Satzung des Bürgerverein Burg/Dithmarschen e.v.

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2 Satzung des Bürgerverein Burg/Dithmarschen e.v. Einleitung Der Bürgerverein wurde im Jahre 1896 gegründet. An Stelle der bisherigen Satzung tritt die Neufassung am 24.Februar 2008 in Kraft. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Burg/Dithmarschen e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Burg, Sitz der Geschäftsleitung ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben - ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweckbestimmung Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen auf verschiedenen Gebieten. 2. Betreiben von Heimat und Volkskunde. 3. Pflege und Hege der plattdeutschen Sprache. 4. Betreuung von alten und kranken Menschen zu bestimmten Anlässen. 5. Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen der Gemeinde. 3 Vereinsmittel 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die außerhalb der Vereinsausgaben liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 1

3 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und den in 2 genannten Zweck miterstreben will. 2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 3. Stimmberechtigt sind nur die in Absatz 1 genannten Mitglieder. 4. Aktive Mitglieder, die das 85. Lebensjahr vollendet haben, werden zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragszahlung ernannt. 5. Dem Bürgerverein ist eine Sterbegeldversicherung angegliedert. Für die Sterbegeldversicherung gilt eine besondere Satzung. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tot des Mitgliedes, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss schriftlich 4 Wochen zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist. 4. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. 6 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des monatlichen Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. 2. Der Beitrag wird mit Beginn der Mitgliedschaft jeweils bis zum 5. Wochentag durch Überweisung oder Bankeinzug des Monats vereinnahmt. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Das Rechtsverhältnis des Bürgervereins und seiner Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung derselben zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Satzung und die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu beachten, nicht gegen das Interesse des Vereins zu handeln und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten. 2

4 Vereinsorgane sind: Der Vorstand Die Mitgliederversammlung 8 Organe des Vereins 9 Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem/der 1.Vorsitzenden dem 1.Kassenwart / Kassenwartin (Schatzmeister) dem 1.Schriftführer/Schriftführerin Der gesamte Vorstand besteht aus: dem geschäftsführenden Vorstand dem/der 2.Vorsitzenden dem/der 2.Kassenwart / Kassenwartin (Schatzmeister) dem/der 2.Schriftführer / Schriftführerin 3 Beisitzer (Organisationsleiter) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. In den Jahren mit ungerader Endziffer werden folgende Vorstandsposten gewählt: der/die 1.Vorsitzende dem/der 1.Kassenwart / die Kassenwartin (Schatzmeister) dem/der 2.Schriftführer / Schriftführerin der/die 1.Beisitzer/in der/die 3.Beisitzer/in In den Jahren mit gerader Endziffer werden folgende Vorstandsposten gewählt: der/die 2. Vorsitzende dem/der 2.Kassenwart / die Kassenwartin (Schatzmeister) dem/der 1.Schriftführer / die Schriftführerin der/die 2.Beisitzer/in 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereins - vermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 3. Vorstandsitzungen sind vom 1.Vorsitzenden einzuberufen. Über die Vorstands - sitzungen ist eine Tagesordnung und ein Protokoll zu fertigen. 4. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. ( 26 BGB ). 6. Der Vorstand tagt nicht öffentlich. 3

5 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich unter Angabe der Tagesordnung von dem Vorsitzenden des Vereins selbstständig einberufen. Zeit und Ort muss den Mitgliedern in der örtlichen Presse ( Dithmarscher Landeszeitung ) und durch Aushang am schwarzen Brett der Amtsverwaltung bekannt gegeben werden. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden. 3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Bestellung der Vorstandsmitglieder Entgegennahme des Finanz- und Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes. Wahl des Vorstandes Wahl der Kassenprüfer Beschlussfassung über Satzungsänderungen Festlegen der Beitragshöhe Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Für die Änderung oder Ergänzung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann ein Beschluss nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Alle sonstigen Beschlüsse können mit einfacher Stimmenmehrheit erledigt werden. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom 1. Vorsitzenden zu ziehende Los. Mitgliederanträge müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung mündlich oder schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Anträge die auf der Jahreshauptversammlung eingegeben werden, sind bei einer Gegenstimme abgelehnt. 4. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll schriftlich zu fertigen und muss vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. 11 Vermögensverwaltung und Kassenprüfung Der Kassenwart hat die Kasse verantwortlich zu führen und hat jährlich bis zum Schluss des Kalenderjahres die Jahresabrechnung zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen. Die vom Vorstand genehmigte Jahresabrechnung und über die Verwendung des Geldes muss den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das Barvermögen des Vereins ist auf einem Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse zu führen. 4

6 Über die Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Im Entstehungsjahr erfolgt die Wahl des 1.Kassenprüfers zunächst auf ein Jahr. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung stichprobenartig zu prüfen und dabei Insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das, nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen an das Amt Kirchspiellandgemeinde Burg - Sankt Michaelisdonn. Das Amt ist verpflichtet, das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 13 Mitteilung an das Finanzamt / Amtsgericht Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins, sowie Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht mitzuteilen. 14 Inkrafttreten Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung am 24.Februar 2008 beschlossen. Burg, den 24.Februar 2008 Amtsgericht Pinneberg - Handelsregister Tag der Eintragung

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