BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 1 von 9 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. April 2011 Teil II 138. Verordnung: Änderung der sliste und Außerkraftsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Prüfungsordnungen für die e Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner 138. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die sliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die e Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner außer Kraft gesetzt werden Auf Grund des 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der sliste Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die sliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2010, wird wie folgt geändert: In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend den Drogist und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Drogist/in samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Drogist/in 3 Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in auf den verwandten Bankkaufmann/-frau Betriebsdienstleistung Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag Buchhaltung Bürokaufmann/-frau EDV-Kaufmann Einkäufer/-in Einzelhandel 3. Finanzdienstleistungskaufmann/-frau Foto-und Multimediakaufmann/-frau Gartencenterkaufmann/-frau Großhandelskaufmann/-frau

2 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von 9 Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in Immobilienkaufmann/-frau Industriekaufmann/-frau Lagerlogistik Mobilitätsservice Personaldienstleistung Pharmatechnologie Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz Rechtskanzleiassistent/-in Reisebüroassistent/-in Speditionskaufmann/-frau Speditionslogistik Sportadministration Steuerassistenz Versicherungskaufmann/-frau Verwaltungsassistent/-in Waffen- und Munitionshändler 3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in, Bankkaufmann/-frau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Buchhaltung, Bürokaufmann/-frau, EDV-Kaufmann, Einkäufer/-in, Einzelhandel, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Foto-und Multimediakaufmann/-frau, Gartencenterkaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmatechnologie, Rechtskanzleiassistent/-in, Reisebüroassistent/-in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/-in und Waffen- und Munitionshändler jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Drogist/in im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz eine in diesem absolvierten auf die des es Drogist/in im en Ausmaß des und Lehrjahres festgelegt. 5. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend die e Elektronik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation und Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik sowie die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. 6. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Elektronik samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Elektronik 3½ bzw. 4 auf den verwandten Lehrjahr EDV-Systemtechnik Voll Elektrotechnik Voll Elektromaschinentechnik Voll Informationstechnologie - Informatik Voll Informationstechnologie - Technik Voll Kälteanlagentechnik Voll Konstrukteur/Konstrukteurin - Elektroinstallationstechnik - Maschinenbautechnik - Werkzeugbautechnik Ausmaß Kraftfahrzeugtechnik Voll Maschinenbautechnik Voll

3 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von 9 Maschinenfertigungstechnik Voll Maschinenmechanik Voll Mechatronik Voll Produktionstechniker Voll Veranstaltungstechnik Voll Werkzeugbautechnik Voll Werkzeugmechanik Voll 7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e EDV-Systemtechnik, Elektromaschinentechnik, Elektrotechnik, Informationstechnologie - Informatik, Informationstechnologie - Technik, Kälteanlagentechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Mechatronik, Produktionstechniker, Veranstaltungstechnik, Werkzeugbautechnik und Werkzeugmechanik jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Elektronik im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 8. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Fotograf und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. 9. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Berufsfotograf/in samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Berufsfotograf/in 3,5 Foto- und Multimediakaufmann/ Foto- und Multimediakauffrau Medienfachmann/frau - Marktkommunikation und Werbung auf den verwandten Voll Voll Medienfachmann/frau - Medien-design Voll Medienfachmann/frau - Medientechnik Voll Reprografie Voll 10. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau, Medienfachmann/frau - Marktkommunikation und Werbung, Medienfachmann/frau - Mediendesign, Medienfachmann/frau - Medientechnik und Reprografie jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Berufsfotograf/in im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 1 In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend den Gartencenterkaufmann und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. 1 In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter 3 Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in auf den verwandten Bankkaufmann/-frau Betriebsdienstleistung Blumenbinder und -händler (Florist) Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag

4 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von 9 Buchhaltung Bürokaufmann/-frau EDV-Kaufmann Einkäufer/-in Finanzdienstleistungskaufmann/-frau Foto-und Multimediakaufmann/-frau Friedhofs- und Ziergärtner Garten- und Grünflächengestaltung Großhandelskaufmann/-frau Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in Immobilienkaufmann/-frau Industriekaufmann/-frau Lagerlogistik Mobilitätsservice Personaldienstleistung Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz Rechtskanzleiassistent/-in Reisebüroassistent/-in Speditionskaufmann/-frau Speditionslogistik Sportadministration Versicherungskaufmann/-frau Verwaltungsassistent/-in Waffen- und Munitionshändler 13. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in, Bankkaufmann/-frau, Betriebsdienstleistung, Blumenbinder und -händler (Florist), Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Buchhaltung, Bürokaufmann/-frau, EDV-Kaufmann, Einkäufer/-in, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Foto- und Multimediakaufmann/- frau, Friedhofs- und Ziergärtner, Garten- und Grünflächengestaltung, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/-in, Reisebüroassistent/-in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/-in und Waffen- und Munitionshändler jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 14. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend die e Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Messerschmied, Metalltechnik Blechtechnik, Metalltechnik Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik Metallbautechnik, Metalltechnik Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik Schmiedetechnik, Metalltechnik Stahlbautechnik, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Rohrleitungsmonteur, Universalschweißer, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmechanik und Zerspanungstechnik und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. 15. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Metalltechnik samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Metalltechnik 3½ bzw. 4 auf den verwandten Lehrjahr Baumaschinentechnik Büchsenmacher Chirurgieinstrumentenerzeuger Elektromaschinentechnik Ausmaß

5 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von 9 Elektronik Elektrotechnik Kälteanlagentechnik Gießereitechnik Hüttenwerkschlosser Installations- und Gebäudetechnik Kälteanlagentechnik Karosseriebautechnik Konstrukteur/Konstrukteurin - Installations- und Gebäudetechnik - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik - Stahlbautechnik - Werkzeugbautechnik Kraftfahrzeugtechnik Landmaschinentechnik Lebensmitteltechnik Luftfahrzeugtechnik Mechatronik Metallbearbeitung 3. Metallgießer/in Modellbauer Oberflächentechniker Orthopädietechnik - Orthesentechnik - Prothesentechnik - Rehabilitationstechnik Papiertechniker Produktionstechniker Seilbahnfachmann/-frau Skierzeuger Sonnenschutztechnik Spengler Textilmechanik Textiltechnik - Maschentechnik - Webtechnik Uhrmacher Veranstaltungstechnik Verpackungstechnik Vulkanisierung Waagenhersteller Werkstofftechnik 16. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Büchsenmacher, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektronik, Elektrotechnik, Kälteanlagentechnik, Gießereitechnik, Hüttenwerkschlosser, Installations- und Gebäudetechnik, Kälteanlagentechnik, Karosseriebautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Installations- und Gebäudetechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Lebensmitteltechnik, Metallgießer/in, Modellbauer, Oberflächentechniker, Orthopädietechnik -

6 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von 9 Orthesentechnik, Orthopädietechnik - Prothesentechnik, Orthopädietechnik - Rehabilitationstechnik, Papiertechniker, Produktionstechniker, Seilbahnfachmann/-frau, Skierzeuger, Sonnenschutztechnik, Spengler, Textilmechanik, Textiltechnik - Maschentechnik, Textiltechnik - Webtechnik, Uhrmacher, Veranstaltungstechnik, Verpackungstechnik, Vulkanisierung, Waagenhersteller und Werkstofftechnik jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Metalltechnik im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 17. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Baumaschinentechnik, Elektromaschinentechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Stahlbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Werkzeugbautechnik, Landmaschinentechnik, Luftfahrzeugtechnik und Mechatronik jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Metalltechnik im en Ausmaß des und Lehrjahres festgelegt. 18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Metallbearbeitung eine in diesem absolvierten auf die des es Metalltechnik im en Ausmaß des, und 3. Lehrjahres festgelegt. 19. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Steuerassistenz samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Steuerassistenz 3 Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in auf den verwandten Bankkaufmann/-frau Betriebsdienstleistung Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag Buchhaltung Bürokaufmann/-frau 3. Drogist/-in Einkäufer/-in Einzelhandel Finanzdienstleistungskaufmann/-frau Großhandelskaufmann/-frau Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in Immobilienkaufmann/-frau Industriekaufmann/-frau Lagerlogistik Mobilitätsservice Personaldienstleistung Rechtskanzleiassistent/-in Reisebüroassistent/-in Speditionskaufmann/-frau Speditionslogistik Sportadministration Versicherungskaufmann/-frau Verwaltungsassistent/-in 20. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in, Bankkaufmann/-frau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und

7 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von 9 Medienwirtschaft - Verlag, Einkäufer/-in, Einzelhandel, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Rechtskanzleiassistent/-in, Reisebüroassistent/-in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Versicherungskaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/-in jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Steuerassistenz im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 2 In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Buchhaltung und Bürokaufmann/-frau jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Steuerassistenz im en Ausmaß des und Lehrjahres festgelegt. 2 In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Straßenerhaltungsfachmann und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. 23. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Straßenerhaltungsfachmann/-frau auf den verwandten 3 Brunnen- und Grundbau Garten- und Grünflächengestaltung Maler und Anstreicher Maurer/Maurerin Pflasterer Tiefbauer 24. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Brunnen- und Grundbau, Garten- und Grünflächengestaltung, Maler und Anstreicher, Maurer/Maurerin, Pflasterer und Tiefbauer jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Straßenerhaltungsfachmann/-frau im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 25. In den Anlage 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend den Tapezierer und Dekorateur und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. 26. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Tapezierer/in und Dekorateur/in samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: Tapezierer/in und Dekorateur/in auf den verwandten 3 Bodenleger Maler und Anstreicher Polsterer 3. Sattlerei - Reitsportsattlerei - Taschnerei - Fahrzeugsattlerei Sonnenschutztechnik

8 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Bodenleger, Maler und Anstreicher, Sattlerei - Schwerpunkt Reitsportsattlerei, Sattlerei - Schwerpunkt Taschnerei und Sonnenschutztechnik jeweils eine in diesen en absolvierten auf die des es Tapezierer/in und Dekorateur/in im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 28. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die e Polsterer und Sattlerei - Schwerpunkt Fahrzeugsattlerei jeweils eine in diesem en absolvierten auf die des es Tapezierer/in und Dekorateur/in im en Ausmaß des und Lehrjahres festgelegt. 29. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Veranstaltungstechnik und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten en. 30. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Veranstaltungstechnik samt und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: auf den verwandten Veranstaltungstechnik 3,5 Elektronik (Modullehrberuf) Elektrotechnik 3 In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Elektrotechnik eine Anrechnung der in diesem absolvierten auf die des es Veranstaltungstechnik im en Ausmaß des Lehrjahres festgelegt. 3 In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Elektronik (Modullehrberuf) eine in diesem absolvierten auf die des es Veranstaltungstechnik im en Ausmaß des und Lehrjahres festgelegt. 33. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für die e Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner sowie die bezughabenden Regelungen bei den jeweils verwandten en. 34. In der Anlage 2 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die e Drogist/in, Steuerassistenz und Tapezierer/in und Dekorateur/in wie folgt eingefügt: Abgelegte Lehrabschlussprüfung im : Ersetzte Lehrabschlussprüfung im : Drogist/in Einzelhandel Steuerassistenz Bürokaufmann/Bürokauffrau Tapezierer/in und Dekorateur/in Polsterer 35. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 34 treten mit Juni 2011 in Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen. Artikel 2 Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Dessinateur für Stoffdruck Die Bestimmungen für den Dessinateur für Stoffdruck ( 1 Z 7 und Anlage 7) der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Februar 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere e erlassen werden, BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 191/2010, treten mit Ablauf des 3 Mai 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen. Die Prüfungsordnung für den Dessinateur für Stoffdruck, BGBl. Nr. 675/1974, tritt unbeschadet 3 mit Ablauf des 3 Mai 2011 außer Kraft. 3. Lehrlinge, die am 3 Mai 2011 im Dessinateur für Stoffdruck ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

9 BGBl. II - Ausgegeben am 28. April Nr von 9 Artikel 3 Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Edelsteinschleifer Die Bestimmungen für den Edelsteinschleifer ( 1 Z 3 und Anlage 3) der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Februar 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere e erlassen werden, über Ausbildungsvorschriften für den Edelsteinschleifer, BGBl. Nr. 75/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 408/2008, tritt mit Ablauf des 3 Mai 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen. Die Prüfungsordnung für den Edelsteinschleifer, BGBl. Nr. 24/1978, tritt unbeschadet 3 mit Ablauf des 3 Mai 2011 außer Kraft. 3. Lehrlinge, die am 3 Mai 2011 im Edelsteinschleifer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Artikel 4 Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Textilmusterzeichner Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Textilmusterzeichner, BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 188/2010, tritt mit Ablauf des 3 Mai 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen. Die Prüfungsordnung für den Textilmusterzeichner, BGBl. Nr. 88/1977, tritt unbeschadet 3 mit Ablauf des 3 Mai 2011 außer Kraft. 3. Lehrlinge, die am 3 Mai 2011 im Textilmusterzeichner ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Mitterlehner

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