Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien
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- Michael Langenberg
- vor 8 Jahren
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1 Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Kameradschaftsverein der Freiwilligen Feuerwehr Ehra- Lessien. 2. Er wird als nicht eingetragener Verein geführt. 3. Der Sitz des Vereins ist Ehra-Lessien. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kameradschaft sowie die Förderung des Feuerlöschwesens und der Jugendfeuerwehr in der Freiwilligen Feuerwehr Ehra- Lessien. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft 1. Jede natürliche Person kann einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Vorstand stellen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Der Aufgenommene erhält Kenntnis von der Aufnahme sowie einen Abdruck der gültigen Satzung. 3. Die Mitgliedschaft endet durch a. den Tod des Mitgliedes, b. eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann zu jedem Vierteljahresende mit einer Frist von einem Monat erfolgen, c. durch Ausschluß aus dem Verein. 4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vom Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Satzung Kameradschaftsverein FF Ehra-Lessien Seite 1 von 6
2 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 5 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch 1. Mitgliedsbeträge, 2. freiwillige Zuwendungen, 3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, 4. Überschüsse aus Veranstaltungen. 6 Organe Die Organe des Vereins sind: a. Der Vorstand b. Die Mitgliederversammlung c. Die Kassenprüfer 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand i. S. des 26 BGB besteht aus geborenen und gewählten Mitgliedern. 2. Die geborenen Mitglieder sind: a. der/die Ortsbrandmeister/-in als der/die Vorsitzende b. der/die stellvertretende Ortsbrandmeister/-in als der/die stellvertretende Vorsitzende, c. der/die Schriftführer/-in der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien als der/die Schriftführer/in. d. der/die Jugendfeuerwehrwart/in der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien als der/die Kassierer/in für die Kasse der Jugendfeuerwehr. 3. Die gewählten Mitglieder sind: a. der/die Kassierer/-in 4. Die gewählten Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er faßt seine Beschlüsse in formlos einberufenen Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit und ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Satzung Kameradschaftsverein FF Ehra-Lessien Seite 2 von 6
3 6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl zur nächsten Mitgliederversammlung zu veranlassen. 7. Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Eines der zwei Mitglieder muß der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schriftführer/in sein. 8. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in haben Einzelvertretungsbefugnis bis zu einer Wertgrenze von 2.000,- je Einzelgeschäft. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 2.000,- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. 9. Der Kassierer für die Kasse der Jugendfeuerwehr hat Einzelvertretungsbefugnis für die Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr und Einzelverfügungsberechtigung über die Kasse der Jugendfeuerwehr bis zu einer Wertgrenze von 500,- je Einzelgeschäft. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 500,- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. 10. Der Vorstand ist verpflichtet, Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise zu begründen, daß die Haftung des Vereins gegenüber Dritten auf das Vereinsvermögen beschränkt und eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen wird. Die den Verein vertretenden Personen sind daher verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Dritten eine Beschränkung der Haftung auf das Vermögen des Vereins zu vereinbaren. 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen und geleitet. Sie soll in Verbindung der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien stattfinden. 3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge, b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung, c. Wahl des Vorstands, d. Wahl der Kassenprüfer, e. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, f. Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds zu seinem Ausschluß durch den Vorstand. Satzung Kameradschaftsverein FF Ehra-Lessien Seite 3 von 6
4 4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins gefordert wird. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. 9 Kassenprüfer 1. Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Einer der Kassenprüfer soll aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien sein, der andere förderndes Mitglied. 2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. 3. Die Wiederwahl ist möglich. 4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das Rechnungswesen und die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres sowie den Abschluß des vorausgegangenen Geschäftsjahres und das Vermögen des Vereins zu prüfen. 5. Die Kassenprüfer sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. 6. Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers und des Vorstands vor. 10 Abstimmungen und Wahlen 1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. 2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung erschienenen Mitglieder ist erforderlich: a. für die Änderung der Satzung b. für alle Beschlüsse, denen der Vorstand widerspricht. 11 Satzungsänderungen 1. Anträge auf Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder mindestens einem Fünftel aller Mitglieder gestellt werden. 2. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen, um zur Beschlußfassung zugelassen zu werden, mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis des Vorstandes gebracht werden. Später eingegangene Anträge werden nur dann verhandelt, wenn die Dringlichkeit durch den Beschluß der Mitgliederversammlung anerkannt ist. Satzung Kameradschaftsverein FF Ehra-Lessien Seite 4 von 6
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6 Unterschriften der Gründungsmitglieder (Fortsetzung) Satzung Kameradschaftsverein FF Ehra-Lessien Seite 6 von 6
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