VSGG Verband Schweizer Gastro- und Grossküchenfachplaner

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1 (VSGG) Statuten Sofern in diesen Statuten für Personen-, Funktions- und Rollenbezeichnungen nur die feminine oder maskuline Form verwendet wird, so ist je sowohl die männliche als auch die weibliche Person angesprochen. I. NAME, ZWECK Art. 1 Name Sitz Unter dem Namen (VSGG) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten im Sinne von Art. 60ff ZGB. Sitz des Vereins ist derjenige der Sekretariates. Art. 2 Zweck Zweck des Verbandes Schweizer (VSGG) ist: Der Verein fördert in der ganzen Schweiz die Weiterbildung der Mitglieder und unterstützt die Ausbildung der jungen Nachswuchsplaner, Erarbeitet Leistungsverzeichnis und Honorarempfehlungen, Knüpft Kontakte zwischen Politik, Wirtschaft, Forschung und Bildung, Vernehmlassung und Zusammenarbeit mit ihr nachstehenden Vereinen oder Verbänden. II. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Mitglieder Im Handelsregister eingetragene, juristische Personen oder Einzelfirmen sowie deren Vertreter, die sich als massgebende Tätigkeit mit der Planung und Projektierung von Gastronomie-Infrastrukturen beschäftigen. Die Firmen werden durch Kadermitarbeiter/Entscheidungsträger vertreten Die Mitglieder erbringen ihre Dienstleistung grundsätzlich gegen Honorar. Die Mitglieder beziehen keinerlei Kommissionen, Beiträge, oder Provisionen in irgendeiner Form von Herstellern, Händlern und Cateringfirmen/-organisationen. Ausgeschlossen sind Firmen, die - Gerätschaften, Einrichtungen oder Apparate für die Gastronomie herstellen oder vertreiben und/oder - mit Gastronomie-Investitionsgütern handeln und/oder - Gastronomiebetriebe auf eigene oder auf Rechnung von Drittpersonen betreiben und/oder führen. VSGG Lambergstrasse 8 Postfach Uster 3 Fon Fax info@vsgg.org Geschäftstelle bei D AUJOURD HUI & PARTNERS AG

2 Bewerbungen für Neumitglieder werden von einem Ausschuss beurteilt. Der Ausschuss kann die Aufnahme beantragen. Nach Ablauf der einjährigen, provisorischen Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung über die definitive Aufnahme, dabei müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein, es gilt der Mehrheitsentscheid (jede Firma hat eine Stimme). Der Bewerber tritt beim Entscheid in den Ausstand. Die Mitglieder sind berechtigt, das Logo und die Bezeichnung VSGG in der Korrespondenz und Planunterlagen aufzuführen. Art. 4 Mitgliedschaftsethik Die Mitgliederfirmen sind durch Kadermitarbeiter/Entscheidungsträger im VSGG vertreten und engagieren sich aktiv. Jedes Mitglied fördert das Ansehen der VSGG. Die Mitgliederfirmen verpflichten sich, unabhängig von Marken, Fabrikaten, Herstellern und Handelsfirmen zu arbeiten. Die Mitgliederfirmen arbeiten auf der Grundlage des VSGG-Leistungskataloges und wenden die aktuellen Honorarempfehlungen des VSGG an. Art. 5 Ausschluss Ausschlussgründe sind: Nichteinhalten der Aufnahmekriterien, Verstoss gegen die Mitgliedschaftsethik und schädigendes Verhalten gegenüber der VSGG. Ein allfälliger Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes. Das auszuschliessende Mitglied erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme anlässlich einer Mitgliederversammlung. Bei einer Ausschluss-Abstimmung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein, es gilt der Mehrheitsentscheid (jede Firma hat eine Stimme). Das auszuschliessende Mitglied tritt beim Entscheid in den Ausstand. Nicht bezahlen des Mitgliederbeitrages leitet automatisch das Ausschlussverfahren ein. III. FINANZEN Art. 6 Mittel Dem Verein stehen zur Verfolgung des Vereinszweckes folgende Mittel zu: a) Beiträge von Mitgliedern, b) Erlös aus Projekten, Aktionen und Veranstaltungen, c) Freiwillige Zuwendungen jeder Art. Art. 7 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Insbesondere sind eine Nachschlusspflicht und eine persönliche, subsidiäre Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. VSGG Version ab GV Seite 2 von 5

3 Art. 8 Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder Über den Jahresbeitrag hinaus haben die Mitglieder keinerlei finanzielle Verpflichtungen. Der Jahresbeitrag ist für ein ganzes Jahr geschuldet; tritt ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein aus oder wird es von diesem ausgeschlossen, so hat es keinen Rückerstattungsanspruch pro rata temporis. Der Vorstand ist befugt, den Mitgliederbeitrag in besonderen Ausnahmefällen zu erlassen. Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. IV. ORGANE Art. 9 Organe Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (GV) der Vorstand die Rechnungsrevisoren. Die Generalversammlung Art. 10 Begriff Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins Art. 11 Die Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist dann einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird. Die Einladung muss den Mitgliedern 20 Tage (Poststempel) vor der Generalversammlung vorliegen. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Art. 12 Durchführung Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand vorzubereiten und wird vom Präsidenten geleitet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschliesst die GV mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. VSGG Version ab GV Seite 3 von 5

4 Art. 13 Die ordentliche GV ist insbesondere zuständig für die: Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder, Genehmigung des Budgets, Wahl des Präsidenten, Wahl des übrigen Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsrevisoren, Änderung von Statuten Der Vorstand Art. 14 Begriff Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Der Präsident und die restlichen Mitglieder werden jährlich gewählt. Art. 15 Konstituierung Der Vorstand, konstituiert sich selber. Er bestimmt einen Rechnungsführer / Geschäftsstelle und Sekretariat sowie einen verantwortlichen Leiter für das Programm des laufenden Verbandjahres. Art. 16. Vorstand Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, organisiert die Generalversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht der Generalversammlung oder Rechnungsrevisoren übertragen sind, insbesondere auch für die Regelung der Unterschriftsberechtigung. Art. 17 Rechnungsführer Der Rechnungsführer ist für die korrekte Buchführung besorgt. Er erstellt zuhanden des Vorstandes jährlich die Erfolgsrechnung, die Bilanz und das Budget. Der Rechnungsführer ist für das Einziehen der Jahresbeiträge verantwortlich. VSGG Version ab GV Seite 4 von 5

5 Die Rechnungsrevisoren Art. 18 Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Jahresrechnung. Sie stellen an der Rechnungsrevisoren ordentlichen Generalversammlung Antrag auf Annahme oder Ablehnung. V. AUFLÖSUNG Art. 19 Beschluss Der Beschluss zur Auflösung des Vereins wird durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Art. 20 Vermögensverbleib Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen ist für eine dem Vereinszweck nahestehende Aufgabe zu verwenden. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 21 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. April 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Verein Schweizer (VSGG) Der Präsident: Der Rechnungsführer/Sekretär: Hans Eduard Blatter René F. Aujourd hui VSGG Version ab GV Seite 5 von 5

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