STATUTEN. swisscleantech Association
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- Catrin Monica Böhme
- vor 8 Jahren
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1 STATUTEN des Wirtschaftsverbandes swisscleantech Association I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen swisscleantech Association besteht im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB auf unbestimmte Dauer ein Verein, der sowohl parteipolitisch als auch konfessionell neutral ist. Der Verein ist im Handelsregister eingetragen. Art. 2 Die swisscleantech Association hat ihren Sitz in Bern. Es können jederzeit Zweigstellen/Vertretungen (Chapters) in der Schweiz und im Ausland errichtet werden. Art. 3 Die swisscleantech Association bezweckt, dass die Schweiz im Bereich Cleantech (d.h. der nachhaltig denkenden und handelnden Schweizer Unternehmen) eine international führende Position einnimmt. Sie unterstützt dieses Ziel durch folgende Massnahmen (nach Prioritäten geordnet): a) politische Vertretung der Mitgliedunternehmen im Bereich Cleantech; b) politische Einflussnahme der Schweiz zur Erarbeitung und Umsetzung internationaler Nachhaltigkeits-Standards, Kooperationen etc.; c) verstärkte Vernetzung der Cleantech Firmen und vermehrte Bündelung ihrer Aktivitäten insbesondere bezüglich Export, Förderung von swiss cleantech ; d) intensivierte Kooperation zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, um Innovation und Investitionen zu fördern; e) fokussierte Förderung von Know-how in Sachen Cleantech und gezielte Weitergabe an die Schweizer Wirtschaft sowie Einbringung auf globaler Ebene. II. Finanzielle Mittel und Verbindlichkeiten Art. 4 Die finanziellen Mittel der swisscleantech Association stammen aus folgenden Quellen: a) aus den Mitgliederbeiträgen; b) aus sonstigen Einnahmen.
2 - 2 - Art. 5 Die swisscleantech Association ist eine ideell ausgerichtete Vereinigung ohne Gewinnabsichten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. III. Mitgliedschaft Art. 6 Als Mitglieder können der swisscleantech Association schweizerische Unternehmen beitreten. Art. 7 Die Aufnahme von Mitgliedern gemäss Art. 6 erfolgt durch den Vorstand. Art. 8 Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten: a) Sie haben Sitz und Stimme an der Generalversammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, die zur Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Stimmanteile erforderlichen Informationen der swisscleantech Association zur Verfügung zu stellen; b) Die Vertreter der Mitglieder sind wählbar in die Organe der swisscleantech Association; c) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages zwecks Bestreitung der für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Auslagen. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt 0.06 % der AHV-Lohnsumme des Mitgliedunternehmens plus einen jährlich zu entrichtenden Sockelbeitrag von CHF Der maximale jährliche Mitgliederbeitrag ist CHF 85'000.00; d) Die Mitglieder können bei der Meinungsfindung sowie beim Positionsbezug direkt Einfluss nehmen. Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Mitteilung des Austritts hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss aus wichtigen Gründen erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder mit sofortiger Wirkung. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, den Richter anzurufen.
3 - 3 - IV. Organisation Art. 10 Die Organe der swisscleantech Association sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisionsstelle, sofern nicht befugt verzichtet werden kann; d) Beiräte; e) Patronatskomitee. 1. Die Generalversammlung Art. 11 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der swisscleantech Association. Die Stimmverteilung an der Generalversammlung richtet sich nach der Anzahl Beschäftigter und erfolgt nach fünf Gruppen, mit der selben Anzahl Stimmen pro Gruppe. Jede der fünf Gruppen hat 1/5 (20%) der gesamten Stimmen, die zu gleichen Teilen an die Unternehmen einer Gruppe aufgeteilt werden. Die Anzahl der gesamten Stimmen entspricht der Anzahl Mitglieder des Verbands. Die Gruppeneinteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel: Mitarbeiter Mitarbeiter Mitarbeiter Mitarbeiter - ab 1'000 Mitarbeiter Art. 12 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Generalversammlung ist vom Vorstand spätestens 10 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen jederzeit vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten einberufen werden. Ausserdem ist eine solche einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unter Angabe des Geschäftes schriftlich beim Präsidenten verlangt wird. Anstelle der Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand eine schriftliche Urabstimmung unter den Mitgliedern durchführen. Solche auf dem Zirkularweg gefassten Beschlüsse sind anlässlich der nächsten Generalversammlung ins Protokoll aufzunehmen. Art. 13 Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. In seiner Abwesenheit, oder auf sein Verlangen, übernimmt der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
4 - 4 - Art. 14 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 15 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Art. 16 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung; b) Annahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Beschlussfassung über die Anträge der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes; c) Annahme des Jahresbudgets und Festlegung des Mitgliederbeitrages; d) Wahl des Präsidenten; e) Wahl des Vorstandes; f) Wahl der Revisionsstelle, sofern nicht befugt verzichtet werden kann; g) Revision der Statuten (erfordert die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder); h) Beschlussfassung über Fusion oder Liquidation des Vereins (erfordert die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder); i) Ausschluss eines Mitglieds gemäss dem vorstehenden Art. 9; j) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehaltenen oder durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich aufgrund einer dem Präsidenten bis zum Vortag einzureichenden, schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann an der Generalversammlung kein Beschluss gefasst werden, wenn die Stimmen abwesender und nicht vertretener Mitglieder das Abstimmungsergebnis verändern könnten; ausgenommen von dieser Bestimmung ist die Beschlussfassung über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. 2. Der Vorstand Art. 17 Der Vorstand setzt sich aus maximal zwölf Vertretern der Mitglieder sowie allfälliger weiterer Personen zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 18 Der Vorstand ist zuständig und verantwortlich für: a) die Aufnahme von Mitgliedern; b) die Vertretung der swisscleantech Association nach Aussen und die Leitung der Verbandsgeschäfte;
5 - 5 - c) die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlungen und den Vollzug von deren Beschlüssen; d) die Bezeichnung der Geschäftsführung; e) die Erstellung der Jahresrechnung und die Aufstellung des Jahresbudgets; f) die Verabschiedung eines Organisationsreglements; g) die Einsetzung eines oder mehrerer Beiräte und eines Patronatskomitees sowie die Ernennung deren Mitglieder; h) Einsetzung von Mitgliedergremien und Kommissionen sowie die Ernennung deren Mitglieder; i) Vertragsabschlüsse, insbesondere für die Erteilung von Beratungsmandaten und die Unterstützung von Drittprojekten; j) alle Entscheide grundsätzlicher Natur, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Art. 19 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung verlangen. Er trifft sich nach Bedarf, in der Regel quartalsweise, auf Einberufung durch den Präsidenten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Zur Verabschiedung einzelner Geschäfte kann anstelle einer Sitzung eine schriftliche Befragung der Vorstandsmitglieder via treten. Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen geschäftsleitenden Ausschuss zu bestimmen. Art. 20 Der Präsident ist zusammen mit dem Vorstand verantwortlich für die Umsetzung der unter Art. 18 genannten Vorstandsbeschlüsse. Er kann einzelne seiner Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung oder Mitglieder der swisscleantech Association delegieren. Der Präsident führt den Vorsitz an Sitzungen des Vorstandes und der Beiräte. Bei Abstimmungen steht ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Art. 21 Der Vorstand ernennt eine Geschäftsführung, die für die Führung der operativen Geschäfte zuständig ist. Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung werden vom Vorstand in einem Organisationsreglement geregelt. Art. 22 Der Präsident ist zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreise dasjenige Mitglied, welches zusammen mit dem Präsidenten kollektiv zeichnungsberechtigt ist. Der Vorstand kann zudem weitere Zeichnungsberechtigte bestimmen.
6 Die Revisionsstelle Art. 23 Falls der Verein gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, wählt die Vereinsversammlung in Nachachtung der Art. 69b Abs. 3 ZGB i.v.m. Art. 727b OR eine Revisionsstelle. Sofern der Verein der ordentlichen Revision nicht unterliegt, ist der Verein verpflichtet, in einer Vereinsversammlung einen zugelassenen Revisor im Sinne von Art. 727c OR für eine eingeschränkte Revision zu wählen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt (Art. 69b Abs. 2 u. Abs. 3 ZGB). Bei einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision hat die Revisionsstelle die Aufgaben und Pflichten gemäss den Art. 728a ff. OR wahrzunehmen. Falls eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wird die Revisionsstelle jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich: die gesamte Amtsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt. Falls weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchzuführen ist, ist die Vereinsversammlung frei, allenfalls interne Sachverständige für die Prüfung der Jahresrechnung zu wählen. 4. Beiräte Art. 24 Aus Kreisen seiner Mitglieder und Nichtmitglieder bestellt der Vorstand gestützt auf Art. 18 lit. g einen oder mehrere Beiräte. Die Aufgabe dieser Beiräte liegt in der Beratung des Vorstandes der swisscleantech Association. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt für eine Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Name und Funktion der Beiratsmitglieder werden öffentlich bekannt gegeben. Die Beiräte treten nach Bedarf zu Beratungen zusammen. 5. Patronatskomitee Art. 25 Aus Kreisen seiner Mitglieder und Nichtmitglieder wählt der Vorstand gemäss Art. 18 lit. g ein Patronatskomitee. Die Aufgabe des Patronatskomitees liegt in der Beratung des Vorstandes. Die Wahl der Mitglieder des Patronatskomitees erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Name und Funktion der Mitglieder des Patronatskomitees werden öffentlich bekannt gegeben. Das Patronatskomitee tritt nach Bedarf zu Beratungen zusammen. V. Meinungsbildung und Stellungnahmen Art. 26 Bei der vereinsinternen Meinungsbildung sowie bei offiziellen und schriftlichen Stellungnahmen werden die Mitglieder und Gremien wie folgt einbezogen: Die Mitglieder werden bei der vereinsinternen Entscheidfindung zu offiziellen Stellungnahmen einbezogen. Mit einem Mehr von 51% der antwortenden
7 - 7 - Mitgliedunternehmen entscheiden die Mitglieder über Stellungnahmen der swisscleantech Association. Sie haben jeweils die Möglichkeit, sich mit namentlicher Nennung von einer Position zu distanzieren. Es gilt die gleiche Stimmverteilung wie bei der Generalversammlung..Beiräte, Patronatskomitee, Mitgliedergremien und Kommissionen werden bei der Meinungsbildung einbezogen, haben jedoch keine Entscheidungskompetenz. VI. Auflösung und Verwendung des Vermögens Art. 27 Die Auflösung des Vereins erfolgt ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch Beschluss der Generalversammlung gemäss Art. 16 lit. h) dieser Statuten. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. VII. Schlussbestimmungen Art. 28 Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom in Zürich genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 22. September 2008 und treten sofort in Kraft. Ort, Datum
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