Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen

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1 Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom. Juli 007 (Stand. September 007) 70. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6a und 0 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom. Juni 979 ) sowie Artikel 4 Absatz und Artikel 4 f. der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 8. Juni 000 ), gestützt auf Artikel 76 Absatz Ziffer und 4 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ) und Artikel der Organisationsverordnung vom 7. November 989 4), beschliesst: Art. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für die Staatsverwaltung. Sie regeln die Praxis des Kantons Obwalden betreffend das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen möglich. Art. Anrechenbare Bruttogeschossfläche, Bruttonebenfläche Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen werden der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (abgf) sämtliche Flächen zugerechnet, die zur Wohnnutzung vorgesehen sind oder zur Wohnnutzung ausgebaut werden können, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte sowie Treppenaufgänge. SR 700 SR 700. GDB GDB. Nicht im ABl publiziert

2 70. Zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen: a. die Flächen aller oberirdischen Vollgeschosse, wobei Flächen mit einer Raumhöhe von über 5.5 m (Oberkant fertig Boden bis Unterkant Firstkonstruktion) doppelt gerechnet werden und Flächen sowie Teilflächen von Räumen, die eine lichte Höhe von 4.5 m übersteigen, in jedem Geschoss angerechnet werden; b. Dachgeschossflächen, wenn sie mehr als.5 m lichte Raumhöhe (Oberkant Boden bis Unterkant Dachsparren bzw. Dachkonstruktion, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte) aufweisen; c. bei nur teilweise oberirdischen Geschossen die aus dem gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrain herausragenden Geschossteile. Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen: a. Garagen; b. Autoabstellplätze; c. Anlagen für Autoabstellplätze einschliesslich der dazu gehörigen überdeckten Erschliessungsflächen; d. innenliegende offene Balkone; e. Arkaden; f. überdeckte Spielplätze, soweit die Spielfläche 7 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreitet; g. unbeheizte Wintergärten im Ausmass von höchstens 6 m², die durch die Aussenwald vom übrigen Gebäude abgetrennt sind. 4 Bei nicht landwirtschaftlichen Bauten nach Art. 4c RPG sind für die Berechnung der Erweiterungsmöglichkeiten zusätzlich die Bruttonebenflächen (BNF) zu berücksichtigen. Der Bruttonebenfläche werden alle nicht der anrechenbaren Bruttogeschossfläche angerechneten Flächen zugewiesen, wobei Garagen und Unterstände nur der Bruttonebenfläche zugerechnet werden, wenn sie überdeckt und gegen drei oder mehr Seiten geschlossen sind.

3 70. Art. Wohnflächen-Richtwerte landwirtschaftlicher Wohnbauten nach Art. 6a RPG Der notwendige Bedarf an Wohnfläche für die Betriebsleiterfamilie einschliesslich abtretende Generation und den Angestellten bzw. die Angestellte bestimmt sich nach folgenden Richtwerten: a. für die Betriebsleiterfamilie einschliesslich abtretende Generation(en) insgesamt 0 m² anrechenbare Bruttogeschossfläche. Dieser Wohnflächen-Richtwert gilt auch, wenn bei Einreichung des Baugesuchs (noch) keine abtretende Generation auf dem Hof lebt oder in absehbarer Zeit leben wird; b. für die Betriebsleiterfamilie, die abtretende(n) Generation(en) und einen Angestellten bzw. eine Angestellte insgesamt 70 m² anrechenbare Bruttogeschossfläche, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von zusätzlichem, zonenkonformem Wohnraum für den Angestellten oder die Angestellte erfüllt sind und eine abtretende Generation auf dem Betrieb lebt. Art. 4 Wohnraum auf Teilbetrieb-Standorten nach Art. 6a RPG Wohnraum auf Teilbetrieb-Standorten, die regelmässig, aber nur für kurze Zeiten bewohnt werden, zählen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Art. 5 Abbruch des Altbaus bei landwirtschaftlichen Ersatzbauten nach Art. 6a RPG Der Altbau ist innerhalb von 8 Monaten nach Baubeginn des Ersatzbaus vollständig zu beseitigen. Ausnahmen von der Beseitigungspflicht innerhalb von 8 Monaten können nur bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bewilligt werden. Art. 6 Erweiterung ausserhalb des Gebäudes nach Art. 4d RPG Ist eine Erweiterung ausserhalb des Gebäudes für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich, so toleriert die kantonale Praxis, dass eine in ihrer Substanz erhaltene und unter Einhaltung der in Art. 4d Abs. RPG aufgezählten Voraussetzungen zu nicht landwirtschaftlichen Wohnzwecken umgenutzte Baute ab- und wieder aufgebaut wird, solange das Fundament des Gebäudes bestehen bleibt.

4 70. Art. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am. September 007 in Kraft. 4

5 70. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle Erlass Erstfassung Nicht im ABl publiziert 5

6 70. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass Erstfassung Nicht im ABl publiziert 6

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