Feuerwehrreglement der Gemeinden Augst, Giebenach und Kaiseraugst

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1 Feuerwehrreglement der Gemeinden Augst, Giebenach und Kaiseraugst

2 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 4 Zweck 4 Einsätze, Dienstleistungen 4 Personen- und Funktionsbezeichnungen 4 B. Rekrutierung, Einteilung und Austritt 4 4 Freiwilliger Feuerwehrdienst 4 5 Rekrutierung 4 6 Feuerwehrdienst ausserhalb der Gemeinde 5 7 Austritt aus dem Feuerwehrkorps 5 8 Ausschluss aus der Feuerwehr 5 9 Vertrauensarzt 5 C. Löscheinrichtungen 5 0 Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen 5 Hydrantenkontrolle 5 D. Ausrüstung 6 Richtlinien, Inventar, Anschaffungen 6 E. Alarmwesen 6 Alarmstelle 6 F. Dienstbereitschaft / Zusammenarbeit 6 4 Löschreserve / Verschiebungen nach Löscheinrichtungen 6 5 Dienstbereitschaft 6 G. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst 6 6 Ausbildung, Chargierte 6 7 Übungsdienst (Programm, Aufgebot, Dauer, Sold) 6 8 Branddienst, Einsatzpläne, Verpflegung, Entschädigung 7 H. Einsatzleitung 7 9 Einsatzleitung 7 I. Kontrollwesen 7 0 Kontrollführung, Ersatzpflicht 7 Dienstleistungen, Mutationen (Wegzüge usw.) 7 Kommandowechsel 7 J. Versicherung 8 Versicherung der Feuerwehrleute und ihren Privatfahrzeugen 8 K. Schlussbestimmungen 8 4 Entschuldigungen 8 5 Rekursinstanzen 8 6 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 8 L. Inkrafttreten 8

3 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite Anhang Tarif über die Entschädigung von Einsatzkosten im Feuerwesen (Einsatzkostentarif) Spezialregelungen für die Gemeinden Augst und Giebenach Anhang Gemeinde Augst: Dienst- und Ersatzpflicht ( 47 Abs. Ziffer Gemeindegesetz (GemG) vom 8. Mai 970 Anhang Gemeinde Giebenach: Dienst- und Ersatzpflicht ( 47 Abs. Ziffer Gemeindegesetz (GemG) vom 8. Mai 970

4 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite 4 Gestützt auf den Gemeindevertrag vom. Dezember 07: A. Allgemeine Bestimmungen Zweck Zweck Dieses Reglement regelt die gemeindlichen Aspekte der Feuerwehr im Rahmen der kantonalen Feuerwehrgesetzgebungen. Die Organisation bei Katastrophen erfolgt in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gemeindlichen Führungsorganen. Einsätze Dienstleistungen Zusatzaufgaben, Entschädigungen Die Einsätze werden nach den kantonalen Feuerwehrgesetzgebungen verrechnet. Die Entschädigungen belaufen sich gemäss Anhang Tarif über die Entschädigung von Einsatzkosten im Feuerwehrwesen (Einsatzkostentarif). Wenn der Feuerwehr noch weitere Aufgaben im Sinne der Feuerwehrgesetzgebung zugewiesen werden, wie zum Beispiel Feuerwachen bei grösseren Anlässen, Beratungen usw., werden die vom Auftraggeber für derartige Einsätze zu leistenden Entschädigungen aufgrund des beschlossenen Tarifs über die Entschädigung von Einsatzkosten im Feuerwehrwesen (Einsatzkostentarif), festgesetzt. Personen- und Funktionsbezeichnungen Personen- und Funktionsbezeichnungen Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter. B. Rekrutierung, Einteilung und Austritt Freiwilliger Feuerwehrdienst 4 Freiwilliger Feuerwehrdienst Das Mindestalter für freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuerwehrgesetzgebung wird auf 8 Jahre festgesetzt. Rekrutierung 5 Rekrutierung In der Regel findet gegen Jahresende die Rekrutierung der Dienstpflichtigen statt. Die Feuerwehrkommission hat das Recht, unter Berücksichtigung des Bedarfes, nach freiem Ermessen die Pflichtigen zum persönlichen Dienst in der gemeinsamen Feuerwehr oder zu den Ersatzpflichtigen einzuteilen. Zuzüger, die bereits früher persönlichen Feuerwehrdienst geleistet haben, können sofort eingeteilt werden. Andernfalls sind sie bis zum Ende des Kalenderjahres ersatzpflichtig. Die Feuerwehrkommission wählt einen Vertrauensarzt. Dieser klärt in Zweifelsfällen die Tauglichkeit zum aktiven Feuerwehrdienst ab.

5 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite 5 Feuerwehrdienst ausserhalb der Gemeinde 6 Feuerwehrdienst ausserhalb der Gemeinde In begründeten Fällen kann der Feuerwehrdienst mit Zustimmung der Feuerwehrkommission ausserhalb der drei Gemeinden geleistet werden. Eine ausserhalb der Gemeinden wohnhafte Person kann im Einverständnis ihrer Wohngemeinde Feuerwehrdienst in der Feuerwehr Raurica leisten, sofern die Notwendigkeit durch das Feuerwehrkommando begründet wird. Austritt aus dem Feuerwehrkorps 7 Austritt aus dem Feuerwehrkorps Austritte aus der Feuerwehr sind im laufenden Jahr nur infolge Wegzug aus den Gemeinden Augst, Giebenach und Kaiseraugst oder aus ärztlichen Gründen möglich. Austritte auf Jahresende sind bis spätestens Oktober bei der Feuerwehrkommission einzureichen. Ausschluss aus der Feuerwehr 8 Ausschluss aus der Feuerwehr Bei grober Verletzung der Dienstvorschriften, bei wiederholten Dienstversäumnissen, sowie bei unkameradschaftlichem Verhalten, können die Gemeinderäte auf Antrag der Feuerwehrkommission den Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen aus der Feuerwehr beschliessen. Vor der Beschlussfassung ist dem Feuerwehrangehörigen die Gelegenheit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Bei leichten Vergehen kann lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden. Vertrauensarzt 9 Vertrauensarzt Als Vertrauensarzt gilt der von der Feuerwehrkommission gewählte Feuerwehrarzt oder Hausarzt. C. Löscheinrichtungen Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen 0 Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen Die Feuerwehrkommission hat den Gemeinderäten Meldung zu erstatten, wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydrantenanlagen nicht genügen oder fehlen. Hydrantenkontrolle Hydrantenkontrolle Für den Unterhalt und die Kontrolle der Hydrantenanlage sind die Gemeinden verantwortlich. Die Hydranten sind einmal jährlich zu prüfen. Das Ergebnis und eventuelle Veränderungen sind dem Kommando zu melden.

6 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite 6 D. Ausrüstung Richtlinien, Inventar, Anschaffungen Richtlinien, Inventar, Anschaffungen Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien und Weisungen der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV, Abteilung Feuerwehrwesen, über die Minimalausrüstung der Feuerwehr. Der Materialverwalter führt über das vorhandene Material ein Inventar. Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt. 4 Anschaffungen sind zu budgetieren und mit den Gemeinderäten im jährlichen Budgetprozess abzustimmen. E. Alarmwesen Alarmstelle Alarmstelle Die Aufgaben der Feuerwehr-Alarmstelle werden der zentralen kantonalen Feuerwehr-Alarmstelle (KFA) übertragen; diese gewährleistet jederzeit ein sicheres Funktionieren. Bei Katastrophenalarmierung gelten die Vorgaben der kantonalen Führungsstäbe. F. Dienstbereitschaft / Zusammenarbeit Löschreserve / Verschiebungen nach Löscheinrichtungen Dienstbereitschaft 4 Löschreserve / Verschiebungen nach Löscheinrichtungen Die Funktionsfähigkeit der Löschreserven ist durch die Brunnenmeister periodisch zu kontrollieren. Dem Feuerwehrkommando ist im Anschluss darüber sofort Bericht zu erstatten. 5 Dienstbereitschaft Über die Dienstbereitschaft der Feuerwehr ist der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV, Abteilung Feuerwehrwesen, jährlich Bericht zu erstatten. G. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst Ausbildung, Chargierte 6 Ausbildung, Chargierte Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Chargierten aufgrund der Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV sowie des von der Feuerwehrkommission aufgestellten Arbeitsprogrammes. Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen. 7 Übungsdienst (Programm, Aufgebot, Dauer, Sold)

7 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite 7 Übungsdienst (Programm, Aufgebot, Dauer, Sold) Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm aufzustellen. Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch die Feuerwehrkommission geregelt. Das Jahresprogramm gilt als Aufgebot. Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern. 4 Die Soldauszahlung hat gemäss Soldrapport zu erfolgen. Branddienst, Einsatzpläne, Verpflegung, Entschädigung 8 Branddienst, Einsatzpläne, Verpflegung, Entschädigung Für besondere Risiken (abgelegene Objekte, Heime, Industrien usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Eine Kopie dieser Einsatzpläne ist der zuständigen Stützpunktfeuerwehr zukommen zu lassen. Die Feuerwehrkommission legt diese Objekte fest. Bei länger dauernden Einsätzen werden die Feuerwehrleute auf Rechnung der Gemeinden verpflegt. Die Anordnungen hierzu trifft der Einsatzleiter. Die Besoldung erfolgt gemäss dem Einsatzkostentarif. Die Kosten der Ölwehreinsätze tragen die kantonalen Gewässerschutzämter. Diese setzen auch den Entschädigungsansatz fest. H. Einsatzleitung Einsatzleitung 9 Auf dem Schadenplatz führt ausschliesslich der Feuerwehrkommandant den Befehl. Er ordnet alles an, was zur Rettung von Menschen, Tiere, Fahrhabe und Gebäulichkeiten geboten erscheint. Bis zum Eintreffen des Feuerwehrkommandos führt der ranghöchste Anwesende der Feuerwehr den Befehl. I. Kontrollwesen Kontrollführung, Ersatzpflicht 0 Kontrollführung, Ersatzpflicht Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehrkommando. Die Erfassung der Ersatzpflichtigen ist eine Sache der Gemeindesteuerämter. Dienstleistungen, Mutationen (Wegzüge usw.) Dienstleistungen, Mutationen (Wegzüge usw.) Sämtliche Dienstleistungen, Mutationen usw. werden in das von der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV zur Verfügung gestellte elektronische Erfassungssystem eingetragen und in diesem nachgeführt. Das Feuerwehrkommando meldet Wegzüge von Feuerwehrleuten der Feuerwehrkommission der neuen Wohngemeinde. Kommandowechsel Kommandowechsel Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen

8 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite 8 Amtsinhaber zu übergeben. Hierfür ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Eine Kopie des Übergabeprotokolls ist den Gemeinderäten zuzustellen. J. Versicherung Versicherung der Feuerwehrleute und ihren Privatfahrzeugen Versicherung der Feuerwehrleute und ihren Privatfahrzeugen Die Feuerwehrleute sind bei der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV) gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Für Unfälle, die bei der FKS nicht gedeckt sind, bestehen Zusatzversicherungen der Gemeinden. Schäden an Privatfahrzeugen von Feuerwehrleuten, die bei Einsätzen, Übungen und Kursen entstehen, sind durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Vorbehalten bleiben Schäden, die durch die geschädigten Feuerwehrleute vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind. K. Schlussbestimmungen Entschuldigungen 4 Entschuldigungen Entschuldigungen sind vor dem Dienst im elektronischen Erfassungssystem der Feuerwehr einzutragen und spätestens drei Tage nachher ist dem Kommando die Abwesenheit schriftlich zu begründen. Als entschuldigt gelten nur Verhinderungsgründe wie Krankheit, Unfall (mit Arztzeugnis). Militärdienst, Ferienabwesenheit, Todesfall in der Familie sowie Schichtarbeit. Über weitere triftige Gründe und in Grenzfällen entscheidet die Feuerwehrkommission. Rekursinstanzen 5 Rekursinstanzen Gegen Verfügungen der Feuerwehrkommission kann innert 0 Tagen erstinstanzlich beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde Beschwerde erhoben werden. Entscheide des Gemeinderates können innert 0 Tagen bei der kantonal zuständigen Behörde angefochten werden. L. Inkrafttreten Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 6 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Feuerwehrreglement ersetzt die bisherigen Feuerwehrreglemente der Gemeinde Augst vom 5. Februar 000 und der Gemeinde Kaiseraugst vom 4. Januar 000 und tritt nach der Genehmigung durch die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bzw. der Sicherheitsdirektion (SID) Basel-Landschaft auf den. Januar 09 in Kraft.

9 Feuerwehrreglement Augst, Giebenach und Kaiseraugst Seite 9 Augst,. Namens der Gemeindeversammlung Augst Gemeinderat Augst Gemeindepräsident Gemeindeverwalter Andreas Blank Roland Trüssel Giebenach,. Namens der Gemeindeversammlung Giebenach Gemeinderat Giebenach Gemeindepräsident Gemeindeverwalter Patrick Borer Markus Graf Kaiseraugst,. Namens der Gemeindeversammlung Kaiseraugst Gemeinderat Kaiseraugst Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Françoise Moser Roger Rehmann Von der Direktion der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) am genehmigt. Der Direktor Von der Sicherheitsdirektion (SID) Basel-Landschaft am. genehmigt. Der Direktor

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