Prüfungsordnung. Besonderer Teil E: Hebammenkunde (Midwifery) mit dem Abschluss Bachelor of Science

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1 Prüfungsordnung des Fachbereichs Gesundheitswesen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Köln für die Bachelor- und Masterstudiengänge Besonderer Teil E: Hebammenkunde (Midwifery) mit dem Abschluss Bachelor of Science 1 Geltungsbereich Studiengangsziele Studienvoraussetzungen Regelstudienzeit, Studienorganisation Hochschulgrad Umfang und Gliederung der Prüfung; Prüfungsfrist Teilnahme an Modulprüfungen Zulassung zur Bachelorarbeit Bearbeitungszeit und Bewertung der Bachelorarbeit Bestandteile des Zeugnisses, Bildung und Gewichtung der Gesamtnote Modulprüfungen / Erwerb von Credits als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit... 5 Seite

2 Prüfungsordnung Fachbereich Gesundheitswesen Besonderer Teil E Seite 2 1 Geltungsbereich Die Regelungen des Besonderen Teils E dieser Prüfungsordnung haben in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung Gültigkeit für den Studiengang Hebammenkunde (Midwifery) mit dem Abschluss Bachelor of Science 2 Studiengangsziele (1) Das Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung durch theoretische und fachpraktische Studienelemente fachspezifische Kernkompetenzen vermitteln. Das Nähere regelt das Modulhandbuch. (2) Durch die Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Teilnehmerin im Studium die für die angestrebten Ausbildungsziele notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten. 3 Studienvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Studium setzt den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden schulischen sowie einer beruflichen Bildung in den nachfolgend näher bezeichneten Pflegeberufen voraus. (2) Die unter Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden nachgewiesen durch: 1. ein Zeugnis, der Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsnachweis 2. eine Urkunde, die zur Führung der Berufsbezeichnung in der jeweils geltenden Fassung der Ausbildungsgesetze berechtigt Hebamme/ Entbindungspflegerin (3) Wer die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 nicht erfüllt, kann gemäß Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom zum Studium zugelassen werden. (4) Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung, die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von 49 Abs. 11 HG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen. Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Hochschule durch eine Einstufungsprüfungsordnung. (5) Die Zulassung wird abhängig gemacht 1. von der erfolgreichen Teilnahme am Bewerberverfahren der KatHO NRW 2. von der schriftlichen Anerkennung des Statuts, der Grundordnung, Einschreibesatzung, Bibliotheksordnung, Hausordnung sowie aller sonst geltenden Satzungen der KatHO NRW.

3 Prüfungsordnung Fachbereich Gesundheitswesen Besonderer Teil E Seite 3 4 Regelstudienzeit, Studienorganisation (1) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und wird in Vollzeit-Form durchgeführt. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließlich der Bachelor-Prüfung mit Ablauf des sechsten Semesters abgeschlossen werden kann. Maßnahmen zur Prüfungsorganisation trifft der Prüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Modulhandbuch. (3) Das Studium ist in allen Abschnitten modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer bestimmten Zahl von erwerbbaren Credits verbunden sind. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Credits entsprechen dem ECTS (European Credit Transfer System). Das Nähere regelt das Modulhandbuch. (4) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 120 Semesterwochenstunden. Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 180 Credits erworben werden. 5 Hochschulgrad Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen. 6 Umfang und Gliederung der Prüfung; Prüfungsfrist Die Bachelor-Prüfung gliedert sich in studienbegleitende Prüfungselemente gem. 11 und einen abschließenden Prüfungsteil (Bachelorarbeit). Die studienbegleitenden Prüfungselemente sind die Modulprüfungen. Zeitpunkte der Modulprüfungen sowie der Anfertigung der Bachelorarbeit im Studienverlauf ergeben sich aus dem Modulhandbuch. Die allgemeinen Anforderungen an eine Bachelorarbeit regelt der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung in Teilnahme an Modulprüfungen Die Teilnahme an Modulprüfungen regelt sich nach den Voraussetzungen des 11 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung. 8 Zulassung zur Bachelorarbeit (1) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer 120 Credits erreicht hat. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die gem. 11 aufgeführten Leistungs- und Prüfungsbestandteile in einem Umfang von mindestens 120 Credits. 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ablegung der Bachelor-Prüfung in diesem oder einem gleichwertigen Studiengang. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche/r Prüfer/in zur Ausgabe und Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist.

4 Prüfungsordnung Fachbereich Gesundheitswesen Besonderer Teil E Seite 4 (3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (4) Über die Zulassung entscheidet die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder 2. die Unterlagen unvollständig oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder die Kandidatin eine der in 11 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren Prüfungsanspruch in einem gleichwertigen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. 9 Bearbeitungszeit und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Der Bearbeitungszeitraum (Zeitraum von der Ausgabe bis zur spätesten Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt zwei Monate. Es gelten die Bestimmungen im 19 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung. (2) Die Bewertung der Bachelorarbeit wird gem. 7 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung geregelt. (3) Die erfolgreich bestandene Bachelorarbeit wird mit 12 Credits bewertet. 10 Bestandteile des Zeugnisses, Bildung und Gewichtung der Gesamtnote (1) Das Zeugnis enthält die Noten der Modulprüfungen gem. 7 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung in Verbindung mit 11 dieses Teils der Prüfungsordnung, das Thema und die Note der Bachelorarbeit sowie die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung. (2) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel bezogen auf die erreichbaren Credits gewichteten Einzelnoten der Modulprüfungen gemäß 11 sowie der besonderen Gewichtung der Bachelorarbeit gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zu Grunde gelegt: Bachelorarbeit Noten der Modulprüfungen mit 6 Credits Noten der Modulprüfungen mit 9 Credits Noten der Modulprüfungen mit 11 und 12 Credits achtfach zweifach dreifach vierfach Berechnung der Gesamtnote: Die sich ergebende Summe aus dem jeweiligen Produkt der Modulprüfungsnoten mit dem oben genannten Notengewicht und dem Produkt der Note der Bachelor-Prüfung mit dem Notengewicht acht wird durch die Anzahl der gewichteten Notenbestandteile (Anzahl der Module jeweils multipliziert mit dem Notengewicht + acht) dividiert.

5 Prüfungsordnung Fachbereich Gesundheitswesen Besonderer Teil E Seite 5 11 Modulprüfungen / Erwerb von Credits als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit (1) Im 1. und 2. Semester müssen die Module zu den berufsbezogenen Kompetenzen erfolgreich absolviert werden. Die Kandidatin erwirbt über die Anerkennungsmodule insgesamt 83 Credits. Das Nähere regelt das Äquivalenzverfahren (gemäß den KMK Vorgaben in der Fassung vom ). Modul Titel Credits EM 1 Grundlagen der Hebammenwissenschaft EM 2 Geburtshilfe medizinische Grundlagen der Geburt EM 3 Grundlagen der Wochenbettbetreuung EM 4 Grundlagen der Begleitung belasteter Familien EM 5 Rechtliche Grundlagen des Hebammenwesens EM 6 Grundlagen der Psychologie und Soziologie 13 Summe 83 (2) Im Studienbereich Bezugswissenschaften müssen Modulprüfungen im Umfang von 20 Credits erfolgreich erbracht werden. Im Einzelnen stellen sich Art der Prüfungen gemäß der im Modulhandbuch aufgeführten Prüfungsmodalitäten dar. (3) Im Studienbereich Hebammenwissenschaften müssen Modulprüfungen im Umfang von 73 Credits erfolgreich erbracht werden. Im Einzelnen stellen sich Art der Prüfungen gemäß der im Modulhandbuch aufgeführten Prüfungsmodalitäten dar. (4) Die genaue Art, Anzahl, Umfang und Anforderungen und Bearbeitungszeiten der Modulprüfungen werden als Anhang dem Besonderen Teil E der Prüfungsordnung beigefügt. (5) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit gem. 8 müssen aus den Anerkennungsmodulen, Modulen des Studienbereichs Bezugswissenschaften sowie Modulen des Studienbereichs Hebammenwissenschaften mindestens 120 Credits erbracht werden. Anlage: Modulprüfungsübersicht

6 Prüfungsordnung Fachbereich Gesundheitswesen Besonderer Teil E Seite 6 (Anlage zur Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengänge, Besonderer Teil E) Module/Credits/en im Studienprogramm Hebammenkunde (Midwifery) mit dem Abschluss Bachelor of Science 1. Module, die mittels Äquivalenzverfahren (vgl. Anlage 5 zum Akkreditierungsantrag) gemäß den KMK Vorgaben in der Fassung vom und mit 83 Credits anerkannt werden EM 1 EM 2 EM 3 EM 4 EM 5 EM 6 Grundlagen der Hebammenwissenschaft Geburtshilfliche - medi zinische Grundlagen der Geburt Grundlagen der Wochenbettbetreuung Grundlagen der Begleitung belasteter Familien Rechtliche Grundlagen des Hebammenwesens Grundlagen der Psychologie und Soziologie 13 Credits für den Studienbereich Module, die im Studienprogramm vorgehalten und gelehrt werden 2.1 Propädeutik HK 1 Propädeutik 8 Credits für den Studienbereich Propädeutik B 1 Rahmenbedingungen Hebammenkunde B 1 Rahmenbedingungen Hebammenkunde Recht 4 K Politik 4 K Internationales 3 K 2.3 Haltung, Entscheidung und Kommunikation in der Hebammenkunde Theologie / Ethik 6 FG Psychologie 3 FG Credits für den Studienbereich Bezugswissenschaften 20

7 Prüfungsordnung Fachbereich Gesundheitswesen Besonderer Teil E Seite 7 3. Hebammenkunde HK 2 Wissenschaftstheorie 11 HA HK 3 Forschung in der Hebammenkunde 9 Prä. HK 4 Evidenzbasierugn und Hermeneutik in der Hebammenkunde 9 Prä. HK 5 Erweiterte Familienhebamme 6 Prä. HK 6 Professionelles Handeln in der Hebammenkunde 9 Prä. HK 7 Wahlmodule 9 Prä. Bachelor-Thesis 12 B Credits für den Studienbereich Hebammenkunde Supervision S Supervision 4 Credits für den Studienbereich Supervision 4 Credits für den Studienbereich 180 Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer aus den bestandenen Modulprüfungen insgesamt 120 Credits erreicht hat. (*en) F = Fallarbeit FG = Fachgespräch/mündliche Prüfung HA = Hausarbeit H/R = Hausarbeit / Referat IP Integrierte Prüfung K = Klausur Kol = Kolloquium PA = Projektarbeit PB = Praktikumsbericht Prä = Präsentation PSk = Projektskizze B/M/K = Bachelor-/Masterthesis/Kolloquium

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