GR 26. September
|
|
- Paula Winter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GR 26. September Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Baiersbronn - Steuerbefreiung für Jagdgebrauchs- und Diabetikerhunde - Änderung bei Kampfhundekreuzungen der Kategorie 2 Der Vorsitzende verweist auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss am , 57, sowie auf die Sitzungsvorlage Nr. 120/2017, in der Folgendes ausgeführt ist: Aufgrund des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), das für die Jagdausübung, speziell für Drück- u. Bewegungsjagden die Beteiligung ausgebildeter Jagdhunde vorschreibt, wurde vom Landesjagdverband, der Kreisjägervereinigung sowie von einigen Jagdpächtern beantragt: Geprüfte Jagdgebrauchshunde sollen von der Hundesteuer befreit werden. Jagdhundeführer erfüllen zu einem großen Teil Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen und der Allgemeinheit, sowie dem Tierschutz dienen. Jede Gemeinde sollte deshalb zusätzlich zu den anerkannten Nachsuchenhunden, auch Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine jagdliche Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes nachweisen, von der Hundesteuer befreien. Durch Befreiung der lediglich ca. 150 anerkannten Nachsuchenhunde in ganz Baden-Württemberg, wird dem Gesetzeszweck nicht Rechnung getragen. In der Gemeinde Baiersbronn sind derzeit 2 Nachsuchenhunde von der Hundesteuer befreit. Laut unseren Unterlagen gibt es in der Gemeinde 4 Hunde, die die Jagdgebrauchshundeprüfung abgelegt haben, wovon 2 sowieso schon als Nachsuchenhund befreit sind. Möglicherweise sind uns jedoch auch nicht alle Hunde mit dieser Prüfung bekannt. Die Hundehalter leisten mit ihren Jagdgebrauchshunden einen wertvollen Beitrag für Natur und Umwelt. Hervorzuheben sind die Wildschadensbegrenzung, die Wildbestandsregulierung und die Unfallwildbeseitigung. Der Einsatz der Jagdgebrauchshunde liegt somit im öffentlichen Interesse und rechtfertigt eine Befreiung von der Hundesteuer. Die Hunde von Jagdpächtern und Jägern, die die Jagdgebrauchshundeprüfung nicht abgelegt haben, sollen wie bisher, nicht von der Hundesteuer befreit werden, da sie keine Nachweise haben, dass sie für Drück- und Bewegungsjagden eingesetzt werden können und hierzu auch geeignet sind. Die Haltung eines solchen Jagdhundes liegt nicht überwiegend im öffentlichen, sondern auch im privaten Interesse. Bisher sind gemäß 6 Abs. 1 c und d der Hundesteuersatzung die Hunde von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- und Jagdschutz erforderlich sind, sowie Nachsuchenhunde, die beim Landesjagdverband registriert sind, von der Hundesteuer befreit. Hunde von Forstbediensteten sind aufgrund von 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung grundsätzlich von der Hundesteuer befreit, soweit sie ausschließlich der Einkommenserzielung dienen. Somit braucht man diese Regelung nicht mehr in 6 bei den Steuerbefreiungen regeln. Als Nachweis, dass der Hund eines Forstbediensteten ausschließlich zur Einkommenserzielung gehalten wird, muss der Hundehalter uns einen Nachweis, dass die Kosten für den Hund (Tierarzt, Futterkosten, Haftpflichtversicherung, etc.) bei den Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden können oder einen Dienstvertrag, bzw. eine dienstliche Anweisung aus der hervorgeht, dass die Hundehaltung zwingend notwendig ist, vorlegen.
2 Aufgrund des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) muss in 6 Abs. 1 d der 21 Landesjagdgesetz in 39 JWMG geändert werden. Vom Gemeindetag wird außerdem empfohlen, in 6 für Hunde, die dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, eine Steuerbefreiung zu gewähren. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass die Hunde hierzu geeignet sind. Es handelt sich hierbei um sogenannte Assistenzhunde, die zusammen mit dem Hundehalter eine Prüfung ablegen müssen. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Baiersbronn bezieht bei der Aufzählung der Kampfhunde in 5 Abs. 3 bisher nur Kampfhundemischlinge der Kampfhunde Kategorie 1 ein. Der Gemeindetag empfiehlt auch die Kampfhundemischlinge der Kategorie 2 analog der Verordnung des Landes in die Satzung mit aufzunehmen. 14 Übergangsbestimmungen wird gestrichen. Dieser war als Übergangsbestimmung bei der Einführung der Kampfhundesteuer in die Satzung mit aufgenommen worden, ist nun jedoch überflüssig geworden. Gemeinderat Dr. Wäckers stellt die Frage, ob man in der Satzung regeln müsse, welche Nachweise Diabetiker oder Epileptiker vorlegen müssen, damit der Hund von der Hundesteuer befreit werden könne. Hierauf antwortet Gemeindeamtfrau Benner, dass die Hundehalter zusammen mit dem Hund eine sogenannte Assistenzhundeprüfung ablegen müssten. Hierbei seien sehr hohe Kriterien zu erfüllen. Dies müsse jedoch in der Satzung nicht ausdrücklich aufgeführt werden. In der Satzung sei geregelt, dass der Hundehalter nachweisen muss, dass der Hund für den Schutz des Hundehalters geeignet sei. Der Nachweis werde dann von Seiten des Steueramtes eingefordert. Auf die Frage von Gemeinderat Nestle, ob der Hund eines Försters auch befreit werde, wenn der Hund gar nicht zur Jagd geeignet sei, antwortet der Vorsitzende, dass Hunde von Forstbediensteten gemäß 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung von der Hundesteuer befreit werden, sofern eine Dienstbescheinigung vorgelegt werde, dass der Jagdhund zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sei und ausschließlich der Einkommenserzielung diene. Ob der Hund zur Jagd tauglich sei, müsse wohl eher von der zuständigen Dienstbehörde des Forstbediensteten geprüft werden. Über die einzelnen Satzungsänderungen wird getrennt abgestimmt.
3 Ohne weitere Diskussion ergehen folgende B e s c h l ü s s e: 6 Abs. 1 b wird einstimmig beschlossen: Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind. 6 Abs. 1 e wird bei 2 Enthaltungen und 4 Gegenstimmen mehrheitlich beschlossen: Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die die Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) nachweisen; wobei eine reine Veranlagungsprüfung (Jugendsuche) nicht als Leistungsprüfung anerkannt wird. Die restliche Änderungssatzung wird einstimmig beschlossen. Der vollständige Wortlaut dieser Satzung ist unten stehend abgedruckt. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baiersbronn (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v.m. den 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baiersbronn vom beschlossen: Art. 1 Satzungsänderung 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 5 Steuersatz (3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux- Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo-Argentino, Mastiff und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
4 6 erhält folgende Fassung: 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von a) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. b )Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind. c) Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. d) Hunden, die als Nachsuchenhunde im Sinne von 39 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde beim Landesjagdverband registriert sind. e) Hunden, die die Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) nachweisen; wobei eine reine Veranlagungsprüfung (Jugendsuche) nicht als Leistungsprüfung anerkannt wird. (2) Für Kampfhunde im Sinne von 5 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung erteilt. 14 Übergangsbestimmung wird gestrichen. Art. 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Ausgefertigt: Baiersbronn, den 26. September 2017 Ruf Bürgermeister
5 Verfahrenshinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Künzelsau
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Künzelsau vom 12.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001 durch öffentliche Bekanntmachung, geändert durch 1. Änderungssatzung vom
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Altheim (Alb) hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a (und) 6 und
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Maulbronn (Hundesteuersatzung)
Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Maulbronn (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs.
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Wehr (Hundesteuersatzung)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Wehr (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz
MehrS A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Rosenberg
Gemeinde Rosenberg Neckar-Odenwald-Kreis S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Rosenberg Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenberg hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Spaichingen
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Spaichingen Der Gemeinderat der Stadt Spaichingen hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrGemeinde Magstadt Kreis Böblingen
Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Neufassung vom 6.12.2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Magstadt hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrHundesteuersatzung
Hundesteuersatzung 968.11-1 Hundesteuersatzung vom 09.12.1996, in Kraft seit 01.01.1997 geändert durch Satzung vom 23.04.2001, in Kraft seit 01.01.2002 geändert durch Satzung vom 15.11.2005, in Kraft seit
MehrGEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1
Hundesteuersatzung Seite H2-1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Frittlingen hat am 21. November 2000 auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bitz vom 3. Dezember 1996, geändert am
Gemeinde Bitz - Zollernalbkreis - Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bitz vom 3. Dezember 1996, geändert am 23.11.2010 Der Gemeinderat der Gemeinde Bitz hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Oberreichenbach
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Oberreichenbach Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 8 Abs.2 und 9 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Fassung vom
Stadt Korntal-Münchingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Fassung vom 16.12.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Oberriexingen (Hundesteuersatzung) in der Fassung vom
Stadt Oberriexingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Oberriexingen (Hundesteuersatzung) in der Fassung vom 18.11.2003 Stand: 05/2013 Der Gemeinderat der Stadt Oberriexingen
MehrStadt Engen Landkreis Konstanz
Stadt Engen Landkreis Konstanz Satzung über die Erhebung der Hundesteuer mit Änderungen vom 14.12.1999, 18.12.2003 und 20.10.2009 Der Gemeinderat der Stadt Engen hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-
Mehr1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
Große Kreisstadt Ehingen (Donau) Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 14.11.1996 Der Gemeinderat der Stadt Ehingen (Donau) hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim
Gemeinde Bietigheim Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden Württemberg sowie 2, 5 a,
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
-1- NO/1 Stadt Lauda-Königshofen Main-Tauber-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Lauda-Königshofen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bartholomä
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bartholomä Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs.2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Todtnau (Hundesteuersatzung)
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Todtnau (Hundesteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Todtnau hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrS a t z u n g. vom mit eingearbeiteten Änderungen vom und
S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.11.1996 mit eingearbeiteten Änderungen vom 17.05.2001 und 28.10.2004 Der Gemeinderat der Stadt Crailsheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Grenzach-Wyhlen
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Grenzach-Wyhlen Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.S. 581
MehrStadt Weikersheim Main-Tauber-Kreis
1 Stadt Weikersheim Main-Tauber-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Weikersheim Der Gemeinderat der Stadt Weikersheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 8 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes für
MehrStadt Möckmühl. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Möckmühl (Hundesteuersatzung)
Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Möckmühl (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs.
MehrSTADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer
STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrGEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Löchgau hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz
MehrSatzung. über die Erhebung der Hundesteuer
H 3/ 1 Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Dornstetten. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Stadt Dornstetten Landkreis Freudenstadt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Dornstetten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden- Württemberg
MehrS A T Z U N G über die Hundesteuer
- Landkreis Tübingen - Ortsrechtssammlung Seite 1 S A T Z U N G über die Hundesteuer Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) i. V. mit 2 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Massenbachhausen
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Massenbachhausen Legende: Ursprungsfassung vom 08.12.2000 In Kraft seit 01.01.2001 1. Änderungssatzung vom 28.11.2008 In Kraft seit 01.01.2009 2.
Mehr1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Lauffen a.n. erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
Stadt Lauffen a.n Landkreis Heilbronn 968.11 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Lauffen a.n. Der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Mühlheim an der Donau (Hundesteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Mühlheim an der Donau () vom 06.12.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 6, 8, 9 und 11 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrSTEUERGEGENSTAND. (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung der Hundesteuer in Waldenbuch (Hundesteuersatzung) vom 18.10.2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO) sowie 2,
MehrGemeinde Hochdorf Landkreis Esslingen. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
Gemeinde Hochdorf Landkreis Esslingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
H 3/1 Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer. Gemeinderatsbeschluss vom , geändert durch Beschluss vom ,
Gemeinde Dotternhausen Zollernalbkreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Gemeinderatsbeschluss vom 06.11.1996, geändert durch Beschluss vom 28.11.2000, 13.11.2001 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde
MehrStadt Bad Wildbad Landkreis Calw
Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 02. Dezember 1996 inkl. 1. Änderung vom 07. November 2000, 2. Änderung vom 21. November 2006, 3. Änderung vom 14. Dezember
MehrStadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
H5 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Satzung über die Hundesteuer vom 30.09.2003 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Besigheim hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung von
MehrGEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGemeinde Hilzingen Landkreis Konstanz. S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer
Gemeinde Hilzingen Landkreis Konstanz S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Hilzingen hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 8 Abs. 2 und 9
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ochsenhausen vom
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ochsenhausen vom 14.10.1996 mit Änderung vom 14.10.1997 mit Änderung vom 24.04.2001 mit Änderung vom 20.09.2005 mit Änderung vom 07.12.2011 mit Änderung vom
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSTADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW
STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 05. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Februar 2012 Stadtrecht Bad Liebenzell
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer. Vom Inhaltsverzeichnis
S 968.119 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Vom 12.11.1996 *in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen vom 10.10.2000 vom 24.04.2001 vom 04.12.2001 vom 17.12.2013
Mehr4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen
Gemeinde Deggingen Landkreis Göppingen 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrStadt Boxberg Main-Tauber-Kreis
Stadt Boxberg Main-Tauber-Kreis 01.01.2002 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Boxberg (Hundesteuersatzung) vom 30.09.1996 1. Änderung durch Satzung vom 30.11.1998 ( 5 Steuersatz), in Kraft seit
MehrSatzung. der Stadt Oberkirch. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch
Satzung der Stadt Oberkirch über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch Der Gemeinderat der Stadt Oberkirch hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden- Württemberg am 06.11.1996
MehrStadt Bad Schussenried - Landkreis Biberach. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Schussenried
Stadt Bad Schussenried - Landkreis Biberach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Schussenried Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
MehrOrtsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) F 1. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) F 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Beschluss dieser Satzung durch Gemeinderat am 27. November 2000 mit Wirkung
MehrSTADT WERTHEIM AM MAIN
STADT WERTHEIM AM MAIN Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der jeweils geltenden
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Jestetten (HStS vom )
GEMEINDE Jestetten Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Jestetten (HStS vom 24.05.2012) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 8 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Mehr1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
Gemeinde Hartheim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Hartheim (Hundesteuersatzung) vom 10. Juli 2001 geändert am 13. November 2001, 10. Dezember
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Eutingen im Gäu (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Eutingen im Gäu (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie 2, 3 Abs. 1 Nr. 4c, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Amstetten in der ab geltenden Fassung
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Amstetten in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5 a und
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Waldkirch in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
Stadt Waldkirch Landkreis Emmendingen S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Waldkirch in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29.11.2017 Der Gemeinderat der Stadt Waldkirch hat
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER IN DURMERSHEIM (HUNDESTEUERSATZUNG)
Gemeinde Durmersheim -Landkreis Rastatt- SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER IN DURMERSHEIM (HUNDESTEUERSATZUNG) Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Willstätt
Gemeinde Willstätt Ortenaukreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Willstätt in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.12.2008 Der Gemeinderat der Gemeinde Willstätt hat auf Grund
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. Vaihingen an der Enz. vom
9.1 1 Stadt - Ortsrechtsammlung - 9.1 SATZUNG über die Erhebung der Hundesteuer in vom 23.10.1996 in Kraft seit 01.01.1997 geändert am: 23.05.2001 in Kraft seit: 01.01.2002 20.06.2002 01.01.2003 17.12.2010
MehrGemeinde Schefflenz - Neckar-Odenwald-Kreis -
Gemeinde Schefflenz - Neckar-Odenwald-Kreis - S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 22. September 2003 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand... 2 2 Steuerschuldner und
MehrStadt Weil am Rhein. Landkreis Lörrach. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer vom
Stadt Weil am Rhein Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.11.2017 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie 1,2 und 9 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrGemeinde Bempflingen Landkreis Esslingen. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bempflingen
Gemeinde Bempflingen Landkreis Esslingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bempflingen Der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2,
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (in der vom Gemeinderat am 22.11.2005 beschlossenen Fassung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz
MehrSatzung über die Erhebung der Steuerpflicht (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Steuerpflicht (Hundesteuersatzung) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 9/2 Hundesteuersatzung Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand... 3
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Gemeinde Grafenau/Württ. Kreis Böblingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) (in der Fassung vom 09.11.2016) Der Gemeinderat hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrGemeinde Wangen Landkreis Göppingen. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (in der Fassung vom mit Änderung
Gemeinde Wangen Landkreis Göppingen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (in der Fassung vom 21.12.2002 mit Änderung 19.09.2012) Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wangen in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Herbrechtingen (Hundesteuersatzung) vom mit Änderungen vom und
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Herbrechtingen (Hundesteuersatzung) vom 24.10.1996 mit Änderungen vom 14.12.2000 und 24.11.2005 Der Gemeinderat der Stadt Herbrechtingen hat aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Blumberg
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Blumberg Der Gemeinderat der Stadt Blumberg hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs.
MehrS a t z u n g. Hundesteuer
Stadt Bad Mergentheim S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer vom 19.12.2000 1. Änderung durch Satzung vom 18.12.2003 ( 5 Abs. 1) in Kraft getreten am 01.01.2004. 2. Änderung durch Satzung vom
MehrStadt Laupheim. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
Stadt Laupheim Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Laupheim hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg in der Fassung vom 3.10.1983 (GBl. S. 578) sowie 2, 5 a,
MehrHundesteuer in Malsburg-Marzell
Gemeinde Malsburg-Marzell Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Malsburg-Marzell (Hundesteuersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Malsburg-Marzell hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom Änderung vom , , , , ,
Stadt Bad Friedrichshall Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 28.11.2000 Änderung vom 23.10.01, 26.11.02, 16.12.03, 22.11.2005, 23.10.2007, 26.07.2016 Auf Grund von 4 der
MehrStadt Sulz am Neckar Landkreis Rottweil. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Sulz am Neckar
Stadt Sulz am Neckar Landkreis Rottweil Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Sulz am Neckar Der Gemeinderat der Stadt Sulz am Neckar hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Steinen
Gemeinde Steinen Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Steinen (in der fortgeschriebenen Fassung der Änderungssatzung vom 20.12.2016) Der Gemeinderat der Gemeinde
MehrStadt Markgröningen. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in Markgröningen
020.051, 968.11 OR 9.1 Stadt Markgröningen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Markgröningen Der Gemeinderat der Stadt Markgröningen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie
MehrNeufassung der Hundesteuersatzung
Nummer 33 Murr, den 12. Juli 2016 Seite 403 für die Sitzung am 26. Juli 2016 Neufassung der Hundesteuersatzung Nachdem das Hundesteuergesetz zum 1.1.1997 aufgehoben worden ist, hat der Gemeinderat im Dezember
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung vom
GEMEINDE AIDLINGEN Satzung über die Erhebung der Hundesteuer () vom 26.10.2000 in der Fassung vom 19.01.2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Aidlingen hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Dossenheim
- 1-4.1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Dossenheim Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Schwanau vom
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Schwanau vom Der Gemeinderat der Gemeinde Schwanau hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 9 II Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrS a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
A III 1. Gemeinde Michelfeld Landkreis Schwäbisch Hall S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
MehrSatzung der Stadt Bühl über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Bühl hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9
Mehr3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Gemeinde Loßburg vom 09.01.2007, zuletzt geändert am 13.11.2018 Der Gemeinderat der Gemeinde Loßburg hat auf Grund von 4 der
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Weil im Schönbuch
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Weil im Schönbuch Der Gemeinderat der Gemeinde Weil im Schönbuch hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz
MehrSATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn
SATZUNG über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn Der Gemeinderat der Gemeinde Waldbronn hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrÄnderungssatzung vom zur HUNDESTEUER-Satzung vom
Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Änderungssatzung vom 10.09.2001 zur HUNDESTEUER-Satzung vom 02.07.2001 Der Gemeinderat der Gemeinde Klettgau hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat
MehrGemeinde Zimmern ob Rottweil Landkreis Rottweil. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Zimmern ob Rottweil vom 16.
Gemeinde Zimmern ob Rottweil Landkreis Rottweil Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Zimmern ob Rottweil vom 16. November 2011 Der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern ob Rottweil hat auf Grund von
Mehr1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
1 Satzung über die Anzeige der Hundehaltung und über die Erhebung einer Hundesteuer in Filderstadt vom 11.11.1996 - mit eingearbeiteten Änderungen vom 13.12.1999, 14.11.2000, 13.10.2003 und 14.12.2009
MehrStadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G. über die. Erhebung der Hundesteuer. ( Hundesteuersatzung ) vom
Stadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer ( Hundesteuersatzung ) vom 08.12.2010 Der Gemeinderat der Stadt St. Georgen im Schwarzwald hat aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Buchen (Odenwald) i.d.f. vom 9. Dezember 2003
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Buchen (Odenwald) i.d.f. vom 9. Dezember 2003 Der Gemeinderat der Stadt Buchen (Odenwald) hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie
Mehr9/11. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer. in der Stadt Geislingen an der Steige. vom 18. Dezember 1996
1 Erhebung der Hundesteuersatzung 9/11 9/11 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Geislingen an der Steige vom 18. Dezember 1996 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29) in Verbindung mit den 2, 5a, 6
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer (HStS)
Gemeinde Berghaupten Az: 968.11 Ortenaukreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (HStS) Der Gemeinderat der Gemeinde Berghaupten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie
Mehr