Baureglement der Einwohnergemeinde Auswil. Gemeinde Auswil. Kanton Bern. Baureglement. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 10.

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1 Gemeinde Auswil Kanton Bern Baureglement Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezember 00 Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 0. März 0

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen 7 BAUREGLEMENT 8 A) Allgemeines 8 Art. 8. Geltungsbereich 8 Art. 8. Übergeordnetes Recht 8 Art. 8. Verhältnis zum Privatrecht 8 Art Baubewilligung 8 Art Befugnisse und Pflichten der Baubewilligungsbehörde 8 B) Baupolizeiliche Vorschriften 9 I. Erschliessung 9 Art Grundsatz 9. Basiserschliessung 9. Detailerschliessung 9 II. Bauweise 9 Art Grundsatz 9 Art Offene Bauweise 9 III. Bauabstände und Gebäudeabmessungen 0 Art Grundsatz 0 Art Bauabstände von Strassenanlagen 0 Art. 0. Gewässerabstand 0

3 Art Abstand gegenüber Hecken, Feld- und Ufergehölz 0 Art. 5. Waldabstand Art Grosser und kleiner Grenzabstand bei Hauptgebäuden Art An- und Nebenbauten Art Unterirdische Bauten und Bauteile Art Vorspringende Bauteile Art Näherbau Art. 9. Gebäudeabstand IV. Gebäudehöhe Art. 0. Grundsatz Art.. Firsthöhe V. Dachaufbauten und Dachgestaltung Art.. Grundsatz. Dachgestaltung. Dachaufbauten VI. Umgebungsgestaltung 4 Art. 4 Umgebungsgestaltung 4 C) Zonenvorschriften 4 I. Allgemeines 4 Art Grundsatz 4 Art Baupolizeiliche Masse 5

4 Art Besondere Bestimmungen 5 a) Gebäudehöhe 5 Art. 7 5 b) Gebäudelänge und Gebäudebreite 5 II. Bauzonen 5 Art Wohnzone (W) 5 Art Dorfzone (D) 6 Art Arbeitszone (A) 6 a) Nutzung 6 b) Immissionen 6 III. Zone für öffentliche Nutzungen 6 Art. 6 Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) 6 IV. Landwirtschaftszone 6 Art. 6 Landwirtschaftszone (L) 6 V. Schutzobjekte und gebiete 7 Art. 7. Ortsbildschutzgebiet / Baugruppen 7 Art Baudenkmäler 7 Schützenswerte Baudenkmäler 7 Erhaltenswerte Baudenkmäler 7 Beizug von Fachstellen 7 Art Historische Verkehrswege 8 4. Wanderwege 8 Art Archäologische Schutzgebiete und archäologische Funde 8 Art Landschaftsschongebiete 8 Gebiete: Ziele / Massnahmen 8 a) Gebiet 5: Alpli - Brüggenhubel 9 b) Gebiet 5a: Oberauswil 9 4

5 Art Landschaftsschutzgebiete 9 Gebiete: Ziele / Massnahmen 9 a) Gebiet : Rohrbachberg 9 b) Gebiet : Salibach 9 c) Gebiet : Gumi 0 d) Gebiet 4: Ousuweid 0 Art Naturschutzgebiet 0 Art Naturobjekte 0 Hecken, Feld- und Ufergehölz 0 Einzelbäume, Baumgruppen 0 Fliessgewässer Streueflächen / Feuchtgebiete und artenreiche Wiesen Art Gefahrengebiete D) Zuständigkeit der Gemeindebehörden und Baupolizeiorgane Art. 4. Gemeinderat Art. 4. Strassenanschlussbewilligung E) Gebühren Art. 44 Gebühren F) Widerhandlungen, Schlussbestimmungen Art. 45. Widerhandlungen Art. 46. Übergangsbestimmungen; Bestandesgarantie Art. 47. Inkrafttreten; Aufhebung bestehender Vorschriften GENEHMIGUNGSVERMERKE 4 Anhang I 5 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 8. Mai 9 (Fassung vom 7. Juni 970) 5 Anhang II 9 Strassenverzeichnis (Art. 6 Abs. + Art. 0 Abs. ) 9 5

6 Anhang III 0 Messweisen (grafische Darstellungen) 0 Anhang IV 6 Anfälligkeit von Juniperus Arten und Sorten gegenüber dem Birnengitterrost 6 Anhang V 8 Liste der Baudenkmäler gemäss Bauinventar der Gemeinde Auswil aus dem Jahr Anhang VI 40 Auszug aus dem Grundlagenentwurf für das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) 40 Anhang VII 4 Naturschutzgebiet Gumi 4 Beilage I 45 Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen 45 6

7 Abkürzungen A Abs. Art. BauG BauV BD BewD D EG EG ZGB ES FH G GA GB Gbbl. GBR GG gga GH GL kga KoG LSV MZ NBRD OK RPG RRB SG SV ÜO vgl. W z.b. ZGB ZöN ZPP Arbeitszone Absatz Artikel Baugesetz Bauverordnung Baudirektion Dekret über das Baubewilligungsverfahren / Baubewilligungsdekret Dorfzone Einführungsgesetz Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Empfindlichkeitsstufe Firsthöhe Geschoss Gebäudeabstand Gebäudebreite Grundbuchblatt Gemeindebaureglement Gemeindegesetz grosser Grenzabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge kleiner Grenzabstand Koordinationsgesetz Eidgenössische Lärmschutzverordnung Mischzone Dekret über das Normalbaureglement Oberkant Eidg. Raumplanungsgesetz Regierungsratsbeschluss Strassengesetz Strassenverordnung Überbauungsordnung vergleiche Wohnzone zum Beispiel Schweizerisches Zivilgesetzbuch Zone für öffentliche Nutzungen Zone mit Planungspflicht 7

8 BAUREGLEMENT A) Allgemeines. Geltungsbereich. Übergeordnetes Recht. Verhältnis zum Privatrecht 4. Baubewilligung 5. Befugnisse und Pflichten der Baubewilligungsbehörde Art. Das Baureglement (inklusive alle Anhänge) gilt für das ganze Gemeindegebiet und bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung. Art. Übergeordnetes Recht des Bundes und des Kantons geht der baurechtlichen Grundordnung vor. Art. Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) zu beachten. Siehe hierzu auch Anhang I. Art. 4 Die Baubewilligungspflicht richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt die Einhaltung aller zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen voraus. Bauten und Anlagen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn hierfür eine rechtskräftige Baubewilligung sowie allenfalls weitere nach besonderer Gesetzgebung notwendige Bewilligungen vorliegen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen Baubeginn (Art. a BauG, Art. 9 BewD) und die Befreiung von der Bewilligungserfordernis (Art. b BauG, Art. 5 ff BewD). Art. 5 Die Befugnisse und Pflichten der Baubewilligungsbehörde richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung und gemeindeintern nach dem Organisationsreglement der Gemeinde. Die Baubewilligungsbehörde ist namentlich befugt: a) zur Überprüfung von Baugesuchen eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. Die Kosten werden dem Gesuchsteller überbunden; b) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, Bauten und Baustellen zu betreten. 8

9 . Grundsatz. Basiserschliessung. Detailerschliessung B) Baupolizeiliche Vorschriften I. Erschliessung Art. 6 Die Erschliessung des Baugrundes (Zufahrt, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserableitung und -reinigung, Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, gesichert sein. Die Anforderungen an eine genügende Zufahrt richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Die als Basiserschliessungsanlagen geltenden Strassen sind im Anhang II dargestellt. 4 Für die übrigen Strassen erfolgt die Zuordnung in Detailerschliessungsanlagen oder Hauszufahrten und Hausanschlüsse gemäss Umschreibung in Art. 06 ff BauG.. Grundsatz II. Bauweise Art. 7 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie sollen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild und in den Strassenraum einordnen und auf erhaltenswerte Eigenarten Rücksicht nehmen. Die Gemeinde fördert die Bestrebungen zur Erhaltung, Erneuerung und Modernisierung schutzwürdiger Bauten und Ortsbilder.. Offene Bauweise Art. 8 Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals können unter Berücksichtigung von Art. 75 BauG die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände frei bestimmt werden. 9

10 III. Bauabstände und Gebäudeabmessungen Art. 9. Grundsatz Soweit nicht in Überbauungsordnungen spezielle Bauabstände festgelegt sind, gelten die in den folgenden Bestimmungen geregelten Bauabstände. Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.. Bauabstände von Strassenanlagen. Gewässerabstand 4. Abstand gegenüber Hecken, Art. 0 Wo keine Baulinien vorhanden sind, gelten für Bauten und Anlagen die folgenden Abstände (Art. 80 SG): a) an Kantonsstrassen 5.00 m ab Fahrbahnrand, b) an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fuss- und Radwegen.60 m ab Fahrbahnrand. Diejenigen Strassen, für welche der im Abs. erwähnte grössere Bauabstand von mindestens 5.00 m gilt, sind im Anhang II dieses Reglements aufgeführt. In der Dorfzone müssen die Bauabstände aus der überlieferten Bauweise übernommen werden, wenn sie für das Strassenbild wichtig sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes und der weiteren übergeordneten Gesetzgebung. Art. Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche - bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie - Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen die folgenden Bauabstände: - Kategorie : Gewässer innerhalb von Bauzonen 5.00 m - Kategorie : Gewässer ausserhalb von Bauzonen 8.00 m - Kategorie : eingedolte Fliessgewässer innerhalb und ausserhalb der Bauzonen 5.00 m Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von.00 m, für Hochbauten von 6.00 m zu wahren. Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen. 4 Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben. Art. Gegenüber Hecken, Feld- und Ufergehölz ist für Hochbauten ein Bauabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, 0

11 Feld- und Ufergehölz Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) gilt ein Bauabstand von mindestens.00 m. Art. 5. Waldabstand Der Waldabstand richtet sich nach dem Waldgesetz (KWaG) und beträgt mindestens 0.00 m. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stellen der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion. 6. Grosser und kleiner Grenzabstand bei Hauptgebäuden 7. An- und Nebenbauten 8. Unterirdische Bauten und Bauteile Art. 4 Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Hauptgebäudes; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume oder bei ausgesprochenen Aussichtslagen, so bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Anordnung der Grenzabstände. Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Er bezeichnet die kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze und wird rechtwinklig zur Grenze gemessen. Die Messweisen sind im Anhang III umschrieben und dargestellt. Art. 5 Für bewohnte An- und Nebenbauten (maximale mittlere Gebäudehöhe.00 m, maximale Grundfläche 0 m²) genügt allseitig ein Grenzabstand von.00 m. Gedeckte Sitzplätze, gleich welcher Grösse, haben einen kleinen Grenzabstand einzuhalten. Für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt allseitig ein Grenzabstand von.00 m, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten.00 m und ihre Grundfläche 60 m² nicht übersteigen. Der First darf die zulässige Gebäudehöhe nicht mehr als.50 m überragen. 4 Der Grenzanbau ist gestattet, wenn die Nachbarin bzw. der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gesamtlänge der Gebäude gemäss Art. 5 und Art Für Schwimmbassins ist allseitig ein Grenzabstand von.00 m einzuhalten. Art. 6 Bauten und Bauteile, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als.0 m überragen, dürfen bis.00 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze, heranreichen. Art. 5 Abs. 5 bleibt vorbehalten.

12 9. Vorspringende Bauteile Art. 7 Von der Fassade vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone mit einer maximalen Breite von 4.00 m dürfen bei Hauptgebäuden gesamthaft höchstens auf 40 % der entsprechenden Fassadenlänge maximal.50 m in den Grenzabstand hineinragen (s. Skizze Anhang III). Bei Hauptgebäuden darf der Dachvorsprung höchstens.50 m und bei An- und Nebenbauten (Art. 5) maximal.00 m in den Grenzabstand hineinragen. 0. Näherbau Art. 8 Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin bzw. des Nachbarn darf der Grenzabstand unterschritten oder aufgehoben werden, sofern der Gebäudeabstand gewährleistet ist. An- und Nebenbauten können auf der Grenze zusammengebaut werden, wenn dadurch die höchstzulässige Gebäudelänge nicht überschritten wird. Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Art. 6 ff BauG gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79 ff EG ZGB) darf dabei nicht unterschritten werden.. Gebäudeabstand Art. 9 Der Abstand zweier benachbarter Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (s. Anhang III). Für unbewohnte An- und Nebenbauten kann die Baubewilligungsbehörde den Gebäudeabstand auf demselben Grundstück und mit Zustimmung der Nachbarin bzw. des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten herabsetzen oder aufheben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.. Grundsatz IV. Gebäudehöhe Art. 0 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für einzelne Hauseingänge und Gara-

13 geeinfahrten werden nicht angerechnet, sofern deren Gesamtbreite 5.00 m nicht überschreitet (Anhang III). Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 0 % beträgt. Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden. 4 Bei Gebäuden, die in der Höhe und/oder im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Als Staffelung in der Höhe und/oder im Grundriss gilt ein Versetzen bzw. ein Vor- oder Rücksprung von wenigstens.00 m. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt. Art.. Firsthöhe Als Firsthöhe gilt der Abstand zwischen Gebäudehöhe und der obersten Kante des Dachsparrens (Firstsparren).. Grundsatz. Dachgestaltung. Dachaufbauten V. Dachaufbauten und Dachgestaltung Art. Grundsätzlich sind alle geneigten Dachformen (Minimum 5, Maximum 45 ) zulässig. In der Arbeitszone sowie bei An- und Nebenbauten (Art. 5) sind auch Flachdächer gestattet. Eine minimale Dachneigung gilt hier nicht. In Gebieten, die eine einheitliche Dachgestaltung aufweisen, kann die Baubewilligungsbehörde bei Neu- und Umbauten von Dächern eine Angleichung der Firstrichtung und Dachform verlangen. Auf schützens- und erhaltenswerte Bauten sowie alle Bauten innerhalb des Ortsbildschutzperimeters ist besonders Rücksicht zu nehmen. Lukarnen, Schleppgauben und Dacheinschnitte sind nur auf einer Ebene zulässig. Diese Dachaufbauten dürfen zusammen mit Dachflächenfenstern nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. In einer. Ebene des Daches sind nur Dachflächenfenster gestattet. Im Ortsbildschutzperimeter und auf Schutzobjekten (erhaltens- und schützenswerte Gebäude) sind Dacheinschnitte untersagt und die übrigen Dachaufbauten gesamthaft auf / der Fassadenlänge des obersten Geschosses zu beschränken. 4 Dachaufbauten haben von der Trauf-, First- und Gratlinie einen Abstand von mindestens.00 m und vom seitlichen Dachrand einen Abstand von /5 der Firstlänge einzuhalten. 5 Dachflächenfenster sind hochformatig anzuordnen und ihre Lichtfläche darf nicht mehr als 0.9 m² betragen.

14 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Auswil Dachaufbauten und -einschnitte sowie technische Einrichtungen auf dem Dach (z.b. zur Energiegewinnung und Lüftung) sind in Bezug auf Detailgestaltung und Materialwahl sehr gut ins Dach einzupassen. VI. Umgebungsgestaltung Umgebungsgestaltung Art. Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und das Ortsund Strassenbild ergibt. Die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, Böschungen, Mauern, Treppen, Einfriedungen sowie die höhere Bepflanzung) sind in einem Umgebungsgestaltungsplan darzustellen. Für die Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Spielplätze gelten die kantonalen Bestimmungen. 4 Auf vorhandene Bäume und Hecken ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinde kann gezielte Pflanzungen verlangen, wenn dies für den öffentlichen Verkehrsraum oder das Ortsbild wichtig ist. Die Gemeinde finanziert die Pflanzen und deren Lieferung. 5 Es sind zur Hauptsache standortheimische Pflanzensorten zu verwenden. Das Anpflanzen von auf Gitterrostpilz anfälligen Wachholdersorten ist verboten (Liste siehe Anhang IV). 6 Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Art. 9a Umweltschutzgesetz USG und Art. und 5 sowie Anhang der Freisetzungsverordnung FrSV sind anwendbar.. Grundsatz C) Zonenvorschriften I. Allgemeines Art. 4 Die Zonenvorschriften bestimmen die Art, das Mass und die Bedingungen für die in den Bauzonen zulässige bauliche Nutzung. Reklamen, welche das Ortsbild beeinträchtigen, sind auf dem gesamten Gemeindegebiet untersagt. 4

15 Baureglement der Einwohnergemeinde Auswil Ausser in der Arbeitszone sind Betriebe und Vorkehrungen verboten, die dem Sexgewerbe zuzurechnen sind.. Baupolizeiliche Masse Art. 5 Die baupolizeilichen Masse sind wie folgt einzuhalten: Zone GH m FH m GB m GL m gga m kga m ES Stufe W (Art. 8) II D "A" (Art. 9) III D "B" (Art. 9) III A (Art. 0) ½ GH > 4m ½ GH > 4m IV ZöN (Art. ) III L (Art. ) III Legende: GH FH GB GL gga kga ES = Gebäudehöhe = Firsthöhe = Gebäudebreite = Gebäudelänge = grosser Grenzabstand = kleiner Grenzabstand = Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 4 LSV. Besondere Bestimmungen a) Gebäudehöhe b) Gebäudelänge und Gebäudebreite Art. 6 Für die Messweise der Gebäude- und Firsthöhe gelten Art. 0 und Art.. Innerhalb des Gebäudeprofils, welches durch die Gebäudehöhe, die Firsthöhe und eine maximale Dachneigung von 45 a.t. (50 n.t.) bestimmt wird, ist die Anordnung von Geschossen frei. Art. 7 Die Gebäudelänge und die Gebäudebreite gilt für Hauptbauten inklusive bewohnte Anbauten (Art. 5 Abs. + ). Für unbewohnte Anbauten (Art. 5 Abs. ) erhöht sich die zulässige Gesamtlänge um maximal 0.00 m und die Gesamtbreite um maximal 5.00 m. II. Bauzonen. Wohnzone (W) Art. 8 Die Wohnzonen sind für Wohnnutzungen bestimmt. Zulässig sind nicht störende Kleingewerbe und Dienstleistungen, jedoch nur bis zu einem Drittel der möglichen Bruttogeschossfläche. Verkaufsgeschäfte und Gastwirtschaften sind untersagt. 5

16 . Dorfzone (D). Arbeitszone (A) Art. 9 Die Dorfzone umfasst den charakteristischen Ortskern, dessen nutzungsmässige Vielfalt und bauliche Eigenart, insbesondere in Bezug auf den öffentlichen Raum, erhalten und weiterentwickelt werden soll. Die Dorfzone ist für eine gemischte Nutzung (Dienstleistungen, Verkauf, Gewerbe, Wohnen und Landwirtschaft) bestimmt. 4 Verkaufsgeschäfte sind bis max. 00 m Verkaufsfläche zulässig. Die an das Gbbl. Nr. 9 östlich angrenzende, eingezonte Fläche auf Gbbl. Nr. 75 ist ausschliesslich für Erschliessungsanlagen zur Überbauung des Grundstückes Nr. 9 zweckbestimmt. Art. 0 a) Nutzung Die Arbeitszone ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. b) Immissionen 4 Verkaufsgeschäfte sind mit einer Verkaufsfläche unter 500 m² zulässig. In der Arbeitszone sind nur betriebsnotwendige Wohnungen zulässig. Betriebsbedingte störende Auswirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Rauch, Russ, Staub, Abgase, Gerüche etc. sind auf das technisch mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass zu beschränken. III. Zone für öffentliche Nutzungen Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) Art. Die Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) ist für die Schulanlage (Schulhaus, Aussenanlagen) und das Feuerwehrmagazin bestimmt. Bestehende nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. Für Erweiterungen gelten die in Art. 5 festgehaltenen baupolizeilichen Masse. IV. Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone (L) Art. Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach dem übergeordneten Recht (Art. 6 ff und Art. 4 ff RPG; Art. 4 ff und 9 ff RPV; Art. 80 ff BauG). Für Wohnbauten gelten ergänzend zu den Vorgaben von Bund und Kanton die baupolizeilichen Masse der Dorfzone "A", für landwirtschaftlich begründete Bauten sind die Masse in Art. 5 festgelegt. 6

17 Baureglement der Einwohnergemeinde Auswil Silos und andere technische Einrichtungen sind möglichst unauffällig in Gebäudegruppen zu integrieren. Ihre Höhe darf m nicht übersteigen.. Ortsbildschutzgebiet / Baugruppen V. Schutzobjekte und gebiete Art. Ortsbildschutzgebiete umfassen schutzwürdige Baugruppen und deren Umgebung. Innerhalb der Ortsbildschutzperimeter haben sich alle baulichen Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung ins jeweilige Ortsbild gut einzufügen. Schützenswerte und erhaltenswerte Bausubstanz sind zu schonen. Die im Bauinventar der Gemeinde enthaltenen Baugruppen zeichnen sich durch einen räumlichen oder historischen Zusammenhang aus. In Baugruppen werden Objekte zusammengefasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt.. Baudenkmäler Schützenswerte Baudenkmäler Erhaltenswerte Baudenkmäler Beizug von Fachstellen Art. 4 Die schützenswerten oder erhaltenswerten Baudenkmäler gemäss Bauinventar (vgl. Anhang V) sind im Zonenplan entsprechend bezeichnet. Die Einstufung ist grundeigentümerverbindlich. Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen. 4 Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten. 5 Baudenkmäler sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen. 6 Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. 7 Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (im Bauinventar mit K bezeichnet), ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. 7

18 8 Baureglement der Einwohnergemeinde Auswil Liegen erhaltenswerte Baudenkmäler ausserhalb eines Ortsbildschutzperimeters oder einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe, so genügt die Beurteilung durch eine vom Gemeinderat bezeichnete neutrale Fachstelle (Bauberater Berner Heimatschutz).. Historische Verkehrswege Art Wanderwege Die im Zonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (Inventarkarte siehe Anhang VI) sind grundsätzlich zu erhalten. Gemäss eidgenössischer Gesetzgebung (Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege FWG und Verordnung über Fuss- und Wanderwege FWV) dürfen die im kantonalen Richtplan des Wanderroutennetzes und im Zonenplan eingetragenen Wanderwege nicht aufgehoben, verlegt oder mit Belägen versehen werden, ohne dass dafür ein Bewilligungsverfahren durchgeführt und allenfalls entsprechender Ersatz geschaffen wird. Tangieren Bauvorhaben historische Verkehrswege oder Wanderwege, ist die zuständige Fachstelle, das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV, beizuziehen. 5. Archäologische Schutzgebiete und archäologische Funde 6. Landschaftsschongebiete Gebiete: Ziele / Massnahmen Art. 6 Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren archäologische Schutzgebiete, so ist der Archäologische Dienst des Kantons Bern in das Verfahren einzubeziehen. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten im betreffenden Bereich unverzüglich einzustellen und die Baubewilligungsbehörde oder der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation). Besonders zu beachten ist die archäologische Schutzzone der Burgruine Rohrberg (Archäologisches Hinweisinventar, Objekt Nr. 04.). Hier ist schon im Planungsstadium von Bauten, Anlagen und Grabarbeiten der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen. Art. 7 Die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschongebiete bezwecken die Schonung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten Ortsbildern. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Nicht zulässig sind Aufforstungen und Baumschulen, Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport- und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. 4 Baugesuche sind einer Fachinstanz zur Beurteilung vorzulegen. Ziele und Massnahmen zu den einzelnen Schongebieten: 8

19 a) Gebiet 5: Alpli - Brüggenhubel b) Gebiet 5a: Oberauswil 7. Landschaftsschutzgebiete Gebiete: Ziele / Massnahmen a) Gebiet : Rohrbachberg b) Gebiet : Salibach Ziel: Die Eigenart der Landschaft ist gesichert. Massnahmen: - Erhalten der Streusiedlungsstrukturen; - Neubauten nur im Bereich bestehender Siedlungen und dem lokalen Baustil angepasst zulassen; - Keine neuen Siedlungsansätze; - Erhalten der landschaftsbestimmenden Elemente (Hecken, Einzelbäume); - Umsetzen der Massnahmen aus der ökologischen Vernetzungsplanung. Ziel: Die Geländekammer unterhalb des Ortskerns von Auswil ist frei von störenden Bauten und Anlagen. Massnahmen: - Freihalten von nicht standortgebundenen Bauten und Anlagen; - Erhalten der bestehenden Landschaftselemente (Hecken, Einzelbäume); - Umsetzen der Massnahmen aus der ökologischen Vernetzungsplanung. Art. 8 Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten und dienen dem ökologischen Ausgleich. Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen. Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. 4 Ziele und Massnahmen zu den einzelnen Schutzgebieten: Ziel: Das charakteristische Wechselspiel von Siedlungs- und Landschaftselementen ist gesichert. Massnahmen: - Erhalten der relief- und strukturreichen Hang- und Kuppenlagen; - Erhalten und pflegen der landschaftsbestimmenden Elemente (Hecken, Einzelbäume); - Umsetzen der Massnahmen aus der ökologischen Vernetzungsplanung; - Freihalten des Aussichtspunktes "Rohrbachhöhlen" am Ostrand des Wäldchens (Koordinaten 680/5). Ziel: Das Hochtal ist in seiner Eigenart gesichert. Massnahmen: - Anpflanzen eines abwechslungsreichen Ufergehölzes entlang des Salibaches und des Seitenbaches auf Parzelle Nr. 06 (aufgelockerte Gebüsch- und Baumgruppen, Einzelbäume); 9

20 c) Gebiet : Gumi d) Gebiet 4: Ousuweid 8. Naturschutzgebiet - Erhalten und pflegen der landschaftsbestimmenden Elemente (Hecken, Einzelbäume); - Umsetzen der Massnahmen aus der ökologischen Vernetzungsplanung; - Erhalten der Streuefläche auf Parzelle Nr. 97 (Eckpunkt-Koordinaten 60664/ / / /605). Ziel: Der Umgebungsschutz des Naturschutzgebiets "Gumi" ist umgesetzt. Massnahmen: - Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung; - Erhalten der landschaftsbestimmenden Elemente (Hecken, Einzelbäume); - Umsetzen der Massnahmen aus der ökologischen Vernetzungsplanung; - Freilegen des eingedolten Baches südlich des Schutzgebietes Gumi. Ziel: Der Schutz der Kuppenlage und des Aussichtspunktes ist umgesetzt. Massnahmen: - Freihalten von Bauten und Anlagen; - Erhalten der landschaftsbestimmenden Elemente (Hecken, Einzelbäume); - Anpflanzen einer Kirschbaumreihe entlang des Weges von Oberauswil zum Aussichtspunkt (Koordinaten 60058/0946); - Umsetzen der Massnahmen aus der ökologischen Vernetzungsplanung. Art. 9 Für das Naturschutzgebiet Gumi (Verfügung Nr der Forstdirektion vom. April 980) gelten die Bestimmungen des entsprechenden Beschlusses. Siehe hierzu Anhang VII. 9. Naturobjekte Hecken, Feldund Ufergehölz Einzelbäume, Baumgruppen Art. 40 Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. Sie stellen natürliche Lebensräume für standorttypische Tierarten und Pflanzen dar. Eine Beseitigung ist nur aus zwingenden Gründen zulässig und erfordert in jedem Fall eine Bewilligung. Hecken, Feld- und Ufergehölze sind nach übergeordnetem Recht geschützt. Für die Pflege und den Unterhalt gelten die einschlägigen Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung. Einzelbäume und Baumgruppen sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Sie prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. 0

21 Fliessgewässer 4 Streueflächen / Feuchtgebiete und artenreiche Wiesen Baureglement der Einwohnergemeinde Auswil Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglichkeit sind ihre natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte Gewässer freizulegen. In einem Abstand von 6.00 m, gemessen ab Oberkante Böschung oder Rand Ufervegetation, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. 5 Artenreiches Dauergrünland, Mager- und Feuchtwiesen sind mit einer angepassten, extensiven Bewirtschaftung zu erhalten. Umbruch, Beweidung und Düngung sind nicht gestattet. 0. Gefahrengebiete Art. 4 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. 4 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung ("gelbes Gefahrengebiet") wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.. Gemeinderat D) Zuständigkeit der Gemeindebehörden und Baupolizeiorgane Art. 4 Der Gemeinderat ist Baubewilligungsbehörde. Er beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Gemeindeorgan als dafür zuständig erklärt wird. Der Gemeinderat kann den Abbruch von Bauten verlangen oder das Benützen von Bauten bzw. Räumen aus gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen untersagen.. Strassenanschlussbewilligung Art. 4 Die Strassenanschlussbewilligung wird zusammen mit der Baubewilligung erteilt. Sie fällt bei Gemeindestrassen in die jeweilige Baubewilligungskompetenz. Für Anschlüsse an eine Kantonsstrasse bleibt die Zustimmung der kantonalen Behörde vorbehalten.

22 Gebühren E) Gebühren Art. 44 Für die Behandlung der Baugesuche, die Kontrolle der Bauausführung, die Benützung des öffentlichen Grundes bei Neu- und Umbauten, für Installations- und Lagerplätze sowie weitere bau- und planungsrechtliche Massnahmen werden die in den Gebührenreglementen der Gemeinde Auswil festgelegten Gebühren erhoben. Für die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und die Vorschusspflicht gelten Art. 5 und 5 BewD. F) Widerhandlungen, Schlussbestimmungen. Widerhandlungen. Übergangsbestimmungen; Bestandesgarantie. Inkrafttreten; Aufhebung bestehender Vorschriften Art. 45 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglements, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den kantonalgesetzlichen Bestimmungen geahndet (Art. 50 BauG). Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglements und weitere kommunale Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen, werden gestützt auf Art. 58 ff Gemeindegesetz (GG) mit folgenden Strafen bedroht: - Busse von max. Fr. 5' für Verstösse gegen Vorschriften, die von den stimmberechtigten Personen beschlossen wurden; - Busse von max. Fr. ' für Verstösse gegen die übrigen Vorschriften. Art. 46 Bestehende, dem neuen Recht nicht entsprechende Bauten, unterliegen der Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. BauG. Art. 47 Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit allen Anhängen und dem Zonenplan, tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben:

23 - Das Baureglement und der Zonenplan vom und alle in der Zwischenzeit beschlossenen Änderungen.

24 GENEHMIGUNGSVERMERKE. Öffentliche Mitwirkung vom 0. August 007 bis 0. Oktober 007. Öffentliche Mitwirkung vom 7. Dezember 009 bis 07. Januar 00 Mitwirkung Umsetzung Naturgefahren vom 8. Oktober 00 bis 6. November 00 Kantonale Vorprüfung vom 6. April 00 und 0. September 00 sowie vom 8. Oktober 00 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 8. Oktober 00 im Amtsblatt vom 7. Oktober 00 Öffentliche Auflage vom 8. Oktober 00 bis 6. November 00 Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen keine keine keine Beschlossen durch den Gemeinderat am. November 00 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezember 00 Namens der Einwohnergemeinde Auswil Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: sig. W. Horisberger sig. E. Kuch Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Auswil, 0. Januar 0 Die Gemeindeschreiberin: sig. E. Kuch Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 0. März 0 sig. B. Wiedmer 4

25 Anhang I Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 8. Mai 9 (Fassung vom 7. Juni 970) C Nachbarrecht I. Bauten und Pflanzungen. Grenzabstände. An- und Nebenbauten. Vorspringende Bauteile 4. Abort- und Düngergruben Art. 79 Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als.0 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten. Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet. Art. 79 a Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m² nicht übersteigen. Art. 79 b Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens.0 m in den Grenzabstand hineinragen. Art. 79 c Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens m von der Grenze zu erstellen. Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als.0 m überragen. 5

26 5. Hofstattrecht Art. 79 d Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert 5 Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden. Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen. 6. Brandmauern a) Pflicht Art. 79 e Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. Art. 79 f b) Mitbenützung Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben. Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist. Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden. Art. 79 g c) Erhöhung Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neu erstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79 f Absatz einzukaufen. 7. Stützmauern und Böschungen a) Pflicht zur Errichtung; Ausführung Art. 79 h Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. Böschungsneigungen dürfen höchstens 45 (00 %) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um.0 m überragen. b) Eigentum Art. 79 i Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstückes, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar. 6

27 8. Einfriedungen 9. Bäume und Sträucher 0. Entzug von Licht und Sonne. Benützung von Mauern an der Grenze Art. 79 k Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von.0 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf m. Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen. Art. 79 l Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören sowie für Nussbäume; m für hochstämmige Obstbäume; m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von m zurück geschnitten werden; 50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von m sowie für Beerensträucher und Reben. Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher. Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach 5 Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Art. 79 m Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen. Art. 79 n An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere anbringen. 7

28 . Betreten des nachbarlichen Grundes II. Pflanzungen im Walde III. Holztransportanlagen IV. Wegrechte, Zaunbann, Wässerungsrechte, Einfriedungen Art. 79 o Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. Art. 80 Pflanzungen im Walde dürfen nicht näher als einen Meter an die Eigentumsgrenze heranrücken. Die Marchlinien sind überdies fortwährend auf wenigstens einen Meter Breite offen zu halten. Wo der Wald an offenes Land grenzt, soll der Waldsaum bei Neuanlagen auf fünf Meter Breite und bei Wiederverjüngung bisheriger Waldbestände auf wenigstens drei Meter Distanz von der Marchlinie zurückgenommen werden. Führt ein Weg oder ein Graben längs der Marche, so darf die Breite desselben in diesen Abstand einbezogen werden. Art. 8 Waldeigentümer, die zur Holzabfuhr keine genügende Verbindung mit einer öffentlichen Strasse haben, sind berechtigt, gegen volle Entschädigung die Einräumung des Rechtes auf Erstellung von Holztransportanlagen, wie Holzlasse, Holzriesen aller Art, Rollbahnen und dergleichen zu verlangen. Art. 8 Für die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen oder Errichtung von Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, für das Steck- oder Tretrecht, den Tränkeweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg, das Zaunbannrecht, für Tränke- und Wässerungsrechte und dergleichen, sowie in Bezug auf Gräben, Zäune, Mauern und andere Einfriedigungen von Grundstücken haben die bisherigen Übungen, insbesondere die polizeilichen und wirtschaftlichen Bestimmungen der Statutarrechte auch fernerhin Geltung. Die bezüglichen Vorschriften sind in einem Dekret des Grossen Rates zu sammeln und näher zu ordnen. Die daraus sich ergebenden Rechte sind im Grundbuch nicht einzutragen. 8

29 Anhang II Strassenverzeichnis (Art. 6 Abs. + Art. 0 Abs. ) Für die folgenden aufgeführten Strassen gilt ein Strassenabstand von mindestens 5.00 m: Kantonsstrassen Nr. 44 (Strasse Rohrbach-Huttwil) Nr. 455 (Strasse Rohrbach-Oberauswil) Gemeindestrassen rot: Basiserschliessung Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (BA067784) Kantonsstrassen Nr. 44 (Rohrbach-Huttwil - Gbbl.-Nr. 5), Nr. 455 (Rohrbach-Oberauswil - Gbbl.-Nr. 7). Ortsverbindungsstrassen Oberauswil-Blattenberg-Huttwil (Gbbl.-Nr. 5.0), Oberauswil-Unterauswil-Brüggen-Huttwil (Gbbl.-Nr. + ), Unterauswil-Rohrbach (Gbbl.-Nr. 4), Oberauswil-Grunholz-Wyssbach-Madiswil (Gbbl.-Nr. 6 + Gbbl.-Nr. 4), Rohrbach-Wyssbach-Madiswil (Teil Gbbl.-Nr. ), Oberauswil-Aerbolligen-Gondiswil (Gbbl.-Nr. 0).

30 Anhang III Messweisen (grafische Darstellungen) Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile überschreiten die zulässige Breite nicht, ragen nicht über das zulässige Mass in den Grenzabstand hinein und überschreiten zusammengerechnet den zulässigen Anteil der Gebäudelänge nicht. Vorspringende Gebäudeteile sind z.b. Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone. Gebäudemasse Gebäudelänge GL Die Gebäudelänge GL ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst. Gebäudebreite GB Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst. 0

31 Gebäudehöhe GH Die Gebäudehöhe wird in der Mitte der Fassaden gemessen und ist der Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens bei geneigten Dächern, der Oberkante der Dachkonstruktion resp. der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern. Dachkonstruktion = ohne Dachhaut. Die Gebäudehöhe wird bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, für jeden Gebäudeteil separat gemessen. Firsthöhe FH Als Firsthöhe gilt der Abstand zwischen Gebäudehöhe und der obersten Kante des Dachsparrens (Firstsparren). Beispiel : Gebäudebreite 8 m ---- = zulässiges Gebäudeprofil FH GH (der Neigungswinkel ist nur mit den Längsseiten zu beachten) = zulässige Firsthöhe = zulässige Gebäudehöhe

32 Beispiel : Gebäudebreite m, gleiche FH und GH Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zur zulässigen Gesamtbreite bleiben unberücksichtigt. Bauabstände Gegenüber nachbarlichem Grund Vereinbarungen Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Grundeigentümer können Abweichungen von den reglementarischen Grenzabständen vereinbaren. Der Gebäudeabstand muss trotzdem eingehalten werden. Daraus folgt, dass bei einem vereinbarten Näherbau der belastete Nachbar um das fehlende Mass des Gebäudeabstandes weiter von seiner Grenze abrücken muss. Der Zusammenbau an der Grenze bleibt vorbehalten. Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und innerhalb der zulässigen Gebäudelänge den Zusammenbau an der Grenze gestatten.

33 Kleiner Grenzabstand kga Der kleine Grenzabstand kga bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen. Vorspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt. Grosser Grenzabstand gga Der grosse Grenzabstand gga bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 0% länger oder bei Ost- West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird. Vorspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt. Der Grenzabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite wird von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstücksgrenze aus gemessen. Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstückgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Grundriss-Rücksprüngen (baufreie Flächen).

34 Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände unterschreiten. Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der besonnten Längsseite höchstens bis zum kleinen Grenzabstand an die Nachbargrenze heranreichen. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände. Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes. Gegenüber Zonengrenzen Die Abstände gegenüber Zonengrenzen werden auf die gleiche Art und Weise wie diejenigen gegenüber nachbarlichem Grund gemessen. 4

35 Gegenüber Fliessgewässern Der Bauabstand von Fliessgewässern, abgeleitet aus dem geschützten Uferbereich, wird bei mittlerem Wasserstand am Fuss der Böschung gemessen. 5

36 Anhang IV Anfälligkeit von Juniperus Arten und Sorten gegenüber dem Birnengitterrost D - Werner Siegfried Liste Stand 00 (in Klammen = alte Nomenklatur) stark und mittel anfällige Sorten J. chinensis Keteleeri J. chinensis Robusta Green J. media Gold Sovereign J. media Mathot (J. ch. Mathot) J. media Pfitzeriana (J.ch. pfitzeriana) J. media Pfitzeriana Aurea (J.ch. pfitz. aurea) J. media Pfitzeriana Compacta (J. media Nick`s Compact, J.ch. pfitzeriana compacta) J. media Swissgold J. media Old Gold (J.ch. pfitzeriana Old Gold) J. sabina Blue Danube (J. sabina Blaue Donau) J. sabina Tamariscifolia J. sabina Arcadia J. scopulorum Blue Haven geringe bis sehr geringe Anfälligkeit J. chinensis Parsonii (J. davurica Expansa) J. sabina Broadmoor J. sabina Buffalo J. sabina Rockery Gem (J. ch. Rockery Gem) J. sabina Tamariscifolia Select J. scopulorum Moonglow J. scopulorum Skyrocket (J. virginiana Skyrocket) J. scopulorum Wichita Blue J. virginiana Gery Owl 6

37 nicht anfällige Sorten J. chinensis Blue Alps J. chinensis Blaauw (J. ch. Blaauw`s Variety) J. chinensis Kaizuka (J. chinensis torulosa) J. chinensis Obelisk J. chinensis Plumosa Aurea (J. ch. Shimpaku) J. chinensis San Jose J. communis Depressed Star (J. c. prostrata) J. communis Hibernica (J. c. stricta) J. communis Hornibrookii J. communis Oblonga Pendula J. communis Repanda J. communis Sentinel (J. c. Pencil Point) J. communis Suecica J. communis Green carpet J. communis Wallis J. conferta Blue Pacific J. horizontalis Blue chip (J. h. Blue Moon) J. horizontalis Emerald Spreader J. horizontalis Hughes J. horizontalis Youngstar J. horizontalis Prince of Wales J. horizontalis Webber (J. horizontalis webberi) J. horizontalis Wiltonii ( J. h. glauca, J. h. Blue Rug) J. media Mint Julep (J. chinensis Mint Julep) J. media Pfitzeriana Glauca (J. ch. pfitz. glauca) J. media Plumosa Aurea, (J. japonica aurea) J. pingii Loderi (J. squamata Loderi) J. pingii Prostrata (J. squamata Prostrata) J. procumbens Nana (J. p. Green Mound) J. squamata Blue Carpet J. squamata Blue Star J. squamata Holger J. squamata Meyeri J. virginiana Blue Arrow J. virginiana Canaertii J. virginiana Glauca J. virginiana Kim J. virginiana Hetz (J. media Hetzii, J. ch. Hetzii) J. virginiana Tripartita 7

38 Anhang V Liste der Baudenkmäler gemäss Bauinventar der Gemeinde Auswil aus dem Jahr 000 8

39 Abkürzungsverzeichnis BH Bauernhaus Br Brücke, Viadukt, Passerelle GB Gewerbe-Bau: Sägerei, Schmiede, Färberei, Bleiche, Stampfe, Öle, Reibe GG Gastgewerbe: Hotel, Gasthaus, Pension, Gasthof, Restaurant IB Industrie-Bau: Fabrik, Transformatorenhaus, Lagerhalle Kä Käserei KH Krankenhaus, Spital, Altersheim Ki Kirche, (Kloster), Kapelle Mü Mühle ÖA öffentliche Anlagen: Brunnen- und Parkanlage, Schwimmbad, Waschhaus, Reservoir, öffentliches WC ÖB öffentliche Bauten: Feuerwehrmagazin, Kornhaus, Zeughaus, Kaserne, Theater, Amtshaus OH Ofenhaus, Waschhaus ÖV öffentlicher Verkehr: Bahnhof, Bahnwärterhaus, Busdepot PH Pfarrhaus Sch Scheune, Stall, Pfrundscheune (mit Stall) Scho Schopf, Scherm, Wagenschopf, Remise, Bienenhaus, Gartenhaus, -pavillon SH Schulhaus, Kindergarten, Turnhalle Sp Speicher, Zehntspeicher St Stöckli, Küherstöckli Temp Bauten im temporär besiedelten Gebiet, Alphütte, Alp-Nebengebäude Vi Villa Vi/G Villa mit Gewerbe oder Dienstleistung WH Wohnhaus WH/G Wohnhaus mit Gewerbe oder Dienstleistung, oder mit kleinem Oekonomieteil WSt Wohnstock, Landsitz, Schloss 9

40 Anhang VI Auszug aus dem Grundlagenentwurf für das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (BA067784) 40

41 4

42 Anhang VII Naturschutzgebiet Gumi 4

43 4

44 44

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