Rahmenvertrag für Day-Ahead-Services in der West Austria Gasleitung (WAG) entsprechend

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1 Rahmenvertrag für Day-Ahead-Services in der West Austria Gasleitung (WAG) entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Baumgarten-Oberkappel Gasleitungsgesellschaft mbh für den Transport von Erdgas in der West Austria Gasleitung (WAG) abgeschlossen zwischen Baumgarten-Oberkappel Gasleitungsgesellschaft (BOG) Floridotower, Floridsdorfer Hauptstraße 1, A-1210 Wien (im folgenden BOG genannt) und [Firmenname] [Adresse] [Postleitzahl, Stadt (im folgenden Kunde genannt) - 1 -

2 FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACT Inhalt Artikel 1 Vorwort 3 Artikel 2 Definitionen 4 Artikel 3 Anwendungsbereich 7 Artikel 4 Transportrechte und Pflichten 8 Artikel 5 Inlet und Outlet Punkte 9 Artikel 6 Day-Ahead-Kapazität 10 Artikel 7 Leistungsbeschreibung 11 Artikel 8 Entgelte und Zahlungen für Dienstleistungen 13 Artikel 9 Schiedsgerichtsbarkeit 15 Artikel 10 Vertragslaufzeit 16 Artikel 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen

3 Artikel 1 Vorwort Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist in Verfolgung der EU Verordnung (EC) No 1775/2005 die Festlegung von Bedingungen zur Erbringung einer Transportdienstleistung in der West Austria Gasleitung (WAG) im Rahmen von DAY- AHEAD-SERVICES (DAS) durch BOG

4 Artikel 2 Definitionen 2.1 In Ergänzung zum Artikel 1 (Definitionen) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Transport von Erdgas in der West Austria Gasleitung (WAG) der BOG gelten folgende Bezeichnungen und Bedeutungen: 2.2 Bezeichnungen und Ausdrücke in Großbuchstaben, wenn nicht ausdrücklich anderweitig angeführt, haben die ihnen in diesem Artikel 2.2 zugewiesene Bedeutung, die jeweils die Einzahl- und Mehrzahlformen umfasst: DAY-AHEAD-KAPAZITÄT Jene KAPAZITÄT, die sich bei kompletter vertraglicher Kapazitätsauslastung aus der Subtraktion der NOMINIERUNGEN von der am relevanten Tag verfügbaren TECHNISCHEN KAPAZITÄT ergibt. DAY-AHEAD-SERVICES Transportdienstleistungen, die vom CARRIER unter diesem FRAME-DAY- AHEAD-CONTRACT erbracht werden. DAY-AHEAD-SHIPPER DIENSTLEISTUNGEN SHIPPER, die im Rahmen eines FRAME- DAY-AHEAD-CONTRACTS DAY-AHEAD- SERVICES in Anspruch nehmen. Bezeichnet sämtliche vom CARRIER zu setzende Handlungen, um im Rahmen dieses Vertrages Zugang zum WAG System zu gewähren, und umfasst insbesondere den Transport von Erdgas, das Management von Nominierungen, Mengen

5 und Qualitätsbestimmungen, Dispatching, Systembetrieb und Rechnungslegung. FRAME-DAY- AHEAD-CONTRACT Vertrag für Transportdienstleistungen im Rahmen von DAY-AHEAD-SERVICES KUNDE Produzenten, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die mit BOG einen Vertrag über Transportdienstleistungen abgeschlossen haben. NOMINIERUNG Verpflichtung des SHIPPERS, die Erdgasmengen zum Transport im WAG System durch Übermittlung der Transportprogramme ( PROGRAMME ) gemäß den in Artikel 1 des Anhangs 2a der AGB für den Transport in der WAG enthaltenen Bestimmungen an den OPERATOR bekannt zu geben. PROGRAMME Enthalten die Mengen (in kwh) am INLET POINT und die BRENNWERT-Prognose des im WAG System zu transportierenden ERDGASES für volle TAGE auf Basis stündlicher Energiemengen. Der CARRIER, oder der OPERATOR im Namen des CARRIERS, ist verpflichtet, an den SHIPPER die Prognose für die am OUTLET POINT wieder gelieferten entsprechenden Energiemengen auf Stundenbasis (in kwh) zurück zu melden unter Einbeziehung des auf den SHIPPER entfallenden Brenngas- Verbrauchs gemäß Artikel 2 der - 5 -

6 Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des erwarteten BRENNWERTES. TECHNISCHE KAPAZITÄT Bezeichnet die maximale, technisch mögliche TRANSPORTKAPAZITÄT der West Austria Gasleitung

7 Artikel 3 Anwendungsbereich Dieser Rahmenvertrag regelt die Bedingungen für DAY-AHEAD-SERVICES. Falls die TECHNISCHE KAPAZITÄT vollständig durch Transportleistungsbestellungen belegt ist, aber die KAPAZITÄT von SHIPPERN mit vertraglichen Reservierungen ungenutzt bleibt, so verpflichtet sich BOG, die prognostizierte, ungenutzte Kapazität des folgenden TAGES, auf DAY-AHEAD-Basis unter Einhaltung der unter Artikel 7 beschriebenen Regeln am Primärmarkt durch den im Artikel 4 beschriebenen Mechanismus des FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACTS zugänglich zu machen

8 Artikel 4 Transportrechte und Pflichten Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Transport von Erdgas in der West Austria Gasleitung (WAG) der BOG lautet der Artikel 2.1, Transportrechte und -pflichten, wie folgt: Für die Laufzeit des FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACTS und vorbehaltlich der darin festgeschriebenen Bestimmungen (insbesondere Art. 7.2 dieses Vertrages) ist der DAY-AHEAD-SHIPPER berechtigt, Mengen von ERDGAS im Rahmen der maximalen von BOG am Vortag (day-ahead) via Internet ( veröffentlichten DAY-AHEAD-KAPAZITÄT zu nominieren und anschließend zu transportieren, falls die SHIPPER (Primärshipper), die verbindlich reservierte KAPAZITÄTEN vertraglich erworben haben, nicht von ihrem Recht der RE- NOMINIERUNG bis zwei Stunden vor Transportbeginn Gebrauch machen. Der CARRIER ist nicht verpflichtet, am INLET POINT Mengen von ERDGAS, die über die im FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACT angeführte DAY-AHEAD-KAPAZITÄT hinausgehen, zu übernehmen und diese zu transportieren

9 Artikel 5 INLET und OUTLET Punkte 5.1 Der INLET POINT ist. 5.2 Der OUTLET POINT ist

10 Artikel 6 DAY-AHEAD-Kapazität Der DAY-AHEAD-SHIPPER hat für den unter Artikel 4 beschriebenen Leistungsumfang das Recht, ERDGAS im WAG System vom INLET POINT bis zum OUTLET POINT im Ausmaß der gemäß Artikel 7.1 wegen Renominierungsmöglichkeiten verfügbaren DAY-AHEAD-KAPAZITÄT im Zeitraum vom ersten Kalendertag des relevanten Vertragsmonats 01.MM.JJJJ, 6:00 Uhr, bis zum ersten Kalendertag des folgenden Monats 01.MM.JJJJ 6:00 Uhr zu nominieren

11 Artikel 7 Leistungsbeschreibung 7.1 Art und Höhe der verfügbaren TRANSPORTDIENSTLEISTUNG Der DAY-AHEAD-SHIPPER erwirbt durch Unterzeichnung des FRAME-DAY- AHEAD-CONTRACTS das Recht, Mengen von ERDGAS im Rahmen der veröffentlichten DAY-AHEAD-KAPAZITÄT bis spätestens 14:00 Uhr des Tages vor dem Transportbeginn zu nominieren. Die DAY-AHEAD-KAPAZITÄT wird von BOG um 12:00 Uhr für den kommenden Tag im Internet unter veröffentlicht. Da SHIPPER mit verbindlich reservierten KAPAZITÄTEN das Recht der RE- NOMINIERUNG ihrer PROGRAMME mit zwei Stunden Vorlaufzeit haben, kann sich die tatsächlich verfügbare DAY-AHEAD-KAPAZITÄT stündlich ändern. 7.2 Zuteilung der verfügbaren DAY-AHEAD-KAPAZITÄT Der von BOG im Rahmen des FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACTS angebotene Transportservice wird via Nominierungsformular vom DAY-AHEAD-SHIPPER bis 14:00 nominiert und bis spätestens 17:00 Uhr des Tages vor Transportbeginn von BOG nach folgendem Prinzip zugeteilt: A) Ist die Summe der NOMINIERUNGEN kleiner als die angebotene DAY- AHEAD-KAPAZITÄT, bekommt jeder DAY-AHEAD-SHIPPER die jeweils von ihm nominierte Menge zugeteilt. B) Übersteigt die Summe der NOMINIERUNGEN von DAY-AHEAD- KAPAZITÄT die verfügbare DAY-AHEAD-KAPAZITÄT, wird die DAY- AHEAD-KAPAZITÄT in Verhältnis der Anzahl der DAY-AHEAD- SHIPPER aufgeteilt

12 C) Ist die NOMINIERUNG eines DAY-AHEAD-SHIPPERS kleiner als sein unter Punkt B berechneter Anteil und übersteigen aber die NOMINIERUNGEN der DAY-AHEAD-SHIPPER die DAY-AHEAD- KAPAZITÄT, wird die Differenz zu gleichen Teilen auf jene verbleibenden DAY-AHEAD-SHIPPER aufgeteilt, die höhere als unter Punkt B errechnete Mengen nominiert haben

13 Artikel 8 Entgelte und Zahlungen Zusätzlich zum Artikel 5, Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Transport von Erdgas in der West Austria Gasleitung (WAG) in der letztgültigen Version, gelten folgende Bestimmungen. 8.1 BOG erhebt für die Vertragsführung eines FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACTS ein monatliches Entgelt von 1.250,-- Euro. 8.2 BOG ermittelt die tatsächlich im Rahmen dieses Vertrages stündlich transportierten und protokollierten Mengen innerhalb eines Monats und teilt diese dem Shipper spätestens drei (3) Werktage nach Ablauf der DAY-AHEAD- SERVICES schriftlich mit. Für diese Mengen kommt das in Art. 8.3 beschriebene Entgelt zur Anwendung. 8.3 Der SHIPPER verpflichtet sich, für die gemäß diesem FRAME-DAY-AHEAD- CONTRACT zu erbringende Transportdienstleistung zusätzlich zum Entgelt gemäß Art. 8.1 ein Entgelt E m in EURO zu bezahlen, das wie folgt berechnet wird: E m = Q t * T da Wobei T da = Day-Ahead-Arbeitspreis pro Nm³ Q t = Transportierte Menge in Nm³

14 8.4 Das Entgelt, das aus Anwendung dieses Artikels 8 resultiert, versteht sich ohne Steuern, Gebühren und ähnlichen Abgaben. Der CARRIER ist berechtigt, alle Steuern, Gebühren und ähnliche Abgaben, die dem CARRIER von einer Behörde in Bezug auf die Erbringung von Transportdienstleistungen nach diesem Vertrag auferlegt werden, auf den vom SHIPPER zahlbaren Betrag aufzuschlagen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fallen mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine derartigen Steuern an

15 Artikel 9 Schiedsgerichtsbarkeit 9.1 Alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Transportvertrag einschließlich allfälliger Zusatzvereinbarungen sich ergebenden Streitigkeiten werden ausschließlich und endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, entschieden. 9.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Sofern nicht anderweitig vereinbart, bestellt jede Partei einen (1) Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter wird durch die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichts und soll voll ausgebildeter und erfahrener Jurist sein. 9.3 Das Schiedsverfahren ist am Sitz des Schiedsgerichts in Wien abzuhalten. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 16.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sprache des Schiedsverfahrens Deutsch

16 Artikel 10 Vertragslaufzeit Dieser FRAME-DAY-AHEAD- CONTRACT tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und ist bis 01.MM.JJJJ, 6:00 Uhr wirksam. Um eine operative Abwicklung seitens BOG zu garantieren ist es notwendig, dass der SHIPPER diesen FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACT fünf (5) Werktage vor dem ersten Nominierungsbeginn unterzeichnet an BOG übermittelt hat. BOG ist nicht verpflichtet, vorher DAY-AHEAD-SERVICES zu erbringen

17 Artikel 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen 11.1 Die deutsche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Transport von Erdgas in der West Austria Gasleitung ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ) ist ein integrierter Bestandteil dieses Transportvertrages. Der SHIPPER nimmt die zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Transportvertrages geltenden und im Internet auf der Homepage des CARRIERS ( veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis und akzeptiert diese. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesem FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACTS haben die Bestimmungen dieses FRAME- DAY-AHEAD-CONTRACTS Vorrang Für Zwecke des Artikel 15.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die auf der ersten Seite dieses FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACTS angegebene Adresse als maßgeblich. Dieser FRAME-DAY-AHEAD-CONTRACT wird in zwei Ausfertigungen errichtet und von den Vertretern der Vertragsparteien unterschrieben, wobei jede Vertragspartei ein Exemplar erhält. Wien,. Baumgarten-Oberkappel Gasleitungsgesellschaft m.b.h <SHIPPER> <XXXXXXXXX>

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