Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

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1 Der Behindertenbeauftragte Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 1. Auszug aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 160) 3 (Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen) (6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden. Sie fördern die Integration behinderter Studierender und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend. 37 (Hochschulzugang) (2) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge abweichend von Absatz 1 neben der Hochschulreife eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung oder eine besondere Vorbildung nachzuweisen ist. In die Satzungen sind bei Wahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufzunehmen. Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können. Die Satzungen werden von den Selbstverwaltungsgremien derjenigen Selbstverwaltungseinheiten beschlossen, die für den Erlass von Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen zuständig sind. 88 (Behindertenbeauftragte) (3) Die Behindertenbeauftragten wirken bei allen Maßnahmen zur sozialen Förderung von behinderten Studierenden und zum Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen mit. Sie können gegenüber allen Organen der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien. Sie sind über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die Belange von behinderten Studierenden betreffen.

2 2. Auszug aus dem Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. 2004, S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 160) 1 (Geltungsbereich) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Hochschule der Polizei Hamburg (Hochschulen), soweit nicht die Studienplätze im bundesweiten zentralen Verfahren vergeben werden. 3 (Vorabquoten) (1) Von den für Studienanfänger durch Rechtsverordnung nach 2 festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten) 2. ein Anteil von 7,5 v. H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Härtequote). (2) Die Studienanfängerplätze werden in den Vorabquoten vergeben 2. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte. 5 (Auswahlverfahren) (1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. (2) Der Grad der Eignung und Motivation nach Absatz 1 kann insbesondere durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. Noten aus Pflichtkursen oder fachlich einschlägige Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, 3. schriftliche Auswahltests, 4. Auswahlgespräche, 5. Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren nach 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), 6. einschlägige Berufsausbildungen oder praktische Tätigkeiten und 7. schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufszielwahl. (3) In jedem Fall müssen die Leistungen der Hochschulzugangsberechtigung in erheblichem Umfang in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. 2

3 9 (Vergabe von Studienplätzen in konsekutiven Masterstudiengängen und postgradualen Studiengängen) Für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen nach 54 und postgradualen Studiengängen nach 56 HmbHG gelten 5 Absätze 1 und 2 und 6 entsprechend. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses ist in die Entscheidung einzubeziehen. 10 (Satzungen) (1) Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den 5, 8 und 9 werden in Satzungen festgelegt, die von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen sind. In den Satzungen für die Vergabe von Studienplätzen nach 9 ist bei Wahrung der dort genannten Anforderungen sicherzustellen, dass für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ergriffen werden. Die oder der Behindertenbeauftragte der Hochschule nach 88 HmbHG ist beim Erlass der Satzungen und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen. 3. Auszug aus der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Allgemeine Zulassungsordnung - HAWAZO) vom 8. Juli 2005 (Hinweis: Gilt für alle Studiengänge der HAW, mit Ausnahme der künstlerischen Studiengänge mit einer Aufnahmeprüfung nach 37 Absatz 4 HmbHG, wo die Auswahl ausschließlich nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung geschieht.) 6 - Vergabe von Studienplätzen (Quoten) (1) In grundständigen Studiengängen werden die Studienplätze für das erste Fachsemester in der Reihenfolge der nachfolgenden Quoten vergeben: 1. Nachteilsausgleiche Von der festgelegten Zulassungszahl sind die Bewerberinnen und Bewerber nach 7 vorweg abzuziehen. 2. Vorabquoten Von der nach Nummer 1 (Vorwegabzug) verbleibenden Zahl von Studienplätzen sind die folgenden Vorabquoten abzuziehen: a) Ausländerquote bis zu 15 vom Hundert ( 11); bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Hochschulleitung die Quote erhöhen; b) Härtefallquote in Höhe von 5 vom Hundert ( 10). 3. Hauptquoten Die nach Abzug der vorgenannten Quoten verbleibende Zahl von Studienplätzen wird unter den beiden Hauptquoten wie folgt aufgeteilt: a) Nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens in Höhe vom 90 von Hundert ( 11); innerhalb dieser Quote sind 2 vom Hundert der Studienplätze für die Bewerberinnen und Bewerber nach 38 HmbHG vorab zu verteilen (Auswahlquote). b) Nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre in Höhe von 10 von Hundert (Wartezeitquote, 12 ). 3

4 10 - Vergabe nach Härtefallgesichtspunkten Die Studienplätze der Härtequote ( 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es aus besonderen persönlichen Umständen, insbesondere aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen, eine besondere Härte bedeuten würde, wenn sie den beantragten Studienplatz nicht erhielten. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Bei der Entscheidung werden nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der Frist nach 3 Absatz 1 aussagekräftige Belege eingereicht worden sind. Näheres regelt die Hochschule durch Härtefallrichtlinien Auswahl von Bewerberinnen und Bewerber für konsekutive und postgraduale Studiengänge Für die Bewerberinnen und Bewerber auf Studienplätze konsekutiver und postgradualer Masterstudiengänge gelten die Bestimmungen für die Auswahlverfahren des ersten Fachsemesters in grundständigen Studiengängen der 8 und 11 entsprechend, allerdings ohne die Bestimmungen, die den Vorrang der Hochschulzugangsberechtigung betreffen ( 11 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz). Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses ist in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Fakultäten regeln die Auswahlkriterien in entsprechenden Satzungen ( 37 Absatz 4 HmbHG, 11 Absatz 1). 4. Auszüge aus den Härterichtlinien der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 1 - Antragsform und -frist (1) Der Härteantrag ist formlos mit kurzer Begründung der persönlichen Gründe und Beifügung aussagekräftiger Belege/Nachweise zusätzlich zum Zulassungsantrag innerhalb der Zulassungsfrist gemäß 11 Abs. 1, 11 Abs. 2 ZVOHAW zu stellen (Ausschlussfristen). (2) Das gilt auch dann, wenn die betreffende Person sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt beworben hatte. 2 - Härtegesichtspunkte (1) Gem. 5 Abs. 1 ZVOHAW werden die Studienplätze der Härtequote gem. 2 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag an Personen vergeben, für die es aus besonderen persönlichen Umständen, insbesondere aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, wenn sie keinen Studienplatz für den im Hauptantrag ( 11 Abs. 5) genannten Studiengang erhielten. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. (2) Gem. 5 Abs. 2 ist der Härteantrag nur für den Hauptantrag zulässig. Bei der Entscheidung werden nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der in 11 Abs. 1 bestimmten Frist Belege eingereicht worden sind. 4

5 3 - Besondere gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Gründe In den folgenden Fällen kann dem Härteantrag grundsätzlich stattgegeben werden: 1. Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers/der Bewerberin (immer Nachweis durch Schwerbehindertenausweis und/oder ärztliche Gutachten): 1.1 Bewerber/in leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die ihn/sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft außerstande setzen wird, die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang durchzustehen. 1.2 Bewerber/in ist durch Krankheit behindert; seine/ihre berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund seiner/ihrer Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit entweder nicht möglich ist oder gegenüber gesunden Studienbewerbern in unzumutbarer Weise erschwert ist. 1.3 Bewerber/in ist aufgrund körperlicher Behinderung auf ein enges Berufsfeld beschränkt; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten. 1.4 Bewerber/in muss aus gesundheitlichen Gründen sein/ihr bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen für ihn/sie nicht möglich. 1.5 Bewerber/in ist körperbehindert; er/sie ist aufgrund seiner/ihrer Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Studienbewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt. 1.6 Bewerber/in ist infolge Krankheit in der Berufswahl oder Berufsausübung beschränkt; er/sie ist aufgrund dieses Umstandes entweder an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert oder gegenüber gesunden Studienbewerbern in unzumutbarer Weise benachteiligt. 1.7 Bewerber/in besitzt die nachgewiesene Eigenschaft als schwer behinderter Mensch im Sinne des SGB IX i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S ff). 1.8 Bewerber/in ist aus sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen zwingend an den Studienort Hamburg gebunden. 4 - Entscheidung über Härteanträge (1) Bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/Nachweisen sind strenge Maßstäbe anzuwenden. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. (2) Liegen mehr berechtigte Härteanträge vor, als Plätze gem. 2 Abs. 2 Nr. 2 ZVOHAW vorhanden sind, entscheidet die Leitung des Studentensekretariats oder die Vertretung über die Platzvergabe nach dem Grad der vorliegenden Härte. (3) Bei gleichem Härtegrad entscheidet das Los. 5

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