Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist
|
|
|
- Claudia Morgenstern
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist vom. Mai 0
2 Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist Der Gemeinderat Rothrist, gestützt auf 3 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten Quartal des Vorjahres zu erfolgen. Freiwilliger Feuerwehrdienst Das Mindestalter für freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von 7 Abs. 6 des Gesetzes wird auf 8 Jahre festgesetzt. 3 Vertrauensarzt Als Vertrauensarzt bzw. -ärztin wird der bzw. die von der Feuerwehrkommission gewählte Feuerwehrarzt bzw. -ärztin bestimmt. Alle neuen Feuerwehrangehörigen und Atemschutzgeräteträger/innen haben zur Abklärung der Tauglichkeit einen medizinischen Test zu absolvieren (Lecoro-Test, Conconi-Test usw). B. Organisation der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission Der Feuerwehrkommission, die durch den Gemeinderat gewählt wird, gehören an: a) Feuerwehrkommandant; b) das ressortverantwortliche Mitglied des Gemeinderates; c) Vizekommandant; d) zwei weitere Mitglieder (z.b. Offiziere bzw. Offizierinnen, Vertreter der Mannschaft und der Betriebsfeuerwehren). Die Feuerwehrkommission konstituiert sich vorbehältlich der Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin selbst. SAR 58.00
3 C. Löscheinrichtungen 5 Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen Die Feuerwehrkommission hat dem Gemeinderat Meldung zu erstatten, wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydrantenanlagen nicht genügen oder fehlen. D. Ausrüstung 6 Ausrüstung Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung, nachstehend AGV genannt. Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt. E. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst 7 Ausbildung Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Chargierten aufgrund der Richtlinien der AGV sowie des von der Feuerwehrkommission genehmigten Arbeitsprogrammes. Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten bzw. Spezialistinnen zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen. 8 Übungsdienst Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm aufzustellen. Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch das Feuerwehrkommando geregelt. 3 Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern. 4 Die Soldauszahlung hat gemäss Soldrapport nach Regelung der Feuerwehrkommission zu erfolgen.
4 Branddienst, Einsatzpläne 9 Für besondere Risiken (abgelegene Objekte, Heime, Industrien usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Im Bedarfsfall sind Nachbarfeuerwehren und Stützpunkte mit einzubeziehen. Bei länger andauernden Einsätzen werden die Feuerwehrleute auf Rechnung der Gemeinde verpflegt. Die Anordnungen hierzu trifft der Einsatzleiter. 0 Entschädigung von Einsatzkosten Gemäss 6a Abs. Feuerwehrgesetz kann der Gemeinderat verfügen, dass die Kosten notwendiger Einsätze durch Dritte gedeckt werden (z.b. Entfernen von Bienen-, Wespen- oder Hornissennestern, mutwillige Brandstiftung usw.). Es gilt der Tarif über die Entschädigung von Einsatzkosten im Feuerwehrwesen der Gemeinde Rothrist vom. November 997. F. Kontrollwesen Kontrollführung Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehrkommando. Die Erfassung der Ersatzpflichtigen ist Sache des Gemeindesteueramtes. Dienstbüchlein Sämtliche Dienstleistungen, Mutationen usw. werden in das von der AGV abgegebene Dienstbüchlein eingetragen (Dienstbüchlein, Datenbank). Das Feuerwehrkommando meldet Wegzüge von Feuerwehrleuten der Feuerwehrkommission der neuen Wohngemeinde. 3 Kommandowechsel Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen.
5 G. Versicherung 4 Versicherung der Feuerwehrleute und ihren Privatfahrzeugen Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Für Schäden an Privatfahrzeugen von Feuerwehrleuten, die infolge der Verwendung bei Einsätzen, Übungen und Kursen entstehen, kann die Gemeinde eine Dienstfahrtenversicherung abschliessen. H. Ordnungsbussen 5 Bussen Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis Fr , im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold. I. Schlussbestimmungen 6 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Feuerwehrreglement ersetzt dasjenige vom 9. Februar 998 und tritt mit der Genehmigung durch die AGV in Kraft.
6 Rothrist,. Mai 0 Gemeinderat Rothrist Hans Jürg Koch, Gemeindeammann Stefan Jung, Gemeindeschreiber Genehmigt durch die Aargauische Gebäudeversicherung Aarau,... Der Direktor: Dr. Urs Graf
Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT
Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Der Gemeinderat Büttikon, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten
Feuerwehr Oberes Fischingertal. Feuerwehrreglement
Feuerwehr Oberes Fischingertal Feuerwehrreglement Inhaltsverzeichnis Seite A. Rekrutierung und Einteilung 1 B. Organisation der Feuerwehr 1 C. Löscheinrichtungen 2 D. Ausrüstung 2 E. Ausbildungs-, Übungs-
Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht
1 GEMEINDE MÜNCHWILEN FEUERWEHRREGLEMENT Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 2 Die Feuerwehrpflicht beginnt
Feuerwehr - Reglement
Gemeinde Döttingen Feuerwehr - Reglement des Gemeindeverbandes Feuerwehr Döttingen - Klingnau Gültig ab 1. Januar 2004 Die Verbandsgemeinden, vertreten durch die Gemeinderäte Döttingen und Klingnau beschliessen,
Feuerwehr Ehrendingen-Freienwil FEUERWEHRREGLEMENT
Feuerwehr Ehrendingen-Freienwil FEUERWEHRREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Seite A. REKRUTIERUNG UND EINTEILUNG... 3 1 REKRUTIERUNG...3 2 FREIWILLIGER FEUERWEHRDIENST...3 3 GESCHLECHTSNEUTRALITÄT...3 4 VERTRAUENSARZT...3
Feuerwehrreglement. Regionalen. Feuerwehr Schenkenbergertal
Feuerwehr Schenkenbergertal Feuerwehrreglement der Regionalen Feuerwehr Schenkenbergertal Gemeinden: Oberflachs, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf und Veltheim gültig ab. Januar 008 A. Allgemeine Bestimmungen
Feuerwehrreglement. Regionalen Feuerwehr Maiengrün
Feuerwehrreglement der Regionalen Feuerwehr Maiengrün der Gemeinden Brunegg - Hendschiken - Othmarsingen A. Allgemeine Bestimmungen 1 Basis für die gemeinsame Feuerwehr Die Regionale Feuerwehr Maiengrün
FEUERWEHR- REGLEMENT
FEUERWEHR- REGLEMENT der Gemeinden Niederwil und Fischbach-Göslikon über die gemeinsame Feuerwehr Niederwil/Fischbach-Göslikon gültig ab 1. Januar 1997 2 Feuerwehrreglement der Gemeinden Niederwil und
Feuerwehr Sins-Abtwil
Feuerwehr Sins-Abtwil Feuerwehrreglement Basis für die Die Gemeinderäte Sins und Abtwil, gestützt auf 13 des gemeinsame Fw Feuerwehrgesetzes 1 und auf der Basis der Vereinbarung über eine gemeinsame Feuerwehr
FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT
FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT Seite 1 Die Abgeordnetenversammlung der Regionalen Feuerwehr Leibstadt erlässt, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 und 6 der
Feuerwehr - Reglement
Gemeinde Hägglingen Feuerwehr - Reglement (Inkrafttreten: 9..00) Der Gemeinderat Hägglingen erlässt, gestützt auf des Feuerwehrgesetzes vom. März 97 und der entsprechenden Vollziehungsverordnung, folgendes
Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden
Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Vom 15. Oktober 2012 Kurztitel: Feuerwehr Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über die Feuerwehr der Stadt
Feuerwehrreglement der Stadt Aarau
STADT AARAU Feuerwehrreglement der Stadt Aarau vom 29. Juni 2009 Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Der Stadtrat, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) 1 vom 23. März 1971, beschliesst: A. Rekrutierung
Feuerwehrreglement der Stadt Aarau
Stadt Aarau 5.- Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Vom 9. Juni 009 (Stand 0. November 009) Der Stadtrat, gestützt auf des Feuerwehrgesetzes (FwG) ) vom. März 97, beschliesst:. Rekrutierung und Einteilung
Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2. Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3
Bellikon Künten Remetschwil Stetten Gültig ab 01. Januar 2011 Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3 II. Rekrutierung
Feuerwehr Regio Mellingen
Mägenwil Mellingen Tägerig Wohlenschwil Feuerwehr Regio Mellingen Feuerwehrreglement gültig ab. Januar 008 Feuerwehrreglement: Fw Regio Mellingen, gültig ab..008 - Seite - Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite
Gemeinde Safenwil. Feuerwehrreglement
Gemeinde Safenwil Feuerwehrreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite 1 Bezeichnung von Personen 3 II. Rekrutierung und Einteilung 2 Rekrutierung 3 3 Freiwilliger Feuerwehrdienst 3 4 Vertrauensarzt
Gemeinden. Herznach und Ueken. Vereinbarung. und. Feuerwehrreglement. über die gemeinsame Feuerwehr. Herznach-Ueken
Gemeinden Herznach und Ueken Vereinbarung und Feuerwehrreglement über die gemeinsame Feuerwehr Herznach-Ueken 1997 Gemeinden Herznach und Ueken 2 Vereinbarung 1 Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf 4, Abs.
Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement
Gemeinde Obersiggenthal Feuerwehrreglement Ausgabe 998 Feuerwehrreglement - - Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen Seite Verhältnis Feuerwehr / Gemeinderat Rekrutierung und Einteilung Rekrutierung
FEUERWEHR-REGLEMENT Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Wallbach
GEMEINDE WALLBACH FEUERWEHR-REGLEMENT Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Wallbach Der Gemeinderat Wallbach erlässt, gestützt auf 3 des Feuerwehrgesetzes vom 3. März 97 / 5. März 996, das nachfolgende Feuerwehrreglement:
GEMEINDE KAISTEN GEMEINDE ITTENTHAL
GEMEINDE KAISTEN GEMEINDE ITTENTHAL Ausgabe 2001 Inhaltsverzeichnis Seite A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung 1 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst 1 3 Vertrauensarzt 1 B. Organisation der Feuerwehr
Feuerwehrreglement der Gemeinden Muri, Buttwil und Geltwil
Feuerwehrreglement der Gemeinden Muri, Buttwil und Geltwil vom 09. / 0. / 4. November 07 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 4 Basis 4 Geschlechtsneutralität 4 B. Rekrutierung und Einteilung 4 Rekrutierung
Muri Geltwil Buttwil. Feuerwehrreglement für die gemeinsame Stützpunktfeuerwehr Muri+
Muri Geltwil Buttwil Feuerwehrreglement für die gemeinsame Stützpunktfeuerwehr Muri+ vom Mai/Juni 2005 Inhaltsverzeichnis Seite I. Rekrutierung und Einteilung 4 Rekrutierung 4 Feuerwehrpflicht 4 Freiwilliger
Feuerwehr Seon - Egliswil. Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil
Feuerwehr Seon - Egliswil Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil 2008 Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil Die Gemeinderäte Seon und Egliswil erlassen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons
Feuerwehrreglement. Regionale Feuerwehr Chestenberg
Feuerwehrreglement Regionale Feuerwehr Chestenberg Feuerwehrreglement Regionale Feuerwehr Chestenberg 2 Die Gemeinderäte Möriken-Wildegg, Niederlenz und Holderbank erlassen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes
Feuerwehrreglement der Gemeinden Augst, Giebenach und Kaiseraugst
Feuerwehrreglement der Gemeinden Augst, Giebenach und Kaiseraugst Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 4 Zweck 4 Einsätze, Dienstleistungen
Gemeinden Böttstein und Leuggern
Gemeinden Böttstein und Leuggern gültig ab 01. Januar 2007 INHALTSVERZEICHNIS A. Rekrutierung und Einteilung Seite 1 Rekrutierung 2 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst 2 3 Vertrauensarzt 2 B. Organisation der
Feuerwehrreglement. gültig ab 04. Juni 1998
Gemeinde Küttigen Feuerwehrreglement gültig ab 04. Juni 1998 2 Der Gemeinderat von Küttigen erlässt, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 und 32 der Vollziehungsverordnung zum
Feuerwehrorganisationsverordnung (FOV)
Beschluss Stadtrat vom. Januar 09 für die Vernehmlassung Feuerwehrorganisationsverordnung (FOV) Vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SRS Nummern) Neu: 5.- Geändert: Aufgehoben: 5.- Der Stadtrat,
Gemeinde Boswil. Feuerwehrreglement. erlassen im Juni 1997, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons Aargau
Feuerwehrreglement erlassen im Juni 1997, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons Aargau I Allgemeine Bestimmungen 3 II REKRUTIERUNG UND EINTEILUNG 3 III ORGANISATION DER FEUERWEHR 3 ALLGEMEINES
Feuerwehrreglement: vom 12. Dezember 2007
Feuerwehrreglement vom 12. Dezember 2007 Die Gemeinderäte von Lenzburg, Ammerswil und Staufen erlassen, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971, Fassung vom 5. März 1996, die Verordnung
Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- und Rettungseinrichtungen
Feuerwehrreglement vom 22. Mai 2013 Der Stadtrat Zofingen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971 (FwG) und der Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 1996 (FwV) beschliesst: Ingress
V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin
Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren
FEUERWEHRREGLEMENT SAALWACHREGLEMENT VERKEHRSDIENSTREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE BERGDIETIKON FEUERWEHRREGLEMENT SAALWACHREGLEMENT VERKEHRSDIENSTREGLEMENT S A C H V E R Z E I C H N I S FEUERWEHRREGLEMENT 1-3 Rekrutierung und Einteilung 4 Organisation der Feuerwehr
Feuerwehrreglement der Gemeinde Birrwil
GEMEINDE BIRRWIL KANTON AARGAU Feuerwehrreglement der Gemeinde Birrwil Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Verbindung Gemeinderat / Feuerwehr 4 Funktions- und Berufsbezeichnungen 4 B.
FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN
FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN Gültig ab 0.0.204 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich 2 Feuerwehr 3 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission
GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10
GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10 Feuerwehrreglement (vom 18. November 2013, GRB Nr. 361) Der Gemeinderat Steinen, gestützt auf 28 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz vom 12. Dezember 2012
Reglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli
Reglement Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 51.1 Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 Gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 mit Änderung vom 29. Januar 2009 und Änderung
EINWOHNERGEMEINDE ANWIL EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN EINWOHNERGEMEINDE ORMALINGEN EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. V e r t r a g.
EINWOHNERGEMEINDE ANWIL EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN EINWOHNERGEMEINDE ORMALINGEN EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH V e r t r a g über die Verbundfeuerwehr Farnsburg (Anwil, Hemmiken, Ormalingen und Rothenfluh)
Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach
Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Inhalt: ZIELE UND ZWECK DER JUGENDFEUERWEHR I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN II. MITGLIEDSCHAFT III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER IV. LEITUNG DER
Reglement über die Organisation der Feuerwehr
Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 11. Dezember 1981 mit Änderungen vom 28. April 1982 und 30. November 1988 2 Inhaltsverzeichnis 1. Gliederung Seite Paragraph 1 Gliederung 4 2 Stab 4 3
Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr. vom 24. März 1997
Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr vom 4. März 997 Stand:. Februar 0 Reglemente der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 459 Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten
FEUERSCHUTZREGLEMENT
Feuerschutzreglement 996 2000 2006 FEUERSCHUTZREGLEMENT der Politischen Gemeinde Berg TG vom 7. November 995 In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt der Gemeinderat
Feuerwehrreglement der Stadt Zug
G Beilage Feuerwehrreglement der Stadt Zug vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 0 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 ) sowie gestützt auf 6 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung
GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT
GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Regelungsbereich 4 Feuerwehr ( Abs., 5 Abs. und FWG) 4 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr
Gemeinde Augst. FEUERWEHRREGLEMENT der Gemeinden Augst und Kaiseraugst
Gemeinde Augst FEUERWEHRREGLEMENT der Gemeinden Augst und Kaiseraugst - 2 - Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck der Feuerwehr 4 Art. 2 Gleichberechtigung 4 Art. 3 Dienst- und Ersatzpflicht 4 Art. 4 Rekrutierung
der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg
Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Schadenfeuer zu verhindern oder zu bekämpfen. Art. 2 Grundsatz Der
Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf
Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck
Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr
Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr 6. Dezember 2000 2 Gestützt auf das Kantonale Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 und die Verordnung über die Feuerwehr
Gemeinde Alterswil FEUERWEHRREGLEMENT
Gemeinde Alterswil FEUERWEHRREGLEMENT I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17
Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL
76. Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL vom. November 009 in Kraft ab. Januar 009 Verordnung zum Reglement der Stützpunkt-Feuerwehr der Stadt Liestal vom.
Einwohnergemeinde Madiswil. Feuerwehrverordnung
Einwohnergemeinde Madiswil Feuerwehrverordnung vom 3. Oktober 2011 (Änderung Art. 5, Abs 2, Erhöhung Ersatzabgabe vom 14.01.2013) (Änderung Art. 3, Anpassung Entschädigungen vom 03.11.2014) (Änderung Art.
Gemeinde Altendorf. Feuerwehrreglement 2014
Gemeinde Altendorf Feuerwehrreglement 2014 gültig ab 1. Januar 2014 1 Feuerwehrreglement Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Der Gemeinderat
Reglement der Feuerwehr Buttisholz
Reglement der Feuerwehr Buttisholz vom 25. April 2012 (gültig ab 1.1.2013) Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Überörtliche Zusammenarbeit 3 Art. 3 Feuerschutz 3 Art. 4 Feuerschutz bei Bauten
Feuerwehr-Reglement. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg
Gemeinderat Telefon 041 288 81 71 Stationsstrasse 4 Telefon 041 288 81 12 6023 Rothenburg [email protected] Feuerwehr-Reglement 1995 Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg
Vertrag über die Feuerwehr Frenke
Vertrag über die Feuerwehr Frenke vom 31. Juli 2014 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Regelungsbereich... 3 2 Bauten... 3 3 Obliegenheiten der Gemeinderäte... 3 4 Feuerwehrkommission...
Feuerschutzreglement
In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Feuerschutzreglement A. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Schadenfeuer
Reglement über die freiwillige Feuerwehr Fällanden. der Politischen Gemeinde Fällanden
Reglement über die freiwillige Feuerwehr Fällanden der Politischen Gemeinde Fällanden I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Grundlage 1 Zweck 2 Sprachregelung 3 II. III. IV. V. AUFGABEN UND ORGANISATION Aufgaben
Feuerschutzreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Feuerschutzreglement. erstellt am:
Gemeinde Erlen Ausgabe 06 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen Seite. Feuerschutzkommission Seite. Feuerschutzamt Seite 4 4. Feuerwehr
FEUERWEHRGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. Allgemeine Bestimmungen
FEUERWEHRGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN 3.31 Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) und Art. 36 Ziff. 1 der Gemeindeverfassung
Richtlinien für die Jugendfeuerwehr Region Frauenfeld
Verwaltungsabteilung Öffentliche Sicherheit Rathaus, Postfach 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 51 11 Fax 052 724 52 46 www.frauenfeld.ch Richtlinien für die Jugendfeuerwehr Region Frauenfeld 1. Ziele und Zweck...
Verordnung zum Feuerwehrreglement
Verordnung zum Feuerwehrreglement 01. September 2004 (Stand 10. März 2014) INHALTSVERZEICHNIS I. Organisation Artikel Seite Gliederung 1 3 Sollbestand 2 II. Fachausschuss Zusammensetzung 3 3 Aufgaben und
Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)
Feuerwehrverordnung 590.0 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) Vom 7. November 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG)
Ilanz/Glion 4. Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG) vom 4. Dezember 0 (Stand 0. September 05) Das Gemeindeparlament von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. 5 lit. a der Gemeindeverfassung
Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth
Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth vom 2. Dezember 2013, in Kraft ab 1. Januar 2014 Der Gemeinderat, gestützt auf 28 des Feuerschutzgesetzes vom 12. Dezember 2012, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION
FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Aufgaben der Feuerwehr Art. Versicherung II. Feuerwehrpflicht und Dienstpflichten Art. 4 Feuerwehrpflicht
Feuerwehrgesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz
140 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (BR 840.100 Brandschutzgesetz) und Art. 3
Verordnung. für die. Feuerwehrkommission
Verordnung für die Feuerwehrkommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 9 des Gesetzes über den Feuerschutz SRL 740 erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Feuerwehrkommission Inhaltsverzeichnis
