Wichtige Informationen für unsere Mandanten Dezember 2017
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- Kristin Melsbach
- vor 6 Jahren
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1 Wichtige Informationen für unsere Mandanten Dezember 2017 Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an (02832/95400) oder senden Sie eine Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen: 1. Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung Bankkosten sparen durch Einrichtung Zahlungsverkehr in unserer Kanzlei Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte Neue Entwicklungen bei eigenkapitalersetzenden Darlehn Begrenzung der Steuerermäßigung wegen Gewerbesteueranrechnung ist betriebsbezogen Gestaltungsmissbrauch bei einer dem Verkauf von Aktien vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder Gescheiterte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wegen fortbestehender Geschäftsführerstellung Ausnahme bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten Geänderte Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb ist weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis Ehrenamtliche Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig Steuerersparnis bei Zuzahlung von Arbeitnehmern bei Überlassung von betrieblichen Kfz zur Privatnutzung Werbungskosten durch Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit... 6 Seite 1
2 Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2017 und Januar 2018 S T E U E R A R T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag F Ä L L I G K E I T Umsatzsteuer Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Ende der Schonfrist Überweisung 5 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1 Für den abgelaufenen Monat. 2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am / ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 1. Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden. Dazu muss der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Weiterhin bedarf es eines gründlichen theoretischsystematischen Sprachunterrichts von grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden. In Einzelfällen kann auch eine andere fremdsprachenfördernde Aktivität ausreichend sein, z. B. die Teilnahme an Vorlesungen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall klagte eine Mutter erfolgreich auf die Zahlung von Kindergeld für einen Zeitraum, in dem ihr Sohn in den USA an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm teilnahm. Das Finanzgericht hatte bemängelt, dass die Vertiefung des christlichen Glaubens im Vordergrund gestanden und das Programm keinen theoretisch-systematischen Sprachunterricht umfasst habe. Der Seite 2
3 Bundesfinanzhof dagegen befand die vom Sohn besuchten Vorlesungen in englischer Sprache, die abgeleisteten praktischen Arbeiten und die Lernkontrollen für ausreichend. Auch der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf war gegeben, da der Sohn in Deutschland ein Hochschulstudium aufnehmen wollte (und inzwischen aufgenommen hat), das die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderte. UNTERNEHMER/UNTERNEHMEN 2. Bankkosten sparen durch Einrichtung Zahlungsverkehr in unserer Kanzlei Wir erhalten die Daten Ihre Bankkontoumsätze zurzeit über den sog. Kontoauszugsmanager durch die DATEV übermittelt, die die Umsätze bei Ihrer Bank abruft. Hierfür nimmt Ihre Bank bis zu 5 Gebühren pro Monat. Sie können diese Dienstleistung kostenlos haben, wenn Sie bei uns Ihren Zugang zum Elektronik-Banking einrichten. Dazu benötigen wir Ihre Zugangsdaten und Ihrer PIN, die Sie uns aber nicht bekanntgaben müssen, sondern bei uns am Bildschirm selber eintragen können und somit für uns nicht sichtbar ist. Wenn Sie diesen kostenfreien Service nutzen wollen, melden Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter für die Finanzbuchhaltung. 3. Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte Werden betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden, sind sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind, so entschied der Bundesfinanzhof. Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr. 4. Neue Entwicklungen bei eigenkapitalersetzenden Darlehn Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert. Hintergrund: Mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage entfallen, bei Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nachträgliche Anschaffungskosten annehmen zu können. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt das nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung kann große Auswirkungen auf die Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften haben. Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch gegen die insolvente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte er die steuerliche Berücksichtigung seiner in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten, die seinen Auflösungsverlust entsprechend erhöhten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der geleisteten Bürgschaften ab. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln. Nachträgliche Seite 3
4 Anschaffungskosten sind demnach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der handelsrechtlichen Definition anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch einen Vertrauensschutz geschaffen. Demnach gilt seine bisherige Rechtsprechung weiter, wenn ein Gesellschafter seine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. 5. Begrenzung der Steuerermäßigung wegen Gewerbesteueranrechnung ist betriebsbezogen Sind im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten, ermäßigt sich die Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf die enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (MB), höchstens aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (GewSt). Die von der Gemeinde festzusetzende GewSt richtet sich nach deren Hebesatz. Beträgt der Hebesatz mindestens 380 %, kann die GewSt mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet werden. Liegt er unter 380 %, ist die Anrechnung auf die zu zahlende GewSt begrenzt. Der Bundesfinanzhof hatte über die GewSt-Anrechnung auf die Einkommensteuer des Z zu entscheiden. Er war Kommanditist der A-KG, diese wiederum war Kommanditistin der B-KG und diese wiederum Kommanditistin der C-KG. Die A-KG zahlte keine Gewerbesteuern, wohl aber die Untergesellschaften. Sie waren in Gemeinden ansässig, die Hebesätze über und unter 380 % hatten. Dabei ergab sich folgendes Bild: MB Hebesatz GewSt Faktor 3,8 Begrenzung B-KG % C-KG % Summe Z rechnete alle GewSt betriebsübergreifend zusammen und wollte angerechnet haben. Das Gericht ließ aber nur eine betriebsbezogene, für jede Untergesellschaft getrennt berechnete Anrechnung mit der Summe von zu. EINKOMMENSTEUER 6. Gestaltungsmissbrauch bei einer dem Verkauf von Aktien vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder Das Steuerrecht erkennt grundsätzlich zivilrechtliche Gestaltungen an. Die Vertragsparteien dürfen ihre Verhältnisse so einrichten, wie dies steuerrechtlich am günstigsten ist. Das gilt allerdings nicht für missbräuchliche Gestaltungen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eltern schenkten ihren minderjährigen Töchtern Aktien. Nur wenige Tage nach der Schenkung verkauften die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Töchter die Aktien mit Gewinn. Die Veräußerungsgewinne setzten sie in den Einkommensteuererklärungen der Töchter an. Da die Töchter über keine weiteren Einkünfte verfügten, blieben die Gewinne steuerfrei. Das Finanzamt ging wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die Veräußerungsgewinne als Einkünfte bei den Eltern. Das Finanzgericht gab in seiner Entscheidung dem Finanzamt Recht. Den von den Eltern angegebenen Grund für die Gestaltung, die Verwendung der Gewinne zur finanziellen Absicherung der Kinder, sah das Gericht nicht als ausreichenden außersteuerlichen Grund an. Dass die Käufer der Aktien die Kaufpreise auf Konten der Töchter überwiesen hatten, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der unangemessenen, umständlichen und gekünstelt erscheinenden Gestaltung. Seite 4
5 Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. 7. Gescheiterte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wegen fortbestehender Geschäftsführerstellung Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, die beim Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden können, ist auch im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung möglich. Dazu muss der Übergeber einen mindestens 50 %igen Anteil an einer GmbH auf den Übernehmer übertragen. Weiterhin muss der Übergeber als Geschäftsführer tätig gewesen sein und der Übernehmer muss diese Tätigkeit nach der Übertragung übernehmen. Übernehmen bedeutet, dass der Übergeber seine Geschäftsführerstellung aufgeben muss. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Vaters entschieden, der seine 100 %-ige GmbH-Beteiligung gegen Zahlung einer lebenslangen Versorgungsrente auf seinen Sohn übertrug, aber neben seinem Sohn weiterer Geschäftsführer der GmbH blieb. Der Sohn konnte daher seine Rentenzahlungen an seinen Vater nicht als Sonderausgaben geltend machen. MIETER/VERMIETER 8. Ausnahme bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten Wer ein Gebäude anschafft, kann innerhalb der ersten drei Jahre größere Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn diese nicht über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen. Höhere Instandhaltungskosten führen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes steuermindernd auswirken. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der erst nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem sich die angeschaffte Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem mangelfreien Zustand befand. Erst nach der Anschaffung begannen die Probleme. Die Mieterin verweigerte die Zahlung fälliger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigentümerin das Mietverhältnis kündigte. Anschließend stellte sie erhebliche von der Mieterin verursachte Schäden, wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmel an Wänden und zerstörte Bodenfliesen, fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch im Badezimmer verursachte hohe Folgeschäden. Aufwendungen von rund waren für die Instandsetzung erforderlich. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der neuen Eigentümerin, dass es sich dabei um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt, denn die Schäden waren im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden. Es waren auch keine nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängel und Defekte, die anschaffungsnahe Herstellungskosten sind. ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER 9. Geänderte Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb ist weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis Erhält jemand innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von derselben Person, werden für Zwecke der Schenkungsteuer alle Erwerbe in dieser Zeit zusammengerechnet. Dazu werden dem Letzterwerb die Vorerwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Aufsplittung von Schenkungen der persönliche Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach ausgenutzt werden kann. Auch beim Erbfall werden die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre hinzugerechnet. Seite 5
6 Wird ein Steuerbescheid für einen Vorerwerb geändert, weil sich bspw. im Nachhinein ein höherer Schenkungsteuerwert ergeben hat, darf ein bereits vorher ergangener rechtskräftiger Steuerbescheid für den nachfolgenden Erwerb nicht mehr geändert werden, um diesen höheren Wert zu berücksichtigen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der geänderte Bescheid für den Vorerwerb weder ein Grundlagenbescheid, noch ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Berichtigung des Steuerbescheids für den Letzterwerb berechtigt. EHRENAMT 10. Ehrenamtliche Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betreffenden Personen neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwandsentschädigungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts. ARBEITGEBER/ARBEITNEHMER 11. Steuerersparnis bei Zuzahlung von Arbeitnehmern bei Überlassung von betrieblichen Kfz zur Privatnutzung Wenn Ihr Mitarbeiter von Ihnen einen Betriebs-Pkw auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt wird, wird nach der 1 %-Regelung hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig. Zahlt Ihr Mitarbeiter aber aus der eigenen Tasche Kosten, dürfen diese abgezogen werden. Wird beispielsweise der Benzinaufwand für die Urlaubsfahrt nicht vom Betrieb, sondern vom Arbeitnehmer getragen, mindern diese Kosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Bitte teilen Sie uns die vom Arbeitnehmer getragenen Beträge mit, damit wir diese berücksichtigen können. 12. Werbungskosten durch Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit Ausschließlich berufliche Gründe rechtfertigen es nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, eine Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit beizubehalten. Der Beurteilung lag der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde: Die in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin wohnte und arbeitete in B. Sie unterhielt dort eine 2 ½-Zimmer-Wohnung. Nach der Geburt ihres Kinds zog sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der Familienwohnsitz war seitdem in G. Während der dreijährigen Elternzeit kündigte sie ihre in B gelegene Wohnung nicht auf. Ihre Planung sah vor, das Beschäftigungsverhältnis in B nach dem Auslaufen der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die Wohnung lag günstig zum Arbeitsort, die Miete war für die Ortsverhältnisse niedrig. Außerdem herrschte in B ein starker Wohnungsmangel. Der Auszug aus der bisherigen Wohnung mit späterer neuer Wohnungssuche wäre mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. Die Argumente überzeugten das Gericht. Es berücksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden. Seite 6
Newsletter Dezember 2017
Sehr geschätzte Mandanten und Geschäftspartner, im aktuellen Newsletter habe ich Ihnen auch in diesem Monat Themen rund um das Steuerrecht zusammengestellt und hoffe, dass Sie hier etwas Interessantes
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Dr. GERL & PARTNER mbb Postfach 21 02 21 80672 MÜNCHEN Sehr geehrte Internetuserin, sehr geehrter Internetuser, nachfolgend möchten wir Sie nun mit den steuerlichen Neuerungen der letzten Monate vertraut
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Termine Dezember 2017
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Mandantenbrief Januar 2016
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Maeder + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbb Hermann-Blenk-Straße 22
HANS JOACHIM KAULFERS Steuerberater HANS JÖRG SPERLING Steuerberater Diplom-Kaufmann (FH) MARCO VIERHELLER Steuerberater MAEDER + PARTNER Hermann-Blenk-Str. 22 38108 Braunschweig Maeder + Partner Steuerberatungsgesellschaft
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An meine Mandanten Nürtingen, 23. Dezember 2015 Mandantenbrief Januar 2016 Sehr geehrte Mandanten, anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere
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I N F O B R. Mai 2010 FÜR ALLE STEUERZAHLER FÜR UNTERNEHMER FÜR HAUSEIGENTÜMER TERMINE
I N Mai 2010 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404 /
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S T E U E R B E R A T E R
WOLFGANG HAAS & PARTNER MBB S T E U E R B E R A T E R Wolfgang Haas & Partner mbb*olgastraße 13*74072 Heilbronn WOLFGANG HAAS STEUERBERATER BETTINA KEUFER STEUERBERATERIN M.A. FABIAN HAAS STEUERBERATER
Mandanteninformation
StBG mbh, Schloßstraße 6b, 03238 Finsterwalde Schloßstraße 6b 03238 Finsterwalde Telefon: 03531 / 79810 Telefax: 03531 / 798111 Email : email@consulta-treu.de Bürozeiten: Montag Donnerstag: 7.30 16.30
Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Termine Februar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung
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An unsere Mandanten Mandantenrundschreiben Mai 2017 Rostock, 18.05.2017 20000 Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewohnt möchte ich Sie nachfolgend mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der
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Dipl-Oec. Axel Kaden Aktuelle Steuerliche Informationen März 2008 Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Termine März 2008 Bundesfinanzhof hält Kürzung der "Pendlerpauschale" für verfassungswidrig
01/2016 Inhaltsverzeichnis
0/06 Inhaltsverzeichnis Termine Januar 06 Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 0.0.06 3 Freie Verpflegung als Sachbezug ab 0.0.06 4 Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein
anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere hinweisen:
An meine Mandanten Nürtingen, 21. August 2015 Mandantenbrief August 2015 Sehr geehrte Mandanten, anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Inhalt 1 Fälligkeitstermine
FELLA FRICKE WAGNER. Mandanteninformationen April Steuern. 2 Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort
FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t e u e r b e r a t e r Mandanteninformationen April 2018 Steuern 2 Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort 2 Prämien der gesetzlichen
anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere hinweisen:
An meine Mandanten Nürtingen, den 26. Juli 2010 Mandantenbrief August 2010 Sehr geehrte Mandanten, anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere
Bitte beachten: Informationsbrief
Bitte beachten: Die Kanzleien sind am Dienstag den 12.02.2013 geschlossen. In dringenden Fällen können Sie Herrn Schadl unter der Rufnummer 0172/8209183 erreichen. Informationsbrief nachfolgend möchten
Quentin / Quitter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 0 Kassel Termine Mai 07 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart
Überweisung 1 Scheck
Termine Januar 09 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Quentin / Quitter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 0 Kassel Termine April 08 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart
B & K Aktuell. Inhaltsverzeichnis
B & K Aktuell 0/0 Inhaltsverzeichnis Termine April 0 Termine Mai 0 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen facebook-seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats Amtliche Bescheinigung
Quentin / Quitter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 0 Kassel Termine August 08 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart
Aktuelles Januar 2019
Aktuelles Januar 2019 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpflichtet, während des laufenden Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer
Wichtig in eigener Sache, bitte beachten: Informationsbrief
10190 Wichtig in eigener Sache, bitte beachten: Die Kanzleien sind am Freitag den 26. Mai 2017 geschlossen. In dringenden Fällen können Sie Herrn Schadl unter der Rufnummer 0172/8209183 erreichen. Informationsbrief
Termine November 2014
Termine November 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder
Quentin / Quitter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 0 11 Kassel Termine Februar 018 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen
Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder
Informationsbrief März 2011 Achtung!!! - Schlüsselbund gefunden
Informationsbrief März 2011 Achtung!!! - Schlüsselbund gefunden In unserem Büro wurde im Januar ein Schlüsselbund gefunden, dessen Besitzer bisher nicht ausfindig gemacht werden konnte. Bitte melden Sie
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen 29.11.2018 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Februar 2019 Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende
FELLA FRICKE WAGNER Rechtsanwälte Steuerberater Notar
FELLA FRICKE WAGNER Rechtsanwälte Steuerberater Notar Mandanteninformationen Februar 2018 Steuern 2 Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücken 2 Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen
WRT-Mandantenbrief Dezember 2018
WRT-Mandantenbrief Dezember 2018 Fälligkeiten Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2018 und Januar 2019 S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Mandantenbrief Juli 2014
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Informationsbrief Juli 2009
Informationsbrief Juli 2009 Inhaltsverzeichnis m Termine Juli 2009 2 m Kein Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung eines Golfturniers für 2 Geschäftsfreunde m Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung
B & K Aktuell. Inhaltsverzeichnis 10/2015. Unter das Arzneimittelgesetz fallende Medikamente sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig 7
B & K Aktuell 0/05 Inhaltsverzeichnis Termine Oktober 05 Termine November 05 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt
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Steuertermine Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern Umsatzsteuer
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1. Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November/ Dezember Kinder Mieter/Vermieter Einkommensteuer...
steuerthemen 1. Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung November/ Dezember 2018... 2 2. Kinder... 2 3. Mieter/Vermieter... 3 4. Einkommensteuer... 3 5. Umsatzsteuer... 4 6. Unternehmer/Unternehmen...
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Termine Februar und März 2016
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Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
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Inhaltsverzeichnis 05/2013. Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar 6. Termine Mai Termine Juni
05/0 Inhaltsverzeichnis Termine Mai 0 Termine Juni 0 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich 5 Gewerbesteuer kann
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