veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 13 / 2016 vom 01. Dezember 2016

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1 Prüfungsordnung für das weiterbildende Studium "Zertifizierte Beraterin / Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht an der FernUniversität in Hagen vom 01. Dezember 2016 Aufgrund des 2 Abs. 4 i. V. m. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert durch Artikel 9 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes DRModG NRW vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Prüfungsordnung für das weiterbildende Studium Zertifizierte Beraterin / Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht erlassen: 1 Ziele und Inhalte des Studiums 2 Zulassung zum Studium und Gebühren 3 Dauer, Gliederung und Umfang des Studiums 4 Prüferinnen und Prüfer 5 Anrechnung von Prüfungsleistungen 6 Täuschung, Plagiat 7 Nachteilsausgleich 8 Prüfungsleistungen 9 Bewertung der Prüfungsleistungen 10 Prüfungsanspruch, Wiederholung von Prüfungsleistungen 11 Zeugnis 12 Ungültigkeit einer Prüfungsleistung 13 Veröffentlichung und Inkrafttreten 1 Ziele und Inhalte des Studiums (1) Das weiterbildende Studium Zertifizierte Beraterin / Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht der FernUniversität in Hagen vermittelt im Fernstudium grundlegende Kenntnisse des formellen und materiellen Steuerstrafrechts und richtet sich an alle Berufsträgerinnen und Berufsträger, die auf dem Gebiet des Steuerrechts und dem Gebiet des Strafrechts tätig sind. (2) Das Studium besteht in der Bearbeitung von über das Internet zur Verfügung gestellten Studienmaterialien (Kurstexte und zugehörige Einsendeaufgaben) aus den Bereichen Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung. (3) Es wird durchgeführt und betreut von der Abteilung Strafrecht des Instituts für Juristische Weiterbildung. 2 Zulassung zum Studium und Gebühren (1) Zum weiterbildenden Studium Steuerstrafrecht wird zugelassen, wer 1. das Erste Juristische Staatsexamen / die Erste Prüfung, 2. ein Hochschulstudium mit dem Abschluss Bachelor of Laws oder Master of Laws, 3. ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlichem, wirtschaftsrechtlichem oder steuerrechtlichem Schwerpunkt, 4. eine den Nrn. 1, 2 oder 3 vergleichbare ausländische Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder 23

2 5. das Berufsexamen als Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder einen vergleichbaren deutschen oder ausländischen Abschluss bestanden hat. (2) Das Studierendensekretariat entscheidet über die Zulassungsvoraussetzungen; in Zweifelsfällen in Absprache mit dem Institut. (3) Die Bewerbung zum weiterbildenden Studium erfolgt schriftlich, in der von der FernUniversität vorgegebenen Form, beim Studierendensekretariat der Hochschule. Die Teilnehmer/innen des weiterbildenden Studiums werden als Weiterbildungsstudierende an der FernUniversität in Hagen zugelassen. (4) Für die Teilnahme an dem weiterbildenden Studium Zertifizierte Beraterin / Zertifizierter Berater sind Gebühren zu entrichten, die gesondert auf der Internetseite des weiterbildenden Studiums und in den Antragsunterlagen festgelegt werden. Die Pflicht zu kostendeckenden Gebühren für öffentlichrechtliche Weiterbildungsangebote gilt gemäß 62 Abs. 5 Hochschulgesetz (HG) des Landes NRW. 3 Dauer, Gliederung und Umfang des Studiums (1) Die Studiendauer beträgt vier Semester (zwei Jahre) mit insgesamt 18 ECTS. Der Studienbeginn ist jederzeit möglich. Auf Antrag kann die Studiendauer in besonderen Fällen um sechs Monate verlängert werden. (2) Das Studium umfasst die im Folgenden aufgeführten Module: Modul I: Grundlagen des Strafrechts und des Steuerrechts (1 Kurseinheit) 2 ECTS Modul II: Materielles Steuerstrafrecht I (3 Kurseinheiten) 6 ECTS Modul III: Materielles Steuerstrafrecht II (3 Kurseinheiten) 6 ECTS Modul IV: Verfahrensrecht (2 Kurseinheiten) 4 ECTS 4 Prüferinnen und Prüfer (1) Prüfungsberechtigt sind fachlich geeignete Personen, insbesondere Hochschullehrende, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozierende, wissenschaftliche Mitarbeitende, Lehrbeauftragte, in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die Autorinnen und Autoren und die Betreuenden der Module sowie weitere fachlich geeignete Personen, die von der wissenschaftlichen Leitung benannt werden, sofern sie die Voraussetzungen des 65 HG erfüllen. (2) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich Inhalt, Umfang (ECTS) und Schwierigkeitsgrad kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Dem Antrag sind alle erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung beizufügen. Der Antrag sollte zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum weiterbildenden Studium gestellt werden. Über Anerkennungen entscheidet die wissenschaftliche Leitung i. d. R. innerhalb von vier Wochen. 24

3 (2) Sofern die Anerkennung der Prüfungsleistungen nach Absatz 1 abgelehnt wird, ist der wesentliche Unterschied der Prüfungsleistungen durch die wissenschaftliche Leitung nachzuweisen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. (3) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (4) Auf Antrag kann die wissenschaftliche Leitung außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen bis maximal zur Hälfte der für das weiterbildende Studium vorgesehenen ECTS anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Über die Anerkennung entscheidet die wissenschaftliche Leitung i. d. R. innerhalb von vier Wochen. 6 Täuschung, Plagiat (1) Versucht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, das Ergebnis der Einsendeaufgabe durch Täuschung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden bewertet. Die oder der Täuschende erhält einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid sind die Gründe zu erläutern. (2) Alle Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Wer in Einsendeaufgaben wörtlich oder sinngemäß fremdes geistiges Eigentum nutzt, ohne kenntlich zu machen, welche Quelle dafür benutzt wurde, täuscht und begeht ein Plagiat. Die Einsendeaufgabe wird in diesem Fall mit nicht bestanden bewertet. (3) Alle schriftlichen Leistungen können elektronisch mit einer Plagiatssoftware überprüft werden. Zu diesem Zweck haben Studierende auf Verlangen schriftliche Leistungen auch als elektronische Datei abzugeben. (4) Der zweite Täuschungsversuch oder das zweite Plagiat kann zur Exmatrikulation führen. Vor einer Entscheidung der wissenschaftlichen Leitung ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 7 Nachteilsausgleich Bei der Gestaltung des Studienablaufs einschließlich der Lehr- und Lernformen sowie bei der Ablegung von Prüfungsleistungen - wird den spezifischen Belangen von Studierenden, die aufgrund besonderer Umstände in den Möglichkeiten ihrer Studienorganisation eingeschränkt sind (z. B. behinderte oder chronisch kranke Studierende, Inhaftierte), nach Prüfung des konkreten Einzelfalls individuell Rechnung getragen, - können die Schutzbestimmungen der 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entsprechend in Anspruch genommen werden, - werden die Ausfallzeiten, die dem/ der Studierenden durch die Pflege von Personen im Sinne von 48 Absatz 5 Satz 5 HG entstehen, berücksichtigt. 25

4 8 Prüfungsleistungen (1) Einsendeaufgaben stellen Prüfungsleistungen zum erfolgreichen Abschluss der Kurse dar. Die Module II und III werden mit drei Einsendeaufgaben abgeschlossen, Modul IV wird mit zwei Einsendeaufgabe abgeschlossen; insgesamt acht Einsendeaufgaben. Einsendeaufgaben müssen alleine bearbeitet werden. Sie sind erfolgreich bearbeitet, wenn mindestens die Hälfte der insgesamt möglichen Punkte erzielt worden ist. Die Bearbeitungsreihenfolge der Kurse und Einsendeaufgaben ist beliebig. Das Ergebnis der Bewertung soll der/dem Studierenden spätestens 12 Wochen nach der Abgabe mitgeteilt werden. (2) Die erfolgreiche Teilnahme an dem weiterbildenden Studium setzt den Bezug und die Bearbeitung des online zur Verfügung gestellten Studienmaterials und die erfolgreiche Absolvierung aller angebotenen Einsendeaufgaben voraus. (3) Die Einsendeaufgaben werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. (4) Die Abgabe der Einsendeaufgaben wird durch den Poststempel nachgewiesen. 9 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: Punkte = 1,0 (sehr gut) Punkte = 1,3 (sehr gut) eine hervorragende Leistung Punkte = 1,7 (gut) Punkte = 2,0 (gut) Punkte = 2,3 (gut) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt Punkte = 2,7 (befriedigend) Punkte = 3,0 (befriedigend) Punkte = 3,3 (befriedigend) eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht Punkte = 3,7 (ausreichend) Punkte = 4,0 (ausreichend) eine Leistung, die trotz ihren Mängeln noch den Anforderungen entspricht bis 49 Punkte = 5,0 (nicht ausreichend) eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr entspricht. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Prüfungsleistungen. Die Gesamtnote lautet: bei einer Gesamtnote bis 1,5 = sehr gut, bei einer Gesamtnote über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einer Gesamtnote über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einer Gesamtnote über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, bei einer Gesamtnote über 4,0 = nicht ausreichend. 26

5 Es wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 10 Prüfungsanspruch, Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Der Prüfungsanspruch erlischt zwei Jahre nach der Belegung. Innerhalb dieses Zeitraums können nicht erfolgreich bearbeitete Einsendeaufgaben wiederholt werden. (2) Erfolgreich bearbeitete Einsendeaufgaben können nicht wiederholt werden. 11 Zeugnis Über die erfolgreiche Teilnahme am weiterbildenden Studium Zertifizierte Beraterin / Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht" wird auf Antrag unter Einreichung der Deckblätter der korrigierten Einsendeaufgaben ein Weiterbildungszertifikat ausgestellt. Es enthält die einzelnen Noten der erfolgreich erbrachten Einsendeaufgaben sowie die Gesamtnote. Das Weiterbildungszertifikat wird von der Dekanin oder dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unterschrieben und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Es soll der/dem Teilnehmenden spätestens 12 Wochen nach Beantragung zugesandt werden. 12 Ungültigkeit einer Prüfungsleistung (1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikats bekannt, kann die wissenschaftliche Leitung nachträglich die Ergebnisse für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Vor einer Entscheidung ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues auszustellen. 13 Veröffentlichung und Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen in Kraft. Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 25. Oktober 2016 und des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom 01. Dezember Hagen, den 01. Dezember 2016 Die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen gez. apl. Prof. Dr. Gabriele Zwiehoff Die Rektorin der FernUniversität in Hagen gez. Univ.-Prof. Dr. Ada Pellert 27

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