GESETZLICHE GRUNDLAGEN
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- Artur Benedict Boer
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1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere erhaltenswerte Objekte, sind zu schützen und zu pflegen Beeinträchtigte Natur oder Landschaft ist, soweit sinnvoll, möglich und zumutbar, wiederherzustellen 3 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 10 TG NHG 1 Die Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Planungs- und Baugesetz Zum gleichen Zweck können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid treffen 2 Die Anordnungen der Gemeinden können in Eingliederungsoder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen Sie haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren 4 2
2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 15 TG NHG 1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Beitragsleistungen an die Kosten von Massnahmen zum Schutz und zur Pflege erhaltenswerter Objekte 2 Im Bereich der Denkmalpflege betragen die Beiträge für Massnahmen zu Gunsten von Objekten, deren Schutz und Pflege gemäss 10 gesichert wurde, mindestens 10 % der anrechenbaren Kosten 5 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 27 TG NHG Die Gemeinden haben die Anordnungen gemäss 10 innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise verlängern 6 3
3 KANTONALE VORGABEN Kantonaler Richtplan: Kap 19 Kulturobjekte Planungsgrundsätze: Erhaltenswerte Bauten sind zu schützen und zu pflegen Der Schutz schliesst auch das Innere der Bauten (Ausstattung) und die Umgebung ein Eingriffe sind fachgerecht vorzunehmen Ausgangslage: Zur Ausgangslage gehören die geschützten Bauten Festsetzung: Auf der Basis der Hinweisinventare regeln die Gemeinden den Schutz und die Pflege der erhaltenswerten Bauten 7 BEGRIFFE Hinweisinventar Richtplan (Kanton / Gde) Schutzplan Beitragsreglement Verbindlichkeit Nicht direkt verbindlich Erlass durch Amt für Denkmalpflege Grosser Rat (Kt) / Gemeinderat (Gde) Gemeinderat Planungsinstrument Behördenverbindlich Allgemeinverbindlich Gemeindeversammlung 8 4
4 Bisher: Kat A Besonders wertvoll: 3 Objekte Kat B Wertvoll: 22 Objekte Kat C Gesamtform erhaltenswert: ~130 Objekte Total: 25 Kulturobjekte unter Schutz 9 Schutzvorschriften Gemeinde: 1/2 Art 5 Besonders wertvolle und wertvolle Objekte (Kat A und B) Diese im Schutzplan bezeichneten Objekte sind mit allen wesentlichen Einzelteilen mitsamt ihrer Umgebung geschützt Es besteht ein Abbruchverbot sowie die Pflicht zum Unterhalt der Bausubstanz und deren fachgerechten Renovation Bei Erneuerungen, Veränderungen und Ergänzungen gilt ein strenger Beurteilungsmassstab Der Beizug von Spezialisten sowie des kant Amtes für Denkmalpflege ist Pflicht 10 5
5 Schutzvorschriften Gemeinde: 2/2 Art 5 Besonders wertvolle und wertvolle Objekte (Kat A und B) Sämtliche inneren und äusseren Änderungen bedürfen einer Bewilligung Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist Der Eigentümer oder andere Berechtigte erhaltenswerter Objekte haben Anspruch auf Beiträge an Kosten, welche zur Erhaltung der historischen Bausubstanz anfallen 11 Schutzvorschriften Gemeinde: 1/3 Art 5 Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» (Kat C) Objekte mit der Einstufung Gesamtform erhaltenswert sind nach Möglichkeit zu erhalten Ein Abbruch ist bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn der bauliche Zustand derart schlecht ist, dass ein übermässiger finanzieller und/oder bautechnischer Aufwand für deren Erhalt notwendig ist oder eine sinnvolle Umnutzung nur mit übermässigem Aufwand möglich ist Die Bauherrschaft hat den Nachweis für die Zulässigkeit eines Abbruches zu beweisen 12 6
6 Schutzvorschriften Gemeinde: 2/3 Art 5 Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» (Kat C) Mit einer Abbruchbewilligung legt der Gemeinderat die Kriterien für einen allfälligen Ersatzbau fest Je nach Stellenwert und Situierung des ursprünglichen Objektes kann für die Ersatzbaute die ganze oder teilweise Wiederaufnahme der äusseren Gesamtform wie Lage im Grundstück, Baufluchten, Geschosszahl und -höhen, Gebäudehöhen, Dachform, Dachaufbauten, Trauf- und Firsthöhen, Art der Befensterung, Materialisierung und Farben verlangt werden 13 Schutzvorschriften Gemeinde: 3/3 Art 5 Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» (Kat C) Wird ein «Gesamtform erhaltenswertes» Objekt unter Beizug von Spezialisten und dem kant Amt für Denkmalpflege fachgerecht restauriert, kann der Gemeinderat angemessene Beiträge ausrichten, wobei das Objekt neu in die Kategorie «geschützte Objekte» eingestuft wird und einem Abbruchverbot unterliegt 14 7
7 Beitragsreglement Gemeinde Art 3 Beitragsberechtigte Objekte Beitragsberechtigt sind die im Schutzplan eingetragenen Objekte der Kategorien «wertvoll» und «besonders wertvoll» (Kat A und B) Art 4 Kantonsbeitrag Der Kantonsbeitrag und dessen Verfahren richtet sich nach den der Verordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz 15 Beitragsreglement Gemeinde Art 5 Gemeindebeitrag Sofern der Kanton Beiträge ausrichtet, leistet die Gemeinde ebenfalls einen Beitrag von 10 % der anrechenbaren Kosten Art 6 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten umfassen die Kosten zur Erhaltung, Pflege und Restaurierung der historischen, zu schützenden Bausubstanz Der Gemeinderat bestimmt über die Anerkennung der anrechenbaren Kosten abschliessend 16 8
8 AUFGABENSTELLUNG Genehmigungsentscheid DBU Nr 24 vom Die Gemeinde wird aufgefordert, den Schutzplan zu überarbeiten und insbesondere über die Unterschutzstellung oder Nicht- Unterschutzstellung von 40 explizit erwähnten Objekten zu entscheiden - Neues Hinweisinventar von 2007 ersetzt jenes von 1980 Der bestehende Schutzplan ist auch deshalb im Bereich Kulturobjekte anzupassen Dieser Verpflichtung kommt die Gemeinde nun nach 18 VORGEHEN IN DER GEMEINDE Vorgehen: Begehung und Besichtigung zur Bewertung u a nach Kriterien Gebäudestellung, Lage Kubus Struktur Substanz Zustand Zuschläge/Abzüge Weitere Überprüfungen / Anpassungen nach Vernehmlassung möglich 19 9
9 ENTWURF NEUE PLANUNG Resultat Prüfung: 15 Kulturobjekte wurden im Hinweisinventar der Denkmalpflege zurückgestuft Die verbliebenen als «besonders wertvoll» oder «wertvoll» eingestuften Kulturobjekte sollen nun mit einer Ergänzung des Schutzplans verbindlich unter Schutz gestellt werden (sofern nicht bereits mit bisherigem Schutzplan oder per Einzelverfügung (Gemeinderatsentscheid) unter Schutz) Von den als «Gesamtform erhaltenswert» eingestuften Gebäuden wird nur noch eine kleine Auswahl als Objekte der Kat C «Gesamtform erhaltenswert» in den revidierten Schutzplan übernommen Die restlichen Gebäude dieser Kategorie werden aus dem Schutzplan entlassen 20 ENTWURF NEUE PLANUNG Entwurf Schutzplan: Kat A Besonders wertvoll: 4 Objekte (bisher 3) Kat B Wertvoll: 41 Objekte (bisher 22, davon 1 abgebrochen) Weitere Schutzobjekte: 3 Objekte (unverändert) Kat C Gesamtform erhaltenswert: 20 Objekte (bisher rund 130) 21 10
10 ENTWURF NEUE PLANUNG Mögliche Schutzvorschriften (Entwurf): Vorschlag Kat C (Teil 1) Objekte mit der Einstufung «Gesamtform erhaltenswert» stehen nicht unter eigentümerverbindlichem Schutz Sie haben für das Ortsbild einen besonderen Stellenwert und sind nach Möglichkeit zu erhalten Bei Abbrüchen sind gut ins Ortsbild eingepasste Ersatzbauten vorzusehen Die äussere Gesamtform der erhaltenswerten Kulturobjekte (Lage, Baufluchten, Bauvolumen, Dachform, Firstrichtung) ist bei Um-/ Ersatzbauten im Interesse des Ortsbildschutzes nach Möglichkeit zu erhalten Störende An- oder Aufbauten sind zu vermeiden 22 ENTWURF NEUE PLANUNG Mögliche Schutzvorschriften (Entwurf): Vorschlag Kat C (Teil 2) Abbruchbewilligungen sind restriktiv zu handhaben und nur nach vorgängiger Fachstellungnahme und sorgfältiger Interessenabwägung zu erteilen Nötigenfalls kann der Gemeinderat durch Entscheid gemäss 10 TG NHG ein Objekt zum Kulturobjekt erheben 23 11
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