Vereinsstatuten. Juni noi gass
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- Ulrich Arnold
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1 Vereinsstatuten Juni 2017
2 2 Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Noi» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Ziel und Zweck Der Verein setzt sich dafür ein, a) dass alle Wohnungen auf dem Areal Neue nach Bedingungen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und alle Gewerberäume nach Bedingungen der Kostenmiete realisiert werden; b) dass die SBB-Areale auf Stadtgebiet längs des Gleisfeldes, die nicht mehr für den Bahnbetrieb genutzt werden, in den Besitz der Stadt Zürich oder gemeinnütziger Bauträgerschaften überführt werden. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Art. 3 Mittel a) Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge Erträge aus eigenen Veranstaltungen Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse aller Art b) Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. c) Die Gründungsversammlung beschliesst folgende jährliche Mitgliederbeiträge: reguläre Mitglieder CHF 20 Gönnermitglieder CHF 50 Organisationen/Kollektive CHF 150 Art. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3 3 Art. 5 Mitgliedschaft a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. b) Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Art. 7 Austritt und Ausschluss a) E in Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. b) Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. c) Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Art. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Revisionsstelle Art. 9 Die Mitgliederversammlung a) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. b) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per sind gültig.
4 4 c) Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. d) D er Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einbe rufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. e) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung Entlastung des Vorstandes Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle Festsetzung des Mitgliederbeitrages Genehmigung des Jahresbudgets Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder Änderung der Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses f) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. g) D ie Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen,Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. h) änderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. i) Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen. Art. 10 Der Vorstand a) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. b) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
5 5 d) Er erlässt Reglemente. e) Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. f) E r kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. g) D er Vorstand konstituiert sich selber. h) Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. i) Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch ) gültig. j) D er Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Art. 11 Die Revisionsstelle a) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. b) D ie Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. c) D ie Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Art. 12 Zeichnungsberechtigung Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Art. 13 Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 14 Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
6 6 b) Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz und mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Letzte Änderungen angenommen durch die Vereinsversammlung vom 24. Juni 2017 in Zürich.
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