Schachklub Franken e.v. und Schachklub 1893 Schweinfurt e.v. (1) Der Verein führt den Namen Schachklub Schweinfurt 2000 e.v..

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1 Satzung Präambel Mit der Satzung des Schachklub Schweinfurt 2000 e.v. soll für die beiden Gründervereine Schachklub Franken e.v. und Schachklub 1893 Schweinfurt e.v. eine gemeinsame neue Basis geschaffen werden, um den Schachsport in Schweinfurt zu fördern und zu gestalten. Mit dem Zusammengehen dieser beiden Traditionsvereine werden eingefahrene Bahnen verlassen ohne jedoch mit der Tradition der Gründervereine zu brechen. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Schachklub Schweinfurt 2000 e.v.. (2) Er hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist im Vereinsregister eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports, insbesondere die Ausbildung der Jugend im Schach. Hierzu gibt sich der Verein eine Jugendordnung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von schachsportlichen Veranstaltungen. (3) Die Durchführung des Spielbetriebs ist in einer besonderen Spiel- und Turnierordnung geregelt. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schweinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des 2 dieser Satzung zu verwenden hat. (6) Der Verein verhält sich politisch und konfessionell neutral. 3 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der erweiterte Vorstand. (4) Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (5) Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten (in begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer Frist von 12 Monaten) nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden.

3 4 Mitgliedschaft des Vereins Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.v. sowie im Bayerischen Schachbund e.v.. 5 Mitglieder des Vereins (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen verweigert werden. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. (3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. November des Kalenderjahres erklärt werden. (4) Ausgeschlossen werden Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen bzw. zwei Jahresbeiträge ohne Stundungsersuchen rückständig sind. (5) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch gegen den Beschluss erheben. Über den Einspruch muss in der folgenden Mitgliederversammlung entschieden werden. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet eine Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen. Anträge zu dieser Versammlung müssen 3 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

4 (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes dies beantragen. Die von den Mitgliedern verlangte Versammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann über Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gelten die Ausführungen unter 7 Abs. 1 und 7 Abs. 4. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, falls diese Satzung oder eine gegenüber dieser Satzung vorrangige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Versammlung sind für den Vorstand verbindlich. (4) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähig ist diese Versammlung, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer 4/5-Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Diese beschließt dann ohne Rücksicht die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit 9/10 Mehrheit. (5) Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten notwendig. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Vereinsführung (2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (3) Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren (4) Entlastung des Vorstandes (5) Wahl des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenrevisoren für je 2 Jahre (6) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (7) Beschlussfassung über gestellte Anträge (8) Satzungsänderung (9) Ernennung von Ehrenmitgliedern

5 9 Vorstand (1) Dem Vorstand gemäß 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer sowie der Schriftführer an. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt. (2) Zum 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder Kassierer kann gewählt werden, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl kann geheim oder durch offene Abstimmung erfolgen. (3) Der 1. Vorsitzende allein und jedes Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (4) Zum erweiterten Vorstand gehören, neben dem Vorstand, der Jugendleiter, der Spielleiter, der Medienbeauftragte, der Materialwart und der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des erweiterten Vorstands bestimmen. Eine Vereinigung von 2 Aufgaben des erweiterten Vorstands in einer Person ist zulässig. (5) Dem erweiterten Vorstand obliegen alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. (6) Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr unter Leitung des 1. Vorsitzenden tagen. Hierzu lädt der 1. Vorsitzende ein. Eingeladen werden können auch weitere Personen, z.b. die Mannschaftsführer und die Vertreter der Mitglieder des erweiterten Vorstands. Diese sind dann auch mit je einer Stimme stimmberechtigt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 10 Beiträge (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet. Die Zahlung soll durch Bankeinzug erfolgen. (2) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Der Vorstand kann in Härtefällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. (3) Der Jahresbeitrag wird zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritt wird er anteilig sofort fällig.

6 11 Protokolle Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und sind vom Versammlungsleiter - in der Regel der 1. Vorsitzende - sowie dem Protokollführer - in der Regel der Schriftführer - zu unterzeichnen. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Diese Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am geändert. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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