen nur mit Genehmigung der FH Aachen. Redaktion: Dezernat Z, Silvia Crummenerl, T

2 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign im Fachbereich Gestaltung an der Fachhochschule Aachen vom 19. Januar 2011 FH-Mitteilung Nr. 1/2011 in der Fassung der Bekanntmachung der Änderungsordnung vom 12. Dezember 2013 FH-Mitteilung Nr. 124/2013 (Nichtamtliche lesbare Fassung) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung 2 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Abschlussgrad 2 3 Studienbeginn 3 4 Dauer, Umfang und Gliederung des Studiums 3 5 Zugang zum Studium, Praktikum 3 6 Prüfungsausschuss 3 7 Studien- und Prüfungselemente 3 8 Zulassung zu Prüfungen 3 9 Durchführen von Prüfungen und Prüfungsformen 3 10 Bewertung von Prüfungsleistungen 4 11 Wiederholung von Prüfungen 5 12 Masterarbeit und Kolloquium 5 13 Zeugnis, Gesamtnote 5 14 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen 6 Anlage Studienplan 7 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung In Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Aachen gilt diese Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) am Fachbereich Gestaltung an der Fachhochschule Aachen. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Abschlussgrad (1) Studienziel ist die Ausbildung zum Master of Arts in Design auf Grundlage künstlerisch-gestalterischer und theoretisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Beachtung des Praxisbezugs. Das Studium soll die kreativen, gestalterischen und intellektuellen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und diese befähigen, Gestaltungsaufgaben und -probleme zu erkennen und zu analysieren und angemessene künstlerisch-gestalterische Lösungen auch unter Berücksichtigung wissenschaftlicher sowie außerfachlicher Zusammenhänge zu entwerfen und umzusetzen. Das Studium befähigt die Studierenden zur Ausübung eines gestalterischen Berufs allein oder im Team und zur Lösung von komplexen konzeptionellen und gestalterischen Aufgaben. (2) Die Masterprüfung besteht gemäß 7 Absatz 2 RPO aus den studienbegleitenden Prüfungen und dem Abschlussmodul. Das Abschlussmodul, bestehend aus Masterarbeit und Kolloquium, hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten. Die bestandene Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums und befähigt die Studierenden zur Aufnahme eines Promotionsstudiums. (3) Beim Studiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign (M.A.) handelt es sich um einen entwerferischen Studiengang mit anwendungsorientiertem Profil. (4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad Master of Arts (Kurzform M.A. ) verlie- 2 FH-MITTEILUNG NR. 128 / Dezember 2013

3 hen. Auf der Masterurkunde wird außerdem der Studiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign angegeben. 3 Studienbeginn Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden. 4 Dauer, Umfang und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt drei Semester. (2) Das Studium hat einen Umfang von 90 Leistungspunkten. Das Studienvolumen der ersten zwei Semester beträgt 60 Leistungspunkte. Davon sind 4 Leistungspunkte dem Erwerb allgemeiner Kompetenzen vorbehalten. Weiteres regelt 8 Absatz 4. (3) Das Studium schließt im dritten Semester mit dem Abschlussmodul, bestehend aus der Masterarbeit und dem Kolloquium ab. Die Masterarbeit wird mit 27 Leistungspunkten und das Kolloquium mit 3 Leistungspunkten bewertet. (4) Näheres zum Studienverlauf regelt der Studienverlaufsplan in der Anlage. 5 Zugang zum Studium, Praktikum Der Zugang zum Masterstudiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign wird in der entsprechenden Zugangsordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 6 Prüfungsausschuss Für prüfungsrelevante Angelegenheiten des Studiums ist der Prüfungsausschuss zuständig, der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Gestaltung gewählt wird. Näheres regelt 8 RPO. 7 Studien- und Prüfungselemente (1) Durch die studienbegleitenden Prüfungen soll festgestellt werden, ob und in welchem Maße die Studierenden die notwendigen Kompetenzen gemäß 3 Absatz 3 RPO erworben haben und selbständig anwenden können. (2) Die Prüfungselemente und die Art der Prüfungsbewertung (unbenotet oder benotet) sind im Studienverlaufsplan (Anlage) festgelegt. Die Prüfungsformen sind in 9 geregelt. (3) Die Studierenden wählen aus dem Wahlpflichtblock Designwissenschaften 2 (2. Semester) 2 Module aus folgendem Angebot aus: Designtheorie Kultur- und Medienwissenschaften Bezugswissenschaften (4) Neben den im Studienplan ausgewiesenen spezifischen Modulen sind die allgemeinen Kompetenzen Bestandteil der Projektlehre. Diese allgemeinen Kompetenzen werden zu einem Umfang von 4 Leistungspunkten in den Modulgruppen Synthese / Integration 1 2: Allgemeine Kompetenzen vermittelt. Die restlichen Leistungspunkte werden integrativ im Projektstudium im 1. Studienjahr in den Modulen Masterprojekt 1 und 2 (siehe auch Studienverlaufsplan im Anhang) vermittelt. (5) Benotete Modulprüfungen im ersten und zweiten Semester: Für die Module Masterprojekt 1 und 2 besteht die jeweilige benotete Modulprüfung in der Präsentation der Studienarbeiten. Diese beiden benoteten Modulprüfungen und die benoteten Modulprüfungen aus dem Wahlpflichtblock Designtheorie 2 sind Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit. (6) Für die im zweiten Semester unter Designwissenschaften 2 genannten theoretisch-wissenschaftlichen Fächer besteht die benotete Modulprüfung aus einem Referat mit einer Dauer von Minuten. (7) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen, der Masterarbeit und dem Kolloquium. 8 Zulassung zu Prüfungen (1) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen regelt 15 RPO. (2) Die Prüfung Masterprojekt 1 muss erfolgreich bestanden sein, bevor eine Zulassung zu der Prüfung in dem Modul Masterprojekt 2 erfolgen kann. 9 Durchführen von Prüfungen und Prüfungsformen (1) Die modulverantwortlichen Prüferinnen und Prüfer legen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Form und den Umfang der Prüfungsleistung einheitlich und verbindlich fest und geben dies zu Beginn der Vorlesungszeit, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn per Aushang bekannt. (2) Die Studienarbeit stellt die praktische Lösung einer Designaufgabenstellung dar. Die Studienarbeit soll zeigen, dass die Studierenden befähigt sind, innerhalb maximal ei- Prüfungsordnung Masterstudiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign 3 (Nichtamtliche lesbare Fassung zur Änderungsordnung vom )

4 nes Semesters auf künstlerisch/gestalterischer und wissenschaftlicher Grundlage eine von der Prüferin oder dem Prüfer gestellte gestalterische Aufgabe zu lösen. Die rund minütige Präsentation der Studienarbeit wird ergänzt durch eine Erörterung und Diskussion des Themas. Dies dient der Prüfung, ob die betreffenden Studierenden befähigt sind, die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen aus der Lehrveranstaltung, der Aufgabenstellung entsprechend zu präsentieren, mündlich darzustellen und auf wissenschaftlichem Niveau zu begründen. Die Prüfungsaufgabe einer Studienarbeit für ein Modul wird in der Regel von nur einer Prüferin oder einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Modul mehrere Kompetenzbereiche zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfer gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfungsberechtigten die anteilige Gewichtung der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest. Ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung kann der Prüfungsausschuss wegen der Besonderheit eines Fachgebiets bestimmen, dass die jeweils Prüfungsberechtigten gemäß 17 Absatz 4 Satz 2 RPO nur den Teil der Studienarbeit beurteilen, der ihrem jeweiligen Fachgebiet entspricht. (3) Eine Werkstattarbeit ist die Lösung einer praktischen Aufgabenstellung, in der die Studierenden nachweisen, dass sie fachspezifisches Wissen erworben und sich handwerkliche Fertigkeiten und technisches Verständnis in den entsprechenden Fächern angeeignet haben, welche eine Voraussetzung für die Bewältigung gestalterischer Aufgaben im Studium sind. Die Werkstattarbeit wird betreut. Die Aufgabenstellung erfolgt in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer. Die Prüfung erfolgt zum Ende des jeweiligen Moduls und beinhaltet einen Zeitaufwand von maximal 8 Zeitstunden. (4) Ein prozessbegleitendes Portfolio ist die unter fachlicher Aufsicht und Beobachtung erfolgte eigenverantwortliche Realisierung externer designrelevanter Aufgabenstellungen in heterogenen außerschulischen Situationen (Praktikum, Praxissemester, besondere designrelevante externe Projektvorhaben). Die Studierenden müssen nachweisen, die vorgelegten Arbeiten des Portfolios selbst und eigenverantwortlich hergestellt zu haben. Zudem belegen die Studierenden evtl. neu erworbenes fachspezifisches Wissen bzw. adäquate Fertigkeiten. Für ein prozessbegleitetes Portfolio muss gewährleistet sein, dass Prüfungs personen in den Entstehungsprozess dieser Arbeit(en) soweit involviert sind, dass sie die externe Aufgabenstellung und den folgenden lernenden Arbeitsprozess soweit zur Kenntnis nehmen können, um bei bedarf beratend und regulierend eingreifen zu können. Für die notwendige fristgemäße Kommunikation aller notwendigen Informationen haben die Studierenden Sorge zu tragen. Der Sonderfall einer nachträglichen Vorlage eines abgeschlossenen Portfolios muss durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden. Für die Präsentation des prozessbegleitenden Portfolios ist ein Umfang von Minuten vorgesehen. (5) Mit einem Referat weisen die Studierenden nach, dass sie im jeweiligen Prüfungsfach die Zusammenhänge erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. Außerdem soll festgestellt werden, ob die Studierenden über das erforderliche Grundlagenwissen im jeweiligen Prüfungsfach verfügen. Die Richtlinien für die Durchführung und Bewertung eines Referates entsprechen 18 der RPO. Die Dauer des Referates soll bei einem Kurzreferat Minuten, bei einem Referat Minuten nicht überschreiten. (6) Mit dem Protokoll weisen die Studierenden nach, dass sie die wichtigsten Inhalte einer Lehrveranstaltung erfassen können und in der Lage sind, diese in einen entsprechenden Wissenskontext einzuordnen. Das Protokoll kann nach Vorgabe der Prüferin oder des Prüfers durch einen Kurzvortrag ergänzt werden, in dem die Inhalte des Protokolls entsprechend aufbereitet und vorgetragen werden. Der Umfang des Kurzvortrages beträgt Minuten, der Umfang des Protokolls sollte 4 8 Seiten im Format DIN-A4 umfassen. (7) In der schriftlichen Hausarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie größere Zusammenhänge im jeweiligen Prüfungsschwerpunkt selbständig und in wissenschaftlicher Form darstellen und einordnen können. Die Beurteilung der Hausarbeit erfolgt durch die jeweiligen modulverantwortlichen Prüferinnen und Prüfer, die das Hausarbeitsthema gestellt haben. Der Umfang der schriftlichen Hausarbeit soll nach Vorgabe der Modulverantwortlichen zwischen Seiten in Format DIN-A4 liegen. (8) Die Wiederholung von Prüfungen ist in 11 dieser Prüfungsordnung und 21 RPO geregelt. (9) Zur Notenverbesserung gibt es die Möglichkeit des Verbesserungsversuchs nach 20 RPO. 10 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungsbeurteilung anhand von studienbegleitenden Prüfungen dient der Überprüfung des Kenntnisstandes in einem Fachgebiet. Der Studienverlaufsplan (Anlage) legt fest, nach welchem Semester im jeweiligen Fach eine Prüfung (siehe auch 14 RPO) stattfindet. Außerdem werden die zu erbringenden Leistungspunkte aufgeführt. Im Studien verlaufsplan ist die Prüfungsform für das jeweilige Fach angegeben. Hierbei bedeuten: bm: benotete Modulprüfung um: unbenotete Modulprüfung. Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. (2) Benotete Prüfungen dienen gemäß 14 Absatz 1 RPO der Feststellung, ob die Studierenden Inhalt und Methoden des jeweiligen Prüfungsfachs in den wesentlichen Zusammenhängen beherrschen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig anwenden können. (3) Eine unbenotete Prüfung entspricht einer benoteten Prüfung mit dem Unterschied, dass die erbrachte Leistung 4 FH-MITTEILUNG NR. 128 / Dezember 2013

5 nicht differenziert, sondern nur mit der Wertung bestanden bzw. nicht bestanden versehen wird. Unbenotete Prüfungen beruhen auf bewerteten Studienleistungen. Danach ist eine unbenotete Prüfung bestanden, wenn die Studienleistung durch die entsprechenden Lehrenden mindestens als eine ausreichende Studienleistung anerkannt wird. (4) Prüfungselemente sind benotete bzw. unbenotete Prüfungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, die aus mindestens zwei Prüfungen bestehen, deren Ergebnis durch eine festgesetzte Mittelung der Teilnoten die Endnote der Prüfungsleistung ergibt. Die Regelungen für die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend für Prüfungselemente. (5) Die für das Bestehen erforderliche Studienleistung wird von den für die entsprechende Veranstaltung zuständigen Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. (6) Verfahren, Zulassung und Bewertung der Prüfungen sind des Weiteren in 8 bis 11 PO sowie 15 bis 23 RPO geregelt. 11 Wiederholung von Prüfungen (1) Bei Prüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen, müssen nur die nicht bestandenen Prüfungselemente wiederholt werden. Weiteres regelt 21 RPO und 10 Absatz 4 dieser PO. (2) Jede Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden, davon ausgenommen ist die Masterarbeit, die nur einmal wiederholt werden darf. 12 Masterarbeit und Kolloquium (1) Die Masterarbeit ist gemäß 27 RPO eine Modulleistung, in der die Studierenden zeigen, dass sie befähigt sind, eine Aufgabenstellung aus den Fachgebieten des Studiengangs sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in ihren fachübergreifenden Zusammenhängen innerhalb einer vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen und künstlerischen Methoden eigenständig zu bearbeiten und zu dokumentieren und dies mündlich darzustellen und zu begründen. gemäß der Zugangsordnung erfüllt und alle Prüfungen außer Abschlussarbeit und Kolloquium bestanden hat. (4) Die Abgabe der Masterarbeit ist in 30 RPO geregelt. Weitere Modalitäten finden sich in der Richtlinie für den Studiengang. (5) Das Kolloquium ergänzt die Masterarbeit. Es dient der Feststellung, ob die Studierenden befähigt sind, die Ergebnisse der Masterarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Masterarbeit stattfinden. Die Zulassung zum Kolloquium ist in 31 Absatz 2 und 3 RPO geregelt. Das Kolloquium kann nur durchgeführt werden, wenn alle Prüfungsleistungen, die Masterarbeit eingeschlossen, erfolgreich abgeschlossen sind. (6) Das Kolloquium umfasst 3 Leistungspunkte und dauert maximal 30 Minuten. 13 Zeugnis, Gesamtnote (1) Das Zeugnis inklusive Leistungsübersicht enthält die Noten der Modulprüfungen, die in die Gesamtnote einfließen, das Thema und die Note der Abschlussarbeit und die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote. (2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der in der Leistungsübersicht genannten Modulprüfungen, der Note der Abschlussarbeit und der Note des Kolloquiums gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung werden die Prüfungen wie folgt gewichtet: Modulprüfungen des 1. Fachsemesters 20 % Modulprüfungen des 2. Fachsemesters 35 % Masterarbeit 40 % Kolloquium 5 % (3) Die im Zeugnis aufgeführte Gesamtnote wird durch den ihr zu Grunde liegenden Zahlenwert mit einer Nachkommastelle ergänzt. (2) Die Masterarbeit umfasst 27 Leistungspunkte. Dies entspricht gemäß 29 Absatz 1 RPO einer Bearbeitungszeit von ca. 20 Wochen, mindestens jedoch 14 Wochen. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit auf Antrag um maximal acht Wochen verlängern. (3) Die Zulassung zur Masterarbeit ist beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Dabei kann nur zugelassen werden, wer die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen Prüfungsordnung Masterstudiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign 5 (Nichtamtliche lesbare Fassung zur Änderungsordnung vom )

6 14 Inkrafttreten *, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Fachhochschule Aachen (FH-Mitteilungen) veröffentlicht. * Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Prüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom (FH-Mitteilung Nr. 1/2011). Das Inkrafttreten und der Anwendungsbereich der hier integrierten Änderungen (Änderungsordnung vom FH-Mitteilung Nr. 124/2013) ergibt sich aus der Änderungsordnung. 6 FH-MITTEILUNG NR. 128 / Dezember 2013

7 Anlage Studienplan Kommunikationsdesign und Produktdesign 3 Semester 90 LP Masterprojekt 1 bm um 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. LP 01_1 Masterprojekt 1 P bm 15 Designwissenschaften 1 bm um 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. LP 02_1 Designtheorie 1 V _2 Kultur- und Medienwissenschaften 1 V _3 Bezugswissenschaften 1 V um 12 Synthese/Integration 1 bm um 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. LP 03_1 Fachliche Sondergebiete 1 V _2 Allgemeine Kompetenzen 1 V um 4 Masterprojekt 2 bm um 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. LP 04_1 Masterprojekt 2 P bm 15 Designwissenschaften 2 bm um 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. LP 05_1 Designtheorie 2 V _2 Kultur- und Medienwissenschaften 2 V _3 Bezugswissenschaften 2 V bm 10 Synthese/Integration 2 bm um 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. LP 06_1 Fachliche Sondergebiete 2 V _2 Allgemeine Kompetenzen 2 V um 4 Abschlussarbeit b 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. LP 07_1 Masterarbeit Kolloquium Legende: P = Praktikum/Projekt, Ü = Übung, V = Vorlesung/seminaristischer Unterricht, bm = benotete Modulprüfung, um = unbenotete Modulprüfung, b = benotet = Prüfungscode, LP = Leistungspunkte Mittig eingetragene Module können in jeweils einem der betreffenden Semester abgelegt werden. = Pflichtveranstaltung, = Wahlpflichtveranstaltung Abschluss 30 Prüfungsordnung Masterstudiengang Kommunikationsdesign und Produktdesign 7 (Nichtamtliche lesbare Fassung zur Änderungsordnung vom )

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