Aufwertung der Abwassermeister- Qualifikation

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1 Aufwertung der Abwassermeister- Qualifikation??Konsequenzen?? Dr. Andreas Lenz Februar 2015 Seite 1

2 Gliederung Grundlagen für die Beschäftigung von Fachpersonal Einordnung des Geprüften Abwassermeisters Meisterbonus und Meisterpreis Der Weg zum Studium Ausblick Februar 2015 Seite 2

3 RECHTSSTELLUNG Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung; Dienstherrnfähigkeit 1920 gegründet Träger: Freistaat Bayern, bayerische Gemeinden, Landkreise und Bezirke AUFTRAG Aus- und Fortbildung der Bediensteten ihrer Träger einschließlich deren Unternehmen und Organisationen VS Februar 2015 Seite 3

4 Bildungszentren der BVS Holzhausen a. Ammersee Lauingen (Donau) und darüber hinaus bayernweit München (Geschäftsstelle und Bildungszentrum) Neustadt a. d. Aisch 4 Bs Februar 2015 Seite 4

5 Zuständige Stelle für die Ausbildung in den UT-Berufen und Meisterfortbildung. Der BVS wurden die Aufgaben der Zuständige Stelle in Bayern übertragen. Februar 2015 Seite 5

6 30 Jahre Berufe in der Umwelttechnik Ver- und Entsorger seit 1984 Februar 2015 Seite 6

7 Gesetze Verordnungen Bescheide DIN-Normen, Technische Regeln Arbeitsblätter, Merkblätter Richtlinien Sachverständigengutachten Februar 2015 Seite 7

8 Wann verletzt der Betreiber seine Pflichten nicht??? Februar 2015 Seite 8

9 DWA M 1000 Technische Regel, Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern Februar 2015 Seite 9

10 Grundsätzliche Hinweise an denjenigen, der die DIN - Norm anwendet Jeder deliktsfähige Mensch hat sein Handeln (Tun und Unterlassen) selbst zu verantworten. Der Anwender einer DIN-Norm ist davon nicht ausgenommen. Daher wird er beim Anwenden einer DIN-Norm insbesondere beachten müssen, dass 1. er das für das richtige Anwenden der Norm erforderliche Verständnis besitzt (DIN-Normen sind nicht für Laien gedacht; eine vergleichbare Situation besteht bei Rechtsnormen, für deren richtiges Anwenden der Gesetzgeber ebenfalls allgemeine und spezielle Rechtskenntnisse voraussetzt); sowie die Verwendung der Verbformen nach den Gestaltungsregeln (DIN 820-2: ; Anhang G) kennt, um zwischen Anforderung, Empfehlung, Zulässigkeit und Möglichkeit unterscheiden zu können; Februar 2015 Seite 10

11 Berufsbildungsgesetz Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Verordnung über die Meisterprüfung Februar 2015 Seite 11

12 Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen*) Vom 17. Juni 2002 Februar 2015 Seite 12

13 Qualifikation: Fachkraft für Abwassertechnik DQR-EQR-Niveau 4 Februar 2015 Seite 13

14 Berufserfahrung Berufliche Tätigkeit Einstiegsfortbildung Vorbereitungslehrgang Abschlussprüfung Februar 2015 Seite 14

15 Abwassermeister Februar 2015 Seite 15

16 Meisterprüfung Zulassungsvoraussetzungen zum Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen - Fachkraft für Wasserversorgungs-/ Abwassertechnik mindestens ein Jahr Berufspraxis - Ver- und Entsorger elektrotechnische Qualifikation danach mindestens ein Jahr Berufspraxis - sonstiger anerkannter elektrotechnische Qualifikation Ausbildungsberuf danach mindestens zwei Jahre Berufspraxis - sonstige mindestens drei Jahre Berufspraxis, dann elektrotechnische Qualifikation, danach weitere zwei Jahre Berufspraxis Februar 2015 Seite 16

17 Die Gliederung der Meisterprüfung Die Abwassermeisterprüfung gliedert sich wie folgt: Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Grundlegende Qualifikationen Handlungsspezifische Qualifikationen unterschiedlich für Wasser und Abwasser Februar 2015 Seite 17

18 Quelle: Bundesagentur für Arbeit Februar 2015 Seite 18

19 DQR-EQR-Niveau 6 Zu diesem Qualifikationstyp zählen die nach 53 Absatz 1 BBiG bzw. 42 Absatz 1 HwO, nach 122 HwO und nach 45 Absatz 1 sowie 51a Absatz 2 HwO geregelten Aufstiegsfortbildungen für den Qualifikationstyp Geprüfte/r Meister/in. Qualifikation: Abwassermeister (Geprüfter) /Abwassermeisterin (Geprüfte) Quelle: Februar 2015 Seite 19

20 DQR-EQR-Niveau 6 Qualifikation: Bachelor of Arts (B.A.) Qualifikation: Bachelor of Education (B.Ed.) Qualifikation: Bachelor of Engineering (B.Eng.) Qualifikation: Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) Qualifikation: Bachelor of Law (LL.B.) Qualifikation: Bachelor of Music (B.Mus.) Qualifikation: Bachelor of Science (B.Sc.) Qualifikation: Diplom (FH) Quelle: Februar 2015 Seite 20

21 Wichtig ist, was jemand kann, und nicht, wo es gelernt wurde. Februar 2015 Seite 21

22 Wenn Sie berufstätig sind, können Sie den DQR auf verschiedene Weisen nutzen: Er hilft Ihnen, Ihre Kompetenzen einzuschätzen und zu beurteilen, welche Fertigkeiten und Fähigkeiten Sie sich zu Ihrer beruflichen Weiterbildung noch aneignen könnten. Er zeigt auf, welche Qualifikationen es auf welchen Niveaus gibt, und macht es Ihnen so leichter herauszufinden, welche Weiterqualifizierungen für Sie von Interesse sein könnten. Wenn Sie im europäischen Ausland arbeiten wollen, helfen Ihnen der DQR und der EQR bei der Orientierung in anderen Bildungssystemen. Es wird leichter für Sie, europaweit verständlich zu machen, welche Kompetenzen Sie erworben haben. Die Angabe des EQR-Levels auf einer Qualifikationsbescheinigung erleichtert es Arbeitgebern in Europa, diese richtig einzuordnen. Der DQR bringt die Gleichwertigkeit der deutschen Berufsbildung mit den anderen Bildungsbereichen zum Ausdruck und hilft Ihnen so, Ihre Kompetenzen auch im europäischen Ausland angemessen zur Geltung zu bringen. Februar 2015 Seite 22

23 Die Zuordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungswesens zu den Niveaustufen des DQR soll das bestehende System der Zugangsberechtigungen nicht ersetzen. Sie erfolgt mit der Maßgabe, dass jedes Qualifikationsniveau grundsätzlich auf verschiedenen Bildungswegen erreichbar sein kann. Das Erreichen einer bestimmten Niveaustufe des DQR berechtigt nicht automatisch zum Zugang zur nächsten Stufe. Ebenso ist das Erreichen einer Niveaustufe entkoppelt von tarif- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen. Februar 2015 Seite 23

24 "bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt. Beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen. In die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein." Februar 2015 Seite 24

25 Der Meisterbonus und der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen. Februar 2015 Seite 25

26 Die Gewährung des Meisterbonus und die Auszeichnung mit dem Meisterpreis erfolgen nach Maßgabe der Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung (vom 3. Juli 2013 Az.: IV/5f-4600/1633/6, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014 (AllMBl S. 632) und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. Der Meisterpreis wird ohne Rechtsanspruch und der Meisterbonus wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Februar 2015 Seite 26

27 Voraussetzungen für den Meisterbonus Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern erfolgreich abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann. Für die Gewährung des Meisterbonus müssen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen. Februar 2015 Seite 27

28 Höhe des Meisterbonus Der Bonus beträgt 1000,- Euro Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden. Februar 2015 Seite 28

29 Voraussetzungen für den Meisterpreis Mit dem Meisterpreis, der finanziell nicht dotiert ist, werden zudem die 20 % Besten eines Prüfungstermins für ihre besonderen Leistungen ausgezeichnet; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note gut (< 2,50) erreicht worden ist. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen. Februar 2015 Seite 29

30 Studium ohne Abitur Februar 2015 Seite 30

31 Hochschulzugang für sonstige beruflich Qualifizierte Berechtigung: Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung Voraussetzungen: Fachlich verwandte Berufsausbildung (2 Jahre) Fachlich verwandte Berufserfahrung (3 Jahre) Beratungsgespräch an der Hochschule Eignungsprüfung erforderlich: Ja Probestudium möglich/ erforderlich: Ja ( 2 4 Semester) Februar 2015 Seite 31

32 Hochschulzugang für Meister und sonstige hochqualifizierende Fortbildungsabschlüsse Berechtigung: Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung Einschränkungen: Beratungsgespräch erforderlich Alle Fort- und Weiterbildungsabschlüsse, die außerhalb von Bayern erworben wurden, müssen von der Hochschule zunächst als gleichwertig anerkannt werden Februar 2015 Seite 32

33 Wechsel aus einem anderen Bundesland: 33 der QualV: Ein Wechsel an eine bayerische Hochschule ist nach einem Jahr erfolgreichen Studiums möglich (Probestudium außerhalb von Bayern zählt nicht mit). Februar 2015 Seite 33

34 Bundesbildungsministerin Annette Schavan ( ) Zitat: Nach meiner persönlichen Einschätzung wird die Entscheidung, Meister und Techniker dem gleichen Niveau zuzuordnen wie den Bachelor die größte bildungspolitische Wirkung haben. Denn damit wird deutlich: In Deutschland hat jeder die Chance zum Aufstieg, über den akademischen Weg genauso wie über den Weg der beruflichen Bildung. Februar 2015 Seite 34

35 Fort- und Weiterbildungen sind für alle wichtig!!! Februar 2015 Seite 35

36 Februar 2015 Seite 36

37 Die Zusatzqualifikationen für Meister z.b. Betriebsleiterkurse: Weitere Vorteile für die Betreiber Differenzierung zum Industriemeister Auch für Meister auf der Grundlage der alten Verordnung Februar 2015 Seite 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Februar 2015 Seite 38

39 Februar 2015 Seite 39

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