1 Hochschulgrad. Dauer und Gliederung des Studiums
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- Leander Jaeger
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1 Nr. 0/20 vom.0.20 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit (BSW) mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover 1 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad Bachelor of Arts. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Bachelor- Studiengang Soziale Arbeit einschließlich der Bachelor-Prüfung sechs Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in einen dreisemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt und einen dreisemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-Prüfung abschließt. Die Anlagen B1 (erster Studienabschnitt) und B2 (zweiter Studienabschnitt) stellen die Module, Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen, ggf. Gewichtungsfaktoren und die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (3) Das Bachelor-Studium Soziale Arbeit beinhaltet 1 Pflichtmodule mit einer Gesamtzahl von 180 Credits (CR). Auf den ersten Studienabschnitt entfallen die Module M1, M2, M3, M, M, M6 und M11 mit insgesamt 90 Credits (Anlage B1, Bachelor-Studiengang erster Studienabschnitt). Auf den zweiten Studienabschnitt entfallen die übrigen Module mit insgesamt 90 Credits (Anlage B2 Bachelor-Studiengang zweiter Studienabschnitt). () Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die aus verschiedenen Prüfungsleistungen bestehen kann. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. () Voraussetzung für die Zulassung zu den Modulprüfungen in den Modulen 3 bis 1 ist das Bestehen der Modulprüfung im Modul 1 sowie die Abgabe der Hausarbeit als Prüfungsleistung im Modul 2. Seite 1 von 6
2 Nr. 0/20 vom.0.20 (6) Voraussetzung für die Zulassung zu den Modulprüfungen in den Modulen 7 bis 1 ist das Bestehen der Modulprüfungen des 1. Studienabschnitts. Satz 1 gilt nicht für die Modulprüfung im Modul 11. (7) Innerhalb der Regelstudienzeit jedes Studienabschnittes erbrachte, bestandene Prüfungsleistungen können gemäß 11 Absatz Allgemeiner Teil zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Wiederholung zum nächstmöglichen Termin beim Prüfungsausschuss gestellt wird und der nächstmögliche Prüfungstermin, in der Regel im folgenden Semester, spätestens jedoch nach 13 Monaten wahrgenommen wird. Der maßgebliche Zeitraum verlängert sich jeweils bis zum nächstmöglichen Wiederholungstermin, solange der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ableistung der Wiederholungsprüfung gehindert ist. (8) Für das im Rahmen von M 11 abzuleistende Praktikum gilt die entsprechende Praktikumsordnung. 3 Vorprüfung (1) Die Zulassung zur Vorprüfung regelt 6 Allgemeiner Teil. (2) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen und Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und Credits) sind in Anlage B1 festgelegt. Bachelor-Prüfung, Bachelor-Arbeit (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung regelt 6 Allgemeiner Teil; ein gesondertes Zulassungsverfahren erfolgt zur Bachelor-Arbeit. (2) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im sechsten Semester des Bachelor-Studiums angefertigt. (3) Die reguläre Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, das durch die erfolgreiche Ableistung von 12 Modulprüfungen nachgewiesen wird, voraus. () Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit sind neben den Nachweisen nach 6 Absatz 3 Allgemeiner Teil beizufügen: ein Vorschlag für das Thema der Bachelor-Arbeit, ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit, die Nachweise über die in Absatz 1 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelor-Arbeit und Seite 2 von 6
3 Nr. 0/20 vom.0.20 Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende. Mindestens eine prüfende Person muss hauptberuflich Lehrende der Fakultät V sein. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfende Person als Erstprüferin/Erstprüfer zur Ausgabe des Themas und Betreuung der Bachelor-Arbeit bereit ist. () Der Prüfling kann abweichend von Absatz 3 auf gesonderten schriftlichen Antrag auch dann zugelassen werden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann diese Zulassung mit Auflagen versehen. (6) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die reguläre Zulassung nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn: 1. die in Absatz 1 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in Absatz genannten Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelor-Arbeit ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist. (7) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt neun Wochen. Dies entspricht einem Workload von 360 Stunden = zwölf Credits. Teilzeitstudium (1) Bei der Rückmeldung kann ein Teilzeitstudium für das folgende Semester beantragt werden. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden. Während des Teilzeitstudiums können maximal 0 % der vorgegebenen Credits eines Vollzeitstudiums erworben werden, andernfalls liegt ein Vollzeitstudium vor. Teilzeitstudierende haben denselben Status innerhalb der Hochschule wie Vollzeitstudierende. (2) Bei Inanspruchnahme eines Teilzeitsemesters verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester. Es kann höchstens eine Verdoppelung der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums gewährt werden. (3) Der Antrag ist bei der Fakultät bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen und gilt für ein Semester. Zusammen mit dem Antrag ist eine berufliche Tätigkeit, eine gleichwertige familiäre Belastung oder andere Belastung schriftlich darzulegen und nachzuweisen, dass das Studium nicht im vollen Umfang als Vollzeitstudium durchgeführt werden kann. () Das erste Semester ist nicht teilzeitgeeignet. Ein Teilzeitstudium ist auch während der Bearbeitung der Bachelorarbeit möglich. () Ein Parallel- oder Doppelstudium ist in Teilzeitform nicht möglich. (6) Sind insgesamt nur noch oder weniger Credits zu erwerben, ist ein Teilzeitstudium nicht möglich. Seite 3 von 6
4 Nr. 0/20 vom Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 7 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium nach ihrem Inkrafttreten beginnen. Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits im Studium befinden, werden nach der bisher für sie geltenden Ordnung geprüft. (2) 2 Abs. und 6 gilt für Studierende, die ihr Studium nach seinem Inkrafttreten beginnen. Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. /2008 vom Änderung Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 6/2009 vom Änderung Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. /2011 vom Änderung Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 0/201 vom Änderung Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 0/20 vom.0.20 Seite von 6
5 Nr. 0/20 vom.0.20 Bachelor Studiengang Soziale Arbeit Erster Studienabschnitt Anlage B1 Pflichtmodule_1. Studienabschnitt M-Kürzel Modul-Bezeichnung Art M CP M Gew. M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung Art LVA SWS CP Prüfungsform Gew. BSW-1 Problemorientiertes Lernen 0 BSW-1-01 Erstsemesterprojekt 9 P 0 BSW-2-01 Theoretische und geschichtliche Grundlagen Sozialer Arbeit BSW-2 Soziale Arbeit als Wissenschaft und Profession 0 BSW-2-02 Analytische Methoden Sozialer Arbeit H 0 BSW-2-03 Handlungszusammenhänge Sozialer Arbeit BSW-3 Gesellschaftliche Bedingungen Sozialer Arbeit I BSW- Normative Grundlagen der Sozialen Arbeit I BSW- Zielgruppen und Lebensweisen I BSW-3-01 Theoretische Grundlagen BSW--01 Recht I BSW--01 Erleben, Lernen und Handeln im Soz. Kontext 8 BSW-3-02 Materielle, kulturelle und soziale Ressourcen BSW--02 Ethik I BSW--02 Vielfalt von Lebensweisen H, R K R,Pf BSW-6-01 Beratung BSW-6-02 Grundlagen der Erziehung und Bildung WP BSW-6 Handlungskonzepte und Methoden I BSW-6-03 Methoden und Verfahren Sozialer Arbeit M, BÜ BSW-6-0 Grundlagen der Wahrnehmung und Kommunikation WP BSW-6-0 Handlungstheoretische Grundlagen WP BSW-111 Praktikum 0 BSW Begleitetes Blockpraktikum 2 B 0 Gesamt / 1. Stud. Abschnitt 90 Zweiter Studienabschnitt Anlage B2 Pflichtmodule_2. Studienabschnitt M-Kürzel Modul-Bezeichnung Art M CP M Gew. M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung Art LVA SWS CP Prüfungsform Gew. BSW Sozialwissenschaftliche Forschung und Vermittlung BSW-207 Gesellschaftliche Bedingungen II BSW Differenz und Dominanz im gesellschaftlichen Zusammenhang WP H, R BSW Organisation und Gesellschaft WP BSW-208 Normative Bedingungen der sozialen Arbeit II BSW Recht II 6 BSW Ethik II H, K BSW-209 Zielgruppen und Lebensweisen II BSW Leben in einschränkenden Situationen BSW Humanwissenschaftliche Zugänge und Befunde BÜ, R, M, H BSW-2-01 Lebensweltorientierte Beratung WP 8 BSW-2-02 Ästhetische Praxis WP 8 BSW-2 Handlungskonzepte und Methoden II B, BB BSW-2-03 Soziale Gruppenarbeit WP 8 BSW-2-0 Gemeinwesenarbeit und community organizing WP 8 P, M BSW-2-0 Gesundheit, Krankheit, Behinderung als Handlungsbereich Sozialer Arbeit WP 8 BSW-2-06 Vertiefung spezifischer Kompetenzen 3 BSW Gesundheit, Krankheit, Behinderung als Handlungsbereich Sozialer Arbeit WP 9 BSW-212 Projekt 0 BSW Bildungs-, Kultur- und Jugendarbeit WP 9 BSW Kinder-, Jugend- und Familienhilfe als Handlungsfeld der Sozialen Arbeit WP 9 B, R, E, P 0 BSW Ungleichheits- und Diskriminierungsverhältnisse WP 9 BSW-213 Bachelorarbeit BSW Bachelor-Arbeit 2 BAA BSW-21 Professionen und Disziplinen Σ=Cr /2. Stud. Abschnitt/Pflichtmodule Σ=Cr /Bachelor-Abschluß BSW Professionelles Selbstverständnis für die Berufsorientierung und Berufswahl 8 BSW Fachliche Vertiefung und mündliche Abschlussprüfung 2 MAP Anlagen B1 und B2: Seite 1 von 2 Seite von 6
6 Nr. 0/20 vom.0.20 Legende der Abkürzungen (Art, Form der Prüfungsleistung und Lehrveranstaltungen): Art M Art eines Moduls (/WF) E Entwurf CP M Credits eines Moduls EA experimentelle Arbeit Gew. M Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote EDR Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen Gew. M Gewichtung 0 = unbenotete Prüfung H Hausarbeit Art Art eines Teilmoduls (/WF) Ko Kollogium CP Credits eines Teilmoduls oder einer Modulprüfung Kx Klausur (x Zeitstunden) Gew. Gewichtung der Teilmodule im Modul M Mündliche Prüfung Gew. Gewichtung 0 = unbenotete Prüfung MAP mündliche Abschlussprüfung Pflichtmodul P Präsentation (Vortrag) WP Wahlpflichtmodul PA Projektarbeit LVA angebotene Art der Lehrveranstaltung Portfolio SWS Semesterwochenstunden R Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag) B Bericht V Vorlesung BAA / MAA BAA mit Ko Bachelor-/Master-Arbeit PP Praxisphase Bachelor-Arbeit mit Kolloquium S Seminar BÜ berufspraktische Übung Ü Übung Anlagen B1 und B2: Seite 2 von 2 Seite 6 von 6
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