Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag (GoFlex)

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1 Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag (GoFlex) L Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Versicherungsbedingungen. Inhaltsverzeichnis 1/9 Leistung Welche Leistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? 4 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 6 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 7 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 8 Wer erhält die Leistung? 9 Beitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11 Kündigung Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder Beträge entnehmen? 12 Kosten Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 13 Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 14 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 17 Wo ist der Gerichtsstand? 18

2 2/9 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Wir zahlen die Rente je nach Vereinbarung jährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung (Verfügungsphase) (2) Sie können eine vorgezogene Rentenzahlung beantragen. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Voraussetzungen für das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung sind, dass zu dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung - der Vertrag mindestens zwölf Monate bestanden hat und - die Höhe der gemäß Absatz 3 berechneten Rente eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 15) übersteigt. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus dem der vorgezogene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn die versicherte Person den vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Berechnung der Rente zum Beginn der Rentenzahlung (3) Wir berechnen die Höhe der Rente zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1 oder 2 - aus dem dann vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 4, - mit den dann für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation (z. B. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung). Bieten wir zum Beginn der Rentenzahlung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir die Rechnungsgrundlagen durch einen unabhängigen Treuhänder prüfen und deren Angemessenheit bestätigen lassen. Diese Rechnungsgrundlagen sind dann bis zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres für Ihren Vertrag festgelegt. Wir garantieren, dass die zum Beginn der Rentenzahlung berechnete Rente mindestens so hoch ist, wie die bei Vertragsabschluss garantierte Mindestrente (siehe Absatz 5). Bitte beachten Sie die möglichen Auswirkungen auf Ihre künftige Überschussbeteiligung (siehe 2 Absatz 5). Die Höhe der zum Beginn der Rentenzahlung berechneten Rente ist lebenslang garantiert. Gesamtkapital (4) Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus - dem Deckungskapital 1 und - der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven. Garantierte Mindestrente (5) Die garantierte Mindestrente zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Absatz 1 oder 2 berechnen wir - aus dem dann vorhandenen Deckungskapital (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Deckungskapitals durch die jährlichen Überschüsse), - mit den in Absatz 6 genannten Rechnungsgrundlagen. 1 Das Deckungskapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Bis zum Beginn der Rentenzahlung verwenden wir die in Absatz 7 genannten Rechnungsgrundlagen. Das Deckungskapital umfasst die Erhöhung durch die jährlichen Überschussanteile (vgl. 2 Absatz 3 (b)). Die Höhe der garantierten Mindestrente zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung nach Absatz 1 geben wir im Versicherungsschein bzw. Nachtrag an. Durch ein Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung gemäß Absatz 2 verringert sich die Höhe der garantierten Mindestrente. Sie erhalten in diesen Fällen einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem die geänderte Höhe der garantierten Mindestrente hervorgeht. Rechnungsgrundlagen (6) Für die Berechnung der garantierten Mindestrente und der weiteren bis zum Beginn der Rentenzahlung versicherten Leistungen verwenden wir - geschlechtsunabhängige Annahmen der Lebenserwartung auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und - einen Rechnungszins von 0,90 %. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Berechnung der Rente nach Beginn der Rentenzahlung (7) Nach dem Beginn der Rentenzahlung berechnen wir die Rente zum Beginn jedes Versicherungsjahres neu. Wir berechnen die Rente - aus dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung vorhandenen Deckungskapital (einschließlich der für die Erhöhung des Deckungskapitals verwendeten Überschussanteile gemäß 2 Absatz 3 (d) (vario-s), ohne Berücksichtigung eines evtl. vorhandenen Auffüllungsbetrages gemäß 2 Absatz 5), - mit den zum Zeitpunkt der Neuberechnung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Bieten wir zum Zeitpunkt der Neuberechnung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir die Rechnungsgrundlagen durch einen unabhängigen Treuhänder prüfen und deren Angemessenheit bestätigen lassen. Diese Rechnungsgrundlagen sind dann jeweils bis zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres für Ihren Vertrag festgelegt. Wenn diese Rechnungsgrundlagen (z. B. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung) von den bisher für die Berechnung der Rente verwendeten Rechnungsgrundlagen abweichen, kann die Höhe der Rente nach der Neuberechnung höher oder geringer ausfallen. Wir zahlen mindestens die ab Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente gemäß Absatz 3. Beachten Sie bitte die möglichen Auswirkungen auf Ihre künftige Überschussbeteiligung (siehe 2 Absatz 5). Kapitalwahlrecht (8) Sie können verlangen, dass wir zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1 oder 2 statt der Renten eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zahlen. Dazu muss die versicherte Person diesen Termin erleben. Ihr Antrag auf Kapitalabfindung muss uns spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Als Kapitalabfindung zahlen wir das dann vorhandene Gesamtkapital gemäß Absatz 4. Mit Zahlung der Kapitalabfindung endet der Vertrag. Sie können das Kapitalwahlrecht nicht sofort bei Abschluss des Vertrages ausüben. Teilkapitalwahlrecht (9) Unter den Voraussetzungen von Absatz 8 können Sie auch eine teilweise Kapitalabfindung wählen. Die verbleibende Rente berechnen wir gemäß Absatz 3 aus dem verbleibenden Gesamtkapital.

3 3/9 Voraussetzung für die teilweise Kapitalabfindung ist, dass die verbleibende Rente eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 15) übersteigt. Durch die teilweise Kapitalabfindung reduzieren sich die garantierte Mindestrente und die weiteren versicherten Leistungen. Leistung im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung (10) Wenn Sie eine Leistung im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung vereinbart haben und die versicherte Person vor dem Beginn der Rentenzahlung stirbt, zahlen wir das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Gesamtkapital (siehe Absatz 4), mindestens jedoch den gezahlten Einmalbeitrag. Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung (11) Wenn Sie eine Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung vereinbart haben und die versicherte Person nach dem Beginn der Rentenzahlung stirbt, zahlen wir das zum Beginn der Rentenzahlung vorhandene Gesamtkapital gemäß Absatz 4 bzw. Absatz 9 abzüglich der bereits geleisteten ab Beginn der Rentenzahlung garantierten Renten (Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden nicht berücksichtigt) sowie abzüglich ggf. vorgenommener Wertentnahmen gemäß 12 Absatz 8. Die Leistung erhöht sich um eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Wir erbringen die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung als einmalige Kapitalzahlung an die Bezugsberechtigten (siehe 9). Anstelle der einmaligen Kapitalzahlung kann die Auszahlung der Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung beantragt werden, wenn - die Rente eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 15) übersteigt, - nicht mehrere Personen bezugsberechtigt sind und - der gemäß 9 benannte Bezugsberechtigte eine natürliche Person und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Wir berechnen die lebenslange Rentenzahlung anhand des Alters des Bezugsberechtigten und den dann geltenden Rechnungsgrundlagen. Die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung entfällt, wenn - die Summe der ab Beginn der Rentenzahlung geleisteten garantierten Renten und ggf. vorgenommener Wertentnahmen gemäß 12 Absatz 8 größer als oder gleich dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 4 bzw. Absatz 9 ist oder - die Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bzw. eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit umgewandelt wird (siehe Absatz 12 bzw. 14). actio-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente (12) Zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1 oder 2 oder nach Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Umwandlung der Leistung im Todesfall (siehe Absatz 11) in eine erhöhte Rente beantragen. Die Erhöhung der Rente ist dabei umso geringer, je kleiner die Leistung im Todesfall zum Zeitpunkt der Umwandlung ist. Ist zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Leistung im Todesfall mehr vorhanden, ist eine Erhöhung der Rente nicht mehr möglich. Durch die Umwandlung entfällt die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung. Wir berechnen die erhöhte Rente zum Zeitpunkt der Umwandlung - aus dem zum Zeitpunkt der Umwandlung für die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Todesfallkapital (siehe Absatz 11), - mit den zum Zeitpunkt der Umwandlung für Ihren Vertrag festgelegten Rechnungsgrundlagen für Nicht-Pflegebedürftige. Die Umwandlung der Leistung im Todesfall nehmen wir zum Ersten des Monats vor, der auf den Eingang Ihres Antrags folgt. Frühestens erfolgt die Umwandlung zum beantragten Beginn der Rentenzahlung. Eine rückwirkende Leistung ist ausgeschlossen. (13) Die ab dem Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Umwandlung um den Erhöhungsbetrag, der sich durch die Umwandlung der Leistung im Todesfall ergibt. Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden hierbei nicht berücksichtigt. Diese Rente ist ab dem Zeitpunkt der Umwandlung garantiert. Wir zahlen diese Rente, solange die versicherte Person lebt. futur-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (14) Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 12 pflegebedürftig im Sinne der Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 173) ist, berücksichtigen wir bei der Berechnung der erhöhten Rente die in diesem Fall geringere statistische Lebenserwartung. Für die Definition der Pflegebedürftigkeit, die Berechnung der erhöhten Rente bei Pflegebedürftigkeit und weitere wichtige Vereinbarungen gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 173). Kleinbetragsrente (15) Wir sind berechtigt, zu Beginn der Rentenzahlung eine sog. Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. Nach dessen derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine monatliche Rente, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuches nicht übersteigt. Wir zahlen dann statt der Renten, das gesamte zu Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehende Kapital aus. Mit der Abfindung endet der Vertrag. Wenn Sie nicht möchten, dass wir eine Kapitalabfindung zahlen, können Sie eine einmalige Zuzahlung leisten, um die Mindestrente zu erreichen. Durch die Zuzahlung erhöht sich das Gesamtkapital gemäß Absatz 4. Die garantierte Mindestrente gemäß Absatz 5 erhöht sich durch die Zuzahlung nicht. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. (2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit? Damit Sie nachvollziehen können, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln, erklären wir Ihnen - aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), - wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und - wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. (a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: - den Kapitalerträgen, - dem Risikoergebnis und - dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt

4 4/9 mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. (b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 Absatz 1 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: - einen drohenden Notstand abzuwenden, - unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 Absatz 3 VAG und 341e und 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Bewertungsreserven (c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in einer zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen wären. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven wird einmal jährlich festgelegt. Den so ermittelten Wert teilen wir den Verträgen gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung - zu Beginn der Rentenzahlung gemäß 1 Absatz 1 oder 2, - zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres während des Rentenbezugs; erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung sowie - bei Beendigung des Vertrages vor Beginn der Rentenzahlung durch Tod oder Kündigung, zu; derzeit sieht 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Zu Beginn der Rentenzahlung verwenden wir den ermittelten Wert als Teil des Gesamtkapitals. Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages? (a) Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Teilweise haben wir innerhalb der Bestandsgruppen nach engen Gleichartigkeitskriterien Untergruppen (sog. Gewinnverbände) gebildet. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbände nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie diese zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe bzw. ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt diese bzw. dieser keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband RFP in der Bestandsgruppe R17. Sofern gemäß 1 Absatz 3 eine Rente mit den bei Beginn der Rentenzahlung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen gebildet wird, wechselt Ihr Vertrag zum Beginn der Rentenzahlung in die Bestandsgruppe bzw. den Gewinnverband des entsprechenden Tarifs im Neugeschäft. Hierüber werden wir Sie zu Beginn der Rentenzahlung informieren. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihr Vertrag Anteile an den Überschüssen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze und die Bemessungsgrößen auf die sie sich beziehen in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Überschussverwendung bis Beginn der Rentenzahlung (b) Ihr Vertrag erhält bis zum Beginn der Rentenzahlung am Ende jedes vollständigen Versicherungsjahres einen Überschussanteil. Die jährlichen Überschussanteile verwenden wir zur Erhöhung des Deckungskapitals, damit sind die jährlichen Überschussanteile für die Erhöhung des Deckungskapitals gebunden. Durch die Erhöhung des Deckungskapitals erhöht sich das Gesamtkapital (siehe 1 Absatz 4). Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Für die Erhöhung des Deckungskapitals aus den jährlichen Überschussanteilen können folgende Überschussverwendungen vereinbart sein: - pro-garant - pro-invest Die Vereinbarung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. pro-garant Bei der Überschussverwendung pro-garant wird ein für den Beginn der Rentenzahlung garantierter Kapitalbetrag gebildet, der fällig wird, wenn die versicherte Person den Beginn der Rentenzahlung erlebt. Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenzahlung wird das bis dahin durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital fällig.

5 5/9 pro-invest Bei der Überschussverwendung pro-invest werden die jährlichen Überschussanteile in Investmentfonds angelegt. Aus der Anzahl der Anteileinheiten ergibt sich das durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital. Den Wert des durch die jährlichen Überschussanteile gebildeten Deckungskapitals ermitteln wir, indem wir die Anzahl der Anteileinheiten mit dem am maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelten -Wert einer Anteileinheit des entsprechenden Investmentfonds multiplizieren (Fondsguthaben). Einzelheiten zur Fondsanlage, wie z. B. den jeweils maßgeblichen Bewertungsstichtag, können Sie den Besonderen Bedingungen für die Fondsanlage (L 175) entnehmen. Wenn die versicherte Person den Beginn der Rentenzahlung erlebt sowie bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenzahlung wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben fällig. Wenn Sie die Überschussverwendung pro-invest vereinbart haben, können Sie vor Beginn der Rentenzahlung einmalig die Umstellung in die Überschussverwendung pro-garant beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Umstellung mindestens fünf Jahre bestanden hat. Die Umstellung ist mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. Bei der Umstellung wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben zur Erhöhung des Deckungskapitals gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung pro-garant verwendet. Die künftigen jährlichen Überschussanteile werden ab diesem Zeitpunkt gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung pro-garant verwendet. Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung (c) Nach dem Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres einen jährlichen Überschussanteil sowie eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Für die Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung können Sie aus folgenden Möglichkeiten wählen: - vario-s: Erhöhung des für die Berechnung der Rente vorhandenen Deckungskapitals (siehe 1 Absatz 7). - vario-l: Gesonderte Auszahlung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven. - vario-m: Kombination aus vario-s und vario-l. Die vereinbarte Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bis zum Beginn der Rentenzahlung können Sie mit Frist von einem Monat eine Änderung der vereinbarten Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung beantragen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Änderung der künftigen Überschussverwendung mit Frist von einem Monat zum Beginn des nächstfolgenden Versicherungsjahres beantragen. Für die Änderung können Sie aus den am jeweiligen Termin für Ihren Vertrag angebotenen Überschussverwendungen wählen. (4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Bei einer fondsgebundenen Überschussbeteiligung (proinvest) ist der Wert des Fondsguthabens zusätzlich von der Entwicklung des zugrundeliegenden Investmentfonds abhängig. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich informieren. (5) Mögliche Auswirkungen einer Änderung der Rechnungsgrundlagen Zum Beginn der Rentenzahlung und jährlich nach Beginn der Rentenzahlung berechnen wir die Rente mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen neu. Wenn sich die Rechnungsgrundlagen zu einem Zeitpunkt der Neuberechnung in solchem Ausmaß geändert haben, dass das Deckungskapital einschließlich der für die Erhöhung des Deckungskapitals verwendeten Überschussanteile gemäß 2 Absatz 3 (c) (vario-s) nicht mehr zur Finanzierung der Ihnen garantierten Leistungen ausreicht, werden wir das Deckungskapital auffüllen. Zur Finanzierung dieser Auffüllung werden wir künftige, noch nicht deklarierte Überschussanteile verwenden. Ihre künftige Überschussbeteiligung kann sich damit für den Zeitraum der Finanzierung dieser Auffüllung bis auf null reduzieren. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Was Sie bei der Beitragszahlung beachten müssen und was geschieht wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können Sie in 10 und 11 nachlesen. 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Wenn für den Todesfall der versicherten Person eine Leistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Insbesondere leisten wir auch dann, wenn die versicherte Person bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist. (2) Allerdings leisten wir bei Tod der versicherten Person in folgenden Fällen nur eingeschränkt: (a) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres leisten wir jedoch uneingeschränkt, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (b) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. (3) In den Fällen von Absatz 2 beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung gemäß 12 Absatz 5. 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Wenn für den Todesfall der versicherten Person eine Leistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist leisten wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Ansonsten beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung gemäß 12

6 6/9 Absatz 5. Höchstens zahlen wir aber die ggf. für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Änderung des Vertrages, die unsere Leistungspflicht erweitert, oder bei einer Wiederherstellung des Vertrages. Wenn der Vertrag geändert oder wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist für den geänderten Teil neu zu laufen. 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, und welche Folgen hat Ihre Verletzung? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. Papierform, elektronischer Antrag oder ) gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtsverletzung (4) Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ergeben sich aus den 19 bis 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir - von dem Vertrag zurücktreten, - den Vertrag ändern oder - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtsverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn wir von dem Vertrag zurücktreten, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß 12 Absätze 5 bis 6. Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Vertragsänderung (8) Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (siehe 10 Absatz 1) Vertragsbestandteil. (9) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn - wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder - wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (10) Unsere Rechte zum Rücktritt oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (11) Wir haben kein Recht zum Rücktritt oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (12) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (13) Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (14) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrags (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages für den geänderten oder wiederhergestellten Teil neu zu laufen. Erklärungsempfänger (16) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie die Auskunft nach 15 vorgelegt werden. (2) Vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung verlangen, dass die versicherte Person lebt. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 1 Absatz 11 als Rentenzahlung, können wir auch eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass der Empfänger der Leistungen lebt. (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt

7 7/9 werden. Dies gilt auch, wenn für den Todesfall keine Leistung vereinbart wurde. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 1 Absatz 11 als Rentenzahlung, ist uns auch der Tod des Empfängers der Leistungen unverzüglich anzuzeigen. (4) Wenn eine Leistung für den Todesfall vereinbart ist, muss uns außerdem ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem die Todesursache sowie Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode geführt hat, hervorgehen. (5) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (z. B. Papierform, ) übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. (3) Wenn ein Bezugsrecht oder eine Abtretung oder Verpfändung gemäß 9 Absatz 4 vorliegt, brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 9 Wer erhält die Leistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Anzeige (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, ) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Einmaliger Beitrag (1) Den Beitrag zu Ihrem Vertrag zahlen Sie in einem einmaligen Betrag (Einmalbeitrag). Die Versicherungsperiode beträgt einen Monat. (2) Der einmalige Beitrag ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig. Rechtzeitigkeit der Zahlung (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Wenn wir einen den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen können, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform (z. B. Papierform, ) zur Zahlung aufgefordert haben. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Sie müssen den Beitrag auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, ) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder Beträge entnehmen? Kündigung vor Beginn der Rentenzahlung (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit mit Frist von 14 Tagen zum darauffolgenden Monatsersten in Textform (z. B. Papierform, ) kündigen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung können Sie nicht mehr vollständig kündigen. Auszahlungsbetrag bei einer Kündigung (2) Bei einer Kündigung vor Beginn der Rentenzahlung zahlen wir - den Rückkaufswert (Absätze 5 und 6) sowie - die Überschussbeteiligung (Absatz 7). Ein Abzug vom Rückkaufswert erfolgt nicht. Als Gesamtleistung (inkl. der Überschussbeteiligung und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven) zahlen wir mindestens den bei Vertragsbeginn von Ihnen gezahlten Einmalbeitrag. Wertentnahme vor Beginn der Rentenzahlung (3) Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie Ihren Vertrag mit Frist von 14 Tagen zum darauffolgenden Monatsersten auch teilweise kündigen, um Beträge zu entnehmen (Wertentnahme). Voraussetzungen für eine Wertentnahme sind: - Der Auszahlungsbetrag muss mindestens 1.000,00 betragen.

8 8/9 - Der verbleibende Rückkaufswert (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Deckungskapitals durch die jährlichen Überschussanteile) muss mindestens 5.000,00 betragen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Wertentnahme unwirksam. Durch die Wertentnahme reduzieren sich die versicherten Leistungen. Wir berechnen die künftige garantierte Mindestrente nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem verbleibenden Deckungskapital Ihrer Versicherung (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Deckungskapitals durch die jährlichen Überschüsse) mit den in 1 Absatz 6 genannten Rechnungsgrundlagen. Auszahlungsbetrag bei einer Wertentnahme (4) Bei einer Wertentnahme vor Beginn der Rentenzahlung zahlen wir den auf den gekündigten Teil entfallenden Rückkaufswert gemäß Absätze 5 und 6. Ein Abzug vom Rückkaufswert erfolgt nicht. Rückkaufwert (5) Der Rückkaufswert ist nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrages gemäß 1 Absatz 4. Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall (6) Wir sind nach 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 5 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Überschussbeteiligung (7) Die Erhöhung des Deckungskapitals aus den laufenden Überschussanteilen gemäß 2 Absatz 3 (b) ist in dem nach Absatz 5 ermittelten Rückkaufswert bereits enthalten. Zusätzlich erhöht sich der Auszahlungsbetrag um eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Wertentnahme nach Beginn der Rentenzahlung (8) Nach dem Beginn der Rentenzahlung können Sie den Vertrag nicht mehr vollständig kündigen. Sie können Ihren Vertrag aber mit Frist von 14 Tagen zum darauffolgenden Monatsersten teilweise kündigen, um Beträge zu entnehmen. Voraussetzungen sind: - Sie haben eine Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung gemäß 1 Absatz 11 vereinbart, aus der zum Zeitpunkt der Wertentnahme noch eine Leistung fällig würde. - Der auszuzahlende Betrag muss mindestens 1.000,00 betragen. - Die verbleibende ab Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente muss nach der Wertentnahme noch eine sog. Kleinbetragsrente (siehe 1 Absatz 15) übersteigen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Wertentnahme nach Beginn der Rentenzahlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Wertentnahme nicht möglich, wenn - die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung entfällt (siehe 1 Absatz 11) oder - die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung in eine erhöhte Rente bzw. eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit umgewandelt wurde (siehe 1 Absätze 12 und 14). Bei einer Wertentnahme nach Beginn der Rentenzahlung zahlen wir höchsten die zum Zeitpunkt der Entnahme bei Tod der versicherten Person fällig werdende Leistung. Durch die Wertentnahme reduzieren sich die versicherten Leistungen. Wir berechnen die verbleibende Rente - aus dem verbleibenden Deckungskapital, - mit den zum Zeitpunkt der Entnahme für Ihren Vertrag festgelegten Rechnungsgrundlagen. Wenn die verbleibende Rente nur noch eine sog. Kleinbetragsrente (siehe 1 Absatz 15) erreicht, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Leistung im Todesfall. Beitragsrückzahlung (9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 13 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbekosten. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 15 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen - bei Vertragsabschluss, - bei Änderung nach Vertragsabschluss oder - auf Nachfrage unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung - Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, - der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und - der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie den Steuerinformationen entnehmen. (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

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