Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung. VR 536, Amtsgereicht Maulbronn 1/5
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1 Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e. V. Satzung VR 536, Amtsgereicht Maulbronn 1/5
2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein trägt den Namen Förderverein Heckengäuschule Wiernsheim e.v Der Verein hat seinen Sitz in Wiernsheim. 1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Maulbronn eingetragen. 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2.2 Der Verein unterstützt ideell und finanziell die Schülerinnen und Schüler der Heckengäuschule Wiernsheim, sowie die an der Erziehungs- und Bildungsarbeit beteiligten Personen. 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden. 2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden 2.6 Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne der einschlägigen des Einkommensteuergesetzes beschließen. 3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. 3.2 Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. 3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt: Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugehen. b) Tod c) Ausschluss: Falls ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Aus wichtigem Grund. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit über einen Ausschluss beschließen. 2/5
3 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. 4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 5 Beiträge und Spenden 5.1 Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 5.2 Die erforderlichen Mittel sollen ferner durch Spenden, Kurse und Veranstaltungen aufgebracht werden. 6 Organe des Vereins 6.1 Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Verwaltungsrat 7 Mitgliederversammlung 7.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. 7.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer c) Wahl von zwei Kassenprüfern d) Entlastung des Vorstands e) Beschlussfassung über Anträge f) Änderung der Satzung g) Auflösung des Vereins 3/5
4 7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Der Grund ist anzugeben. Falls der Vorstand seiner Verpflichtung nicht innerhalb acht Wochen nachkommt, kann die außerordentliche Mitgliederversammlung von einem Mitglied, der Grund ist Anzugeben, schriftlich einberufen werden. 7.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 7.5 Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht möglich. 7.6 Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. 8 Vorstand 8.1 Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus: - einem/einer Vorsitzenden - einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden - einem/einer Kassier/erin - einem/einer Schriftführer/in 8.2 Der 1. Vorsitzende ist für sich allein vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Besondere Aufgaben kann er unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. 8.3 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit gewählt werden sofern es seine Kandidatur schriftlich vorlegt. Es können nur Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden. Falls alle Ämter im gleichen Jahr zu besetzen sind, wird wie folgt gewählt: a) Vorsitzender: für die Dauer von zwei Jahre b) stellvertretender Vorsitzender: für die Dauer von einem Jahr c) Kassier: für die Dauer von zwei Jahren d) Schriftführer: für die Dauer von einem Jahr 8.4 Der 1. Vorsitzende kann bis zu einem Betrag von 300,-- pro Vorgang selbständig verfügen. Die Verwendung muss zweckgebunden sein. Der Verwaltungsrat ist zeitnah darüber zu informieren. 4/5
5 9 Satzungsänderungen 9.1 Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der MV gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen. 9.2 Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder. 10 Verwaltungsrat 10.1 Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und drei Beisitzern. Die Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ein Beisitzer kann in Abwesenheit gewählt werden sofern es seine Kandidatur schriftlich vorlegt. Zu Beisitzern können nur Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. 11 Vereinsauflösung 11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Schulträger der Heckengäuschule Wiernsheim. Das Vermögen hat der Schulträger ausschließlich für Zwecke nach 2 dieser Satzung zu verwenden. Wiernsheim, den 17. Nov /5
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Satzung des Fördervereins der Staatlichen Realschule Gauting 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der Staatlichen Realschule Gauting e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Gauting
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