Malte Jörg Uffeln Dr. Frank Weller Rechtsanwälte und Mediatoren

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1 Die Mitgliederversammlung Malte Jörg Uffeln Dr. Frank Weller Rechtsanwälte und Mediatoren 1

2 Rechtsgrundlagen 32 BGB Satzung des Vereins evtl. Geschäftsordnung des Vereins 2

3 32 BGB Mitgliederversammlung, Beschlussfassung: (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 3

4 32 BGB Mitgliederversammlung, Beschlussfassung: (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 4

5 Mitgliederversammlung hat eine Allzuständigkeit hat die Kompetenz-Kompetenz ist zuständig, wenn Organe nicht handeln können Vereinsinterne Streitigkeiten zwischen Organen/Organträgern 5

6 Verstöße gegen 32 BGB 6

7 Fehlerhafte Einladung Einladung per , wenn Schriftform in der Satzung steht Einladung über Presse nur als Hinweis auf MV, ohne Tagesordnung unvollständige Einladung (nicht alle Punkte auf der Tagesordnung; FALL: Abwahl Vorstand mit nachfolgender Neuwahl, die nicht auf der TO steht) 7

8 Einladung ohne Vorstandsbeschluss Vorstand ordnet Angelegenheiten des Vereins (s.a. Satzung) MV-Termin, -Ort, -Zeit, -TO ist Sache des Vorstandes Vorstandsbeschluss Tätigwerden der Vertreter gemäß 26 BGB eingetragener Verein kann auch nach Ende der WP noch einladen 8

9 Einladung durch unzuständiges Organ bspw. Beirat bspw. Ehrenrat bspw. Wahlleiter im Falle der internen Vorstandsvakanz 9

10 Sonderfall Minderheitenbegehren gem. 37 BGB Einladung kann durch registerrechtlich bevollmächtigte Vereinsmitglieder erfolgen 10

11 Nichteinladung eines Teils der Mitglieder Auswärtige vergessen Ladung nur über Amtliches Bekanntmachungsorgan 11

12 Beschlussfassung mit Nicht-Mitgliedern Eltern für Kinder anwesende Gäste Noch-Nicht-Mitglieder 12

13 Feststellungsklage ( 256 ZPO) notwendig bei Nichteinladung eines Mitglieds Verletzung der Ladungsfrist 13

14 Fehler vermeiden durch eine klare Mitgliederversammlungsklausel in der Satzung 14

15 Fehlerquellen Detailbetrachtung 15

16 Ladungsformen übliche Ladungsformen Rundschreiben Zeitungsveröffentlichung Aushang am Vereinsbrett Ortsfunk mündliche Einladung Verstoß gegen Ladungsform führt zur Nichtigkeit der Einladung und der gefassten Beschlüsse 16

17 Ort und Zeit müssen klar bestimmt sein Verstösse: Doppeleinladung mit anderen Zeiten Sitzungen an Sonn- oder Feiertagen dürfen nicht vor Uhr beginnen (Bay. OLG NJW-RR 1987, 1362) Versammlungstermin in der Hauptferienzeit Eventualeinladung (nur zulässig, wenn Satzung das erlaubt) 17

18 Tagesordnung I stellt der Vorstand auf muss alle TOP enthalten (Wirksamkeitserfordernis) sollte nachträglich vom Vorstand nicht geändert werden einfache Punkte nach vorne, schwierige Punkte nach hinten (Taktik ) muss Beschlusstexte enthalten (Satzungsänderungen) 18

19 Tagesordnung II Änderung der Satzung verlangt nicht immer nach einer Synopse TOP Verschiedenes ist Unsinn TOP Sonstiges ist Unsinn Hinweis auf Antragsrecht empfehlenswert schriftliche Einladung rechtzeitig zur Post aufgeben (kein Info-Brief) wenn Ladung über Amtl. Bekanntmachungsorgan, dann muss alles publiziert werden 19

20 Tagesordnung III TOP Anträge meist unbestimmt vor Ladung eingegangene Anträge müssen auf TO ggf. müssen Anträge innerhalb der Antragsfrist nachgereicht werden (Bay OLG NJW 1973, 1086: NEIN, nicht notwendig) 20

21 Tagesordnung IV aus der Rechtsprechung Feststellung Kostenvoranschlag reicht nicht für Beitragserhöhung Ergänzungswahl zum Vorstand reicht nicht für Abwahl des Vorstands (OLG Köln, OLGZ 1984, 401) 21

22 Tagesordnung V Zulässigkeit nachträglicher Anträge (Dringlichkeitsanträge) muss die Satzung vorsehen 22

23 Tagesordnung VI Anträge ein tiefes Wasser!!! Umgang mit Anträgen ist im BGB nicht geregelt!!! Tipps: Antrag muss ausführbar sein (Weisung an den Vorstand) Antrag muss begründet werden (schriftlich oder mündlich) 23

24 Tagesordnung VII weitestgehender Antrag vor Hauptantrag wortlautändernder Antrag vor Hauptantrag Im Zweifel: Unterbrechung und danach Beschlussfassung über das Prozedere 24

25 Beschlussfähigkeit I Probleme vermeiden, durch klare Klausel Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. 25

26 Beschlussfähigkeit II kein Quorum in die Satzung ohne Quorum Beschlussfähigkeit bereits bei Anwesenheit eines Mitglieds positiv zu Beginn der Sitzung und auch vor Wahlen und Beschlussfassungen nochmals feststellen 26

27 Beschlussfähigkeit III Anwesenheitsliste stets weiterführen zeitlich bedingte Abwesenheit vermerken Registergerichte prüfen verstärkt, gerade bei Satzungsänderungen, ordnungsgemäße Beschlussfassungen 27

28 Beschlussfassung ohne Versammlung schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erforderlich Online-Versammlung! 28

29 Teilnahmerecht I Versammlung der Mitglieder Presse und Gäste können zugelassen werden Rechtsanwälte müssen nicht zugelassen werden (Ausnahmefall: Waffengleichheit ) Ehrengäste begrüßen und ggf. am Ende der Sitzung sprechen lassen 29

30 Teilnahmerecht II Eltern für Kinder Was sagt die Satzung? wenn die Satzung schweigt, gilt BGB < 7. Lebensjahr = Kind = geschäftsunfähig Lebensjahr = beschränkt geschäftsfähig (Vertretung durch Eltern; Kind kann nicht Vorstand gem. 26 BGB werden) 30

31 Stimmberechtigung Wahlrecht Versammlungsleiter stellt Stimmrechte bei Eintritt in die MGV und auch später immer positiv fest 31

32 Stimmberechtigung PROTOKOLLWORTLAUT: Anwesend sind Mitglieder. Davon sind stimmberechtigt Mitglieder. 32

33 Versammlungsleiter hat MACHT 33

34 Versammlungsleiter bestimmt unter Beachtung der Satzung Art und Weise der Abstimmung / Wahl und übt das Hausrecht aus Mitgliederversammlung kann mehrheitlich widersprechen 34

35 Geheime Wahl muss auch geheim erfolgen können Vorbereitungen dazu sind im Vorfeld zu treffen verdeckte Stimmzettel sind die Regel ggf. Urne und Kabine; alt: Sektkelch bereit halten 35

36 Geheime Wahl II Gestaltung der Stimmzettel: Kandidat A 0 Kandidat B 0 Kandidat C 0 Kandidat D 0 36

37 Geheime Wahl III bei geheimer Wahl Wahlausschuss bilden zur Stimmenauszählung 37

38 Geheime Wahl IV klare Ermittlung des Abstimmungsergebnisses klare Protokollierung im Protokoll der Mitgliederversammlung 38

39 Tipp zur Protokollierung Anzahl abgegebene Stimmen Gültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen Ergebnis 39

40 Protokoll I Beurkundungsfunktion Nachweis für Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke 40

41 Protokoll II Ergebnisprotokoll kein literarischer Erguss (Verlaufsprotokoll) 41

42 Observanz = Gewohnheitsrecht Lückenfälle können gelöst werden durch ständige Übung. 42

43 Sonderproblem: Antragsrecht der Mitglieder 43

44 Antragsrecht I BGB schweigt Satzungsregelung notwendig Beitragsbeschlüsse und Satzungsänderungen nie über Antragsrecht abwickeln 44

45 Antragsrecht II Antragsrechtsklausel in Klausel über Mitgliederversammlung fester Antragsschlusstermin in die Satzung, z.b eines jeden Jahres dann erst: Einladung zur MGV 45

46 Antragsrecht III Problem: Dringlichkeitsanträge (klare Satzungsregelung notwendig) Tipp: Analogien zum Kommunalrecht bilden 46

47 Die Ehrenamtspauschale 3 Nr. 26a EStG 47

48 Ehrenamtspauschale persönlicher Freibeitrag 500,00 im Jahr gemeinnützige Körperschaft Ehrenamtsträger qua Auftrag nebenberuflich Tipp: Satzung checken 48

49 Formulierungsvorschlag I Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer pauschalen Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. 49

50 Formulierungsvorschlag II OFD Frankfurt am Main: Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. 50

51 Ehrenamtspauschale Satzungsänderung bis ist notwendig, wenn Satzung Zahlung nicht erlaubt und bereits Zahlungen erfolgt sind (= rückwirkende Legalisierung) ab 2010 Zahlungen erfolgen sollen (empfehlenswert) 51

52 Ehrenamtspauschale nach wie vor können aber - auch nach dem Aufwendungen spitz gegen Vorlage von Belegen abgerechnet werden 52

53 Weitere Informationen z.b. betreffend Satzung, Mitgliederversammlung, Haftung, Steuern, Datenschutz etc.:

54 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR Internet: RA Malte Jörg Uffeln, Gründau Tel.: ra-uffeln@t-online.de Internet: RA Dr. Frank Weller, Wetzlar Tel.: ra@weller-hilft.de Internet: 54

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