Antilac. Der Problemlöser: Das Entlackungs- und Reinigungssystem für den Profi!

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1 Antilac Der Problemlöser: Das Entlackungs- und Reinigungssystem für den Profi! Vorteile der Antilac Produkte gegenüber herkömmlichen Abbeiz- und Entlackungsprodukte: Umweltschonend und biologisch abbaubar. Methylenchloridfrei, FCK- und CKW-frei. Nicht ätzend, aromatenfrei, gerucharm. Lange Offenzeit der postösen Entlackungsprodukte bis zu mehreren Tagen / Wochen. Nutzen der langen Offenzeit für andere Tätigkeiten. Sonneneinwirkung und Wärme beschleunigen den Entlackungsvorgang. Grossflächig einsetzbar. Entlacken von Massivhölzern und furnierten Holzoberflächen. Furniere lösen sich nicht. Keine Holzverfärbung, gibt dem Holz seine natürliche Farbe zurück. Entlackungsprodukte und UNI-Clean sind keine Gefahrengüter. Keine lästigen Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen, Benommenheit und Sehstörungen. Antilac Universal Entfernung von 1-Komponenten-Beschichtungen von Holz-, Metall- Kunststoffoberflächen (Kunststoffe auf Eignung prüfen Weichmacher). Entfernen alter Beizen und Wachs aus Hölzern. Entfernung von elastischen Dispersionsfarben und putzen von Beton- und Putzflächen. Entfernung von Graffiti von nicht lackierten Flächen, z. B. Beton, Marmor, Metall. Entfernung von Glasfaser- und Vinyltapeten, Klebe- und Schaubstoffresten von Bodenbelägen. Entfernung von Antifoulin-Beschichtungen. Entfernung von Bitumen. Antilac Spezial Entfernung von hoch- / übervernetzten 2-Komponenten-Grundier- und Decklacken auf Basis EP / PUR / DD / Acryl-Isocyanatbasis. Entfernung säurehärtender 2-Komponenten-Systeme. Entfernung von Standölfarben auf Fassaden und Hölzern. Entfernung von Graffiti auf nicht lackierten Untergründen. Entfernung von Klebe- und Schaumstoffresten von Bodenbelägen. Entfernung von Bitumen. UNI-Clean Zur Nachreinigung des Holzes nach dem eigentlichen Entlackungsprozess. Entfernung von alten Beizen. Beseitigt Nikotin, Russ und Fett. Reinigung von Metallfassaden, Kunststoff- und Aluminiumfenster, Motoren, Karosserien, Planen, Böden. Entfernung von Fetten und Ölen (z. B. Rohrleitungen, Metalle). Universalreiniger als Anstrichvorbereitung. Reinigt intakte Anstriche schonend und weich. Dieses Merkblatt soll nach bestem Wissen beraten, der Inhalt ist jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit. Die Verarbeitung muss den entsprechenden Verhältnissen angepasst werden. In Spezialfällen empfehlen wir, unseren technischen Beratungsdienst anzufragen. aebi-color GmbH, 3414 oberburg Telefon: +41 (0) Fax: +41 (0) aebi-color.ch aebi@aebi-color.ch

2 AntiLac-Universal Technische Information Werkstoff Art des Werkstoffes und Anwendungsbereich: AntiLac-Universal löst schnell und gründlich ein- und mehrschichtige 1-komponentige Beschichtungen verschiedenster Basis von Massivholz, furnierten Hölzern, Metall-, Kunststoffoberflächen, sowie elastischen Dispersionsfarben- und putzen von Beton- und Putzflächen. Zur Entfernung von Graffiti von nicht lackierten Flächen, z.b. Beton, Marmor. Desweiteren lassen sich Glasfaser- und Vinyltapeten, sowie Klebe- und Schaumstoffreste von Bodenbelägen entfernen. Eine Entlackung bzw. Reinigung ist auch bei Lasuren, Polituren und Mattierungen möglich. Die porentiefe Entfernung alter Beizen von Holzoberflächen ist in Verbindung mit UNI-Clean möglich. Das Holz zeigt durch den Entlackungs- und Reinigungsvorgang keine Verfärbungen. Farbton: farblos Spezifisches Gewicht: ca. 1,01 g/cm³ Flammpunkt: > 100 C gem. DIN Viskosität: thixotrop. Auch an senkrechten Flächen ist eine ausreichende Auftragsmenge ohne Ablauf gewährleistet. Löslichkeit: teilweise in Wasser löslich Bei Verwendung von Wasser wird Entlackungswirkung abgebrochen. Beschichtungstechnische Eigenschaften Untergrund: siehe Anwendungsbereich. In jedem Einzelfall ist der Untergrund auf Eignung, Einwirkzeit und Verbrauch zu prüfen. Verarbeitung: vor Gebrauch gut umrühren. Streichen, rollen, spritzen, z.b. Airless-Spritzgerät (4-8 bar, 35 Öffnungswinkel, 1,4-1,6 mm Düse). Satt auf trockenen Untergrund auftragen. Zu dünn aufgetragenes Entlackungsmittel wird während der Einwirkzeit durch die Bildung von weißem Pulver angezeigt, diese Stellen mit AntiLac-Universal erneut überstreichen. Die Wirkung wird erhöht, wenn das Material nach dem Auftrag mit einer dünnen Folie abgeschossen wird. 15 Minuten bis zu mehreren Stunden einwirken lassen. Bei 6, 8 oder mehr Farbschichten Entlakkungsvorgang vor dem Nachreinigen wiederholen. Die angequollenen Beschichtungsstoffe entweder mit einem Spachtel abheben oder im Fassadenbereich mit einem Hochdruckreiniger (max. 80 C) entfernen. Stets von unten nach oben und in Richtung bereits gesäuberter Flächen arbeiten. Für gute Raumlüftung während und nach der Verarbeitung sorgen. Nachreinigung: Flächen mit Wasser + Zusatz von UNI-Clean nachwaschen. Anschließend Flächen mehrmals gründlich mit klarem Wasser nachwaschen. Bei Verwendung eines Hochdruckreinigers entfällt der Zusatz von UNI-Clean. Entlacktes Holz mit UNI-Clean unverdünnt oder nach dem Verschmutzungsgrad mit Wasser verdünnt nachwaschen. Bei stark strukturiertem Holz in Maserrichtung bürsten. Abschließende gründliche Nachreinigung mit klarem Wasser. Alte Beizen nach dem Entlackungsvorgang UNI- Clean unverdünnt auftragen und ca. 30 Minuten einwirken lassen. Die Oberfläche muss während dieser Zeit feucht gehalten werden. Abschließend gründlich mit klarem Wasser nachreinigen. Klebe- und Schaumstoffreste mit UNI-Clean, je nach Klebstoffresten mit Wasser verdünnt, nachwaschen. (Eine nicht ausreichende Nachreinigung läßt sich daran erkennen, daß sich auf den getrockneten Flächen ein weißes Pulver bildet, an diesen Stellen muss die Nachreinigung wiederholt werden.) Vor Weiterbearbeitung oder erneuter Beschichtung des Untergrundes muss AntiLac-Universal vollständig aus dem Untergrund entfernt sein und eine genügende Ablüftzeit gewährleistet sein. Verbrauch: ca ml/m² je nach Schichtdicke, saugendem Untergrund und Art der zu entlackenden Schichten. Verarbeitungstemperatur: sollte bei Plus-Temperaturen verarbeitet werden. Höhere Temperaturen, bzw. direkte Sonneneinwirkung beschleunigen den Vorgang. Reinigung der Werkzeuge: Nach Gebrauch gründlich mit Wasser und UNI- Clean. Allgemeines UBA-Nr Lagerung: kühl, trocken und fest verschlossen. Art.Nr. und Bezeichnung: 6105 / 9105 AntiLac-Universal Verpackung: 10 lt. / 3 lt. / 1 lt. Umweltinfo: AntiLac-Universal ist ein besonders mildes und geruchsarmes Entlackungsmittel und nahezu vollständig biologisch abbaubar. Waschwässer aus Nachreinigung können nach Trennung der Farbreste über den Abwasserkanal einer öffentlichen, biologisch arbeitenden Kläranlage zugeführt werden. Die örtlichen Abwasservorschriften sind zu beachten. Farbreste sind nach Trocknung entsprechend ihrer Art, entweder dem Hausmüll zuzuführen oder als Sondermüll zu entsorgen. Entsorgung: Nur restentleerte Gebinde zum Recycling geben. Gebinde mit Resten bei einer Sammelstelle für Altlacke abgeben oder nach Abfallschlüssel-Nr entsorgen. Entsorgung nach ÖNORM S2100: Schlüsselnummer Transport: gem. VbF: entfällt gem. GGVS: entfällt Kennzeichnung: Xi Reizend Produktcode: M-AB20 Gefahrenhinweise: R 36/38 Reizt die Augen und die Haut Sicherheitsratschläge: S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 23 Dämpfe und Sprühnebel nicht einatmen. S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife. S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen. S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuzie hen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verarbeiten. Diese Angaben über Eigenschaften und Anwendung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Entwicklungsarbeiten und praktischen Erfahrungen. Wegen der Vielseitigkeit der Anwendungsmöglichkeiten und anderer Einflußfaktoren kann eine Verbindlichkeit und Haftung hieraus nicht übernommen werden. 11/2004 Bei Erscheinen einer Neuauflage verliert diese Druckschrift ihre Gültigkeit. aebi-color GmbH, 3414 oberburg Telefon: +41 (0) Fax: +41 (0) aebi-color.ch aebi@aebi-color.ch

3 AntiLac-Spezial Technische Information Werkstoff Art des Werkstoffes und Anwendungsbereich: AntiLac-Spezial löst schnell und gründlich 1- und 2-komponentige Beschichtungen von verschiedensten Untergründen. Farbton: farblos Spezifisches Gewicht: ca. 1,06 g/cm³ Flammpunkt: > 100 C gem. DIN Viskosität: thixotrop. Auch an senkrechten Flächen ist eine ausreichende Auftragsmenge ohne Ablauf gewährleistet. Löslichkeit: teilweise in Wasser löslich Bei Verwendung von Wasser wird Entlackungswirkung abgebrochen. Beschichtungstechnische Eigenschaften Untergrund: siehe Anwendungsbereich. In jedem Einzelfall ist der Untergrund auf Eignung, Einwirkzeit und Verbrauch zu prüfen. Verarbeitung: vor Gebrauch gut umrühren. Streichen, rollen, spritzen, z.b. Airless-Spritzgerät (4-8 bar, 35 Öffnungswinkel, 1,4-1,6 mm Düse). Satt auf trockenen Untergrund auftragen. Zu dünn aufgetragenes Entlackungsmittel wird während der Einwirkzeit durch die Bildung von weißem Pulver angezeigt, diese Stellen mit AntiLac-Spezial erneut überstreichen. Die Wirkung wird erhöht, wenn das Material nach dem Auftrag mit einer dünnen Folie abgeschossen wird. 15 Minuten bis zu mehreren Stunden einwirken lassen. Bei 6, 8 oder mehr Farbschichten Entlakkungsvorgang vor dem Nachreinigen wiederholen. Die angequollenen Beschichtungsstoffe entweder mit einem Spachtel abheben oder im Fassadenbereich mit einem Hochdruckreiniger (max. 80 C) entfernen. Für gute Raumlüftung während und nach der Verarbeitung sorgen. Nachreinigung: Flächen mit Wasser + Zusatz von UNI-Clean nachwaschen. Anschließend Flächen mehrmals gründlich mit klarem Wasser nachwaschen. Bei Verwendung eines Hochdruckreinigers entfällt der Zusatz von UNI-Clean. Entlacktes Holz mit UNI-Clean unverdünnt oder nach dem Verschmutzungsgrad mit Wasser verdünnt nachwaschen. Bei stark strukturiertem Holz in Maserrichtung bürsten. Abschließende gründliche Nachreinigung mit klarem Wasser. Alte Beizen nach dem Entlackungsvorgang UNI- Clean unverdünnt auftragen und ca. 30 Minuten einwirken lassen. Die Oberfläche muss während dieser Zeit feucht gehalten werden. Abschließend gründlich mit klarem Wasser nachreinigen. Klebe- und Schaumstoffreste mit UNI-Clean, je nach Klebstoffresten mit Wasser verdünnt, nachwaschen. (Eine nicht ausreichende Nachreinigung läßt sich daran erkennen, daß sich auf den getrockneten Flächen ein weißes Pulver bildet, an diesen Stellen muss die Nachreinigung wiederholt werden.) Vor Weiterbearbeitung oder erneuter Beschichtung des Untergrundes muss AntiLac-Universal vollständig aus dem Untergrund entfernt sein und eine genügende Ablüftzeit gewährleistet sein. Verbrauch: ca ml/m² je nach Schichtdicke, saugendem Untergrund und Art der zu entlackenden Schichten. Verarbeitungstemperatur: sollte bei Plus-Temperaturen verarbeitet werden. Höhere Temperaturen, bzw. direkte Sonneneinwirkung beschleunigen den Vorgang. Reinigung der Werkzeuge: Nach Gebrauch gründlich mit Wasser und UNI- Clean. UBA-Nr Allgemeines Lagerung: kühl, trocken und fest verschlossen. Mind. 2 Jahre. Art.-Nr. und Bezeichnung: 6106 / 9106 AntiLac-Spezial Verpackung: 10 lt. / 3 lt. / 1 lt. Umweltinfo: AntiLac-Spezial ist ein besonders mildes und geruchsarmes Entlackungsmittel und nahezu vollständig biologisch abbaubar. Waschwässer aus Nachreinigung können nach Trennung der Farbreste über den Abwasserkanal einer öffentlichen, biologisch arbeitenden Kläranlage zugeführt werden. Die örtlichen Abwasservorschriften sind zu beachten. Farbreste sind nach Trocknung entsprechend ihrer Art, entweder dem Hausmüll zuzuführen oder als Sondermüll zu entsorgen. Entsorgung: Nur restentleerte Gebinde zum Recycling geben. Gebinde mit Resten bei einer Sammelstelle für Altlacke abgeben oder nach Abfallschlüssel-Nr entsorgen. Entsorgung nach ÖNORM S2100: Schlüsselnummer Transport: gem. VbF: entfällt gem. GGVS: entfällt Kennzeichnung: Xn Gesundheitsschädlich Produktcode: n.a. Gefahrenhinweise: R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. Sicherheitsratschläge: S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 23 Dämpfe und Sprühnebel nicht einatmen. S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife. S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen. S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verarbeiten Diese Angaben über Eigenschaften und Anwendung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Entwicklungsarbeiten und praktischen Erfahrungen. Wegen der Vielseitigkeit der Anwendungsmöglichkeiten und anderer Einflußfaktoren kann eine Verbindlichkeit und Haftung hieraus nicht übernommen werden. 11/2004 Bei Erscheinen einer Neuauflage verliert diese Druckschrift ihre Gültigkeit. aebi-color GmbH, 3414 oberburg Telefon: +41 (0) Fax: +41 (0) aebi-color.ch aebi@aebi-color.ch

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5 Amt für Gewässerschutz Office de la protection und Abfallwirtschaft des eaux et de la gestion des déchets Gewässerschutz bei Fassadenarbeiten Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Direction des travaux publics, des transports et de l énergie du canton de Berne Reiterstrasse Bern Telefon 031/ Telefax 031/ Geltungs- 1. bereich Diese Vorschriften gelten im Kanton Bern für Fassadenarbeiten (Reinigung, Abbeizen, Ablaugen, Strahlen, Schleifen, etc.). Für Abwässer und Abfälle aus dem Malereigewerbe gilt das Merkblatt "Vorschriften über den Gewässerschutz und die Abfallbeseitigung im Malereigewerbe". Für Oberflächenbehandlungen/ Korrosionsschutzarbeiten an anderen stationären Objekten wie Brücken, Masten, Stahlkonstruktionen, etc. gelten abweichende Vorschriften. Ÿ Vorschriften 2. Berieseln/Reinigung mit Wasser (ohne Chemikalien); ohne Ablösen der Farbschichten Es sind alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen zu treffen, um eine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden. Es sind namentlich die Vorschriften gemäss Anhang 3.3, Ziffer 24 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, die Vorschriften der nachstehenden Tabelle sowie die numerischen Anforderungen gemäss Ziffer 5 dieses Merkblattes einzuhalten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist gemäss Art. 8 GSchV verboten. Art der Arbeiten Zulässige Entsorgung Verbotene Entsorgung - Ableitung in Schmutzwasser- kanalisation ohne Vorbehand- - Versickerung in Grundwasserlung schutzzone - breitflächige Versickerung (wenn nicht in Grundwasserschutzzone) Waschen mit Reinigungsmitteln (ohne Lösemittel, Laugen, Ammoniak, Säuren) und Wasser; ohne Ablösen der Farbschichten Waschen mit Wasser und Chemikalien, die Lösemittel, Laugen, Ammoniak oder Säuren enthalten - Ableitung in Schmutzwasserkanalisation ohne Vorbehandlung - chemisch-physikalische Abwasservorbehandlung, anschliessend Ableitung in Schmutzwasserkanalisation - Entsorgung des Abwassers an einen Sonderabfallempfängerbetrieb - Versickerung - Versickerung - Ableitung in Kanalisation ohne genügende Abwasservorbehandlung (Einhaltung der numerischen Anforderungen gemäss Ziffer 5!) Entfernen von Farbschichten mit Wasser/Hochdruck; ohne Chemikalien - Ableitung in Schmutzwasserkanalisation nach Vorbehandlung (Abtrennen der Farbpartikel durch Filtration/Sedimentation) - breitflächige Versickerung (wenn nicht in Grundwasserschutzzone), nach Abtrennen der Farbpartikel durch Filtration/Sedimentation - Entsorgung des Abwassers an einen Sonderabfallempfängerbetrieb - Versickerung in Grundwasserschutzzone - Versickerung ohne vorheriges Abtrennen der Farbpartikel - Ableitung in Schmutzwasserkanalisation ohne Abtrennung der Farbpartikel

6 Art der Arbeiten Zulässige Entsorgung Verbotene Entsorgung - chemisch-physikalische Ab- wasservorbehandlung, an- - Versickerung schliessend Ableitung in - Ableitung in Kanalisation Schmutzwasserkanalisation ohne genügende Abwasser- - Entsorgung des Abwassers vorbehandlung (Einhaltung an einen Sonderabfallemp- der numerischen Anfordefängerbetrieb rungen gemäss Ziffer 5!) Entfernen von Farbschichten mit Chemikalien/Wasser (Ablaugen, Abbeizen) oder durch Nassstrahlen Entfernen von Farbschichten durch trockenes Strahlen oder durch Schleifen Steinreinigung mit Reinigungschemikalien, Tensiden (ohne Säuren, Laugen, Lösemittel) Steinreinigung mit Chemikalien, die Säuren, Laugen oder Lösemittel enthalten - Auffangen der Stäube und Strahlmittel; Recycling der Strahlmittel; Entsorgung an einen Sonderabfallempfängerbetrieb - Ableitung in Schmutzwasserkanalisation ohne Vorbehandlung - chemisch-physikalische Abwasservorbehandlung, anschliessend Ableitung in Schmutzwasserkanalisation - Entsorgung des Abwassers an einen Sonderabfallempfängerbetrieb - Stäube und Strahlmittel in die Atmosphäre entweichen oder auf den Boden fallen lassen oder in eine Kanalisation einbringen - Versickerung - Versickerung - Ableitung in Kanalisation ohne genügende Abwasservorbehandlung (Einhaltung der Grenzwerte gemäss Ziffer 5!) Vorab- 3. klärungen Für die Erstellung der Offerte sind die folgenden Abklärungen notwendig: Was ist das Ziel der Oberflächenbehandlung? Genügt eine Reinigung oder muss ein Anstrich entfernt werden? Woraus besteht der vorhandene Anstrich? Enthält er giftige Schwermetallverbindungen wie Blei, Zink, Chrom, Cadmium etc.? Welches ist das umweltfreundlichste Verfahren für die Behandlung der fraglichen Oberfläche? Ist der Einsatz von Chemikalien unbedingt erforderlich? Genügt der Einsatz von blossem Wasser, allenfalls unter erhöhtem Druck? Kann das Abbeizen/Ablaugen nicht durch alternative Verfahren wie Nassstrahlen etc. ersetzt werden? Der Einsatz von Abbeizmitteln auf Basis Methylenchlorid ("Benzinlauge") ist wenn immer möglich zu vermeiden. Geben Sie sich Rechenschaft über die notwendige Erfassung, Behandlung und Ableitung der entstehenden Abwässer und Abfälle gemäss Ziffer 2 und 6. Dabei sind u. a. die folgenden Fragen zu klären: Liegt das Gebiet in einer Grundwasserschutzzone? Wohin würde das vom Objekt ablaufende Wasser fliessen (Versickerung, Schmutzwasserkanalisation/ARA, Sauberwasserleitung/Gewässer)? Dabei ist zu beachten, dass Strassen und Plätze üblicherweise in eine Sauberwasserleitung entwässern. Die notwendigen Informationen müssen bei der Gemeindeverwaltung oder beim Liegenschaftsbesitzer eingeholt werden. Welche technischen und organisatorischen Massnahmen sind zur Erfüllung der Vorschriften gemäss Ziffer 2 zu treffen? Was sind die Kosten der Vermeidungs- und Entsorgungsmassnahmen? Es ist zweckmässig, diese in der Offerte gesondert darzustellen.

7 Vor 4. Arbeitsbeginn Vor Beginn der Arbeiten sind die folgenden Ueberprüfungen vorzunehmen: Ist die korrekte Erfassung der Abwässer, Stäube, Strahlmittel gemäss Ziff. 2 sichergestellt? Sind die erforderlichen Auffangrinnen, Gerüstverkleidungen, Folien etc. angebracht? Sind gefährdete Bodenabläufe und Schächte abgedichtet? Sind die notwendigen Abwasservorbehandlungsanlagen oder Auffangtanks bereitgestellt? Sind alle mit den Arbeiten betrauten Mitarbeiter über die Vorschriften und das richtige Verhalten instruiert worden? Wer ist für die Behandlung der Abwässer und die Entsorgung der Abfälle verantwortlich? Ist die Entsorgung der Abfälle sichergestellt (Ziffer 6)? Sind die Abfallempfänger nötigenfalls avisiert und liegen die VVS-Begleitscheine vor? Abwässer 5. Die Qualität der abgeleiteten Abwässer muss jederzeit den nachstehenden numerischen Anforderungen entsprechen: Abwasserinhaltsstoff Einleitung in eine Schmutzwasserkanalisation/ARA Kohlenwasserstoffe max. 30 mg/l chlorierte Kohlenwasserstoffe max. 1 mg/l Zink max. 5 mg/l Blei max. 1 mg/l Chrom max. 2 mg/l Chromat (Cr VI) max. 0,5 mg/l ph-wert 6,5-9,5 Abfälle 6.1 Sonderabfälle müssen nach folgenden Kategorien getrennt erfasst und bezeichnet werden. Sie müssen einer Sammelstelle des Malermeisterverbands zugeführt (ohne Begleitschein), oder direkt einem autorisierten Empfänger weitergegeben werden (mit Begleitschein). VVS-Code Abfall 1212 Rückstände von Abbeizarbeiten mit Chlorkohlenwasserstoffen (mit Benzinlauge) 1222 Verdünner, Pinselreiniger (chlorfrei) 1230 Wässrige, mit halogenierten Lösemitteln (Abbeizer, Benzinlauge) verunreinigte Abfälle 1610 Abwässer mit Farbrückständen, Laugen, Säuren, Abbeizmitteln (ohne halogenierte Lösungsmittel)* 1620 Lösemittelhaltige Abfälle von Farben und Lacken, Klebstoffen, Spachtelmassen, Farbschlämme 1630 Schleifstäube, Farbhäute, trockene Farbpartikel 3040 Strahlmittel mit Farbrückständen 3261 Reste von Reinigungschemikalien, Ablaugemitteln 2840 Schlamm aus Spaltanlagen * Die Sammelstellen des Malermeisterverbandes nehmen üblicherweise keine Abwässer entgegen.

8 6.2 Abfälle, welche mit dem Kehricht entsorgt werden können, sind, je nach Situation, in eine KVA-Mulde, eine Bausperrgutmulde oder in Kehrichtsäcke zu geben: Abdeckmaterialien, Gerüstverkleidungen, Folien Leere, ausgekratzte Behälter aus Kunststoff oder Metall (nur in kleinen Mengen) Grössere Mengen von Holz und von Metallkanistern sind der Verwertung zuzuführen Administratives Die Annahmebedingungen (zugelassene Abfälle, Gebinde, Kennzeichnung, Öffnungszeiten) der durch den Malermeisterverband betriebenen und betreuten Sammelstellen sind strikte einzuhalten. Es ist verboten, unterschiedliche Sonderabfälle zu vermischen, oder Sonderabfälle mit anderen Abfällen (Bauschutt, Kehricht etc.) zu mischen. Insbesondere ist es verboten, Sonderabfälle in Baustellenmulden zu deponieren. Auskünfte über die Entsorgung von Abfällen gibt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern, Abteilung Abfallwirtschaft (Tel. 031/ ). Die Vorschriften dieses Merkblattes müssen allen Mitarbeitern auf der Baustelle zur Kenntnis gebracht werden. Der Betriebsinhaber kontrolliert deren Einhaltung regelmässig. Verstösse gegen die Vorschriften dieses Merkblattes, insbesondere gegen die Reinheitsanforderungen für Abwässer, gegen Versickerungs- und Ableiteverbote sowie die Entsorgungsvorschriften für Sonderabfälle sind strafbar. Mit der Planung, Installation und Inbetriebnahme von Abwasservorbehandlungsanlagen sollen ausschliesslich ausgewiesene Fachfirmen beauftragt werden. Dabei soll den spezifischen Gegebenheiten des Betriebes in Bezug auf Abwassermenge und -zusammensetzung Rechnung getragen werden. Die Vorschriften über die Luftreinhaltung, den Bodenschutz sowie die Gift- und Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Februar 2003

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