Prüfungsordnung. für die Durchführung der Abschlussprüfung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

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1 Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und (Amtsbl. 1974, S. 335), geändert durch die Beschlüsse vom (Amtsbl. 1977, S. 628), vom (Amtsbl. 1990, S. 509), vom (Amtsbl. 1996, S. 1114), vom und (Amtsbl. II 2013, S. 233) und zuletzt geändert durch den Beschluss vom (Amtsbl. II, S. 1130), erlässt die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes als zuständige Stelle gemäß 47 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2854), i. V. m. der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom (BGBl. I S ff.), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten: I. Prüfungsausschüsse Errichtung (1) Die Rechtsanwaltskammer bildet zur Durchführung der Abschlussprüfung 7 Prüfungsausschüsse. (2) Bei Bedarf können weitere Ausschüsse errichtet werden Zusammensetzung und Berufung (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und zwar je einem Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Lehrer der berufsbildenden Schule. (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. (3) Die Berufung setzt Sachkunde in den Prüfungsgebieten und Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen voraus. (4) Die Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Berufung möglich. (5) Die Arbeitnehmermitglieder werden vorgeschlagen von: - dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Saar, Saarbrücken, - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Saar, - dem Christlichen Gewerkschaftsbund - Saar, - der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten im Saarland e. V.

2 Aus jeder Liste soll mindestens 1 Mitglied und 1 Stellvertreter berufen werden. (6) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes berufen. (7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Rechtsanwaltskammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz des Saarlandes festgesetzt wird. - 3 Geschäftsführung (0) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bestimmt einen Prüfungsausschuss zum geschäftsführenden Ausschuss. Er regelt im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer und der Berufsschule die Durchführung der Prüfung. (1) Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss allein übertragen; er weist den Ausschüssen die Prüfungsteilnehmer zu Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder verpartnert oder verpartnert gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Dies gilt ebenfalls für die Ausbildenden und die Ausbilder. (3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung eines Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

3 - 5 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Protokollführer. (2) Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder, mindestens 3 mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von allen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen. - 6 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und des Betroffenen. II. Vorbereitung der Prüfung - 7 Prüfungstermine (1) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bestimmt zwei Prüfungstermine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen mindestens 2 Monate vorher in der berufsbildenden Schule und durch Aushang im Anwaltszimmer des Landgerichts bekannt Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen ( 43 Abs. 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte und den vorgeschriebenen Ausbildungsplan geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

4 - 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine schulischen Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die schulischen Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen (Durchschnittsnote 2,50 im letzten Schulzeugnis vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung) und kein berufsbezogenes Schulfach schlechter als ausreichend bewertet ist. Eine vorzeitige Zulassung ist in der Regel frühestens nach Ablauf von 2 Jahren der Ausbildungszeit möglich. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens 6 Jahre im angestrebten Ausbildungsberuf tätig gewesen ist, oder wer durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft nachweist, dass er die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht und einschlägig ist Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bestimmten Anmeldefristen und mit den von ihr bestimmten Formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Die Anmeldung ist an die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu richten. (4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden (a) in den Fällen der 8, 9 Abs. 1: - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, - ein Zeugnis des Ausbildenden, - gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, - vorgeschriebene Berichtshefte, - der vorgeschriebene Ausbildungsplan, - Zeugnis der Zwischenprüfung, - Nachweis über die gezahlte Prüfungsgebühr, - ärztliches Attest bei körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen.

5 (b) in den Fällen des 9 Abs. 2 u. 3: - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darstellung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, - gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, - Nachweis über die gezahlte Prüfungsgebühr, - Lebenslauf (tabellarisch), - ärztliches Attest bei körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen. (c) Gebühren - Die Abschlussprüfungen sind für den Auszubildenden gebührenfrei. - Für das Prüfungsverfahren der Abschlussprüfungen hat der Ausbildende oder, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, der Bewerber nach 9 Abs. 2 und 3 eine Gebühr an die Kammer zu entrichten. - Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn des schriftlichen Teils seiner Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erstattet. - Die Höhe der Gebühren wird von der Kammer festgesetzt Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der geschäftsführende Ausschuss. (2) Wird der Bewerber nicht zur Prüfung zugelassen, so ist ihm dies bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Prüfung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden. III. Durchführung der Prüfung Gegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen.

6 - 13 Gliederung der Prüfung (0) Die Abschlussprüfung erfolgt überwiegend schriftlich, lediglich der Bereich Mandantenbetreuung soll im Rahmen eines fallbezogenen Fachgespräches mündlich geprüft werden. (1) Sie soll binnen einer Frist von 2 Monaten vollständig durchgeführt sein Gegenstand der Abschlussprüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden 5 Prüfungsbereichen: 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen, c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten, f) Aktenbuchhaltung zu führen, g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen. 2. Mandantenbetreuung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Mandanten serviceorientiert zu betreuen, b) Anliegen von Mandanten zu erfassen, c) Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen, d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen, e) Konfliktsituationen zu bewältigen. Für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus: a) Zivilrechtliches Mandat, b) Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat, c) Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oder d) Zahlungsverkehr Es soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden. Die fachbezogene Anwendung der gewählten Fremdsprache ist zu berücksichtigen. 3. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen, b) Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren, c) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten. Der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die fachbezoge-

7 ne Anwendung der gewählten Fremdsprache ist zu berücksichtigen. 4. Vergütung und Kosten Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln, b) Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen, c) Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen, d) Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren. 5. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsdauer beträgt für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse Mandantenbetreuung Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich Vergütung und Kosten Wirtschafts- und Sozialkunde 60Minuten, 15Minuten, 150Minuten, 90Minuten, 60Minuten Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent 2. Mandantenbetreuung mit 15 Prozent 3. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit 30 Prozent 4. Vergütung und Kosten mit 30 Prozent 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent - 16 Prüfungsaufgaben (1) Der geschäftsführende Prüfungsausschuss beschließt die auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung von den Fachlehrern vorgeschlagenen Prüfungsaufgaben. Er kann eigene Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit den Fachlehrern stellen. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

8 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Fachlehrer können hinzugezogen werden. (2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Prüfungsausschuss und der Berufsschule die Aufsichtsführung, die sicherstellt, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. (3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen hat der jeweilige Aufsichtsführende eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Diese Niederschrift enthält Beginn und Ende der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse. (4) Über das fallbezogene Fachgespräch im Prüfungsbereich Mandantenbetreuung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom gesamten Prüfungsausschuss zu unterzeichnen ist. (5) Über die mündliche Ergänzungsprüfung ist ebenfalls ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen gesamten Prüfungsausschuss zu unterzeichnen ist. (6) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen. a Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von diesem Prüfungsbereich vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

9 - 21 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. IV. Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses - 22 Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: - eine den Anforderungen in besonderem Masse entsprechende Leistung = Punkte = Note 1 = sehr gut, - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 2 = gut, - eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 3 = befriedigend, - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte = Note 4 = ausreichend, - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft, - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. (2) Jede Prüfungsleistung ist durch den Prüfungsausschuss getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. (3) Die schriftlichen Arbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitkorrektor unabhängig voneinander bewertet. (4) Bei der Benotung sind zu berücksichtigen:

10 die fachliche Richtigkeit, der Wissensumfang, die Denkweise, der Ausdruck, die Grammatik und die Rechtschreibung. (5) Eine nicht abgegebene Prüfungsarbeit wird mit 0 Punkten bewertet. (6) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, ist die Behinderung besonders zu berücksichtigen Feststellung des Prüfungsergebnisses Der Prüfungsausschuss beschließt und benotet die einzelnen Prüfungsleistungen, wobei er sich an den Noten der Korrektoren orientiert Bestehen der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens ausreichend, 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend, 4. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Gesellschaftsund Leistungsprozesse, Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich, Vergütung und Kosten oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ausreichend bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten Prüfungszeugnis (1) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes erteilt dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: - die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach 37 Abs. 2 BBiG,

11 - die Personalien des Prüfungsteilnehmers, - den Ausbildungsberuf, - die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis, jeweils nach Punkten und Noten, mit Wiedergabe des Bewertungssystems, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Unterschriften des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, - das Siegel der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. (3) Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis wird der Rechtsanwaltsfachangestelltenbrief überreicht, in dem die Gesamtnote ausgewiesen ist Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Rechtsanwaltskammer einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben, ferner welche Prüfungsleistungen auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen. (3) Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. V. Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung schriftliche Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichendem Ergebnis erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich inner-halb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Bei der Errechnung des Prüfungsergebnisses werden die nach Absatz 1 erbrachten Ergebnisse berücksichtigt. (3) Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Der Antrag nach Absatz 2 ist spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen.

12 VI. Schlussbestimmungen - 28 Prüfungsunterlagen (1) Nach Beendigung der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Die Prüfungsunterlagen sind 2, das Prüfungszeugnis 30 Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung ist die Rechtsanwaltskammer zuständig Gleichstellungsklausel Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter Übergangsregelung Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. Andernfalls ist die Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung auf die Berufsausbildungsverhältnisse weiter anzuwenden Inkrafttreten und Genehmigung Die Verordnung wurde am vom Ministerium der Justiz des Saarlandes genehmigt. Sie ist im Amtsblatt des Saarlandes vom veröffentlicht und tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Vorstehende Prüfungsordnung wurde in der Sitzung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom beschlossen, sie wurde durch Schreiben des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom genehmigt. Saarbrücken, ausgefertigt: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Der Präsident RA. JR. Raimund Hübinger

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