ARBEITS- UND SICHERHEITSPLAN
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1 ARBEITS- UND SICHERHEITSPLAN Auftraggeber: Stenprop Victoria Limited c/o Estama Gesellschaft für Real Estate Management mbh Beisheim Center am Potsdamer Platz Ebertstraße Berlin Verfasser: ISAC Ingenieurbüro für Standortentwicklung, Altlastensanierung und Umweltconsulting GmbH Rosa-Luxemburg-Damm Neuenhagen Stand: 17. März 2017
2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Projektbeteiligte Anlass der Arbeiten Betroffener Personenkreis Gültigkeitsdauer 4 2 Standortbeschreibung Lage der kontaminierten Bereiche Geologisch-hydrogeologische Situation der Kontaminationsbereiche Gefährdungsbeschreibung Entstehung der Kontamination Gefahrstoffe und biologische Gefährdung Gefährdungspfade Gesundheitsgefahren durch Schadstoffe der kontaminierten Bereiche 5 3 Gesundheits- und Arbeitsschutz Beschreibung der Baustelleneinrichtung für die geplanten Arbeiten in den kontaminierten Bereichen Organisatorische Schutzmaßnahmen Einteilung in Schutzzonen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Unterweisung Aufsichtführender Allgemeine Verhaltensregeln Erste Hilfe Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrenfall Alarmplan Technische Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstung Benutzung von Dekontaminationseinrichtungen Technische Lüftung Messprogramm zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 10 4 Entsorgung 10 5 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen 10 6 Sonstiges 11 Seite 2
3 1 Allgemeines 1.1 Projektbeteiligte Auftraggeber Anschrift: Stenprop Victoria Limited c/o Estama Gesellschaft für Real Estate Management mbh Beisheim Center am Potsdamer Platz Ebertstraße Berlin Ausführung Anschrift: wird noch benannt Ansprechpartner: Telefon: Telefax: wird noch benannt wird noch benannt wird noch benannt Koordinator gem. DGUV Regel Anschrift: ISAC GmbH Rosa-Luxemburg-Damm Neuenhagen Ansprechpartner: Herr Markhoff Telefon: Telefax: markhoff@isac-gmbh.de Beteiligte Behörden Senatsverwaltung für Umwelt, Brückenstraße 6 Verkehr und Klimaschutz Berlin (SenUVK) Landesamt für Arbeitsschutz, Turmstraße 21 Gesundheitsschutz und Berlin technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) Seite 3
4 1.2 Anlass der Arbeiten Auf dem heutigen Gelände des DLZ Ostkreuz Berlin erfolgte nutzungsbedingt (Rüstungsproduktion während des 2. Weltkrieges) ein Eintrag von leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) in den Untergrund. lm Abstrom ist eine ausgedehnte Schadstofffahne vorhanden, die von der Südspitze des DLZ bis zum Rummelsburger See reicht und eine Breite von ca. 200 m umfasst. lm Eintragsbereich des DLZ-Grundstückes ist an der Schreiberhauerstraße die Fortsetzung der hydraulischen Grundwassersanierung geplant. Mit der hydraulischen Sanierungsmaßnahme soll verunreinigtes Grundwasser aus insg. 4 Sanierungsbrunnen entnommen und über eine geeignete Grundwasserreinigungsanlage abgereinigt werden. Das gereinigte Grundwasser wird anschließend über den Regenwasserkanal in den Rummelsburger See abgeleitet Betroffener Personenkreis Durch diesen Arbeits- und Sicherheitsplan betroffen sind im begrenzten Umfang nur diejenigen Arbeitnehmer (AN), die im Rahmen von lnstallationsarbeiten an der Anlage, den Rohrleitungen bzw. den anzuschließenden Brunnen mit dem belasteten Grundwasser in Kontakt kommen, im Rahmen der regelmäßigen Überwachung des Sanierungsverlaufes bei Beprobungen des Anlagenzulaufes bzw. des anlageninternen Rohwasserstromes sowie der Beprobung von einzelnen Grundwassermessstellen mit dem belasteten Grundwasser in Kontakt kommen Gültigkeitsdauer Das Arbeitsschutzkonzept hat Gültigkeit bis zur Beendigung der hydraulischen Sanierungsmaßnahme und dem damit verbundenen Rückbau der Grundwasserreinigungsanlage. 2 Standortbeschreibung 2.1 Lage der kontaminierten Bereiche Die Schadstoffbelastung an LCKW wurde nur im Grundwasser nachgewiesen. Eine Belastung des Bodens und der Bodenluft in Belastungsschwerpunkten kann nicht ausgeschlossen werden. 2.2 Geologisch-hydrogeologische Situation der Kontaminationsbereiche lm Bereich der Ausdehnung der Schadstoffahne ist ein ca. 50 m mächtiger, durchgehender und ungespannter Grundwasserleiter ausgebildet, der aus weichsel- und saalezeitlichen Ablagerungen besteht. Gemäß den geologischen Profilschnitten der ausgebauten Grundwassermessstellen herrschen im Untersuchungsgebiet Mittelsande mit unterschiedlichen Beimengungen vor. 2.3 Gefährdungsbeschreibung Entstehung der Kontamination Die Entstehung der vorliegenden Kontamination ist insbesondere durch die Rüstungsproduktion während des zweiten Weltkrieges auf dem heutigen Gelände des DLZ Seite 4
5 Ostkreuz Berlin begründet. In diesem Bereich hat der Eintrag von LCKW an verschiedenen Stellen stattgefunden Gefahrstoffe und biologische Gefährdung Im Rahmen vorangegangener Untersuchungen wurden im Grundwasser zuletzt erhöhte Gehalte an folgenden Schadstoffen ermittelt: Tetrachlorethen (bis ca.500 μg/l) Trichlorethen (bis ca.120 μg/l) 1,2-cis-Dichlorethen (bis ca. 400 μg/l) Vinylchlorid (bis ca. 250 μg/l) Eine biologische Gefährdung liegt nicht vor Gefährdungspfade Aufgrund der stofflichen Eigenschaften und des Konzentrationsniveaus der angetroffenen Schadstoffe sind folgende Gefährdungspfade relevant. Diese betreffen den unter Kap benannten Personenkreis. Orale Aufnahme von Schadstoffen (über den Mund); möglich durch unbeabsichtigten Haut-zu-Mund-Kontakt lnhalative Aufnahme von Schadstoffen (über die Atmungsorgane); beim Einatmen der leichtflüchtigen Schadstoffe Dermale Aufnahme von Schadstoffen (über die Haut); möglich durch Hautresorption und Hautschädigung Gesundheitsgefahren durch Schadstoffe der kontaminierten Bereiche Bei den Arbeiten ist mit dem Umgang mit kontaminierten Grundwasser und ggf. auch Boden zu rechnen. Eine intensive orale Aufnahme oder direkte Hautkontakte können irreversible Gesundheitsschäden verursachen. Eine Gefährdung kann weitgehend ausgeschlossen werden, wenn die Aufnahmepfade sicher unterbunden werden können. Durch bestimmte Verhaltensregeln (vgl. Kap ) und entsprechende Schutzkleidung (vgl. Kap ) wird dies erreicht. Tetrachlorethen (PCE) Tetrachlorethen hemmt das zentrale Nervensystem stark und schädigt Leber und Nieren. Konzentrierte Dämpfe reizen die Schleimhäute der Augen und Atemwege. Je nach Konzentration und Dosis führen diese zu Rauschzuständen oder zur Narkose und ggf. zu einem Lungenödem. Gemäß Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900 und TRGS 905) als krebserzeugend nach Kategorie 2 und Entwicklungsschädigend Kategorie RD2 eingestuft. Eine karzinogene Wirkung konnte wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden. Die TRGS 900 legt einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 20 ml/m³ (ppm) = 138 mg/m³ fest. Seite 5
6 Trichlorethen (TCE) Toxikologische Wirkung von Trichlorethen wie bei Tetrachlorethen beschrieben. Gemäß Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900 und TRGS 905) als krebserzeugend nach Kategorie 1B eingestuft. Ein AGW ist nicht festgelegt. 1,2-cis-Dichlorethen (cis-dce) DCE ist mindergiftig, schädigt Leber und Nieren und kann ein Lungenödem hervorrufen. Dämpfe führen zu schwachen Reizungen der Haut und Schleimhäute und verursachen eine Hornhauttrübung des Auges. Wird durch die TRGS 900/905 nicht in eine krebserzeugende Gruppe eingestuft. Der AGW beträgt 200 ml/m³ (ppm) = 800 mg/m³. cis-dce ist leicht entzündlich. Damit geht von ihm eine Brand- und Explosionsgefahr aus (UEG: 6,2 Vol.-%, OEG: 16 Vol.-%). Vinylchlorid (VC) VC wird in der krebserzeugenden Kategorie 1A eingestuft und ist eindeutig als krebserregend nachgewiesen. VC wirkt schwach toxisch und besitzt eine narkotische Wirkung auf das Zentralnervensystem. Direkter Kontakt und wiederholte Exposition fuhren zu Leber-, Nieren-, Milz- und Hautschäden. Der verbindliche EU-Arbeitsplatzgrenzwert (8h-Mittelwert) wird mit 7,77 mg/m³ (3 ppm) angegeben. Ein AGW nach TRGS 900 in Deutschland ist für VC nicht festgelegt. VC befindet sich aber auf der Bearbeitungsliste des Ausschusses für Gefahrstoffe mit dem Ziel einen AGW für die Aufnahme in die TRGS 900 vorzuschlagen. Beim Umgang mit VC besteht Explosionsgefahr (UEG: 3,8 Vol.-%, OEG: 31 Vol.-%). Eine detaillierte Charakteristik der organischen Schadstoffe liegt dem A+S-Plan bei. 3 Gesundheits- und Arbeitsschutz lm Rahmen der ausgeschriebenen Maßnahme ist eine orale, dermale und inhalative Aufnahme von Schadstoffen (siehe Abschnitt 2.3) möglich. Anforderungen an die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind in den folgenden Kapiteln beschrieben und bei der Ausführung der Arbeiten konsequent zu beachten. 3.1 Beschreibung der Baustelleneinrichtung für die geplanten Arbeiten in den kontaminierten Bereichen Der Bereich der Grundwasserreinigungsanlage ist gegenüber Zutritt Unbefugter mittels Einzäunung zu sichern. Zur Sammlung verschmutzter Arbeitsbekleidung sind am Standort geschlossene Behältnisse innerhalb des abgesperrten Arbeitsbereiches bereitzustellen. Gleiches gilt für kontaminierte Geräte und Werkzeuge. Spezielle Dekontaminationsanlagen sind aufgrund der Leichtflüchtigkeit und der geringen Wasserlöslichkeit nicht vorgesehen. Eine Grobreinigung von Bodenanhaftungen an Fahrzeugen, Geräten und Personen bleibt davon unberührt und muss auf untergrundgeschützten Flächen erfolgen. Seite 6
7 Dabei anfallende gefahrstoffbelastete Materialien sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen. Zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen muss auf der Baustelle das erforderliche Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten nach DIN ( ), Augenspülmöglichkeit vorhanden sein. Der Aufbewahrungsort der Erste-Hilfe-Ausstattung muss allen Beschäftigten bekannt sein. 3.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen Einteilung in Schutzzonen Aufgrund der am Standort anzutreffenden Schadstoffbelastung sowie der davon ausgehenden Gefährdung des eingesetzten Personals ist der Arbeitsplatz. Standort Grundwassermessstellen bei Beprobung, Standort Brunnen bei Wartungsmaßnahmen der Brunnenpumpen, Standort Grundwasserreinigungsanlage bei Wartungsarbeiten sowie das für die Durchführung der Arbeiten notwendige Umfeld als Schwarzbereich zu betrachten. Eine strikte Trennung und Kennzeichnung von Schwarz-Weiß-Bereichen ist nicht erforderlich. Alleinarbeit im Kontaminationsbereich ist nicht gestattet. Die Arbeiten sind durch einen Sachkundigen gem. DGUV Regel zu leiten Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Die beschäftigten Arbeitnehmer sind vor Beginn der Tätigkeit arbeitsmedizinisch zu untersuchen (Überwachungsuntersuchung nach DGUV Information 240 G14 und G36 sowie G26). Der Nachweis sollte nicht älter als 1 Jahr sein Unterweisung Vor Beginn der Arbeiten in den Kontaminationsbereichen sind alle dort eingesetzten Beschäftigten aktenkundig in die bei ihren Arbeiten auftretenden Gefahren und die in der Betriebsanweisung dazu festgelegten Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterweisen. Erstmalig eingesetzte Beschäftigte sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu unterweisen Aufsichtführender Für die Arbeiten hat der Auftragnehmer einen Aufsichtführenden gemäß Pkt. 6 der DGUV Regel zu stellen, welcher die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwacht. Der entsprechende Eignungsnachweis (Sachkunde nach DGUV Regel /Fachkunde nach TRGS 524) ist dem Koordinator vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen Allgemeine Verhaltensregeln Für die Arbeiten in den kontaminierten Bereichen kommen folgende Sicherheitshinweise (P- Sätze) zur Anwendung: P 262 P 270 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen Bei Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen Seite 7
8 P 280/281 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen P 285: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen P501 Behälter gesicherter Entsorgung zuführen Deshalb sind zur Vermeidung von Gesundheitsschäden nachfolgend beschriebene Verhaltensregeln zu beachten: Während der Arbeiten nicht Essen, Trinken und Rauchen Kein Alkoholgenuss während der Arbeitszeit Einwegschutzkleidung (s. Kap ) täglich wechseln Benetzte oder verschmutzte Kleidung ist sofort auszuziehen und zu erneuern Fußschutz tragen (s. Kap ) Schutzhandschuhe tragen (s. Kap ) bei möglichem direktem Kontakt mit Grundwasser Schutzbrille tragen (s. Kap ) Hautverletzungen, auch kleine Verletzungen, sofort melden und versorgen lassen (Eintragung ins Verbandbuch) Vermeiden von direktem Kontakt von gefördertem Grundwasser mit Haut, Augen und Kleidung Aufenthalt nahe möglicher Gefahrenquellen ist auf das notwendige Maß zu beschränken Vor Arbeitsbeginn sollte bereitgestellte Hautschutzcreme benutzt werden. Nach der Arbeit sind das Gesicht und die Hände gründlich mit Wasser und Seife zu waschen und Hautschutzcreme (Austrocknung) zu verwenden. lm Arbeitsbereich ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Vorhandene Behälter und Gefäße sind stets verschlossen zu halten. Sollte es zu Ausgasungen (erkennbar an süßlich-ätherischen Geruch) aus dem Grundwasser, starken organoleptischen Auffälligkeiten des Bodens oder des Grundwassers, Übelkeit, Kopfschmerzen etc. kommen, sind die Arbeiten einzustellen, der Bereich zu sichern und der Gefahrenbereich umgehend zu verlassen. Außerdem ist umgehend der Koordinator zu informieren. Nach Rücksprache mit dem Koordinator sind die Schutzmasken (s. Kap ) anzulegen und die Arbeiten fortzusetzen. Bei organoleptischen Auffälligkeiten, die sich nicht auf die bisher bekannten Schadstoffe zurückführen lassen, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Baustelle unmittelbar zu verlassen. Dies ist dem Vorgesetzten und dem Koordinator sofort zur Kenntnis zu geben Erste Hilfe Während der Arbeiten ist zur schnellen Einleitung der Erste-Hilfe-Maßnahme die permanente Anwesenheit eines ausgebildeten Ersthelfers erforderlich. Die Mittel der Ersten Hilfe müssen gemäß den Festlegungen der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A4.3 vorhanden und leicht zugänglich sein, die Aufbewahrungsstelle muss gekennzeichnet sein. Um wirksame Erste Hilfe leisten zu können, muss eine Absprache zwischen dem Auftragnehmer und dem zuständigen notärztlichen Dienst oder dem zuständigen Krankenhaus erfolgen Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrenfall Sind Beschäftigte mit kontaminierten Stoffen in Berührung gekommen, so sind folgende Maßnahmen einzuleiten: Seite 8
9 Nach Hautkontakt betroffene Stellen mit viel Wasser und Seife sorgfältig reinigen und mit fetthaltiger Hautschutzcreme einreiben. Nach Augenkontakt Verdunsten der Flüssigkeit durch Einblasen fördern, dann unter fließendem Wasser bei gut geöffneten Lidspalt mehrere Minuten spulen und lockeren Verband anlegen. Danach sofort den Augenarzt aufsuchen. Nach Einatmen den Betroffenen in Frischluft bringen, Atemwege freihalten. Für Ruhe und Wärme sorgen, ggf. Atemspende. Lagerung und Transport in stabiler Seitenlage, bei Atemnot in halbsitzender Haltung. Schnellstmöglich zum Arzt wegen evtl. notwendiger Spezialbehandlung. Nach Verschlucken (oraler Aufnahme) sofort den Mund des Betroffenen kräftig ausspulen. Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt). Für Körperruhe sorgen und vor Wärmeverlust schützen. Zur weiteren Behandlung sofort einen Arzt aufsuchen Alarmplan Folgende Institutionen sind in Abhängigkeit von Schadensart und umfang zu informieren: Feuerwehr: 112 Polizei: 110 Giftnotruf: Leitstelle: Bauleitung: n. n. 3.3 Technische Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstung Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) entsprechen und umfassen als Grundausstattung: Fußschutz, Arbeitsstiefel aus Gummi oder Kunststoff mit durchtrittssicherem Unterbau (Kennzeichnung S5) nach DIN EN ISO 20345, Schutzhandschuh (Kategorie 3 DGUV Regel ) Einweg-Schutzkleidung Schutzbrille (bei Arbeiten mit direktem Kontakt zur Grundwasser) Bereithalten von (Benutzung nur bei Auffälligkeiten). Atemschutz für die hier vorhandenen und beschriebenen Schadstoffe, z.b. in Form von Halbmasken und Atemschutzfilter Typ A2P3 (Kombi-Filter) Benutzung von Dekontaminationseinrichtungen Spezielle Dekontaminationsanlagen sind aufgrund der Leichtflüchtigkeit und der schweren Wasserlöslichkeit der Gefahrstoffe nicht vorgesehen. Verschmutztes Schuhwerk ist vor Verlassen des Kontaminationsbereiches (vgl. Kap ) zu reinigen. Verschmutzte Schutzanzüge und sonstige Arbeitsbekleidung sind in einem geeigneten Abfallbehältnis zu lagern und zu entsorgen. Die in Kontaminationsbereichen eingesetzten Fahrzeuge und Geräte sind vor dem Verlassen der Baustelle von Verschmutzungen, insbesondere durch Bodenmaterialien, zu reinigen. Seite 9
10 Nach der Reinigung von Bodenanhaftungen sind die dabei anfallenden gefahrstoffbelasteten Materialien in geeigneten Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen Technische Lüftung Geschlossene Container der Grundwasserreinigungsanlage sind mit einer passiven oder aktiven Belüftungseinrichtung auszustatten Messprogramm zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen Messungen der Umgebungs-/Atemluft sind aufgrund der Tätigkeiten im Freien bzw. in belüfteten Anlagencontainern nicht erforderlich. 4 Entsorgung Alle in Folge von Überwachungs- und Wartungsarbeiten anfallenden Abfälle oder Reststoffe sind in dazu bereitzustellenden zugelassenen Abfallbehältnissen zu sammeln und einer abfallrechtlich zulässigen Entsorgung zuzuführen. Dazu gehören u.a. verbrauchte Aktivkohle, schadstoffbelastete Destillate oder Grundwasser, gebrauchte Arbeitsbekleidung. Mit dem Transport und der Verwertung/Beseitigung von angefallenen Abfällen sind im Einklang mit der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (Efbv) nur zertifizierte Entsorgungsunternehmen zu beauftragen. Entsprechende Zertifizierungen sind nachzuweisen. 5 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen Die Ausführung der Leistung hat unter Beachtung und Anwendung sämtlicher Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Technischen Regeln, Normen, Richtlinien und Merkblätter in der aktuellen Ausgabe zu erfolgen. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind folgende Regeln (in der jeweils geltenden Fassung) in besonderem Maße zu beachten und durchzusetzen. a) Gesetze und Verordnungen ASiG ArbSchG ArbStättV ASR BaustellV GefStoffV ProdSG 8. ProdSV ChemG REACH-Verordnung CLP-Verordnung Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Verordnung über Arbeitsstätten Arbeitsstättenrichtlinien Baustellenverordnung Gefahrstoffverordnung Produktsicherheitsgesetz Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen Chemikaliengesetz EG-Verordnung über Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe EG-Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen b) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Seite 10
11 TRGS TRGS 200 TRGS 201 TRGS 400 TRGS 401 TRGS 402 TRGS 524 TRGS 900 BekGS 901 TRGS 903 TRGS 905 Technische Regeln Gefahrstoffe Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Arbeitsplatzgrenzwerte Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten Biologische Grenzwerte (BGW) Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe c) Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschriften, ehemals BGV) DGUV Vorschrift 1 DGUV Vorschrift 3 DGUV Vorschrift 6 DGUV Vorschrift 9 DGUV Vorschrift 38 Unfallverhütungsvorschrift Grundsatze der Prävention Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Arbeitsmedizinische Vorsorge Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz Bauarbeiten d) Regeln und Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV - Regeln und Informationen) DGUV Regel Kontaminierte Bereiche DGUV Regel Benutzung von Schutzkleidung DGUV Regel Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV Regel Benutzung von Schutzhandschuhen DGUV Information Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 14 Trichlorethen und andere Chlorkohlenwasserstoff- Lösungsmittel DGUV Information Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 36 Vinylchlorid DGUV Information Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 Atemschutzgeräte DGUV Information Sicherheitslehrbrief Umgang mit Gefahrstoffen 6 Sonstiges Die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen entbinden den jeweils auf dem Gelände tätigen Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung, bei zusätzlichen Erkenntnissen den Koordinator in Kenntnis zu setzen, so dass dieser weitergehende Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen kann. Seite 11
12 Die auf dem Gelände tätigen Unternehmer haben eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen von den Beschäftigten befolgt und eingehalten werden. Insbesondere wird verwiesen, dass auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die nicht mit dem vorliegenden Plan beschrieben sind, jedoch aus weiteren Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen hervorgehen, verpflichtend für den Unternehmer sind. Abweichungen von den Bestimmungen dieses Arbeits- und Sicherheitsplanes bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Koordinator. Anlagen - Datenblatt DCE - Datenblatt TCE - Datenblatt PCE - Datenblatt VC Seite 12
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