Sportanlagen-Service-Vertrag
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- Brit Pfeiffer
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1 Sportanlagen-Service-Vertrag zwischen A-ROSA Resort GmbH, Parkallee 1, nachfolgend A-ROSA genannt und als Mitglied des A-ROSA Golf Club e.v. nachfolgend Clubmitglied genannt 1. Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen 1.1 Das Clubmitglied hat am den Antrag zur Aufnahme als Mitglied im A-ROSA Golf Club e.v. (nachfolgend Golfclub genannt) gestellt. Mit Abschluss dieses Vertrags und Aufnahme in den Golfclub erwirbt das Clubmitglied das Recht, die 18 Löcher-Golfanlage Stan Eby (nachfolgend Golfanlage genannt) und die allgemeinen Einrichtungen des Golfclubs nach Maßgabe der Satzung des Golfclubs, sowie der Club- und Sportordnungen nebst den Bestimmungen dieses Vertrags mitzubenutzen. Der Sportanlagen-Service-Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Clubmitglieds durch A-ROSA zustande; A-ROSA kann sich hierbei durch den Golfclub vertreten lassen. 1.2 Wie alle anderen Clubmitglieder beauftragt hiermit das unterzeichnende Clubmitglied A-ROSA mit der Pflege, Wartung und Instandhaltung der Golfanlage und der hierzu zugehörigen Einrichtungen, sowie mit der Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Übrigen beauftragt und bevollmächtigt es den Golfclub bzw. den diesen vertretenden Vorstand, ihn, das Clubmitglied bei der Durchführung dieses Vertrages zu vertreten (Ziffer 3.3 der Vereinssatzung), wozu der Golfclub von den Beschränkungen des 181 BGB befreit wird. 1.3 Die Eigentümerin sämtlicher Einrichtungen des Wohn-, Sport- und Freizeitparks mit dem Resorthotel, postalische Anschrift Parkallee 1, Bad Saarow ( RESORT ), insbesondere sämtlicher dort vorhandener SPORTANLAGEN hat gemäß Pachtvertrag vom bis zum an die A-ROSA als Pächterin das Hotelgebäude und diverse Sport- und sonstige Nebenanlagen, insbesondere die hier vertragsgegenständlichen Golfanlage verpachtet. A-ROSA ist somit Betreiberin der Golfanlage.
2 2-1.4 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten nur für das jeweilige Clubmitglied persönlich. Das Clubmitglied kann Ansprüche aus diesem Vertrag nicht übertragen, Forderungen können nicht abgetreten werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 2. Nutzungsrechte Mit Abschluss des Sportanlagen-Service-Vertrages und (kumulativ) Aufnahme in den Golfclub und (kumulativ) der Zahlung des Aufnahmebeitrags (Ziffer 4.1) erwirbt das Clubmitglied das Recht, die Golfanlage und deren Einrichtungen innerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten nach Maßgabe der jeweils gültigen Spiel und Benutzungsordnung, den Anordnungen der Platzaufsicht bzw. der mit der Leitung betrauten Personen, sowie nach der jeweiligen Verfügbarkeit mit zu nutzen (Nutzungsrecht) und insoweit die Golfbahnen bespielen (Spielrecht). Das Nutzungs- und Spielrecht ist nicht ausschließlich. Einschränkungen der Nutzungs- und Spielrechte des Clubmitglieds ergeben sich u.a. aus den Mitbenutzungsrechten anderer Spielberechtigter, durch von A-ROSA bzw. dem Golfclub oder Dritten veranstaltete Turniere sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren, wie auch durch Vorschriften der Spiel- und Benutzungsordnung, wonach zur Ausübung des Spielrechts ein bestimmtes Minimum an praktischen und theoretischen Golfkenntnissen gefordert werden kann (Platzreife). 3. Instandhaltung und Sportbetrieb 3.1 A-ROSA hat die Golfanlage gepachtet und wird diese selbst oder durch Dritte pflegen, warten und instand halten lassen. Diese Pflicht umfasst insbesondere die Überwachung, die Pflege und Reinigung aller Außen- und Innenanlagen und Einrichtungen im Bereich der Grünanlagen und der Gebäude, die Wartung, Pflege und Instandhaltung der Maschinen und Geräte der Golfanlage. Pflege, Wartung und Instandhaltung der Golfanlage haben dergestalt zu erfolgen, dass der derzeitige Standard im Wesentlichen erhalten wird. Soweit sinnvoll oder notwendig, werden Ersatzanschaffungen getätigt. 3.2 A-ROSA wird auch den allgemeinen Sportbetrieb auf der Golfanlage organisieren. Dies gilt entsprechend für den allgemeinen Clubbetrieb und umfasst die Vorgabenverwaltung und Turnierorganisation. 3.3 Darüber hinaus führt A-ROSA Sportveranstaltungen wie Wettkämpfe und Turniere, aber auch Schauveranstaltungen jeder Art durch, auch dann und neben dem Golfclub oder dessen Mitgliedern, wenn und soweit diesen die Durchführung derartiger Veranstaltungen gestattet wurde. A-ROSA stehen grundsätzlich die Vermarktungsrechte derartiger Veranstaltungen zu. A-ROSA wird im Rahmen des mit dem Golfclub vereinbarten Umfang die Kosten bestimmter Sportveranstaltungen tragen oder tragen lassen. 3.4 A-ROSA ist verpflichtet, für alle Sporteinrichtungen und -anlagen sowie bei Bedarf für besondere Veranstaltungen Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
3 3 4. Gebühren und Beiträge 4.1 Das Clubmitglied ist nach Maßgabe der Vereinssatzung verpflichtet die in der Beitragsordnung vorgesehenen Beiträge zu leisten, insbesondere die vom Golfclub festgelegten Aufnahmebeiträge und Jahresbeiträge. 4.2 Für die Leistungen gemäß Ziffer 2 und 3 dieses Vertrages, insbesondere die Gewährung von Nutzungs- und Spielrechten, unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Ausübung durch das Clubmitglied, sowie die Instandhaltung der Golfanlage und die Durchführung des Sportbetriebs hat das Clubmitglied eine jährliche Betriebsgebühr an A-ROSA zu bezahlen (auch gemäß Ziffer 3.3 der Vereinssatzung). Unabhängig hiervon ist A-ROSA berechtigt eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben. Die Betriebsgebühr ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Betriebskosten, insbesondere Personalkosten, Ersatzbeschaffung, Verbrauchskosten, Versicherungsbeiträgen und Steuern unter angemessener Berücksichtigung der Nutzung Dritter berechnet. Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur Gebührenermittlung ist A-ROSA in Abstimmung mit dem Golfclub berechtigt, die Betriebsgebühr anzupassen, mindestens entsprechend der Veränderungen des vom statistischen Bundesamt Deutschland ermittelten Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2000=100) gegenüber dem Stand zum Von Gästen werden Gastgebühren erhoben. Die Betriebsgebühr ist jeweils zum eines Kalenderjahres für das laufende Geschäftsjahr im Voraus nach Rechnungsstellung fällig. Tritt das Clubmitglied im Laufe eines Jahres, aber vor dem 30. Juni in den Golfclub ein, so ist die Gebühr voll geschuldet. Tritt das Clubmitglied im Laufe eines Jahres, aber nach dem 30. Juni in den Golfclub ein, so ist die Gebühr nur zeitanteilig geschuldet, jedoch unter Einschluss des vollen Monats, in dem das Clubmitglied in den Golfclub eintritt. in den Golfclub ein und beginnt dieser Vertrag deshalb erst im Laufe des Jahres, so ist die Gebühr nur zeitanteilig geschuldet, jedoch unter Einschluss des vollen Monats, in dem das Clubmitglied in den Golfclub eintritt. Die jährliche Betriebsgebühr für das erste Geschäftsjahr der Mitgliedschaft ist fällig bei Abschluss dieses Vertrages. Die jeweils geltenden jährlichen Betriebsgebühren werden in einer gesonderten Beitrags- und Gebührenordnung, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist, ausgewiesen. In der jährlichen Betriebsgebühr sind nicht enthalten die Entgelte für zusätzliche Dienste und Sachleistungen wie z.b. Übungsbälle, Trainerstunden, Turniergelder, Entgelte für die Nutzung von Garderobenschränken, Caddy-Boxen für Golfwagen, gemietete Ausrüstungsgegenstände u.ä.. Die Entgelte für derartige Leistungen sind vom Clubmitglied, soweit es die Leistungen in Anspruch nimmt, gesondert zu vergüten. 4.3 Gerät das Clubmitglied mit fälligen Zahlungspflichten für Gebühren und Beiträge in Rückstand, kann A-ROSA durch schriftliche Erklärung für die Dauer des Zahlungsverzugs das Spielrecht des Clubmitglieds einschränken oder aussetzen (Ziff. 2, sowie Ziff der Vereinssatzung).
4 4 4.4 Verhält sich das Clubmitglied in Wort oder Tat schädigend gegen den Golfclub oder die A-ROSA und setzt es dies trotz einer schriftlichen Abmahnung fort oder verletzt es trotz einer schriftlichen Abmahnung wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag (zu welchem als Vertragsbestandteile auch Spiel-, Platz-, Club-, Sport- und Hausordnungen zählen), kann A-ROSA das Spielrecht des Clubmitglieds (räumlich und/oder zeitlich) einschränken oder aussetzen. Vor einer derartigen Entscheidung ist dem Clubmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.5 Gegen Zahlungsansprüche der A-ROSA kann das Clubmitglied nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 5. Vertragsdauer 5.1 Der Sportanlagen Service-Vertrag wird nur und erst wirksam, wenn der Aufnahmeantrag des Clubmitglieds vom Golfclub angenommen wird. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und an die Dauer der Mitgliedschaft im Golfclub gebunden. Er endet daher ohne Kündigung mit Beendigung der Mitgliedschaft im Golfclub ( 4 der Vereinssatzung). Er ist während der Mitgliedschaft im Golfclub nicht ordentlich kündbar. 5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Soweit das Clubmitglied danach ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, führt eine außerordentliche Kündigung nur und erst dann zur Vertragsbeendigung, wenn das Clubmitglied auch seine Mitgliedschaft im Golfclub beendet durch Austritt oder in sonstiger Weise. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person oder im Verhalten des Clubmitglieds hat A-ROSA ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Clubmitglied sich in Wort oder Tat schädigend gegen den Golfclub oder die A-ROSA verhält und dies trotz einer schriftlichen Abmahnung fortsetzt oder trotz einer schriftlichen Abmahnung wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer schriftlichen Mahnung länger als 4 Wochen nicht nachkommt oder gegen die Vorschriften der Spiel- und Benutzungsordnung verstößt oder wenn über das Vermögen des Clubmitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgelehnt wird. Im übrigen kann A-ROSA diesen Vertrag zum Ende ihres eigenen Pachtvertrags kündigen (Ziffer 1.3). 5.3 Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. 6. Weitere Vereinbarungen 6.1 A-ROSA hat das Hausrecht an der Golfanlage; sie kann eine Haus- und Platzordnung, an die alle Clubmitglieder gebunden sind, erlassen. Das Clubmitglied hat im Übrigen die Etikette und die Golfregeln zu befolgen.
5 5 6.2 A-ROSA ist mit Zustimmung des Vorstands des Golfclubs berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit befreiender Wirkung auf Rechtsnachfolger ganz oder teilweise zu übertragen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so hat sie das Clubmitglied mit einer Frist von drei Monaten vorher schriftlich über die bevorstehende Rechtsnachfolge zu informieren. 6.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Benutzung sämtlicher Einrichtungen der Golfanlage und aller SPORTANLAGEN auf eigene Gefahr des Clubmitglieds und seiner eventuellen Gäste erfolgt. Schadenersatzansprüche einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung können gegen A- ROSA oder ihre Erfüllungsgehilfen nur geltend gemacht werden, soweit sie kausal durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der A-ROSA oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, wobei Schadensersatzansprüche wegen einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt bleiben. 6.4 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen des Schriftformerfordernisses selbst. 6.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke be- oder entstehen, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung oder für die Regelungslücke eine Bestimmung, durch die der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Die Parteien verpflichten sich, soweit erforderlich, an einer derartigen Vertragsergänzung mitzuwirken. Bad Saarow, den... A-ROSA Clubmitglied
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