prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8

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1 Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8

2 I. Name und Sitz des Vereins 1. Unter dem Namen "Gönnerverein Pro DieSozialfirma" ("der Verein") besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). II. Vereinszweck 2. Zweck des Vereins ist die Förderung, die Weiterentwicklung und die Unterstützung des Unternehmens DieSozialfirma AG und seiner Projekte durch direkte finanzielle Zuwendungen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Das Unternehmen DieSozialfirma AG, mit Sitz in Zürich, ist ein gemeinnütziges Unternehmen, das Menschen mit Leistungsbeeinträchtigung dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert. III. Mittel 3. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden geäufnet aus den Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder, Spenden und Zuwendungen privater und juristischer Personen, Zuwendungen öffentlicher Körperschaften und gemeinnütziger Institutionen, aus Legaten sowie der Zinsen des Vereinskontos. Der Verein kann zur Förderung seines Zwecks auch Aktionen und Veranstaltungen organisieren. 4. Alle finanziellen Transaktionen des Vereins haben über ein Bank- oder Postcheckkonto zu erfolgen. Seite 2/8

3 IV. Mitglieder und Gönner 5. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Der Vorstand kann unterschiedliche Kategorien von Mitgliedern schaffen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien auf Antrag des Vorstandes jährlich fest. 6. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 7. Juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen können Gönner des Vereins werden, wenn sie sich zu mehrjährigen jährlichen Zuwendungen an den Verein verpflichten. Gönner können an der Mitgliederversammlung des Vereins ohne Stimmrecht teilnehmen. 8. Für alle Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschliesslich bis zur Höhe der jeweils fälligen Jahresbeiträge. V. Organe 9. Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung; b. der Vorstand; c. die Rechnungsrevisoren. Seite 3/8

4 VI. Mitgliederversammlung 10. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 30. November statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 60 Tage zum Voraus schriftlich ein. Anträge von Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Anträge, welche von einem Drittel der Vereinsmitglieder eingereicht werden, sind unter Mitteilung an die Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung zu traktandieren. Der Vorstand entscheidet im Übrigen abschliessend darüber, ob und wie Anträge von Mitgliedern an der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen. 11. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder. Das Begehren ist schriftlich, unter Anführung des Grundes für die Einberufung und der Anträge, an den Vorstand zu stellen. 12. Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der Präsident/die Präsidentin ("das Präsidium") oder, wenn diese/r verhindert ist, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin ("das Vizepräsidium") des Vorstandes oder ein anderes vom Präsidium bestimmtes Vorstandsmitglied. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist bis einen Monat nach der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden. Einwände gegen das Protokoll können von den Mitgliedern schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Seite 4/8

5 13. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Vereinspräsidiums, des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren; b) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung; c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge d) Entlastung der geschäftsführenden Organe; e) Änderung oder Ergänzung der Statuten und Auflösung des Vereins; f) Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten zugewiesenen oder vom Vorstand beantragten Geschäfte. 14. Jedes Mitglied besitzt unabhängig von der Art seiner Mitgliedschaft eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der an der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung der Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern die Versammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst. VII. Der Vorstand 15. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, welche persönlich alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Die DieSozialfirma AG kann ein Verwaltungsratsmitglied in den Vorstand delegieren, das nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Mit Ausnahme des Präsidiums, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. 16. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Die Mitglieder des Vorstandes führen Kollektivunterschrift zu zweien. Sie sind ehrenamtlich tätig. Seite 5/8

6 17. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er organisiert die Aktivitäten zur Äufnung der Mittel des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und berät und beschliesst die Zuwendungen an die DieSozialfirma AG im Rahmen der verfügbaren Mittel. b) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. c) Er vertritt den Verein nach aussen. d) Im Übrigen fasst der Vorstand Beschluss in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind. 18. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal pro Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gültig gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind. Über die Sitzungen des Vorstands wird Protokoll geführt. 19. Zuwendungen an die DieSozialfirma AG werden auf schriftlich begründetes Gesuch der DieSozialfirma AG vom Vorstand beraten und im Sinne des Vereinszweckes sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel des Vereins ausgerichtet. Der Vorstand beschliesst abschliessend über die Höhe und Prioritäten der Zuwendungen. Die Ausrichtung der Zuwendungen an die DieSozialfirma AG steht unter der Bedingung, dass sich DieSozialfirma AG gegenüber dem Verein jährlich und schriftlich verpflichtet, dem Vorstand des Vereins jederzeit über die zweckbestimmte Verwendung der bewilligten Mittel Aufschluss zu geben. Seite 6/8

7 VIII. Die Rechnungsrevisoren 20. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von drei Jahren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Als alleiniger Rechnungsrevisor kann auch eine Treuhandgesellschaft gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. IV. Rechnungsabschluss 21. Das Vereinsjahr endet jeweils am 30. Juni jeden Jahres. Erstmals am 30. Juni X. Auflösung des Vereins 22. Die Auflösung des Vereins ist für eine Mitgliederversammlung zu traktandieren und den Vereinsmitgliedern mindestens 60 Tage vor der Versammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann mit dreiviertel der Stimmen aller Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, so kann der Vorstand oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder eine zweite Mitgliederversammlung einberufen bzw. verlangen, an der die Liquidation des Vereins erneut traktandiert wird. Diese Versammlung darf frühestens 60 Tage nach der ersten Versammlung erfolgen. An der zweiten Versammlung können drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. Mit dem Liquidationsbeschluss wird der Vorstand mit der Liquidation des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Überschuss der Liquidationsbilanz wird der DieSozialfirma AG zur Verfügung gestellt. Ist dies nicht möglich, so soll der Überschuss einer anderen Körperschaft im Kanton Zürich mit ähnlicher Zielsetzung übertragen werden. Seite 7/8

8 XI. Schlussbestimmung 23. Auf die Geschäftstätigkeit und Geschäftsführung der DieSozialfirma AG hat der Verein keinen Einfluss. 24. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründerversammlung in Kraft. 25. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Gönnerverein Pro DieSozialfirma Das Präsidium Anita Bäumli, Präsidentin a.i. Seite 8/8

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