Gemeinden Böttstein und Leuggern
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- Babette Brandt
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1 Gemeinden Böttstein und Leuggern gültig ab 01. Januar 2007
2 INHALTSVERZEICHNIS A. Rekrutierung und Einteilung Seite 1 Rekrutierung 2 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst 2 3 Vertrauensarzt 2 B. Organisation der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission 2 5 Organisation 2 C. Löscheinrichtungen 6 Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen 3 D. Ausrüstung 7 Ausrüstung 3 E. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst 8 Ausbildung 3 9 Übungsdienst 3 10 Branddienst, Einsatzpläne Einsatzkosten 4 F. Kontrollwesen 12 Kontrollführung 4 13 Dienstbüchlein 4 14 Kommandowechsel 4 G. Versicherung 15 Versicherung der Feuerwehrleute und ihrer Privatfahrzeuge 4 H. Ordnungsbussen 16 Bussen 5 I. Schlussbestimmungen 17 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 5
3 - 1 - Die Gemeinderäte Böttstein und Leuggern beschliessen hiermit gestützt auf 72 und 73 des Gemeindegesetzes und 13 des Feuerwehrgesetzes: Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat in der Regel im vierten Quartal des Vorjahres zu erfolgen, spätestens jedoch im ersten Monat des Einteilungsjahres. 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst Das Mindestalter für den freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von 7 Abs. 6 des Feuerwehrgesetzes wird auf 18 Jahre festgesetzt. 3 Vertrauensarzt Als Vertrauensarzt werden die in der Gemeinden Böttstein und Leuggern praktizierenden Ärzte sowie der Bezirksarzt bestimmt. B. Organisation der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission Der Feuerwehrkommission gehören an: a) der Feuerwehrkommandant b) je ein Mitglied der Gemeinderäte Böttstein und Leuggern c) zwei bis vier weitere Mitglieder Die Feuerwehrkommission inkl. deren Präsident wird von den Gemeinderäten Böttstein und Leuggern für die Dauer einer Amtsperiode gewählt. Die Feuerwehrkommission konstituiert sich im übrigen selbst. 5 Organisation Die Feuerwehr Böttstein-Leuggern ist gemäss Organigramm im Anhang 2 gegliedert. Seite 1
4 - 2 - C. Löscheinrichtungen 6 Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen Die Feuerwehrkommission hat dem Gemeinderat Meldung zu erstatten, wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydrantenanlagen nicht genügen oder fehlen. D. Ausrüstung 7 Ausrüstung Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien des Aargauischen Versicherungsamtes, nachstehend Amt genannt. Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt. E. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst 8 Ausbildung Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Chargierten aufgrund der Richtlinien des Amtes sowie des von der Feuerwehrkommission aufgestellten Arbeitsprogrammes. Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen. 9 Übungsdienst Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm aufzustellen. Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch die Feuerwehrkommission geregelt. Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die Soldauszahlung hat gemäss Soldrapport nach Regelung der Feuerwehrkommission zu erfolgen. 10 Branddienst, Einsatzpläne Für besondere Risiken (abgelegene Objekte, Heime, Industrien usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Im Bedarfsfall sind Nachbarfeuerwehren und Stützpunkte miteinzubeziehen. Bei länger andauernden Einsätzen werden die Feuerwehrleute zu Lasten der gemeinsamen Rechnung verpflegt. Die Anordnungen zur Verpflegung trifft der Einsatzleiter. Über jeden Ernstfalleinsatz ist den Gemeinderäten unverzüglich ein Seite 2
5 - 3 - Rapport zuzustellen. 11 Einsatzkosten Die Gebühren über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr sind im Anhang 1 geregelt. F. Kontrollwesen 12 Kontrollführung Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehrkommando. Die Erfassung der Ersatzpflichtigen ist Sache der Gemeindesteuerämter. Die Feuerwehrkommission informiert die Gemeindesteuerämter laufend über Einteilungen und Austritte. 13 Dienstbüchlein Sämtliche Dienstleistungen, Mutationen usw. werden in das vom Amt abgegebene Dienstbüchlein eingetragen. Das Feuerwehrkommando meldet Wegzüge von Feuerwehrleuten der Feuerwehrkommission der neuen Wohnsitzgemeinde. 14 Kommandowechsel Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. G. Versicherung 15 Versicherung der Feuerwehrleute und ihrer Privatfahrzeuge Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Zusätzlich haben die Gemeinden die nötigen Sachversicherungen gegen Diebstahl, Wasser und Feuer für das Material abgeschlossen. Schäden an Privatfahrzeugen von Feuerwehrleuten, die infolge der Verwendung bei Einsätzen, Übungen und Kursen entstehen, werden durch die Gemeinden ersetzt. Die Gemeinderäte haben diesbezüglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seite 3
6 - 4 - H. Ordnungsbussen 16 Bussen Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis den einfachen Übungssold, im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold. Pro Busse werden zusätzlich Fr an Unkosten erhoben (Schreibgebühr, Porto, eigene Unkosten). I. Schlussbestimmungen 17 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Feuerwehrreglement ersetzt dasjenige der Gemeinde Böttstein vom 01. Januar 1998 sowie dasjenige der Gemeinde Leuggern vom 03. März 1997 und tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Amt per 01. Januar 2007 in Kraft. Genehmigung Vom Gemeinderat Böttstein beschlossen am 25. September 2006 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Agnes Canonica Theo Minikus Vom Gemeinderat Leuggern beschlossen IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Kurt Wyss Stephan Abegg Seite 4
7 - 5 - Genehmigung durch das Aargauische Versicherungsamt Seite 5
8 - 6 - Anhang zum Feuerwehrreglement Tarif über die Entschädigung von Einsatzkosten im Feuerwehrwesen (Einsatzkostentarif) der Feuerwehr Böttstein-Leuggern gültig ab 01. Januar 2007 Seite 6
9 Einsatzkostentarif Feuerwehr Böttstein-Leuggern Die Gemeindeversammlungen der Gemeinden Böttstein und Leuggern, gestützt auf 6a Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971/05. März 1996 beschliessen: 1 Entschädigung für Hilfeleistung Grundgebühr je Einsatz Einsatzkosten je Stunde 1 Die Entschädigung für Einsätze beträgt: a) Personen 1. Einsatz, je Person und Stunde Fr Fr Retablierung, je Person und Stunde Fr Fr Verpflegung bei einer Einsatzdauer von wenigstens 3 Stunden, je Person Fr Fr b) Fahrzeuge und Anhänger 1. Feuerwehrfahrzeuge bis 3,5 t Fr Fr Feuerwehrfahrzeuge > 3,5 t bis 12 t Fr Fr Feuerwehrfahrzeuge > 12 t Fr Fr Anhänger, wie Motorspritzen, Anhängeleitern, Schlauchanhänger u.a. Fr Fr c) Ausrüstung 1. Pressluft-Atemschutzgerät, inkl. Füllung Fr /Stk. Fr Langzeit-Atemschutzgerät, inkl. Füllung Fr /Stk. Fr Kleingeräte, wie Ventilatoren, Kettensägen, mobile Notstromaggregate usw. Fr Fr Schlauchmaterial (einschl. Waschen, Trocknen, Prüfen), je Laufmeter Nennweite 75 mm Fr Fr Nennweite 50 oder 40 mm Fr Fr Mit der Entschädigung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmungen sind die Gemeinkosten abgegolten. Angebrochene Stunden sind voll zu entschädigen. 2 Fehlalarm 1 2 Ein einzelner Fehlalarm wird nicht in Rechnung gestellt. Ein wiederholter Fehlalarm löst eine Kostenpflicht des Anlagebesitzers aus. Als wiederholt gilt ein Fehlalarm, wenn er innerhalb der gleichen Brandmelde- oder Löschanlage zum zweiten Mal innerhalb eines Kalenderjahres auftritt. Seite 1
10 Einsatzkostentarif Feuerwehr Böttstein-Leuggern 3 Für wiederholte Fehlalarme werden in Rechnung gestellt: a) Grundgebühr für bereitgestellte Einsatzgeräte sowie für Material- und Einsatzkosten, pauschal Fr b) Personalkosten, je Person und Fehlalarm Fr Entschädigung von Dienstleistungen 1 2 Die Entschädigung von Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen gemäss 1 Abs. 3 des Gesetzes werden im Einzelfall durch den Gemeinderat auf Antrag des Feuerwehrkommandos festgelegt. Grundlage der Entschädigung bilden die Ansätze gemäss den vorstehenden 1 und 2 sowie die geltenden Bestimmungen der Gemeinde (Sold und Gemeindewerklohn). Die Gebühren für Einsätze im öffentlichen Interesse werden angemessen ermässigt. 4 Inkrafttreten Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Gemeindeversammlungen und dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlüsse auf den 01. Januar 2007 in Kraft. Genehmigung Von der Gemeindeversammlung Böttstein beschlossen am 17. Mai 2006 IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Agnes Canonica Theo Minikus Seite 2
11 Einsatzkostentarif Feuerwehr Böttstein-Leuggern Von der Gemeindeversammlung Leuggern beschlossen am 19. Mai 2006 IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Kurt Wyss Stephan Abegg Genehmigung durch das Aargauische Versicherungsamt Seite 3
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