Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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1 Seite von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV Inhalt: Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (SchiffspersonalverordnungRhein RheinSchPersV) vom 6. Dezember 20 (BGBl. II Seite 300 und Anlageband), geändert durch Artikel der Vierten Verordnung zur Änderung rhein und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 2. Juni 202 (BGBl. II Seite 68), zuletzt geändert durch Anlage zu Artikel der Fünften Verordnung zur Änderung rhein und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 2. März 204 (BGBl. II Seite 242). SchiffspersonalverordnungRhein (RheinSchPersV) Teil I Allgemeine Bestimmungen (Kapitel ) Teil II Besatzungsvorschriften (Kapitel 2 bis Kapitel 5) Teil III Patentvorschriften (Kapitel 6 bis Kapitel 9) Anlagen Stand: :20:6 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

2 Seite 2 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > EinfuehrungsVO Inhalt: Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung RheinSchPersEV) vom 6. Dezember 20 (BGBl. II Seite 300), geändert durch Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung rhein und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 2. Juni 202 (BGBl. II Seite 68). Es verordnen auf Grund des 3 Absatz Nummer 4 und 6 und Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 und 3e Absatz Satz und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 200 (BGBl. I Seite 2026), von denen 3 Absatz und 4 sowie 3e Absatz zuletzt durch Artikel 33 Nummer und 2 Buchstabe a der Verordnung vom 3. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) und 3 Absatz 6 durch Artikel Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Juli 2005 (BGBl. I Seite 286) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des 3 Absatz Nummer, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes Nummer, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 5 Satz und 2, und des 3e Absatz Satz und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen 3 Absatz 2 durch Artikel Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Juli 2005 (BGBl. I Seite 286) und 3 Absatz 5 Satz und 2 zuletzt durch Artikel 33 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Verordnung vom 3. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie des 4 Absatz 2 Satz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 970 (BGBl. I Seite 82), von denen 4 Absatz 2 Satz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 33 Nummer der Verordnung vom 3. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:. Beschluss vom 2. Juni 200 über die Annahme der SchiffspersonalverordnungRhein Anlage zu Protokoll 8; 2. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 200 zur Anerkennung der österreichischen, bulgarischen, rumänischen, polnischen, slowakischen und ungarischen Schifferdienstbücher Protokoll 3; Beschluss vom 8. und 9. Dezember 200 zur Anerkennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses Protokoll 5; Beschluss vom 27. Mai 20 zur Anerkennung der slowakischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse Protokoll 8; Beschluss vom 27. Mai 20 zur Anerkennung der österreichischen Schiffsführerzeugnisse und Radarzeugnisse Protokoll 0; 6. Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 994 II Seite 386), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Mai 2006 (BGBl II Seite 874, 875) geändert worden ist Anlage zu Protokoll 2, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu.0 Nummer Buchstabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung; Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Protokoll 2; Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Protokoll 9; Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Anlage zu Protokoll 0, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu.0 Buchstabe t, u und v der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass Bezug genommen wird auf die Europäische Norm EN 4744 : 2005; Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Anlage zu Protokoll, hinsichtlich der angenommenen Änderung zu 4.06 Satz der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass diese als 4.06 Nummer Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;. Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Protokoll 8; Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Anlage 2 Abschnitt A zu Protokoll 20, mit Ausnahme der Änderungen zu.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und 2.0 Nummer Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich; Beschluss vom 2. Juni 200 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Anlage 2 zu Protokoll 8, hinsichtlich der mit dem Beschluss angenommenen Änderung zu.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass nach dem Wort "Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter "im Sinne des Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" eingefügt werden; 4. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 200 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Protokoll 24;

3 Seite 3 von 2 5. Beschluss vom 8. und 9. Dezember 200 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Protokoll 25. Artikel 2 Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht () Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein Rheinpatent nicht erforderlich. (2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des 6.02 Nummer 5 der SchiffspersonalverordnungRhein ist ein Schifferpatent gemäß SchiffspersonalverordnungRhein nicht erforderlich. Artikel 3 Zuständige Behörden () Zuständige Behörden im Sinne des.02 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest. Zu diesem Zweck werden sie ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken eine von der SchiffspersonalverordnungRhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen. (2) Zuständige Behörden im Sinne des.03 der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd und deren nachgeordnete Wasser und Schifffahrtsämter sowie die übrigen Wasser und Schifffahrtsdirektionen und Wasser und Schifffahrtsämter, soweit ihnen in dieser Verordnung Zuständigkeiten oder Aufgaben zugewiesen werden. (3) Zuständige Behörden im Sinne des 3.02 Satz Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der SchiffspersonalverordnungRhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständige Behörden im Sinne des 3.02 Satz Nummer 4 Buchstabe a der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen. (4) Zuständige Behörden im Sinne des 3.03 Nummer Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der SchiffspersonalverordnungRhein sind die örtlich zuständigen Wasser und Schifffahrtsdirektionen. (5) Zuständige Behörden im Sinne des 3.06 Nummer Satz 3, Nummer 3 Satz, Nummer 4 Buchstabe b und 3.3 Nummer Satz 4, Nummer 2 Satz der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsämter. Im Falle des 3.3 Nummer Satz 4 ist auch die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser und Schifffahrtsdirektion Südwest zuständige Behörde. (6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des 3.0 Nummer 2 und 3 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein ist die Fachstelle der Wasser und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser und Schifffahrtsamt Koblenz. (7) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des 5.02 Satz 2 Buchstabe a und 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach 5.04 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein ist die Wasser und Schifffahrtsdirektion West. Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert. (8) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sinne des 5.08 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein ist die Wasser und Schifffahrtsdirektion West oder die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte. (9) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des 5.08 Nummer 2 Satz und Nummer 3 Satz der SchiffspersonalverordnungRhein ist jedes Wasser und Schifffahrtsamt. Gleiches gilt für Bescheinigungen nach 5.08 Nummer 4 der SchiffspersonalverordnungRhein. (0) Zuständige Behörden für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne des 7.08 Nummer Satz, 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, 7.0 Nummer, 7. Nummer Satz 3 und 4, 7.4 Nummer Satz, Nummer 3, 4 und 5 sowie 7.22 Nummer 5 der SchiffspersonalverordnungRhein. () Zuständige Behörden im Sinne des 7.09 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd sowie die ihnen nachgeordneten Wasser und Schifffahrtsämter. (2) Zuständige Behörden im Sinne des 7.7 Nummer 2 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im Sinne des 7.20 Nummer 2, 7.22 Nummer 6 und des 7.23 der SchiffspersonalverordnungRhein sind neben den Wasser und Schifffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach Absatz Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder. (3) Zuständige Behörden für die Anordnung nach 7.20 Nummer Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des 7.20 Nummer 3 der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im Sinne des 7.24 Nummer und des 7.25 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein sind neben den Wasser und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd auch nach Maßgabe der nach Absatz Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder NordrheinWestfalen, Hessen, RheinlandPfalz und BadenWürttemberg. (4) Zuständige Behörde im Sinne des 7.22 Nummer bis 4 der SchiffspersonalverordnungRhein für den Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach 9.02 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein weiter geltenden Patentes ist die Wasser und Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeordnetes Wasser und Schifffahrtsamt es erteilt hat. (5) Zuständige Behörden für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des 6.03 Nummer 2, 8.05 Nummer und 8.06 Satz der SchiffspersonalverordnungRhein sind die Wasser und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest, Süd und Ost. Diese sind auch zuständige Behörden im Sinne des 8.02 Nummer, 8.03 Nummer, 8.04 Nummer 4 Satz und des 8.05 Nummer 4 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein. Abweichend von Satz ist die WasserschutzpolizeiSchule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente. (6) Zuständige Behörde im Sinne des 8.04 Nummer 2 der SchiffspersonalverordnungRhein für die Zulassung von Radarsimulatoren ist die Fachstelle der Wasser und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser und Schifffahrtsamt Koblenz. (7) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse ( 8.04 Nummer 3 der SchiffspersonalverordnungRhein) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Bescheinigungen der WasserschutzpolizeiSchule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung Rhein.

4 Artikel 4 Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse Seite 4 von 2 () Ärztliche Zeugnisse im Sinne des 3.03 Nummer Satz 2 Buchstabe a, der 3.04, 3.07 Nummer 2, des 7.0 Nummer 3 Buchstabe a, des 7.02 Nummer 3 Buchstabe a, des 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des 7.04 Nummer Buchstabe c, des 7.09 Nummer 2 Buchstabe c und des 7.23 Nummer Satz der SchiffspersonalverordnungRhein müssen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein. (2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer Akte (BGBl. 969 II Seite 597, 598) nach Maßgabe der Bestimmungen der SchiffspersonalverordnungRhein ausgestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz gleich. Artikel 5 Pflichten () Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach 2.02 Nummer Satz 2, 3 und 5, Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9 Nummer, 3.20 Nummer und 2 Satz und 2, 3.2 Satz 2 und 3.22 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist, das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach 5.09 Nummer Satz der SchiffspersonalverordnungRhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach 5. der SchiffspersonalverordnungRhein vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird, ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach 3.3 der SchiffspersonalverordnungRhein sowie die Ölkontrollbücher nach 5.05 Absatz der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 5 Monaten vernichtet werden. (2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach 3.0 Nummer und 3 Satz der SchiffspersonalverordnungRhein nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach 3.04 der SchiffspersonalverordnungRhein erforderliche Nachweis nicht erneuert ist, ein Mitglied der Besatzung entgegen 3. Nummer 4 erster Halbsatz der SchiffspersonalverordnungRhein während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird, nach 3.2 Nummer 2 bis 6 der SchiffspersonalverordnungRhein die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs oder achtstündigen Ruhezeit nach 3.2 Nummer 7 der SchiffspersonalverordnungRhein nicht geführt wird. (3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen 6.02 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und größe sowie für die zu durchfahrende Strecke geführt wird, entgegen 6.03 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis geführt wird, ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach 7.20 Nummer Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der SchiffspersonalverordnungRhein ruht, ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorgeschriebene Schiffsführerzeugnis gemäß 7.2 der SchiffspersonalverordnungRhein seine Gültigkeit verloren hat. (4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der SchiffspersonalverordnungRhein in Verbindung mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der SchiffspersonalverordnungRhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden, das Bordbuch nach 3.3 Nummer Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein in Verbindung mit der Anleitung zur Führung des Bordbuches in Anlage A Nummer 2 der SchiffspersonalverordnungRhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird, 3. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach 3.3 Nummer 3 und 5 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden, 4. die in 3.3 Nummer 4 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach 3.3 Nummer 6 der SchiffspersonalverordnungRhein vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt, die Eintragungen im Logbuch nach 3.20 Nummer 2 Satz 5 der SchiffspersonalverordnungRhein unverzüglich, vollständig und richtig gemacht werden, die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den 5.02 bis 5.07 der SchiffspersonalverordnungRhein jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach 5.08 der SchiffspersonalverordnungRhein an Bord nachgewiesen werden kann,

5 Seite 5 von 2 die Auflagen nach 7. Nummer Satz 3, 7.8 Nummer 3 und 7.9 Nummer 2 der SchiffspersonalverordnungRhein eingehalten werden, das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist nach 7.20 Nummer 3 der SchiffspersonalverordnungRhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird, ein nach 7.22 Nummer 3 Satz 2 der SchiffspersonalverordnungRhein erloschenes Rheinpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird. (5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen, ohne ein nach 6.02 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und größe sowie für die zu durchfahrende Strecke zu besitzen, ohne ein bei der Radarfahrt nach 6.03 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis zu besitzen, wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach 7.20 Nummer Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der SchiffspersonalverordnungRhein ruht, wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach 7.2 der SchiffspersonalverordnungRhein abgelaufen ist, 5. wenn ein Fahrverbot gemäß 7.23 Nummer 2 der SchiffspersonalverordnungRhein gegen ihn angeordnet wurde. (6) Jedes Mitglied der Besatzung muss. 2. seine Befähigung an Bord nach 3.05 Nummer Buchstabe b oder Nummer 2 der SchiffspersonalverordnungRhein nachweisen, das Schifferdienstbuch nach 3.06 Nummer 4 Buchstabe b der SchiffspersonalverordnungRhein rechtzeitig vorlegen. (7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß 5.0 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der SchiffspersonalverordnungRhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen. (8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß 8.05 Nummer 4 Satz 3 der SchiffspersonalverordnungRhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen. Artikel 6 Ordnungswidrigkeiten () Ordnungswidrig im Sinne des 7 Absatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster. entgegen Artikel 5 Absatz Nummer nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist, entgegen Artikel 5 Absatz Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird, entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer anordnet oder zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird, entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 7 Absatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug geführt wird. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 7 Absatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Monate aufbewahrt wird, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird, 0. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 0 nicht dafür sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt wird,. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.

6 Seite 6 von 2 (4) Ordnungswidrig im Sinne des 7 Absatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung. 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer seine Befähigung an Bord nicht nachweisen kann, entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 ein Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des 7 Absatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des 7 Absatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht rechtzeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt. Artikel 7 Radarpatent für die Führer von Fähren () Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen. (2) Das Radarpatent nach 6.03 Nummer der SchiffspersonalverordnungRhein schließt das Radarpatent zum Führen von Fähren nach 6.03 Nummer 2 der SchiffspersonalverordnungRhein ein. Artikel 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 5. Dezember 997 (BGBl. 997 II Seite 274), die zuletzt durch Artikel 3 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868; 200 I Seite 380) geändert worden ist, Rheinpatentverordnung (BGBl. 997 II Seite 274, 276), die zuletzt durch Beschluss vom 23. November 2006 (BGBl II Seite 874, 893) geändert worden ist, Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom 9. September 2005 (BGBl II Seite 090), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868; 200 I Seite 380) geändert worden ist, 4. Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (BGBl II Seite 090, 093), Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl II Seite 88), die zuletzt durch Artikel 509 der Verordnung vom 3. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist, Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (BGBl II Seite 88, 82), die durch Beschluss vom 27./28. November 2002 (BGBl II Seite 232, 255) geändert worden ist, Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 6. März 992 (BGBl. I Seite 53), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220) geändert worden ist, Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt vom 28. November 2000 (BGBl. I Seite 680), Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. Dezember 2009 (VkBl Seite 83), die zuletzt durch Artikel der Verordnung vom 24. Februar 20 (VkBl. 20 Seite 240) geändert worden ist, Absatz 2, 2 Absatz Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Nummer II. des Anhangs, soweit die vorübergehende Regelung zu.0 Buchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4 des Anhangs, soweit die vorübergehende Regelung zu 4.06 Nummer betroffen ist, der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 4. Januar 20 (VkBl. 20 Seite 60), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar 20 (VkBl. 20 Seite 240) geändert worden ist. Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Artikel 0 Änderung der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Artikel Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Artikel 2 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Artikel 3 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins Artikel 5 Änderung der BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung

7 Seite 7 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil I Inhalt: Teil I Allgemeine Bestimmungen Kapitel Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III Stand: :44:20 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

8 Seite 8 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil I > Kapitel Inhalt: Kapitel Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III.0 Begriffsbestimmungen.02 Anordnungen vorübergehender Art.03 Dienstanweisungen Stand: :34:49 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

9 Seite 9 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil I > Kapitel >.0 Inhalt:.0 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als Fahrzeugarten "Fahrzeug": ein Binnenschiff, eine Fähre, ein schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Binnenschiff": ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist; "Seeschiff": ein Schiff, das zur See oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Motorschiff": ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Behördenfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; "Feuerlöschboot": ein Fahrzeug, dessen Länge 5 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; "Schleppboot": ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; "Schubboot": ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; "Schleppkahn": ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Schiff; "Fahrgastschiff": ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Tagesausflugsschiff": ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält; "Kabinenschiff": ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; "Sportfahrzeug": ein für Sport oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; Fahrzeugzusammenstellungen "Verband": ein starrer Verband oder ein Schleppverband; "Formation": die Form der Zusammenstellung eines Verbandes; "Starrer Verband": ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

10 Personal "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Länge" oder "L": die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet; "Breite" oder "B": die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); "Besatzung": die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal; "Mindestbesatzung": die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach 3.5 bis 3.23 dieser Verordnung; "Decksmannschaft": die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; "Bordpersonal": alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören; "Sicherheitspersonal": der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger und der Sachkundige für Gefahrguttransport; "Fahrgast": jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört; "Fahrzeit": die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird; "Sprechfunkzeugnis": ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erteiltes gültiges Funkzeugnis; "Schifferpatent": ein Rheinpatent oder ein anderes Befähigungszeugnis zum Führen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt; "Rheinpatent": ein Befähigungszeugnis gemäß 6.04 Nummer zum Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein; Andere Begriffe Seite 0 von 2 "ADN": die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN); "Fahrtauglichkeitsbescheinigung": ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe; "Untersuchungskommission": die nationale Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in Anhang II 2.0 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geregelt ist. Stand: :46:35 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

11 Seite von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil I > Kapitel >.02 Inhalt:.02 Anordnungen vorübergehender Art Die ZKR kann Anordnungen vorübergehender Art beschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben. Stand: :46:36 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

12 Seite 2 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil I > Kapitel >.03 Inhalt:.03 Dienstanweisungen Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Stand: :46:36 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

13 Seite 3 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II Inhalt: Teil II Besatzungsvorschriften Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen Stand: :4:55 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

14 Seite 4 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 2 Inhalt: Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II 2.0 Geltungsbereich 2.02 Allgemeines Stand: :33:5 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

15 Seite 5 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 2 > 2.0 Inhalt: 2.0 Geltungsbereich. Dieser Teil gilt a. b. für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr; für Schiffe, deren Produkt aus L B T ein Volumen von 00 m 3 oder mehr ergibt. 2. Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle a. Schlepp und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; b. c. d. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen; Fahrgastschiffe; schwimmenden Geräte. 3. Dieser Teil gilt nicht für Fähren. Stand: :8:08 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

16 Seite 6 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 2 > 2.02 Inhalt: 2.02 Allgemeines Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig. Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen Schifferpatents noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist. Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten. Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat. Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen. Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 4 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen. Für die Anwendung der 3.0, 3. und 3.3 müssen auch die Fahr und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden. Stand: :34:3 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

17 Seite 7 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 Inhalt: Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten Abschnitt Befähigung der Besatzungsmitglieder 3.0 Beschreibung der Befähigungen Unterabschnitt Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung 3.05 Nachweis der Befähigung 3.06 Schifferdienstbuch 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches Unterabschnitt 3 Fahrzeit 3.08 Anrechnung von Fahrzeiten 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten Abschnitt 2 Mindestruhezeit 3.0 Betriebsformen 3. Mindestruhezeit 3.2 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform 3.3 Bordbuch Fahrtenschreiber Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord 3.4 Ausrüstung der Schiffe 3.5 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote 3.6 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen 3.7 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe 3.8 Nichterfüllung der Ausrüstung nach Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen 3.2 Mindestbesatzung von Kanalpenichen 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen 3.23 Ausnahme Stand: :38:03 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

18 Seite 8 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt Inhalt: Abschnitt Befähigung der Besatzungsmitglieder 3.0 Beschreibung der Befähigungen Stand: :48:44 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

19 Seite 9 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt > 3.0 Inhalt: 3.0 Beschreibung der Befähigungen Zu den Besatzungsmitgliedern gehören die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal. Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, MatrosenMotorwart, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten. Stand: :23:52 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

20 Seite 20 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt > Unterabschnitt Inhalt: Unterabschnitt Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit Stand: :53:2 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

21 Seite 2 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt > Unterabschnitt > 3.02 Inhalt: 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:. beim Decksmann ein Mindestalter von 6 Jahren; 2. beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 5 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet; 3. beim Matrosen a. ein Mindestalter von 7 Jahren und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung; oder b. ein Mindestalter von 9 Jahren und eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren; davon müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt oder in der See, Küsten oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein; 4. beim MatrosenMotorwart a. die Befähigung als Matrose und eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als MatrosenMotorwart; oder b. eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft und Grundkenntnisse in der Motorenkunde; 5. beim Bootsmann a. eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung; oder oder oder b. c. ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach Nummer 2 oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt; eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach Nummer 3 Buchstabe b und eine mit Erfolg abgelegte praisbezogene Prüfung nach Anlage D7 Nummer 3. dieser Verordnung; d. eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nach Nummer 3 Buchstabe b; 6. beim Steuermann oder oder a. b. c. eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von mindestens drei Jahren als Matrose nach Nummer 3 Buchstabe b; der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schiffsführerzeugnisses oder eines Schiffsführerzeugnisses nach Anhang I der Richtlinie 9/672/EWG; eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen Schiffsführerzeugnisses;

22 7. beim Schiffsführer Seite 22 von 2 entweder ein Rheinpatent nach dieser Verordnung oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugsart und größe sowie für die zu durchfahrende Strecke gemäß 6.02 dieser Verordnung; 8. beim Maschinist oder a. b. mindestens 8 Jahre alt sein und mit Erfolg eine Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren oder Metallbranche abgelegt haben; mindestens 9 Jahre alt sein und auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als MatrosenMotorwart ausgeübt haben. Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage der Richtlinie 9/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose, oder MatrosenMotorwart oder Bootsmann eingesetzt werden. Stand: :27:57 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

23 Seite 23 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt > Unterabschnitt > 3.03 Inhalt: 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder. 2. Alle Besatzungsmitglieder müssen die Voraussetzungen für die Tauglichkeit nach Anlage B erfüllen. Die Tauglichkeit ist für die erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches oder eines Rheinpatentes nachzuweisen durch oder oder a. b. c. ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen; ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und das mindestens gemäß den Anforderungen nach der Anlage B ausgestellt worden ist; ein als gleichwertig anerkanntes gültiges Schiffsführerzeugnis, für das mindestens Anforderungen gelten, die identisch mit den nach der Anlage B festgelegten Anforderungen sind. Die Anforderungen an das Seh und Hörvermögen nach Anlage B der Patentverordnung Rhein gelten nicht für die Befähigung des Maschinisten. Stand: :40:52 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

24 Seite 24 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt > Unterabschnitt > 3.04 Inhalt: 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit Der Nachweis der Tauglichkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, zu erneuern: a. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre; dann nach Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich, für den Inhaber eines Schifferpatentes; b. mit Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich für die übrigen Besatzungsmitglieder. Stand: :46:39 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

25 Seite 25 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt > Unterabschnitt 2 Inhalt: Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung 3.05 Nachweis der Befähigung 3.06 Schifferdienstbuch 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches Stand: :58:03 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

26 Seite 26 von 2 Elektronischer WasserstraßenInformationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Patente > Berufsschifffahrt > RheinSchPersV > Teil II > Kapitel 3 > Abschnitt > Unterabschnitt 2 > 3.05 Inhalt: 3.05 Nachweis der Befähigung. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können 2. a. b. vom Schiffsführer durch ein Rheinpatent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugsart und größe sowie für die zu durchfahrende Strecke gemäß 6.02 dieser Verordnung; von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein gültiges auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch nach dem Muster der Anlage A2 oder ein anderes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes gültiges Schifferdienstbuch; die Liste der als gleichwertig anerkannten Schifferdienstbücher sind in Anlage A6 aufgeführt. Die Mitglieder der Besatzung, mit Ausnahme des Maschinisten, können ihre Befähigung auch durch ein Großes Patent oder ein ihm entsprechendes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis gemäß Teil III nachweisen. Stand: :27:3 Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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