Transportvertrag. abgeschlossen zwischen

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1 Transportvertrag abgeschlossen zwischen Baumgarten-Oberkappel Gasleitungsgesellschaft m.b.h. floridotower Floridsdorfer Hauptstraße 1 A 1210 Wien (im Folgenden BOG ) und XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX Adresse PLZ, Stadt (im Folgenden Shipper ) Transportvertrag Seite 1 von 11

2 - 2 - Inhalt Artikel 1 Anwendungsbereich 3 Artikel 2 Einspeise- und Ausspeisepunkt 3 Artikel 3 Kapazität 4 Artikel 4 Druck 4 Artikel 5 Entgelt für Dienstleistungen 5 Artikel 6 Schiedsgerichtsbarkeit 7 Artikel 7 Vertragslaufzeit 8 Artikel 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen 8 Anhänge zum Transportvertrag: Anhang 1: Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte Anhang 2: Nominierung und Nominierungsformulare Anhang 3: Qualitätsspezifikationen für die WAG Anhang 4: Gas Management System (GMS) Anhang 5: Muster der Bankgarantie Anhang 6: Prinzip der Committed Capacity Verlagerung Anhang 7: Prinzipien für unterbrechbare Transporte Anhang 8: Bonitätsprüfung Transportvertrag Seite 2 von 8

3 - 3 - Artikel 1 Anwendungsbereich Dieser Transportvertrag regelt die Bedingungen für das Recht des Shippers Erdgasmengen mit der in Artikel 3 angegebenen / verbindlich reservierten Kapazität / reservierten Kapazität auf unterbrechbarerer ( interruptible ) Basis / von BOG über die West Austria Gasleitung ( WAG ) transportieren zu lassen. Artikel 2 Einspeise- und Ausspeisepunkt 2.1 Der Einspeisepunkt ist 2.2 Der Ausspeisepunkt ist 2.3 Die Transportdistanz (TD) beträgt km. 2.4 Der Transport erfolgt auf [nicht] unterbrechbarer Basis. 2.1 Ost-West-Transport Bei gleichzeitiger Buchung in beide Richtungen Der Einspeisepunkt ist Der Ausspeisepunkt ist Der Transport erfolgt auf [nicht] unterbrechbarer Basis. 2.2 West-Ost-Transport Der Einspeisepunkt ist Der Ausspeisepunkt ist Der Transport erfolgt auf [nicht] unterbrechbarer Basis. 2.3 Die Transportdistanz (TD) beträgt km. Transportvertrag Seite 3 von 8

4 - 4 - Artikel 3 Kapazität 3.1 Der Shipper reserviert verbindlich für den Transport von Erdgas im WAG System vom Einspeisepunkt bis Ausspeisepunkt eine als maximale Stundenrate (RS) definierte Kapazität von Nm³/h im Zeitraum von,06:00 Uhr, bis 06:00 Uhr. Zusätzlich bei gleichzeitiger Buchung in beide Richtungen 3.2 Die in Artikel 3.1 genannte Kapazität kann vom Shipper in beide Richtungen genutzt werden. Artikel 4 Druck 4.1 Einspeisepunkt Für die physische Lieferung vom Shipper an BOG am Einspeispunkt gilt: Der Shipper ist nicht berechtigt, Erdgas an BOG mit einem Druck von weniger als 49 bar und mehr als 70 bar Überdruck zu liefern. BOG kann aber nach eigenem Dafürhalten Erdgas mit weniger als 49 bar Überdruck übernehmen. Jedenfalls darf ein derartiger Betrieb mit niedrigerem Druck den Transport anderer Shipper im WAG System nicht stören oder zusätzliche Kosten verursachen. 4.2 Der Shipper verpflichtet sich jedenfalls, BOG schadlos zu halten hinsichtlich jedweder entsprechend dokumentierter Verluste, Schäden und Kosten, die auf Grund der Lieferung von Erdgas, das nicht den Erfordernissen dieses Artikels entspricht, für BOG anlaufen. 4.3 Ausspeisepunkt BOG hat das Erdgas am Ausspeisepunkt wieder mit einem Druck zu übergeben, der dem im WAG System tatsächlich herrschenden Druckbedingungen entspricht und jedenfalls nicht über 70 bar Überdruck liegt. Transportvertrag Seite 4 von 8

5 - 5 - Ist der Ausspeisepunkt BOP13, hat BOG das Erdgas am Ausspeisepunkt wieder mit einem Druck zu übergeben, der im nachgelagerten System tatsächlich herrscht und jedenfalls nicht über 73 bar Überdruck liegt. Für den Fall, dass das von BOG wieder übergebene Erdgas mit einem Druck übergeben wird, der den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikel 4.3 nicht entspricht, und vorausgesetzt, der Shipper hat das Erdgas am Einspeisepunkt gemäß Artikel 4.1 geliefert, ist der Shipper dann berechtigt, die Annahme dieses Erdgases zu verweigern, wenn der Betreiber des nachgelagerten Gastransportsystems die Annahme dieses Erdgases verweigert; im Falles einer derartigen Verweigerung durch den Shipper gilt das Erdgas für alle Zwecke des Transportvertrags als von BOG nicht wieder geliefert. 4.4 BOG verpflichtet sich jedenfalls, den Shipper schadlos zu halten hinsichtlich jedweder entsprechend dokumentierter Verluste, Schäden und Kosten, die auf Grund der Lieferung von Erdgas, das nicht den Erfordernissen dieses Artikels entspricht, für den Shipper anlaufen. Artikel 5 Entgelt für Dienstleistungen 5.1 Der Shipper verpflichtet sich, für die gemäß diesem Transportvertrag zu erbringende Dienstleistung für jeden Monat m von bis ein monatliches Entgelt Em in EUR an BOG zu bezahlen, welches wie folgt berechnet wird: RS * EuK RS * TD * EaK E = + m wobei EuK (entfernungsunabhängige Komponente) EaK (entfernungsabhängige Komponente) RS = maximale Stundenrate in Nm³/h gemäß Artikel 3 TD = km gemäß Artikel 2 Transportvertrag Seite 5 von 8

6 - 6 - Zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Transportvertrages beträgt das monatliche Entgelt Em = EUR / Monat Bei gleichzeitiger Buchung in beide Richtungen 5.1 Der Shipper verpflichtet sich, für die gemäß diesem Transportvertrag zu erbringende Dienstleistung für jeden Monat m von bis ein monatliches Entgelt Em in EUR an BOG zu bezahlen, welches wie folgt berechnet wird: E E E = + m m( 2.1) m(2.2) wobei Entgelt gemäß Artikel 2.1 (Em(2.1)) E m (2.1) = RS * EuK 12 + RS * TD * EaK 12 Entgelt gemäß Artikel 2.2 (Em(2.2)) E m RS * EuK RS * TD * EaK = *0,35 ( 2.2) EuK (entfernungsunabhängige Komponente) EaK (entfernungsabhängige Komponente) RS = maximale Stundenrate in Nm³/h gemäß Artikel 3 TD = km gemäß Artikel 2 Zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Transportvertrages beträgt das monatliche Entgelt Em = EUR / Monat 5.2 In Übereinstimmung mit der von der Regulierungsbehörde Energie Control Kommission genehmigten Methode für die Ermittlung der Tarife für grenzüberschreitende Transporte gelten die von BOG auf der Website jeweils veröffentlichten Werte für EuK und EaK als Tarife für die Berechnung des oben genannten monatlichen Entgelts Em. Zusätzlich können die Tarifmethode und die daraus resultierenden Tarife in den Büroräumen der BOG eingesehen werden. Den o.g. monatlichen Entgelten liegen die ab 1. Juni 2007 gültigen veröffentlichten Tarife zugrunde. Transportvertrag Seite 6 von 8

7 Das Entgelt, das aus Anwendung dieses Artikels 5 resultiert, versteht sich ohne Steuern, Gebühren und ähnlichen Abgaben. BOG ist berechtigt, alle Steuern, Gebühren und ähnlichen Abgaben, die BOG von einer Behörde in Bezug auf die Erbringung von Transportdienstleistungen nach diesem Vertrag auferlegt werden, auf den vom Shipper zahlbaren Betrag aufzuschlagen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fallen mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine derartigen Steuern an. 5.4 Gemäß Artikel 5 (8) der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte hat der Transportkunde für die notwendige hydraulische Verdichtung Brenngas in natura bereitzustellen, welches im Verhältnis zur gesamt gemessenen und verdichteten Menge abgezogen wird. Artikel 6 Schiedsgerichtsbarkeit 6.1 Alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Transportvertrag einschließlich allfälliger Zusatzvereinbarungen sich ergebenden Streitigkeiten werden ausschließlich und endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, entschieden. 6.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Sofern nicht anderweitig vereinbart, bestellt jede Partei einen (1) Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter wird durch die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichts und soll voll ausgebildeter und erfahrener Jurist sein. 6.3 Das Schiedsverfahren ist am Sitz des Schiedsgerichts in Wien abzuhalten. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel III (4) der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte ist die Sprache des Schiedsverfahrens Deutsch. Transportvertrag Seite 7 von 8

8 - 8 - Artikel 7 Vertragslaufzeit Dieser Transportvertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und ist bis, 06:00 Uhr wirksam. Die Aufnahme des Transports im Rahmen dieses Vertrages erfolgt gemäß Artikel 3. Artikel 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen 8.1 Die deutsche Version der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ) ist ein integrierter Bestandteil dieses Transportvertrages. Der Shipper nimmt die zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Transportvertrags geltenden und im Internet auf der Homepage des BOG ( veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis und akzeptiert diese. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesem Transportvertrag haben die Bestimmungen dieses Transportvertrages Vorrang. 8.2 Für Zwecke des Artikel XV (5) der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte gilt die auf der ersten Seite dieses Transportvertrages angegebene Adresse als maßgeblich. Dieser Transportvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet und von den Vertretern der Vertragsparteien unterschrieben, wobei jede Vertragspartei ein Exemplar erhält. Wien,... Baumgarten-Oberkappel Gasleitungsgesellschaft m.b.h. <Shipper> <xxxxxxxxxxx> Transportvertrag Seite 8 von 8

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