BAUREGLEMENT. Exemplar für die Genehmigung, Stand 15. Januar Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain Bern
|
|
- Sophie Fried
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Uebeschi Kanton Bern BAUREGLEMENT Exemplar für die Genehmigung, Stand 5. Januar 03 Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain Bern
2
3 INHALTSVERZEICHNIS Zum Einstieg A Nutzungszonen Art. Art der Nutzung 9 Art. Mass der Nutzung 9 Art. 3 Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 4 Landwirtschaftszone Art. 5 Grünzone Art. 6 Rechtsgültige Überbauungsordnung B Qualität des Bauens und Nutzens Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild Art. 7 Grundsatz 3 Art. 8 Dachgestaltung, Dachaufbauten 3 Art. 9 Aussenraumgestaltung 5 Art. 0 Reklamen und Plakatierung 5 Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden Art. Baudenkmäler 7 Art. Ortsbildschutzgebiet 7 Art. 3 Archäologische Bodenfunde 7 Art. 4 Landschaftsschutzgebiet Farnern 7 Art. 5 Landschaftsschongebiete 9 Art. 6 Einzelbäume, Baumreihen 9 Art. 7 Kommunales Feuchtgebiet 9 Art. 8 Fliessgewässer und Quellen 9 Art. 9 Hecken und Feldgehölze Art. 0 Ufergehölz Art. Historische Verkehrswege Art. Bauen in Gefahrengebieten
4
5 C Masse und Messweisen Art. 3 Grenzabstände gegenüber nachbarlichem Grund 3 Art. 4 Gebäudeabstand 5 Art. 5 Gebäudehöhe 7 Art. 6 Gebäudelänge 9 Art. 7 Geschosse 9 Art. 8 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden 3 Art. 9 Bauabstand von Gewässern 33 Art. 30 Bauabstand von öffentlichen Strassen 33 Art. 3 Bauabstand vom Wald 35 D Schlussbestimmungen Art. 3 Planungsausgleich 37 Art. 33 Widerhandlungen 37 Art. 34 Inkrafttreten 37 Art. 35 Aufhebung von Vorschriften 37 Genehmigungsvermerke 3
6 Das neue Baureglement lässt grössere Spielräume bei der Beurteilung von Bauvorhaben zu. Daher ist es umso wichtiger, die Behörden frühzeitig über die Bauabsichten zu informieren und in das Verfahren einzubeziehen. Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Bereits die Wahl des Planers hat einen wichtigen Einfluss auf ein qualitätsvolles Endresultat. Ein sorgfältiger Einbezug der umgebenden Landschaft sollte selbstverständlich sein. Bestehende Inventare, die Ziele der Gemeinde sowie weitere Grundlagen müssen berücksichtigt werden. Durch den frühzeitigen Einbezug der Behörden kann sowohl der Verfahrensablauf vereinfacht wie auch das Resultat verbessert werden. Die Gemeindeverwaltung steht bei Fragen gerne zur Verfügung: Telefon ; Die Planungsinstrumente sind sowohl für Behörden als auch für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer verbindlich (allgemeinverbindlich). Die vorliegenden Regelungen sind einzuhalten. 4
7 Zum Einstieg Lesehilfe Der Kommentar in der linken Spalte des Baureglementes dient der Verständlichkeit, erläutert Begriffe und liefert die notwendigen Hinweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Nicht alles ist regelbar: a. Fairnessgrundsatz Der Gebrauch der vorliegenden Vorschriften richtet sich nach folgendem Grundsatz: «Offene und freie Meinungsäusserung, Akzeptieren anderer Meinungen, gegenseitige Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Ehrlichkeit, Konfliktbereitschaft, rechtzeitige Information, Respekt vor Menschen, Tieren und Pflanzen.» b. Qualitätssicherung Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.b. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist. c. Voranfrage Den Bauwilligen wird empfohlen, bei der Bauverwaltung eine Voranfrage einzureichen. Damit kann frühzeitig geprüft werden, ob die Bauabsichten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wichtige Erläuterungen zu diesem Reglement: d. Baurechtliche Grundordnung; Zonenplan und Baureglement Das Baureglement mit dem Bau- und Schutzonenplan und der Teilrichtplan ML 336 und die dazugehörigen Vorschriften bilden die baurechtliche Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. Abweichende Regelungen können in Überbauungsordnungen festgelegt werden. 5
8 Das übergeordnete Recht des Bundes betrifft insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt- und Heimatschutz sowie die Raumplanung. Auch das übergeordnete kantonale Recht kann sehr konkrete Vorgaben enthalten, wie z.b. die minimale lichte Höhe von Wohn- und Arbeitsräumen von.30 m im Art. 67 BauV. Es gibt unterschiedliche Baubewilligungsverfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Kleinere Bauvorhaben können baubewilligungsfrei sein. Die Gemeindeverwaltung steht bei Fragen gerne zur Verfügung: Telefon ; info@uebeschi.ch siehe Art. 8 BauG Des Weitern gilt das Hofstattrecht gemäss Art. 79d EGzGB: «Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden». 6
9 e. Übergeordnetes Recht Das übergeordnete Recht ist vorbehalten. Auf als wichtig erachtete Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen. Regelt das Baureglement einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das öffentliche Recht des Kantons und des Bundes. Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. f. Baubewilligung Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht, insbesondere im Baubewilligungsdekret, abschliessend geregelt. Im Baureglement werden keine Vorschriften des übergeordneten Rechts wiederholt. g. Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und - soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird - auch umgebaut oder erweitert werden. h. Zuständigkeit Die Zuständigkeiten sind im Organisationsreglement der Gemeinde Uebeschi vom geregelt. 7
10 In den Wohnzonen sind ausser Wohnbauten und den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen (Kindergärten, Kindertagesstätten sowie ähnliche Nutzungen) nur die für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner notwendigen Ladengeschäfte sowie baulich und betrieblich stille Kleingewerbe (Coiffeur, Künstleratelier, Arztpraxis, Büros und dgl.) gestattet (siehe Art. 90 Abs. BauV). Stilles Gewerbe wirkt in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend. Mässig störende Gewerbe wie z.b. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe. Sie dürfen das gesunde Wohnen nicht beeinträchtigen. Stilles Gewerbe wie z.b. Büros, Praxen, Coiffeurbetriebe oder Ladengeschäfte für den täglichen Bedarf wirken in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend (Art. 90 Abs. BauV). AZ = Ausnützungsziffer GZ = Geschosszahl kga = minimaler kleiner Grenzabstand gga = minimaler grosser Grenzabstand GH = maximale Gebäudehöhe, siehe auch Art. 5 GBR (Messweise der GH) GL = maximale Gebäudelänge Der minimale Bauabstand von Gewässern (siehe Art. 9 GBR), öffentlichen Strassen (siehe Art. 30GBR) und dem Wald (siehe Art. 3 GBR) geht den Grenzabständen vor. 8
11 A Nutzungszonen Art. Art der Nutzung Für die Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Zone Abkürz. Nutzungsart ES Wohnzone W Wohnen, stilles Gewerbe II Mischzone M Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe, Verkauf Sonderzonen siehe Art. 3 GBR Eine Aufstufung der Lärmempfindlichkeit ist im Zonenplan im bezeichneten Gebiet vorgesehen. III Art. Mass der Nutzung Für die Nutzungszonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone Abk. GZ kga gga GH GL AZ in m in m in m in m Wohnzone W * Mischzone M * Auf Parzelle Nr. 73 gilt eine minimale AZ von 0.4 und eine maximale AZ von 0.6. Zudem gelten die folgenden Masse für: a) Bewohnte An- und Nebenbauten: - Grenzabstand GA min. in m Gebäudehöhe GH max. in m Gebäudefläche GF max. in m 0.00 b) Unbewohnte An- und Nebenbauten: - Grenzabstand GA min. in m.00 - Gebäudehöhe GH max. in m Gebäudefläche GF max. in m c) Unterirdische Bauten: - Grenzabstand GA min. in m.00 3 Der Zusammenbau von Gebäuden ist mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet. 9
12 ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG. Vgl. Art. 6 f. und 4 ff. RPG; Art. 34 und 39 RPV; Art. 80 ff. BauG. Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinneren Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Gestattet sind nur unterirdische Bauten und Anlagen, die für die Pflege der Zone nötig sind (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Bestandesgarantie (Art. 3 BauG). 0
13 Art. 3 Zonen für öffentliche Nutzungen Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Bez. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung ES A Mehrzweckanlage - Kindergarten - Primarschule - Turnhalle - Feuerwehr - Zivilschutz - Versammlungslokal - Vereine - Parkplätze Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen GH: max m GA: min m B BKW Verteilzentrale Zweckgebundene Erweiterungen und Erneuerungen II GH: max m GA: min..00 m Art. 4 Landwirtschaftszone In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 5 Grünzone Grünzonen gemäss Art. 79 BauG sind Freihaltezonen. Zweckbestimmung: Freihalten der Schulanlage. 3 Für den Unterhalt der Grünzonen sind die jeweiligen Grundeigentümer zuständig. Art. 6 Rechtsgültige Überbauungsordnung Für das nachstehend aufgeführte Gebiet gilt die genehmigte Überbauungsordnung: - UeO Nr. «Platz». Sept. 994
14 Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen Gestaltungsregelungen ersetzen detailliertere Regelungen. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu dienen die Kriterien in Abs. und die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung. Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Orts- oder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.b. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (siehe auch Art. 5ff. BewD).
15 B Qualität des Bauens und Nutzens Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild Art. 7 Grundsatz Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 3 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Art. 8 Dachgestaltung, Dachaufbauten Dachlandschaften haben sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Dachneigung der Hauptdachflächen muss zwischen 0 und 40 liegen. Bei Bauten am Hang beträgt die minimale Dachneigung 5, sofern die Firstrichtung senkrecht zur Falllinie des Hanges steht. 3 Dachaufbauten inkl. Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als / der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Bei schützensund erhaltenswerten Bauten darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten /3 der Fassadenbreite nicht überschreiten. 4 Dachaufbauten dürfen mit Ausnahme ihres Vordaches mit keinem Teil näher als 60 cm an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. 5 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 8. 3
16 Der Aussenraum kann - zur Beurteilung der Gesamtwirkung im Zusammenhang mit benachbarten privaten und öffentlichen Aussenräumen - auch in einem Situations- oder Erdgeschossplan dargestellt werden. Wesentliche Gestaltungselemente sind z.b. Bepflanzung, Terraingestaltung, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Abstellflächen für Fahrräder, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen, Einfriedungen, Kehrichtsammelstellen. Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern kommt neben den ästhetischen Aspekten auch den funktionalen Aspekten sehr hohe Bedeutung zu. Planzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Art. 9 a Umweltschutzgesetz USG (SR 84.0) und Art. und 5, sowie Anhang der Freisetzungsverordnung FrSV (SR 84.9) sind anwendbar. Zur Definition der schädlichen Arten siehe Eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope Changins/Wädenswil Siehe Verordnung über Aussen- und Strassenreklamen vom 7. November 999 und BSIG Nr. 7/7.5/. sowie Art. 58 Strassenverordnung (Regelung der Abstände der Strassenreklamen). 4
17 6 Dachflächenfenster haben sich an die Dachform und die restlichen Dachaufbauten anzupassen. 7 Dacheinschnitte ohne zugehörige Überdachung sind nicht gestattet. 8 Sonnenkollektoren sind als zusätzliche Dachaufbauten zugelassen. Art. 9 Aussenraumgestaltung Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungs elemente einzureichen. Dieser Plan muss die zum Baugesuch gehörige Parzelle und die Beziehungen zu den Nachbargrundstücken und zum Strassenraum enthalten. Es sind überwiegend heimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Insbesondere ist das Anpflanzen von schädlichen Arten verboten. 3 Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher und guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Art. 0 Reklamen und Plakatierung Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Fremdreklamen sind ausschliesslich entlang der Kantonsstrassen (innerhalb Baugebiet) mit Ausnahme des Ortsbildschutzgebiets gestattet. 3 Reklamen auf Dächern sowie Leuchtreklamen sind untersagt. Ausgenommen sind Leuchtreklamen für Restaurants und Läden. 5
18 Siehe Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Uebeschi. Das Bauinventar ist behördenverbindlich. Siehe Art. 0a - 0e BauG; Art. 4d Abs. RPG; Art. 83 Abs. BauG. Betreffend Planungen und Bewilligungsverfahren archäologischer Objekte nach Art. 0c BauG ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen. 6
19 Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden Art. Baudenkmäler Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Es gelten die Bestimmungen des Bau- und Raumplanungsgesetzes. Art. Ortsbildschutzgebiet Das im Zonenplan bezeichnete Ortsbildschutzgebiet ist wegen seiner kulturhistorischen, architektonischen und für das Ortsbild charakteristischen Bedeutung zu erhalten. Die Bebauung innerhalb des Ortsbildschutzgebiets ist grundsätzlich in seinem Bestand und Charakter zu erhalten. Bauvorhaben in und im Umfeld vom Ortsbildschutzgebiet gemäss RPG sind zulässig, sofern sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und sich gut in das Ortsbild einordnen. 3 Neubauten gemäss RPG sind entsprechend der vorherrschenden bestehenden Siedlungsstruktur so zu platzieren, mehrere so zu gruppieren, dass eine optische Integration mit entsprechenden Volumen (Gebäudegeometrien) entsteht. Art. 3 Archäologische Bodenfunde Treten archäologische Bodenfunde zu Tage, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen. Bei der Prüfung von Bauvorhaben (insbesondere auch Leitungsgräben, Ufersicherungen und Terrainveränderungen aller Art) im Bereich des im Zonenplan eingezeichneten Perimeters ist der archäologische Dienst des Kantons Bern im Baubewilligungsverfahren beizuziehen. Art. 4 Landschaftsschutzgebiet Farnern Das im Zonenplan ausgeschiedene Landschaftsschutzgebiet Farnern ist ein Schutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG. Es bezweckt den Schutz der empfindlichen und wertvollen Landschaft. Das Landschaftsschutzgebiet ist in seinem typischen Charakter zu erhalten. 3 Das Land darf nur land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Baumschulen, Aufforstungen und Gärtnereien dürfen nicht angelegt oder erweitert werden. 7
20 Geschützt nach GSchG, NSchG, NHG. Siehe auch Art. 0 GBR (Ufergehölz) 8
21 Art. 5 Landschaftsschongebiete Die im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert (Aussichtslagen). Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung im bisherigen Rahmen notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Bauten und Anlagen die den Schutzzweck gefährden sind nicht zugelassen. 3 Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet. Art. 6 Einzelbäume, Baumreihen Die im Zonenplan bezeichneten Einzelbäume und Baumreihen sind geschützt. Fällungen können vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefahr darstellt. 3 Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Ausnahmen können vom Gemeinderat bewilligt werden. Art. 7 Kommunales Feuchtgebiet Schutzziel ist das Erhalten und Pflegen des Standortes. Massnahmen, welche nicht dem Schutzziel dienen wie das Düngen der Fläche oder das Trockenlegen, sind untersagt. 3 Potenzielle neue Wildtiere (beispielsweise Bieber) sind nach Möglichkeit zu fördern. Art. 8 Fliessgewässer und Quellen Schutzziel ist das Erhalten und Aufwerten von natürlichen Lebensräumen für standorttypische Pflanzen- und Tierarten. In einem Abstand von 3.00 m, gemessen ab Oberkante Böschung oder Rand Ufervegetation, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. 9
22 Geschützt nach NSchG, JSG, sind im Zonenplan als Hinweis eingetragen. Siehe Art. 8 Abs. bis und NHG, Art. 0 NSchG; Art. NHG und Art. 8 FiG. Für die Erteilung von Bewilligungen ist das NSI zuständig. Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Ausserhalb der im Zonenplan bezeichneten Geltungsbereiche gibt es weitere historische Verkehrswege. Siehe Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Zuständig im Kanton Bern sind: Via Storia und das Tiefbauamt des Kantons Bern. Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete»), geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan verbindlich eingetragen. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. 0
23 Art. 9 Hecken und Feldgehölze Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt. Bauabstände: Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. 3 Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten, etc.) ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. Art. 0 Ufergehölz Ufergehölze (inkl. Auenvegetation) sind geschützt. Sie dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. Bauabstände: Für Hochbauten ist zu Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. 3 Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten, etc.) ist zu Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. Art. Historische Verkehrswege Die im Zonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz IVS sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Art. Bauen in Gefahrengebieten Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
24 kga kga kga kga kga gga N Fläche A = Fläche B kga gga Fläche A Fläche B mittlere Abstandslinie (parallel zur Grundstücksgrenze) kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand
25 C Masse und Messweisen Art. 3 Grenzabstände gegenüber nachbarlichem Grund Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als.0 m überragen, sind gegenüber nachbarlichem Grund die im vorliegenden Baureglement festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren. Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeteile. 3 Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Er kann bei gestaffelten Gebäuden ausgemittelt werden. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 0% länger als die anderen und bei Ost-West-Orientierung der Längsseiten), bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Anordnung des grossen Grenzabstandes auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen. 4 Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinkling zur Fassade gemessen. Nicht von der Umfassungswand, sondern von der äusseren Brüstung von Vorbauten wie Balkonen und dergleichen ist zu messen, falls diese Vorbauten mehr als 50% einer Fassade bedecken. 5 Bei unregelmässigem Grundriss von Parzelle oder Gebäude kann der grosse Grenzabstand nach folgenden Regeln ausgemittelt werden: - bei unregelmässigen Gebäudegrundrissen ist die mittlere Abstandslinie parallel zu der Fassade zu ziehen, Die mittlere Abstandslinie ist derart zu ziehen, dass die über die Linien vorspringenden Flächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Flächen. Dabei ist der kleine Grenzabstand in jedem Fall einzuhalten. 3
26 Strasse Trottoir Trottoir Strasse Str. A Gebäude A Gebäude C Str. A Str. A Str. A Gebäude B Gebäude D N Str. A Fläche kleiner Grenzabstand kga Fläche grosser Grenzabstand gga Strassenabstand mittlere Abstandslinie (parallel zur Grundstücksgrenze) Parzellengrenze 4
27 Art. 4 Gebäudeabstand Der minimale Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Für An- und Nebenbauten kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. 3 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäude abstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. 5
28 Gebäudehöhe bei Bauten im Flachen max. GH a a b b Gebäudehöhe bei Bauten am Hang max. GH max. GH max. GH c c d d max. GH gewachsenes Terrain fertiges Terrain max. Gebäudehöhe 6
29 Art. 5 Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Wandpfette, bei Flachdächern bis oberkant Dachfläche. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Fassadenbreite, jedoch max m beträgt, und Giebelfelder werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. 3 Quergiebel und kreuzfirstartige Vorbauten werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet, wenn sie gesamthaft nicht mehr als / der Gebäudelänge messen und an der Fassade nicht mehr als.00 m vorstehen. 4 Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses gemessen wenigstens 0% beträgt. Ab einer Neigung von 0% und mehr gilt eine Mehrhöhe von.50 m. 5 Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabung überschritten werden. 6 Die zulässige Gebäudehöhe für An- und Nebenbauten wird ab fertigem Terrain gemessen. 7
30 Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gebäudelänge (GL) am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. > GB GB GB GB GL > GB GL GB > GB > GB GB GL GB Gebäudelänge Gebäudebreite Flächenmässig kleinstes umschriebenes Rechteck 8
31 Art. 6 Gebäudelänge Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppe ohne unbewohnte An- und Nebenbauten ist auf die im Art. GBR genannten Masse beschränkt. Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. Art. 7 Geschosse Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden den fertigen Boden um mehr als.50 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, welche nicht mehr als 5.00 m pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet. 3 Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn die Kniewandhöhe, gemessen in der Fassadenflucht von oberkant Dachgeschossfussboden bis oberkant Dachpfette gemessen,.0 m überschreitet. 9
32 Gebäudehöhe bei Bauten am Hang max. GH+HZ max. GH+HZ max. o o p p a a b b c c max. GH max. GH >3.00 m >3.00 m max. GH max. GH HZ gewachsenes Terrain fertiges Terrain max. Gebäudehöhe Hangzulage.00 m resp..50 m 30
33 Art. 8 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante der Wandpfette (bei Flachdachbauten oberkant Dachfläche) in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung bzw. ein Vor- oder Rücksprung von wenigstens 3.00 m. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Wintergärten, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt. 3
34 geschützter Uferbereich Mittelwasserlinie Bauabstand vom öffentlichen Verkehrsraum Der Bauabstand wird gemessen vom bestehenden oder dem in rechtsgültigen Plänen festgelegten äussersten Rand des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Grenze der vermarchten Strassenparzellen ist ohne Bedeutung. BA Str. A Gehweg Bus BA Öffentlicher Parkplatz Strasse Unterführung Str. A Bus Gehweg BA Str. A Str. A BA Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Bauabstandslinie Strassenabstand 5.00 m, resp m Bauabstand 3
35 Art. 9 Bauabstand von Gewässern Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen die folgenden Bauabstände: Ausserhalb der Bauzone Fridgrabe 3.00 m Gruebigräbli 8.50 m Rotebach 0.00 m Eingedolte Fliessgewässer 5.50 m ab Rohrachse Der Bauabstand von Fliessgewässern, abgeleitet aus dem geschützten Uferbereich, wird bei mittlerem Wasserstand am Fuss der Böschung gemessen. Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.00 m, für Hochbauten von 6.00 m zu wahren. 3 Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen. 4 Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Art. 30 Bauabstand von öffentlichen Strassen Sofern nicht durch Baulinien festgelegt, gilt auf Kantonsstrassen ein Abstand von 5.00 m. Auf dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde gilt ein Abstand von 3.60 m. 33
36 34 Art. 5 Kantonales Waldgesetz (KWaG), Art. 34 Kantonale Waldverordnung (KWaV).
37 Art. 3 Bauabstand vom Wald Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz und beträgt bei oberirdischen Bauten grundsätzlich mindestens m. Gemäss KWaV Art. 34 gilt der minimale Waldabstand von 5 Metern für Bauten und Anlagen, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur, wenn die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin oder des betroffenen Waldeigentümers vorliegt. 35
38 36 Vgl. Art. 50 BauG, Art. 08 BauV, Art. 50 BewD.
39 D Schlussbestimmungen Art. 3 Planungsausgleich Erwächst einem Grundeigentümer oder Bauberechtigten durch eine Planungsmassnahme oder eine Ausnahmebewilligung gegenüber der Grundordnung ein zusätzlicher wesentlicher Vorteil, nimmt die Gemeinde mit dem Grundeigentümer oder Berechtigten vor Erlass der Massnahme Verhandlungen auf, um diesen vertraglich zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsgleichheit und des Einzelfalles, einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwertes für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen (Art. 4 BauG). Art. 33 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes geahndet. Art. 34 Inkrafttreten Das Baureglement und der Bau- und Schutzzonenplan treten am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft (Art. 45 GV). Baugesuche, die beim Inkrafttreten des Reglementes bereits hängig waren, werden noch nach bisherigem Recht beurteilt. Vorbehalten bleibt die Einsprachebefugnis der Behörden gemäss Art. 37 BauG sowie der Erlass einer Planungszone (Art. 6 BauG). Im Übrigen gilt Art. 36 BauG Art. 35 Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: - GBR, Zonenplan Siedlung, Zonenplan Landschaft ( ) - UeO Nr. «Lindenbühl - Kalberweid» ( ) - UeO «Zelgstrasse» ( ) 37
40 38
41 Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 7. März 0 -. April 0 Vorprüfung vom 8. April 0 Publikation im Amtsblatt vom 3. Juni 0 Publikation im Amtsanzeiger vom Juni 0 Öffentliche Auflage vom 4. Juni 0-4. Juli 0 Einspracheverhandlung am 7. August September 0 Rechtsverwahrungen: 0 Erledigte Einsprachen: 0 Unerledigte Einsprachen: Beschlossen durch den Gemeinderat am 4. Juni 0 Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident: Die Sekretärin: Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Uebeschi, Die Gemeindeschreiberin: Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 39
42 40
43 4
44 4
45 Abkürzungen BauG = Baugesetz BauV = Bauverordnung BewD = Dekret über das Baubewilligungsverfahren BGF = Bruttogeschossfläche ES = Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) GBR = Gemeindebaureglement GH = Gebäudehöhe GL = Gebäudebreite gga = grosser Grenzabstand GZ = Grünzone kga = kleiner Grenzabstand LWZ = Landwirtschaftszone M = Mischzone UeO = Überbauungsordnung W = Wohnzone WGB = Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau ZöN = Zone für öffentliche Nutzung ZPP = Zone mit Planungspflicht 43
Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen
Einwohnergemeinde Mühlethurnen
Einwohnergemeinde Mühlethurnen Kanton Bern Überbauungsordnung Dorfplatz mit Änderung des Zonenplanes und Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach KoG Parzellen Nrn. und 45 Erlass im Verfahren nach
Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»
Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere
Art. 2 Vorbehalt öffentlichrechtlicher Vorschriften von Bund und Kanton
7. Dekret über das Normalbaureglement * (NBRD) vom 0.0.970 (Stand 0.09.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5, 6 und Absatz des Baugesetzes vom 7. Juni 970 ), auf Antrag des Regierungsrates,
Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das
Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das
Einwohnergemeinde Boltigen BAUREGLEMENT. Genehmigtes Exemplar vom 13. Januar inklusive Änderungen, gültig ab 20.
Einwohnergemeinde Boltigen Kanton Bern BAUREGLEMENT Genehmigtes Exemplar vom 3. Januar 0 inklusive Änderungen, gültig ab 0. Februar 05 INHALTSVERZEICHNIS Zum Einstieg A Nutzungszonen Art. Art der Nutzung
Gemeindebaureglement
(GBR) Inhalt: Seite Einleitung A Geltungsbereich B Nutzungsvorschriften C Baupolizeiliche Vorschriften 4 D Gestaltungsvorschriften 7 E Schutzvorschriften 9 F Schlussbestimmungen G Genehmigungsvermerke
Einwohnergemeinde Guttannen Baureglement (BR) 4. Dezember 2010 Aufträge / 329 / 09 / Gbr_Gutannen_ doc / / fi / Di
Einwohnergemeinde Guttannen Baureglement (BR) 4. Dezember 2010 Aufträge / 329 / 09 / Gbr_Gutannen_041210.doc / 28.4.11/ fi / Di Einwohnergemeinde Guttannen Baureglement BR 4. Dezember 2010 Seite 2 Einwohnergemeinde
Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)
Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,
Bau- und Nutzungsreglement (BNR)
EINWOHNERGEMEINDE MERZLIGEN Bau- und Nutzungsreglement (BNR) Walter Rey, Planer FSU, Biel INHALT LESEHILFE / ABKÜRZUNGEN A GELTUNGSBEREICH... 1 Art. 1 Geltungsbereich sachlich... 1 Art. 2 Geltungsbereich
Änderung baurechtliche Grundordnung
Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe
gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1
. gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich 1 3 - Übergeordnetes Recht und Bewilligungspflicht 2 3 - Begriffe
Begriffe und Messweisen
Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse Geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV
Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse Geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV bestehend aus - Baureglement Art. 59 - Erläuterungsbericht Änderung Zonen mit Planungspflicht ZPP R Scheidgasse
Stand: 11. Januar Einwohnergemeinde Lotzwil. BAUREGLEMENT (BauR) Beschluss der Urnengemeinde vom
Einwohnergemeinde Lotzwil Stand: 11. Januar 2013 BAUREGLEMENT (BauR) Beschluss der Urnengemeinde vom Einwohnergemeinde Lotzwil Baureglement (BauR) Seite 2 LESEHILFE Baurechtliche Grundordnung Zonenplan
Kanton Bern BAUREGLEMENT. genehmigt am 14. Juli 2011
Kanton Bern BAUREGLEMENT genehmigt am 14. Juli 2011 Einwohnergemeinde Wynau Baureglement 2010 (BR) Seite 1 LESEHILFE Baurechtliche Grundordnung Das BR der Einwohnergemeinde Wynau bildet zusammen mit dem
Baureglement der Einwohnergemeinde Schlosswil
Baureglement der Einwohnergemeinde Schlosswil LESEHILFE Baurechtliche Grundordnung Zonenplan Kommentar/Hinweise Übergeordnetes Recht Das BR der Einwohnergemeinde Schlosswil bildet zusammen mit dem Zonenplan
Einwohnergemeinde Moosseedorf
Einwohnergemeinde Moosseedorf Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 8 Meisenweg Überbauungsordnung (UeO) Nr. 19 Meisenweg 4. Änderung im geringfügigen Verfahren nach BauV Art. 122, Abs. 7 Erläuterungsbericht
Einwohnergemeinde Bleiken ORTSPLANUNG BAUREGLEMENT. Genehmigung. 20. Januar Boenzli, Kilchhofer & Partner, Bern
ORTSPLANUNG BAUREGLEMENT Genehmigung 20. Januar 2010 Boenzli, Kilchhofer & Partner, Bern EINLEITUNG Baurechtliche Grundordnung Das BauR der Einwohnergemeinde Bleiken bildet zusammen mit dem Zonenplan die
Baureglement. Revision Ortsplanung. Einwohnergemeinde Grafenried. Dezember 2003, ergänzt mit Änderungen bis 2012
Einwohnergemeinde Grafenried Revision Ortsplanung Dezember 2003, ergänzt mit Änderungen bis 2012 Ecoptima AG für rechtlich-technische Projektkoordination Spitalgasse 34, Postfach 5965, 3001 Bern Tel. 031
Baureglement. Einwohnergemeinde Rütschelen
Baureglement Einwohnergemeinde Rütschelen 1 18. Februar 2008 LESEHILFE Baurechtliche Grundordnung Zonenplan Kommentar/Hinweise Übergeordnetes Recht Das Baureglement (BR) der Einwohnergemeinde Rütschelen
geringfügige Änderung Art. 312 ZPP Nr. 2 Winkelmatt vom 6. Juni 2012 / AGR INGRESS Kommentar
Einwohnergemeinde Kirchdorf Revision Ortsplanung BAUREGLEMENT 2008 13. Dezember 2008 GENEHMIGUNG geringfügige Änderung Art. 312 ZPP Nr. 2 Winkelmatt vom 6. Juni 2012 / AGR INGRESS Kommentar Baurechtliche
BAUREGLEMENT. Einwohnergemeinde Riggisberg. Auflageexemplar vom 18. September 2012
Einwohnergemeinde Riggisberg Kanton Bern BAUREGLEMENT Auflageexemplar vom 8. September 202 Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain 0 3005 Bern INHALTSVERZEICHNIS Zum Einstieg A Nutzungszonen
Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet
Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften
Begriffe und Messweisen
Vernehmlassungsentwurf 05.07.04 Anhang Begriffe und Messweisen 1. Gebäude und Gebäudeteile 1.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes
Einwohnergemeinde Röthenbach i. E.
Einwohnergemeinde Röthenbach i. E. Baureglement 2009 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S ABKÜRZUNGEN 4 I. ALLGEMEINES 5 II. BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN 5 A. Bauweise 5 B. Mass der Nutzung, Bestimmungsweise
Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)
Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des
1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
7. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 5.05.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
Baureglement. Genehmigungsexemplar. Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain Bern
Gemeinde Zäziwil Kanton Bern Baureglement Genehmigungsexemplar Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain 10 3005 Bern B Inhaltsverzeichnis Zum Einstieg A Nutzungszonen Art. 1 Geltungsbereich
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
Einwohnergemeinde Krauchthal. Revision Ortsplanung. Baureglement GENEHMIGUNG
GENEHMIGUNG Einwohnergemeinde Krauchthal Revision Ortsplanung Baureglement Die Revision der Ortsplanung besteht aus: Zonenplan «Krauchthal» Zonenplan «Hettiswil» Zonenplan «Hub» Zonenplan «Hängele» Baureglement
EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis 1. Formelle Vorschriften 1 Zweck und Geltung 2 Zustandigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch fur Erschliessungswerke 2. Bauvorschriften
EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Baureglement
www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Baureglement gültig ab 1. März 2011 Inhalt Lesehilfe 2 1 Geltungsbereich 4 101 Geltungsbereich sachlich 4 102 Geltungsbereich räumlich 4 2 Nutzungszonen 4 21
Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Martin Müller, Abteilung Energie Kanton TG Energiefachstelle Kanton SH Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis
Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs
CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes
Einwohnergemeinde Attiswil BAUREGLEMENT
Einwohnergemeinde Attiswil Kanton Bern BAUREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 1 Art. 2 Vorbehalt anderer Vorschriften 1 Art. 3 Planungsvorteile 1 B. ALLGEMEINE
Kanton Bern Einwohnergemeinde Farnern. Baureglement
Kanton Bern Einwohnergemeinde Farnern Baureglement 7. Januar 2010 Einwohnergemeinde Farnern - Baureglement Seite 2 / 28 Inhaltsverzeichnis A Allgemeines 1. Geltungsbereich Artikel 1 Seite 4 2. Übergeordnetes
Solaranlagen im Ortsbild
Gemeindeseminare Baubewilligungen 2011 Solaranlagen im Ortsbild Thomas Eiermann, 21. Juni 2011 Seite 1 Aufbau 1. Rechtliche Aspekte 2. Integration der Anlagen 3. Kantonale Praxis Bauen ausserhalb Bauzone
Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)
Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-
Planungsgebiet 1 Moosmatt (Sektor 2) Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd. Moosbühl, Teil A Baureglement. Zonenplan,
Gemeinde Moosseedorf Gemeindeverwaltung Telefon 031 850 13 13 Schulhausstrasse 1 Telefax 031 850 13 14 Postfach 151 gemeinde@moosseedorf.ch 3302 Moosseedorf www.moosseedorf.ch Ausnahmegesuch zur Heckenrodung
Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften
Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften gemäss 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom... Mitwirkungsbericht
VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011
Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen Martin Müller Energiefachstelle Kanton SH 1 Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
MERKBLATT ABSTANDSVORSCHRIFTEN GEMEINDE WALTENSCHWIL ZU DEN
MERKBLATT ZU DEN ABSTANDSVORSCHRIFTEN GEMEINDE WALTENSCHWIL - 2 - Verwendete Abkürzungen BauG = BauV = Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) des Kantons Aargau Bauverordnung des Kantons
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) vom. März 06 (Stand. April 06) 70.3 Der Regierungsrat des Kantons
7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für
).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund
Revision der Ortsplanung Baureglement
Einwohnergemeinde Rapperswil Revision der Ortsplanung Rot = neu ergänzte/korrigierte Inhalte Genehmigung Bern, 0. Januar 0 08_90_Baureg_G.doc / RE BHP Raumplan AG Fliederweg 0 Postfach 575 000 Bern 4 T
Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen
Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom. Juli 007 (Stand. September 007) 70. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6a und 0 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung
Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian
Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement
BESONDERE VORSCHRIFTEN
GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.
1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
72.3 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 25.05.20 (Stand 0.0.202) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und 2 der interkantonalen Vereinbarung über
Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»
701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,
Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen
Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen Geltende A-Zonenvorschriften im Baureglement: Art. 62 Arbeitszonen 1 In den Arbeitszonen A1a, A1b, A2a, A2b, A3a und
Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994
Bauordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Letzte Teilrevision: Verabschiedet mit GRB vom: 16. September 2009 Festgesetzt
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober
Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren
STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung
Harmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Kanton Zürich Harmonisierung der Baubegriffe Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV). Juni 017 1/8 Fassung A: Gültigkeit für Gemeinden, welche ihre Bau- und Fassung vom 1. Juli 009 Fassung vom 1. März 017
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerraum Das Wichtigste in Kürze 1 Was ist der Gewässerraum? Der Raum entlang der Gewässer ist begehrt und wird vielerorts immer
Einwohnergemeinde Ostermundigen. Änderung Baureglement MITWIRKUNG_VORPRÜFUNG
MITWIRKUNG_VORPRÜFUNG Einwohnergemeinde Ostermundigen Die (BauR) besteht aus: Ergänzung mit Art. 11a Anpassung im Art. 42 Ziffer 5 weitere Unterlagen: Erläuterungsbericht 12. Januar 2016 ecoptima Spitalgasse
BE Oktober 2005 Stand Einwohnergemeinde Siselen Revision Ortsplanung. Neues Baureglement
Einwohnergemeinde Siselen Revision Ortsplanung Neues Baureglement BE Oktober 2005 Stand 2012 Die Planung beinhaltet: - Zonen- und Schutzzonenplanänderung - Neues Baureglement - Siedlungsrichtplan - Technischer
Reglement für Reklameanlagen
Reglement für Reklameanlagen GEMEINDE ROMANSHORN Reglement für Reklameanlagen Gestützt auf 96 des Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 28. April 1977 und auf Art. 55 des Baureglementes der Munizipalgemeinde
Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 73. Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) Vom 7. April 000 (Stand 3. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 47Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ) sowie 5 Gesetz über
BAUREGLEMENT. Bereinigtes Exemplar für die Genehmigung, Stand 5. März Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain Bern
Gemeinde Langnau i.e. Kanton Bern BAUREGLEMENT Bereinigtes Exemplar für die Genehmigung, Stand 5. März 2013 Panorama AG für Raumplanung Architektur Landschaft Münzrain 10 3005 Bern INHALTSVERZEICHNIS
Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern
Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Nutzungspläne 2 2. Bebauungsplan 2 2.1 Gegenstand 2 2.2. Inhalt und Form 2 2.3 Verhältnis zum Zonenplan sowie zum Bau- und Zonenreglement
Bau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung vom 11. April 2016 Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZONENORDNUNG... 1 ART. 1 Zoneneinteilung... 1 ART. 2 Zonenplan... 1 ART. 3 Empfindlichkeitsstufen... 1 2 BAUZONEN... 2 2.1 Kernzone...
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich
Einwohnergemeinde Orpund. Baureglement (BR)
Einwohnergemeinde Orpund Baureglement (BR) Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 23.11.2011 Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 25.04.2012 Änderungen: Art. 320 Abs. 4 (genehmigt
Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO
Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur
Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft
Laura Chavanne ARP/KP Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft 2. Juni 2016 2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Gewässerraum innerhalb Bauzonen 3. Gewässerraum ausserhalb Bauzonen 3 1.
Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen
Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche
Einwohnergemeinde Schönenbuch
Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)
Revision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung
Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau Martin Müller, Abt. Energie Kanton TG Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab
BAUREGLEMENT Einwohnergemeinde Biglen. 26. Juni 2009 GENEHMIGUNG. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 26. Juni 2009
Einwohnergemeinde Biglen BAUREGLEMENT 2009 26. Juni 2009 GENEHMIGUNG Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 26. Juni 2009 Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am
Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der
Altstadtreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
700.103 Altstadtreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 28. Januar 2014 Kurzbezeichnung: Bau- und Nutzungsordnung, Altstadtreglement Zuständig: Planung und Bau Stand: 28. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis
EINWOHNERGEMEINDE AFFOLTERN i.e.
EINWOHNERGEMEINDE AFFOLTERN i.e. ORTSPLANUNG REVISION 2005 / 2006 BAUREGLEMENT 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 1. Geltungsbereich; Bedeutung 5 Art. 2 2. Vorbehalt anderer Vorschriften
Kanton Bern Gemeinde Inkwil. Baureglement (BauR) Exemplar öffentliche Auflage vom 12. März 2014
Kanton Bern Gemeinde Inkwil Baureglement (BauR) Exemplar öffentliche Auflage vom 12. März 2014 Inkwil Baureglement 2 Inhaltsverzeichnis A Geltungsbereich... 9 Art. 1 Geltungsbereich sachlich... 9 Art.
Überbauungsordnung UeO Nr. 10 "Wellenacher-Rychegarte" Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG
Einwohnergemeinde Unterseen Überbauungsordnung UeO Nr. 10 "Wellenacher-Rychegarte" Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG Erläuterungsbericht 02. Juli 2013 AUFLAGE Die Änderung der UeO
BAUREGLEMENT GBR Genehmigungsexemplar vom 18. Juli 2005
Gemeinde Ersigen Kanton Bern BAUREGLEMENT GBR Genehmigungsexemplar vom 18. Juli 2005 PANORAMA AG für Raumplanung Architektur und Landschaft Münzrain 10 3005 Bern INHALTSVERZEICHNIS A ALLGEMEINES Art. 1
4537 Wiedlisbach Baureglement
A r c h i t e k t u r I B a u e r n e u e r u n g I R a u m p l a n u n g I K o n z e p t e I E n e r g i e & U m w e l t I E x p e r t i s e n I B a u - M a n a g e m e n t I F a c i l i t y - M a n a
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung
Politische Gemeinde Rüthi
Gemeindeverwaltung, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi SG Telefon 071 767 77 77 Telefax 071 767 77 88 Direktwahl 071 767 77 75 Merkblatt / Tote Einfriedungen Entlang Privatgrenzen (Art. 97 bis EGzZGB) Tote Einfriedungen
Einwohnergemeinde Oberwil bei Buren Revision Ortsplanung 2004 Baureglement
Einwohnergemeinde Oberwil bei Buren Revision Ortsplanung 2004 Baureglement Die Planung beinhaltet: - Änderung Zonenplan - Neues Baureglement - Richtplan Landschaft - Technischer Bericht 2009: Umsetzung
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 1. Geltungsbereich, Bedeutung, Besitzstand 1 Das Baureglement (BR) gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan und dem Schutzplan die baurechtliche
Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften
KANTON ZÜRICH Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften EIGENTÜMER Unterzeichnung vom Grundeigentümer Specogna Immobilien STADTRAT Beschluss vom Stadtratspräsident: Verwaltungsdirektor:
Hauptstrasse 16, PF Schmerikon Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6.
Hauptstrasse 16, PF 163 8716 Schmerikon www.schmerikon.ch Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6. August 1996 1 1 vom Gemeinderat erlassen am 6. August 1996 Parkplatz-Reglement der
EINWOHNERGEMEINDE KOPPIGEN. Baureglement
EINWOHNERGEMEINDE KOPPIGEN Baureglement 2006 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 4 Art. 2 Vorbehalt anderer Vorschriften 4 Art. 3 Besitzstandsgarantie 4 B. Allgemeine
BAUREGLEMENT GBR 2000
GEMEINDE MÜNTSCHEMIER KANTON BERN BAUREGLEMENT GBR 2000 vom 9. April 2001 Revisionsstand / Enthaltene Aenderungen: Aenderung von Art. 43 ZPP Kesslergasse beschlossen Gemeindeversammlung vom 26.5.2014 /
Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:
Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002
Einwohnergemeinde Koppigen. Revision Baureglement. Baureglement AUFLAGE
AUFLAGE Einwohnergemeinde Koppigen Revision Baureglement Baureglement Die Revision besteht aus: Baureglement Zonenplanänderung Ortsbildperimeter & Aussenraumgebiete Weitere Unterlagen: Erläuterungsbericht
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April 1994 1 TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere
Gemeinde Toffen. Revision der Ortsplanung. Baureglement Genehmigung. Bern, 21. Dezember _390_BR.docx
Gemeinde Toffen Revision der Ortsplanung Genehmigung Bern, 21. Dezember 2015 1261_390_BR.docx Inhaltsverzeichnis Einleitung... 5 1 Geltungsbereich... 9 Art. 1 Geltungsbereich sachlich... 9 Art. 2 Geltungsbereich
Baureglement. Einwohnergemeinde Grindelwald
Baureglement Einwohnergemeinde Grindelwald 2007 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS A Allgemeines 1 Artikel B Baupolizeiliche Vorschriften 1 Gestaltung der Bauten, Schutz des Orts- und Landschafbildes 13 2 Bauweise