Termine Dezember 2017
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- Stephanie Fiedler
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1 Steuerliche Informationen im November 2017 Termine Dezember 2017 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte Werden betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden, sind sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind, so entschied der Bundesfinanzhof. Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr.
2 Ausnahme bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten Wer ein Gebäude anschafft, kann innerhalb der ersten drei Jahre größere Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn diese nicht über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen. Höhere Instandhaltungskosten führen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes steuermindernd auswirken. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der erst nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem sich die angeschaffte Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem mangelfreien Zustand befand. Erst nach der Anschaffung begannen die Probleme. Die Mieterin verweigerte die Zahlung fälliger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigentümerin das Mietverhältnis kündigte. Anschließend stellte sie erhebliche von der Mieterin verursachte Schäden, wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmel an Wänden und zerstörte Bodenfliesen, fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch im Badezimmer verursachte hohe Folgeschäden. Aufwendungen von rund waren für die Instandsetzung erforderlich. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der neuen Eigentümerin, dass es sich dabei um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt, denn die Schäden waren im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden. Es waren auch keine nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängel und Defekte, die anschaffungsnahe Herstellungskosten sind. Begrenzung der Steuerermäßigung wegen Gewerbesteueranrechnung ist betriebsbezogen Sind im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten, ermäßigt sich die Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf die enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (MB), höchstens aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (GewSt). Die von der Gemeinde festzusetzende GewSt richtet sich nach deren Hebesatz. Beträgt der Hebesatz mindestens 380 %, kann die GewSt mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet werden. Liegt er unter 380 %, ist die Anrechnung auf die zu zahlende GewSt begrenzt. Der Bundesfinanzhof hatte über die GewSt-Anrechnung auf die Einkommensteuer des Z zu entscheiden. Er war Kommanditist der A-KG, diese wiederum war Kommanditistin der B-KG und diese wiederum Kommanditistin der C-KG. Die A-KG zahlte keine Gewerbesteuern, wohl aber die Untergesellschaften. Sie waren in Gemeinden ansässig, die Hebesätze über und unter 380 % hatten. Dabei ergab sich folgendes Bild: MB Hebesatz GewSt Faktor 3,8 Begrenzung B-KG % C-KG % Summe Z rechnete alle GewSt betriebsübergreifend zusammen und wollte angerechnet haben. Das Gericht ließ aber nur eine betriebsbezogene, für jede Untergesellschaft getrennt berechnete Anrechnung mit der Summe von zu. Ehrenamtliche Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betreffenden Personen neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwandsentschädigungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts.
3 Geänderte Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb ist weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis Erhält jemand innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von derselben Person, werden für Zwecke der Schenkungsteuer alle Erwerbe in dieser Zeit zusammengerechnet. Dazu werden dem Letzterwerb die Vorerwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Aufsplittung von Schenkungen der persönliche Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach ausgenutzt werden kann. Auch beim Erbfall werden die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre hinzugerechnet. Wird ein Steuerbescheid für einen Vorerwerb geändert, weil sich bspw. im Nachhinein ein höherer Schenkungsteuerwert ergeben hat, darf ein bereits vorher ergangener rechtskräftiger Steuerbescheid für den nachfolgenden Erwerb nicht mehr geändert werden, um diesen höheren Wert zu berücksichtigen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der geänderte Bescheid für den Vorerwerb weder ein Grundlagenbescheid, noch ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Berichtigung des Steuerbescheids für den Letzterwerb berechtigt. Gescheiterte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wegen fortbestehender Geschäftsführerstellung Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, die beim Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden können, ist auch im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung möglich. Dazu muss der Übergeber einen mindestens 50 %igen Anteil an einer GmbH auf den Übernehmer übertragen. Weiterhin muss der Übergeber als Geschäftsführer tätig gewesen sein und der Übernehmer muss diese Tätigkeit nach der Übertragung übernehmen. Übernehmen bedeutet, dass der Übergeber seine Geschäftsführerstellung aufgeben muss. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Vaters entschieden, der seine 100 %-ige GmbH-Beteiligung gegen Zahlung einer lebenslangen Versorgungsrente auf seinen Sohn übertrug, aber neben seinem Sohn weiterer Geschäftsführer der GmbH blieb. Der Sohn konnte daher seine Rentenzahlungen an seinen Vater nicht als Sonderausgaben geltend machen. Gestaltungsmissbrauch bei einer dem Verkauf von Aktien vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder Das Steuerrecht erkennt grundsätzlich zivilrechtliche Gestaltungen an. Die Vertragsparteien dürfen ihre Verhältnisse so einrichten, wie dies steuerrechtlich am günstigsten ist. Das gilt allerdings nicht für missbräuchliche Gestaltungen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eltern schenkten ihren minderjährigen Töchtern Aktien. Nur wenige Tage nach der Schenkung verkauften die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Töchter die Aktien mit Gewinn. Die Veräußerungsgewinne setzten sie in den Einkommensteuererklärungen der Töchter an. Da die Töchter über keine weiteren Einkünfte verfügten, blieben die Gewinne steuerfrei. Das Finanzamt ging wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die Veräußerungsgewinne als Einkünfte bei den Eltern. Das Finanzgericht gab in seiner Entscheidung dem Finanzamt Recht. Den von den Eltern angegebenen Grund für die Gestaltung, die Verwendung der Gewinne zur finanziellen Absicherung der Kinder, sah das Gericht nicht als ausreichenden außersteuerlichen Grund an. Dass die Käufer der Aktien die Kaufpreise auf Konten der Töchter überwiesen hatten, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der unangemessenen, umständlichen und gekünstelt erscheinenden Gestaltung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden
4 Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, zu verzinsen. Beispielsweise werden zu zahlende oder zu erstattende Beträge zur Einkommensteuer für das Jahr 2015 ab April 2017 verzinst. Diese sog. Vollverzinsung wird nur vorgenommen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr. Die Höhe dieser Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinssatzes bestehen vor allem im Zusammenhang mit dem derzeitigen allgemein niedrigen Zinsniveau. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß sei. Neue Entwicklungen bei eigenkapitalersetzenden Darlehn Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert. Hintergrund: Mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage entfallen, bei Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nachträgliche Anschaffungskosten annehmen zu können. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt das nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung kann große Auswirkungen auf die Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften haben. Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch gegen die insolvente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte er die steuerliche Berücksichtigung seiner in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten, die seinen Auflösungsverlust entsprechend erhöhten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der geleisteten Bürgschaften ab. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln. Nachträgliche Anschaffungskosten sind demnach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der handelsrechtlichen Definition anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch einen Vertrauensschutz geschaffen. Demnach gilt seine bisherige Rechtsprechung weiter, wenn ein Gesellschafter seine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Nicht gewährter Urlaub führt nicht zwingend zu einem Ausgleich in Geld Wenn ein Arbeitgeber rechtzeitig beantragten Urlaub nicht gewährt, kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub haben. Kann auch dieser nicht genommen werden, entsteht nach einem Urteil des Bundearbeitsgerichts nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld. Letzteres gilt vielmehr nur, wenn die Unmöglichkeit, den Ersatzurlaub zu nehmen, darauf zurückzuführen ist, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der in die Passivphase seiner Altersteilzeit eingetreten war. Er hatte rechtzeitig Urlaub beantragt, der ihm jedoch nicht gewährt worden war. Der entsprechende Anspruch wandelte sich in einen Anspruch auf Ersatzurlaub. Auch dieser konnte aber nicht mehr genommen werden, weil inzwischen die Freistellungsphase begonnen hatte. Dennoch erhielt der Arbeitnehmer für den unmöglich gewordenen Ersatzurlaub keinen Ersatz in Geld, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich noch bis zum Ende der Passivphase fortbestand. Tipp: Arbeitnehmer müssen also in Zukunft verstärkt darauf achten, Urlaub rechtzeitig zu beantragen und ihn auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht riskieren wollen, dass er verfällt.
5 Online-Banking: Preisklausel für SMS-TAN Eine Klausel im Preisverzeichnis eines Kreditinstituts, nach der jede SMS-TAN 0,10 kostet, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts weicht die in der Klausel vorgesehene ausnahmslose Bepreisung von SMS-TAN von der gesetzlichen Regelung ab. Danach kann lediglich für die Erbringung eines Zahlungsdiensts das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangt werden. Eine Gebühr für eine SMS-TAN darf daher nur dann erhoben werden, wenn sie auch tatsächlich in Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt wird. Nicht verwendete SMS-TAN dürfen nicht bepreist werden. Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden. Dazu muss der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Weiterhin bedarf es eines gründlichen theoretisch-systematischen Sprachunterrichts von grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden. In Einzelfällen kann auch eine andere fremdsprachenfördernde Aktivität ausreichend sein, z. B. die Teilnahme an Vorlesungen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall klagte eine Mutter erfolgreich auf die Zahlung von Kindergeld für einen Zeitraum, in dem ihr Sohn in den USA an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm teilnahm. Das Finanzgericht hatte bemängelt, dass die Vertiefung des christlichen Glaubens im Vordergrund gestanden und das Programm keinen theoretisch-systematischen Sprachunterricht umfasst habe. Der Bundesfinanzhof dagegen befand die vom Sohn besuchten Vorlesungen in englischer Sprache, die abgeleisteten praktischen Arbeiten und die Lernkontrollen für ausreichend. Auch der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf war gegeben, da der Sohn in Deutschland ein Hochschulstudium aufnehmen wollte (und inzwischen aufgenommen hat), das die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderte. Steuerfreiheit von Fahrtkostenerstattungen Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die anlässlich einer Dienstreise entstandenen Fahrtkosten, sind die Erstattungen grundsätzlich steuerfrei, soweit die Fahrtkostenaufwendungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig wären. Nutzt der Arbeitnehmer bei der Dienstreise ein eigenes Fahrzeug, darf der Arbeitgeber deshalb nur 0,30 je gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten. Um die Steuerfreiheit der ausgezahlten Beträge überprüfen zu können, verlangt das Finanzgericht des Saarlandes vom Arbeitgeber zeitnah erstellte Unterlagen, die zum Lohnkonto aufzubewahren sind. Aus den Unterlagen muss die konkrete Dienstreise erkennbar sein. Ebenfalls die Höhe der dem Arbeitnehmer erstatteten Aufwendungen. Wurden außer Fahrtkosten noch Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige Nebenkosten erstattet, ist eine Einzelaufstellung erforderlich. Eine übereinstimmende Erklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass nur Aufwendungen unterhalb der gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet wurden, reicht dem Gericht als Nachweis nicht aus. Nicht ausreichend ist ferner die Schätzung des Anteils des steuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlten Betrags. Selbst dann nicht, wenn dem Arbeitnehmer unstreitig Reisekostenaufwendungen entstanden sind und die Zuschüsse zweifelsfrei unterhalb der zulässigen Pauschalen liegen. Hinweis: Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nur zu der Erstattung von Reisekosten an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Diensts ergangen.
6 Verkauf von Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz Der Bundesfinanzhof sieht, anders als zuvor Finanzverwaltung und Finanzgericht, in dem Verkauf von Brezeln in einem Festzelt auf dem Oktoberfest keine restaurantähnliche Leistung, sondern eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Lebensmittellieferung. Das gilt für den Fall, dass nicht der Festzeltbetreiber selbst, sondern ein anderer Unternehmer die Brezeln verkauft. Diesem sind insbesondere die vom Festzeltbetreiber aufgestellten Bierzeltgarnituren nicht als eigene Verzehrvorrichtungen zuzurechnen. Im entschiedenen Fall konnten nach der wirtschaftlichen Realität der Brezelverkäufer und seine Kunden die Sitzgelegenheiten nur mitbenutzen. Der Brezelverkäufer konnte den Besuchern des Festzelts keine Plätze zuweisen. Diese durften die Sitzplätze auch nicht ausschließlich für den Erwerb und Verzehr von Brezeln nutzen, sondern mussten Getränke und/oder Speisen vom Festzeltbetreiber beziehen. Werbungskosten durch Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit Ausschließlich berufliche Gründe rechtfertigen es nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, eine Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit beizubehalten. Der Beurteilung lag der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde: Die in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin wohnte und arbeitete in B. Sie unterhielt dort eine 2 ½-Zimmer-Wohnung. Nach der Geburt ihres Kinds zog sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der Familienwohnsitz war seitdem in G. Während der dreijährigen Elternzeit kündigte sie ihre in B gelegene Wohnung nicht auf. Ihre Planung sah vor, das Beschäftigungsverhältnis in B nach dem Auslaufen der Elternzeit wiederaufzunehmen. Die Wohnung lag günstig zum Arbeitsort, die Miete war für die Ortsverhältnisse niedrig. Außerdem herrschte in B ein starker Wohnungsmangel. Der Auszug aus der bisherigen Wohnung mit späterer neuer Wohnungssuche wäre mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. Die Argumente überzeugten das Gericht. Es berücksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Mandantenbrief Januar 2016
Inhalt Termine Januar 2016... 2 Termine Februar 2016... 3 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen... 5 Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2016... 7 Freie Verpflegung als Sachbezug
Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 4
I Oktober 2011 N 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404
- Newsletter April/Mai 2008
- - Steuerlabyrinth? Nicht den Faden verlieren, wir helfen Ihnen gerne!! Bürstadt Stockstadt - Newsletter April/Mai 2008 Termine Mai 2008 Termine Juni 2008 Aufteilung von Steuerrückständen bei Eheleuten
Termine Januar 2016 11.1.2016 14.1.2016 8.1.2016. Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Termine Januar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck
Helmut Schlickmann. Informationsbrief Juni 2012. Wilhelm Landwehr vereidigter Buchprüfer Steuerberater. Dipl.-Betriebswirt, StB
Helmut Schlickmann Dipl.-Betriebswirt, StB Helmut Schlickmann, Hauptstr. 138-142, 33647 Bielefeld Wilhelm Landwehr vereidigter Buchprüfer Steuerberater Helmut Schlickmann Dipl.-Betriebswirt Steuerberater
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: 10.01.2007 15.01.2007 10.01.2007 Solidaritätszuschlag 3
Termine Januar Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck/bar 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
An unsere Mandanten Mandantenrundschreiben Januar 2013 Rostock, 16.01.2013 20000 Sehr geehrte Damen und Herren, das Jahr 2013 hat begonnen und schon wieder sind für Sie relevante steuerliche Änderungen
Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar 4
I September 2011 N 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404
M a r t i n T h i e s Steuerberater Diplom-Betriebswirt (FH)
M a r t i n T h i e s Steuerberater Diplom-Betriebswirt (FH) An meine Mandanten Nürtingen, den 22. September 2009 Mandantenbrief September 2009 Sehr geehrte Mandanten, anbei erhalten Sie meinen aktuellen
B & K Aktuell. Inhaltsverzeichnis 05/2015. Unternehmer aus Drittländern müssen bei Umsatzsteuervergütungsanträgen Originalrechnungen vorlegen 6
B & K Aktuell 0/0 Inhaltsverzeichnis Termine Mai 0 Termine Juni 0 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger
Bitte beachten: Informationsbrief
Bitte beachten: Die Kanzleien sind am Dienstag den 04.03.2014 geschlossen. In dringenden Fällen können Sie Herrn Schadl unter der Rufnummer 0172/8209183 erreichen. Informationsbrief nachfolgend möchten
heute erhalten Sie unseren monatlichen Mandantenbrief zu Ihrer Information.
DWL Döcker und Partner mbb, Mühlenstr. 64, 48431 Rheine M U S T E R Firma Kanzlei-Mandant Mühlenstr. 64 48431 Rheine Rheine, den 22.06.2015 Dipl. Finanzwirt Hans Döcker Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen.
Bürstadt Stockstadt Else Noll & Alexander Noll Martinstr. 16, 68642 Bürstadt Datum: Büro Bürstadt: 26.05.2011 Martinstr. 16 68642 Bürstadt Telefon 06206/6482 und 963107 Fax 06206/75620 Büro Stockstadt:
Termine und Allgemeines
- 2 - Termine und Allgemeines Termine Juni 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, 3 Kapitalertragsteuer,
FÜR ALLE STEUERZAHLER
I N Juli 2010 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404
Gewerbesteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz
Überweisung 1 Scheck 2 11.04.2016 14.04.2016 08.04.2016
Quentin / Quiiter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 305 34131 Kassel Termine April 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Quentin / Quiiter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 305 34131 Kassel Termine August 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016
Termine Februar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung
Informationsbrief Mai 2010
Informationsbrief Mai 2010 Inhaltsverzeichnis m Termine Mai 2010 2 m Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank 2 m Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung m Kind
Aktuell Januar 2016. Es ist nicht neu, dass ein Neues Jahr dem alten Jahr folgt, das Jahr selbst ist aber jedes Jahr neu.
Aktuell Januar 2016 Es ist nicht neu, dass ein Neues Jahr dem alten Jahr folgt, das Jahr selbst ist aber jedes Jahr neu. Wir wünschen Ihnen, dass Sie das alte Jahr aus der Sicht des Neuen Jahres erfolgreich
Wichtige Informationen für unsere Mandanten Februar 2016
Wichtige Informationen für unsere Mandanten Februar 2016 Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin?
Fricke Wagner Steuerberater
Rechtsanwälte Fricke Wagner Steuerberater Mandanteninformationen September 2007 Inhalt Aufwendungen für Deutschkursus eines in Deutschland lebenden Ausländers nicht abzugsfähig 1 Bescheinigungen der Denkmalbehörde
Bitte beachten: Informationsbrief
Bitte beachten: Die Kanzleien sind am Dienstag den 04.03.2014 geschlossen. In dringenden Fällen können Sie Herrn Schadl unter der Rufnummer 0172/8209183 erreichen. Informationsbrief nachfolgend möchten
Termine Mai und Juni 2016
Mai 2016 Termine Mai und Juni 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer,
AXEL KADEN. Aktuelle Steuerliche Informationen. Steuerbüro Dipl.-Oec. Mai 2007
Aktuelle Steuerliche Informationen Mai 2007 Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Termine Mai 2007 Kürzung der Entfernungspauschale möglicherweise verfassungswidrig Auflösung einer Ansparrücklage
nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen.
An alle Mandanten 23.04.2012/ info Mandanteninformationsschreiben Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut
Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
An unsere Mandanten Mandantenrundschreiben April 2014 Rostock, 10.04.2014 20000 Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewohnt möchte ich Sie nachfolgend mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen
Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
An unsere Mandanten Mandantenrundschreiben Januar 2015 Rostock, 14.01.2015 20000 Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewohnt möchte ich Sie nachfolgend mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen
Steuerliche und rechtliche Informationen im Mai 2015
Steuerliche und rechtliche Informationen im Mai 2015 Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Termine Juni 2015 Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche 6. Finanzämter dürfen ohne Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse nicht schätzen 7. Termine Januar 2011 8
I N Januar 2011 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404
Aktuelles Februar 2016
Aktuelles Februar 2016 Online-Händler: Neue Informationspflichten ab dem 09.01.2016 Die IHK Saarland weist darauf hin, dass Online-Händler ab Samstag, 09.01.2016, in ihrem Shop auf die Möglichkeit einer
Termine November 2003 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Sehr geehrte Damen und Herren, wir verweisen Sie in unserem Mandantenrundschreiben X/2003 besonders auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln zur Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Miet- und Pachtzahlungen.
Überweisung 1 Scheck 2 10.9.2014 15.9.2014 5.9.2014
Weitz & Heming Postfach 10 19 22 47409 Moers Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Steuerberater Dipl.-Bw. Eckhard Heming Steuerberater Landwehrstraße 6 47441 Moers Moers, den 26. August 2014 W/Surrey Tel. 0 28 41
Termine Dezember 2014
Weitz & Heming Postfach 10 19 22 47409 Moers Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Steuerberater Dipl.-Bw. Eckhard Heming Steuerberater Landwehrstraße 6 47441 Moers Moers, den 26. November 2014 W/Krause Tel. 0 28
Termine November 2015
Informationsbrief Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis m Termine November 2015 2 m Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt zulässig 2 m Änderung der Mindestlohndokumentation
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
05/2013 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Termine Mai 2013 2 Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht anziehbar Termine Juni 2013 3 Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn
Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Mandanteninformation Dezember 2013 Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende Themen lesen
Wichtig in eigener Sache, bitte beachten: Informationsbrief
Wichtig in eigener Sache, bitte beachten: Die Kanzleien sind wegen Weihnachtsurlaub vom Mittwoch 23.12.2015 bis Mittwoch 06.01.2016 geschlossen. In dringenden Fällen können Sie Herrn Schadl unter der Rufnummer
Inhaltsverzeichnis 02/2015. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen 5. Termine Februar 2015 2
0/0 Inhaltsverzeichnis Termine Februar 0 Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig Duales Studium als einheitliche Erstausbildung Erstattungszinsen sind
10.4.2015 13.4.2015 7.4.2015 3
Termine April 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht
Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden.
Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf/
Informationsbrief Mai 2008
Informationsbrief Mai 2008 Inhaltsverzeichnis m Termine Mai 2008 2 m Verlustabzug ist nicht mehr vererblich 2 m Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus ist nicht zwingend häusliches Arbeitszimmer 3 m Voraussetzungen
Informationsbrief. Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Mit freundlichen Grüßen
Informationsbrief nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Aichach, Gelöscht:
Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen 5
I N Januar 2010 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404
Abgabe- und Zahlungstermine 2015
Abgabe- und Zahlungstermine 2015 Wichtige Steuertermine 2015 1 (in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. c) bb) Monat Termin 2,3 Steuer monatlich vierteljährlich Januar 12.1. (15.1.)
Neuer Internetauftritt
Newsletter Dezember 2013 Newsletter Inhalt Michael Kramer Steuerberater Am Steinborn 41 07749 Jena Tel.: (03641) 527504 www.kramer-stb.de Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2013 und
Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!
An unsere Mandanten Rostock, 14.02.2014 69997 Mandantenrundschreiben Februar 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewohnt möchten wir Sie nachfolgend mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. Einstieg in das Verfahren ELStAM bei vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber Einstieg in das Verfahren ELStAM bei vorschüssigen Lohnzahlungen Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM
Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010
Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010 Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Axel Seebach Wirtschaftsprüfer
Das beruflich genutzte Arbeitszimmer
Das beruflich genutzte Arbeitszimmer 1 Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers 2 Steuerliche Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind teilweise verfassungswidrig 3 Was ändert sich? 4 Mittelpunkt
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Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft März 2011 *********************************** auch in diesem Monat haben wir für Sie aktuelle Informationen zu folgenden Themen zusammengestellt:
Termine Dezember 2014
Dr. Weitz Heming Grünsfelder Treuhand GmbH Leonhard-Stinnes-Str. 58 45470 Mülheim/Ruhr Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft INFOBRIEF DEZEMBER 2014 Nachfolgend möchten wir Sie mit
Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:
Mandantenrundschreiben März 2008
Mandantenrundschreiben März 2008 Mandantenrundschreiben März 2008...1 Termine April 2008...1 Rückkaufverpflichtungen sind zu passivierende Verbindlichkeiten...2 Erste Fragen bei der Pauschalierung der
Überweisung 1 Scheck 2 12.5.2014 15.5.2014 9.5.2014
Weitz & Heming Postfach 10 19 22 47409 Moers Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Steuerberater Dipl.-Bw. Eckhard Heming Steuerberater Landwehrstraße 6 47441 Moers Moers, den 25. April 2014 W/Flouris Tel. 0 28 41
Gerhard Schmid Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Termine Juli 2010 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick.
Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die Abgeltungsteuer betrifft uns alle. Mehr oder weniger. Am 1. Januar 2009 wird sie Realität: die neue Abgeltungsteuer. Was das für Ihre Geldanlage
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Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft November 2015 *********************************** auch in diesem Monat haben wir für Sie aktuelle Informationen zu folgenden Themen zusammengestellt:
neuen Internetauftritt. Wir freuen uns über unseren Besuchen Sie uns doch einfach einmal unter: www.kramer-stb.de oder
Newsletter Inhalt NEWSLETTER MAI 2015 Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Mai und Juni 2015 Unternehmer/Beteiligungen Michael Kramer Steuerberater Am Steinborn 41 07749 Jena Telefon: +49 3641
Steuerliche Informationen im Mai 2008
Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: ü Termine Mai 2008 ü Abgetretene Lebensversicherungsansprüche dürfen nicht höher als besichertes Darlehen sein ü Abzug von Werbungskosten bei abgekürztem Vertragsweg
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende Themen lesen
ich möchte Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Januar 2015 Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Februar 2015 Sehr geehrte Steuerpflichtige, sehr geehrter Steuerpflichtiger, ich möchte Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung
Informationsbrief Januar 2016
Informationsbrief Januar 2016 Inhaltsverzeichnis m Termine Februar 2016 2 m Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 2 m Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragfrist allein durch die Übermittlung der
Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen
SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in
Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH
Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag
Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt.
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH Kindergeld THEMATIK FAQ Kindergeld FAQ s Kindergeld Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt. Unsere Erfahrung
Inhaltsverzeichnis 01/2015. Termine Januar 2015 2. Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig 5
0/205 Inhaltsverzeichnis Termine Januar 205 2 Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 0.0.205 3 Freie Verpflegung als Sachbezug ab 0.0.205 3 Bilanzielle Behandlung von Sanierungszu-schüssen
Mandantenrundschreiben Februar 2010. Termine Februar 2010
Mandantenrundschreiben Februar 2010 Sehr geehrte Internetuserin, sehr geehrter Internetuser, nachfolgend möchten wir Sie nun mit den steuerlichen Neuerungen der letzten Monate vertraut machen. Wir hoffen,
Steuerliche und rechtliche Informationen im Juli 2013
Steuerliche und rechtliche Informationen im Juli 2013 Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Termine August 2013 Rckstellung wegen zuknftiger Betriebsprfungen bei Großbetrieben Bei der Korrektur
Schubert und Kollegen GmbH - Steuerberatungsgesellschaft -
Schubert & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft Große Diesdorfer Straße 5, 39108 Magdeburg Große Diesdorfer Straße 5 39108 Magdeburg Telefon: 03 91 / 56 30 77 72 Fax: 03 91 / 56 30 77 71 info@schubert-kollegen.eu
1. Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2015 und Januar 2016... 2. 2. Arbeitgeber/Arbeitnehmer... 3
Themen 1. Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2015 und Januar 2016... 2 2. Arbeitgeber/Arbeitnehmer... 3 3. Unternehmer/Beteiligungen... 3 4. Grundstückseigentümer/Vermieter/Mieter...
Zwischenausschüttung
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum
FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t euerberater Notar
FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t euerberater Notar Mandanteninformationen April 2015 Steuern 2 Finanzamt darf Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung von Steuern bestimmen 2 Schenkungsteuerliche
bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 25% bei Abgabe nach dem 31. Dezember 2004 bis zum 31.
Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de
Termine November 2011
Mandantenbrief Termine November 2011 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Informationsbrief Januar 2010
Informationsbrief Januar 2010 Inhaltsverzeichnis m Termine Januar 2010 2 m Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung 2 abgegolten m Während der Ausbildungszeit nachgezahlte
Aktuelle Informationen. Sehr geehrte Damen und Herren,
Rainer Külper Frank Röhlig Fachanwalt für Familienrecht Zertifizierter Testamentsvollstrecker Olaf Schönfelder Fachanwalt für Arbeitsrecht RAe Külper + Röhlig Postfach 95 01 15 21111 Hamburg Kerstin Hillmann
Informationsbrief Februar 2008
Informationsbrief Februar 2008 Inhaltsverzeichnis m Termine Februar 2008 2 m Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen zum 31.12.2007 2 m Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55.
Aktuelle steuerliche Entwicklungen
1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus
Aktuelle Informationen für unsere Mandanten
Aktuelle Informationen für unsere Mandanten Ausgabe Oktober 201 Ausgabe Dezember 2015 ARBEITGEBER/ARBEITNEHMER Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrvergütung wegen höherwertiger Vertretungstätigkeit Wenn
STEUERN RECHT WIRTSCHAFT 12/2013. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?
STEUERN RECHT WIRTSCHAFT 12/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellen, dass die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht ab dem 01.01.2014
Termine und Allgemeines
Termine und Allgemeines Termine Mai 2012 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung
S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)
Präambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
nachfolgend möchten wir Sie mit den steuerlich relevanten Änderungen der vergangenen Monate vertraut
HaWi Revision GmbH, Berliner Str. 6, 13507 Berlin Berliner Straße 6 13507 Berlin-Reinickendorf Telefon: 030 / 439 83 964 Telefax: 030 / 439 83 969 E-Mail: info@hawi-revision.de Internet: www.hawi-revision.de
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Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der
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Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und
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Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft Januar 2014 *********************************** auch in diesem Monat haben wir für Sie aktuelle Informationen zu folgenden Themen zusammengestellt:
Steuerliche Informationen im August 2009
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STEUERN RECHT WIRTSCHAFT 02/2015. Termine Steuern / Sozialversicherung Februar/März 2015
STEUERN RECHT WIRTSCHAFT 02/2015 Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht hat die Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft