AGB. 1. Vertragsparteien

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1 AGB Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Rohrer & Vogt Marketing AG, Föhrenweg 18, FL-9496 Balzers ( RVM ) und den Fahrzeughaltern. 1. Vertragsparteien RVM stellt unter eine Datenbank zur Verfügung. Diese Datenbank richtet sich an Fahrzeughalter, Taxi-Unternehmen und Unternehmen mit Mietfahrzeugen, welche sich damit einverstanden erklären, ihre Fahrzeuge für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen sowie an Personen, welche sich für diese Form der Werbung interessieren ( Werbeinteressenten ). Fahrzeughalter sind natürliche Personen, welche sich damit einverstanden erklären, die Heckscheiben ihres Personenwagens als Werbeträger zur Verfügung zu stellen. 2. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages bildet die entgeltliche Zurverfügungstellung der Heckscheibe als Werbeträger. Die Werbung erfolgt mittels einer gemäss den Wünschen der Werbeinteressenten bedruckten Folie ( Werbemittel ), welche durch eine Autogarage auf der Heckscheibe von Fahrzeugen angebracht wird. Zusätzlich wird das Logo in diskreter Form am Rand des Werbemittels angebracht. Das Vertragsverhältnis zwischen RVM und den Fahrzeughaltern begründet für RVM weder arbeits- noch sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. 3. Registrierung Die Zurverfügungstellung der Heckscheibe als Werbeträger setzt eine Registrierung in der Datenbank von RVM unter voraus. Die Registrierung erfolgt mittels Erstellung eines Profils, wobei eine Kopie des Fahrzeugausweises hochgeladen werden muss.

2 Die Registrierung in der Datenbank kann von RVM jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. RVM ist in diesem Fall berechtigt, den Benutzernamen und das entsprechende Passwort zu sperren. 4. Profil Aktive Profile sind in der Datenbank von RVM für Werbeinteressenten, die sich in der Datenbank von RVM registriert haben, zugänglich. Darin sind folgende Informationen ersichtlich: Fotos des Personenwagens, sofern solche dem Profil beigefügt wurden. Die Fahrzeughalter entscheiden selbst, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten. Es besteht die Möglichkeit, dem Profil bis zu vier Fotos beizufügen. RVM empfiehlt, dass die Fahrzeughalter die Kennzeichen der Fahrzeuge unkenntlich machen. Sollten die Kennzeichen doch sichtbar sein, übernimmt RVM keinerlei Haftung. Fahrzeugmarke Fahrzeugmodell Farbe Jahrgang Karosserieform Antriebsart Ggf. Deklaration als Taxi Land Region, in welcher die Fahrzeughalter überwiegend unterwegs sind Preis, welcher sich entsprechend der Driver-Klasse bestimmt Durchschnittlich zurückgelegte Kilometer pro Monat Steht der Personenwagen vorübergehend nicht als Werbeträger zur Verfügung, kann das Profil unter der Voraussetzung, dass der Werbeträger für diese Zeitdauer noch 2

3 nicht gebucht wurde, auf inaktiv gesetzt werden. Ein inaktives Profil ist für Werbeinteressenten in der Datenbank nicht mehr ersichtlich. Der inaktive Status kann von den Fahrzeughaltern jederzeit wieder aktiviert werden. Es besteht die Möglichkeit, einzelne Unternehmensbranchen abzuwählen. 5. Driver-Klassen RVM ordnet die Fahrzeuglenker verschiedenen Klassen ( Driver-Klassen ) zu. Die Einzelheiten zu den Driver-Klassen (New Driver, Pro Driver, Premium Driver, Platin Driver) enthält das Reglement Driver-Klassen, Driver-Abzüge und Rückzahlungsmodalitäten ( Reglement ). Darin werden die einzelnen Driver-Klassen, die erforderlichen Mindestkilometer sowie die entsprechende Vergütung definiert. Das Reglement bildet einen integrierenden Bestandteil dieser AGB. Die Fahrzeuglenker haben von dem Reglement Kenntnis genommen und erklären sich damit einverstanden. 6. Buchung Werden Personenwagen als Werbeträger gebucht, informiert RVM die Fahrzeughalter per , im Profil sowie via App über die Buchung. Die Fahrzeughalter haben 48 Stunden Zeit, die Buchung per , im Profil oder via App zu bestätigen. Erfolgt innert dieser Frist keine Bestätigung, kommt kein Vertrag zustande. Nach der Bestätigung der Buchung sind die Fahrzeughalter verpflichtet, die Heckscheiben ihrer Personenwagen gemäss den Konditionen ihrer Driver-Klasse und den Bestimmungen dieses Vertrages als Werbeträger zur Verfügung zu stellen. Bei Verstoss gegen diese Bestimmung werden die Fahrzeughalter für die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Vertragsausführung seitens RVM und Dritter schadenersatzpflichtig. Zudem erfolgt eine Deaktivierung des Profils ohne die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt mit demselben oder einem anderen Personenwagen wieder in der Datenbank registrieren. Ob eine Heckscheibe als Werbeträger gebucht wird, hängt von der konkreten Nachfrage ab. Es besteht kein Anspruch auf Buchung und tatsächliche Nutzung als Werbeträger. 3

4 7. Anbringung des Werbemittels RVM unterbreitet den Fahrzeughaltern für die Anbringung des Werbemittels per , im Profil und via App drei Terminvorschläge. Die Fahrzeughalter haben 48 Stunden Zeit, um einen der Terminvorschläge anzunehmen. Falls der Fahrzeughalter sich nicht innert dieser Frist bei RVM meldet, fällt der Vertrag dahin. Die Folgen richten sich nach Ziffer 6. Die Anbringung des Werbemittels erfolgt durch eine durch den Fahrzeughalter aus der Datenbank von RVM ausgewählte Autogarage und ist für den Fahrzeughalter kostenlos. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Autogarage werden von RVM nicht vergütet. Das Werbemittel wird von einer Drittperson direkt an die Autogarage geliefert. Sollte das Werbemittel zum vereinbarten Termin nicht bei der Autogarage eingetroffen sein, besteht gegenüber RVM kein Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz. Der Fahrzeughalter hat das Werbemittel umgehend zu prüfen und RVM von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Anbringung oder der Entfernung des Werbemittels entstehen, übernimmt RVM keine Haftung. 8. Entfernung des Werbemittels Die Entfernung des Werbemittels erfolgt durch eine durch den Fahrzeughalter aus der Datenbank von RVM ausgewählte Autogarage und ist für die Fahrzeughalter kostenlos. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Autogarage werden von RVM nicht vergütet. Die Terminvereinbarung richtet sich nach Ziffer Kilometer Bei Anbringung und Entfernung des Werbemittels erfasst die Autogarage den aktuellen Kilometerstand. Die Fahrzeughalter bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des erfassten Kilometerstandes. Die Fahrzeughalter verpflichten sich, mit dem im Profil registrierten Fahrzeug mindestens die für ihre Driver-Klasse vorausgesetzten Kilometer zurückzulegen. 4

5 10. Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beträgt ein bis zwölf Monate und richtet sich nach der vom Werbeinteressenten gewählten Zeitdauer. 11. Vergütung Die monatliche Vergütung richtet sich nach den Konditionen der jeweiligen Driver- Klasse. Die Einzelheiten dazu werden im Reglement festgelegt. RVM entrichtet für die Fahrzeughalter keine Sozialabgaben. Die Fahrzeughalter haben selbst abzuklären, ob hinsichtlich der von RVM entrichteten Vergütung Sozialabgaben geschuldet sind. Die Fahrzeughalter sind für die ordnungsgemässe Deklaration der Vergütung gegenüber den Steuerbehörden verantwortlich. 12. Zahlungsbedingungen Sieben Arbeitstage, nachdem die Autogarage die Entfernung des Werbeträgers gegenüber RVM bestätigt hat, können die Fahrzeughalter in der Datenbank von RVM die Auszahlung der Vergütung verlangen. Sofern die Fahrzeughalter nicht die für ihre Driver-Klasse festgelegten Mindestkilometer zurücklegen, wird die Vergütung gemäss den Bestimmungen des Reglements reduziert. 13. Vertragsverletzung Sofern der Werbeträger während der Vertragslaufzeit durch einen Unfall oder anderweitig beschädigt wird, sind die Fahrzeughalter verpflichtet, dies RVM umgehend schriftlich mitzuteilen. Sofern die Fahrzeughalter für die Beschädigung verantwortlich sind, ist der Werbeträger auf deren Kosten zu ersetzen. RVM behält sich vor, während der Vertragslaufzeit stichprobenartig zu überprüfen, ob Werbemittel beschädigt und wie viele Kilometer zurückgelegt wurden. Sollten die Fahrzeughalter das Werbemittel während der Vertragslaufzeit selbst entfernen oder durch eine Drittperson entfernen lassen, entfällt der Anspruch auf Vergütung. Dies gilt auch, wenn das Werbemittel entfernt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder angebracht wird. Die Fahrzeughalter haften für alle im 5

6 Zusammenhang mit der Entfernung entstandenen Schaden seitens RVM und Drittpersonen. Sofern die Fahrzeughalter gegen die Bestimmungen dieser AGB verstossen, werden sie für die von RVM und Dritten bereits erbrachten Aufwendungen und Leistungen schadenersatzpflichtig. RVM behält sich ausdrücklich vor, die Profile von Fahrzeughaltern, welche gegen die Bestimmungen dieser AGB verstossen, zu deaktivieren oder zu löschen. Für den Inhalt und die Ausgestaltung der Werbemittel tragen ausschliesslich die werbenden Personen die Verantwortung. RVM schliesst jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung der Werbemittel aus. 14. Kündigung Die Kündigung erfolgt durch Löschung des Profils seitens RVM oder der Fahrzeughalter. Nach der Löschung des Profils erscheint der Personenwagen nicht mehr in der Datenbank von RVM. Laufende Verträge bleiben von einer Kündigung unberührt und sind für die restliche Vertragsdauer gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages zu erfüllen. 15. Rechtsnachfolge und Vertragsübertrag Laufende Verträge bleiben für etwaige Rechtsnachfolger von RVM sowie bei Übertrag des Vertrages auf eine andere natürliche oder juristische Person bestehen. 16. Datenschutz RVM behandelt die ihr von den Fahrzeughaltern zugegangen Daten vertraulich. Für Werbeinteressenten zugänglich sind lediglich die in Ziffer 4 genannten Informationen. RVM verwendet die Daten ausschliesslich zum Zweck des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages sowie zur Pflege der Kundenbeziehung. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. 6

7 17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für Fahrzeughalter mit Wohnsitz in Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht. Gerichtsstand ist Vaduz. Für Fahrzeughalter mit Wohnsitz in der Schweiz gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Buchs SG oder der Wohnsitz der Fahrzeughalter. 18. Schlussbestimmungen Von diesen AGB abweichende Bestimmungen sind nur dann verbindlich, wenn die Parteien sie schriftlich vereinbart haben. RVM behält sich jederzeit Änderungen der vorliegenden AGB vor. Die AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Teile in ihren übrigen Teilen rechtswirksam. Hinsichtlich der unwirksamen Teile verpflichten sich die Vertragsparteien, den angestrebten Erfolg unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften soweit als möglich zu verwirklichen. 7

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