Flurbereinigungsgesetz

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1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)

2 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Aufgaben in den verschiedenen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz haben sich im Laufe der Zeit entsprechend dem Wandel der agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen erheblich verändert. Im Mittelpunkt der Neuordnung ländlicher Räume steht zwar immer noch die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft. Zunehmend gewinnen aber die Auflösung von Landnutzungskonflikten sowie die Gestaltung der Dörfer und Feldfluren im Sinne einer umfassenden ländlichen Regionalentwicklung an Bedeutung. Damit ist die Bodenordnung mehr denn je gefordert, die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der übrigen beteiligten Grundeigentümer mit den wachsenden Ansprüchen der Gesellschaft an die ländlichen Räume in Einklang zu bringen. Dazu gehört vor allem, die Landschaft als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie als Grundlage der Umweltgüter Wasser, Boden und Luft zu erhalten und zu gestalten. Diese Aufgaben stellen sich gleichermaßen im früheren Bundesgebiet wie in den neuen Ländern. Ergänzend zur Bodenordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz kommt der Flurbereinigung hier wesentliche Bedeutung bei der Wiederherstellung des Privateigentums an Grund und Boden sowie beim Aufbau einer leistungs- und wettbewerbsfähigen Land- und Forstwirtschaft zu. Sie erweist sich darüber hinaus als eine unverzichtbare Begleitmaßnahme bei der agrar- und infrastrukturellen, ökologischen und sozialen Umorientierung ländlicher Räume. Die Flurbereinigung trägt damit zur Umsetzung der mit der Agenda 21 geforderten nachhaltigen Entwicklung bei, die auf der Umweltkonferenz von Rio 1992 verabschiedet worden war. Ihr (Karl-Heinz Funke) Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2

3 - 1 - Inhaltsübersicht ) Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung 1 Begriff und Zweck der Flurbereinigung 2 Flurbereinigungsverfahren; Organisation der Verwaltung für Flurbereinigung 3 Zuständigkeit 4 Flurbereinigungsbeschluß 5 Aufklärung der Beteiligten; Anhörung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange; Mitteilung der Planungen 6 Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses 7 Flurbereinigungsgebiet 8 Änderung des Flurbereinigungsgebietes 9 Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte ERSTER ABSCHNITT: Die einzelnen Beteiligten 10 Beteiligte 11 Ermittlung der Beteiligten 12 Nachweis der Beteiligung 13 Beteiligung durch Eigenbesitz; Streit über die Beteiligung 14 Anmeldung unbekannter Rechte 15 Rechtsnachfolge ZWEITER ABSCHNITT: Die Teilnehmergemeinschaft 16 Entstehung und Rechtsform der Teilnehmergemeinschaft 17 Teilnehmergemeinschaft und Flurbereinigungsbehörde 18 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft 19 Beiträge der Teilnehmer 20 Haftung der Grundstücke 21 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ) Der amtliche Gesetzestext enthält nur Überschriften für die Teile und Abschnitte des Gesetzes. Die Paragraphenüberschriften sind zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes eingefügt worden. 1

4 Teilnehmerversammlung 23 Abberufung von Vorstandsmitgliedern 24 Entschädigung der Vorstandsmitglieder 25 Stellung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft 26 Vorsitzender und Beschlußfähigkeit des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft DRITTER ABSCHNITT: Verband der Teilnehmergemeinschaften 26a Entstehung des Verbandes 26b Vorstand des Verbandes; Beiträge 26c Vorarbeiten durch den Verband 26d Verband und Flurbereinigungsbehörde 26e Gesamtverband VIERTER ABSCHNITT: Wertermittlungsverfahren 27 Ermittlung des Wertverhältnisses 28 Wert für landwirtschaftlich genutzter Grundstücke 29 Wertermittlung für Bauflächen, Bauland und bauliche Anlagen 30 Grundstücksgröße 31 Wertermittlungsverfahren 32 Auslegung und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse 33 Abweichende Regelung der Wertermittlung FÜNFTER ABSCHNITT: Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums 34 Einschränkungen 35 Vorarbeiten auf Grundstücken 36 Vorläufige Anordnung Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes 37 Aufgabe der Flurbereinigung 38 Allgemeine Grundsätze ERSTER ABSCHNITT: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen 39 Gemeinschaftliche Anlagen 40 Landbereitstellung für öffentliche Anlagen 2

5 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan; Planfeststellung 42 Ausbau und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen; Vorausbau; Kostenbeteiligung Dritter 43 Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes ZWEITER ABSCHNITT: Grundsätze für die Abfindung 44 Landabfindung; Abfindung in einem anderen Flurbereinigungsgebiet; Verbindung von Flurbereinigung und Umlegung 45 Veränderung besonderer Grundstücke 46 Werterhöhung durch besondere Maßnahmen 47 Landbeitrag 48 Gemeinschaftliches Eigentum 49 Aufhebung von Rechten 50 Abfindung für Anpflanzungen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen 51 Ausgleich vorübergehender Nachteile 52 Landabfindungsverzicht 53 Auszahlung der Geldabfindung 54 Geldabfindungen und -ausgleiche; Verwendung des Masselandes 55 Flurbereinigung und Siedlung DRITTER ABSCHNITT: Flurbereinigungsplan 56 Grenzfeststellung 57 Planwunschanhörung 58 Flurbereinigungsplan; Änderung von Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen 59 Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes; Widerspruchsverfahren 60 Widerspruchsbehandlung; Änderung des Flurbereinigungsplanes VIERTER ABSCHNITT: Ausführung des Flurbereinigungsplanes 61 Ausführungsanordnung und ihre Wirkungen 62 Bekanntmachung der Ausführungsanordnung; Überleitungsbestimmungen 63 Vorzeitige Ausführungsanordnung 64 Änderung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung FÜNFTER ABSCHNITT: Vorläufige Besitzeinweisung 65 Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung 66 Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung 67 Geldausgleiche und -abfindungen 3

6 - 4 - SECHSTER ABSCHNITT: Wahrung der Rechte Dritter 68 Dingliche Surrogation 69 Nießbrauch 70 Pacht 71 Entscheidungen zum Nießbrauch und zur Pacht 72 Gläubigerrechte bei Geldabfindung 73 Altenteilsrechte, Erwerbsrechte und andere Rechte bei Geldabfindung 74 Wahrung der dinglichen Rechte bei Geldabfindung 75 Verteilungsverfahren bei streitiger Berechtigung 76 Wahrung der Rechte Dritter bei teilweiser Geldabfindung 77 Rechte an Rechten bei Geldabfindung 78 Bereithaltung der Geldabfindungen SIEBENTER ABSCHNITT: Berichtigung der öffentlichen Bücher 79 Berichtigung der öffentlichen Bücher 80 Unterlagen des Grundbuchberichtigungsersuchens 81 Flurbereinigungsplan als amtliches Grundstücksverzeichnis 82 Vorzeitige Grundbuchberichtigung 83 Übernahme nachträglicher Änderungen und Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes in das Grundbuch Vierter Teil: Besondere Vorschriften ERSTER ABSCHNITT: Waldgrundstücke 84 Waldgrundstücke 85 Sondervorschriften für Waldgrundstücke ZWEITER ABSCHNITT: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung 86 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren 4

7 - 5 - DRITTER ABSCHNITT: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen 87 Flurbereinigungsverfahren aus Anlaß zulässiger Enteignung; Voraussetzungen 88 Sondervorschriften 89 Geldentschädigung 90 Flurbereinigungsverfahren bei Grundabtretung für ein Bergwerksunternehmen Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren 91 Zweck und Begriff der Zusammenlegung 92 Zusammenlegungsverfahren 93 Antrag; Zusammenlegungsbeschluß 94 Änderung des Zusammenlegungsgebietes; Einstellung des Verfahrens 95 Fakultative Vorstandsbildung 96 Wertermittlung 97 Grundsätze für die Zusammenlegung 98 Abfindungsgrundsätze 99 Abfindungsvereinbarungen; Bestimmung der Abfindung 100 Zusammenlegungsplan 101 Ausführungsanordnung; vorläufige Besitzeinweisung 102 Spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens 103 Landesrecht Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch 103a Zweck und Begriff des Landtausches 103b Landtauschverfahren 103c Antrag auf Durchführung des Landtausches 103d Einstellung des Verfahrens 103e Grundsätze des Landtausches 103f Landtausch 103g Kosten 103h Beendigung des Verfahrens 103i Spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens 5

8 - 6 - Siebenter Teil: Verbindung von Flurbereinigungsverfahren, beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch 103j Flurbereinigungsverfahren und beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren sowie freiwilliger Landtausch 103k Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren und freiwilliger Landtausch Achter Teil: Kosten 104 Verfahrenskosten 105 Ausführungskosten 106 Ausführungskosten Dritter 107 Besondere Kosten 108 Kosten- und Abgabenbefreiung Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften 109 Berufsvertretung der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei 110 Öffentliche Bekanntmachung 111 Ladungen und andere Mitteilungen 112 Zustellungsverfahren 113 Zustellung durch Umlauf 114 Inhalt der Ladung; Ladungsfristen 115 Fristen 116 Anordnung des persönlichen Erscheinens; Beweiserhebung 117 Wahrung der Ordnung bei Verhandlungen 118 Erklärungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts 119 Vertreterbestellung 120 Bevollmächtigte und Beistände 121 Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen 122 Rechtsanwälte und Prozeßagenten 123 Form der Vollmacht 124 Einstweilige Zulassung eines vollmachtslosen Vertreters 125 Umfang der Vollmacht 126 Erlöschen der Vollmacht 127 Empfangsbevollmächtigte 128 Bevollmächtigte für im Ausland wohnende Beteiligte 129 Verhandlungsniederschrift 130 Genehmigung der Verhandlungsniederschrift; Unterschrift des Verhandlungsleiters 6

9 Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift für Förmlichkeiten 132 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten 133 Urkundsabschriften; Kartenabzeichnungen 134 Terminsversäumung; Zulassung späterer Erklärungen 135 Rechts- und Amtshilfe 136 Vollstreckung von Geldforderungen 137 Verwaltungszwang Zehnter Teil: Rechtsbehelfsverfahren 138 Flurbereinigungsgerichte 139 Besetzung des Flurbereinigungsgerichts 140 Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts 141 Anfechtung durch Widerspruch; Widerspruchsbehörde 142 Klagevoraussetzungen 143 Vorbereitung der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts; Ermittlungen 144 Urteilsmöglichkeiten 145 Klageabweisung bei offensichtlicher Unbegründetheit 146 Prüfungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts in besonderen Fällen 147 Kosten im Rechtsbehelfsverfahren 148 Vollstreckung von Urteilen Elfter Teil: Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens 149 Schlußfeststellung 150 Urkundenaufbewahrung Zwölfter Teil: Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens 151 Bestehenbleiben der Teilnehmergemeinschaft 152 Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft 153 Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Dreizehnter Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen 154 Ordnungswidrigkeiten 155 Aufhebung früherer Vorschriften 156 Behandlung anhängiger Verfahren 7

10 Anwendung landesrechtlicher Vorschriften auf Grundstücke des Nachbarlandes 158 Berlinklausel 159 Inkrafttreten 8

11 - 9 - Erster Teil Grundlagen der Flurbereinigung 1 Begriff und Zweck der Flurbereinigung Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung). 2 Flurbereinigungsverfahren; Organisation der Verwaltung für Flurbereinigung (1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung ( 109) durchgeführt. (2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest. (3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Befugnisse nach 41 Abs. 3 und 58 Abs. 3. (4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen. 3 Zuständigkeit (1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Flurbereinigungsgebiet liegt. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann ausnahmsweise eine andere als die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde beauftragen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem Bezirk einer anderen oberen Flurbe- 9

12 reinigungsbehörde, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Flurbereinigungsbehörde und die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde. (2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt. (3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sind die Flurbereinigungsbehörden verschiedener Länder zuständig, so bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen. 4 Flurbereinigungsbeschluß Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen. 5 Aufklärung der Beteiligten; Anhörung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange; Mitteilung der Planungen (1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. (2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden. (3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen. 10

13 Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses (1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft ( 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte ( 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen ( 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden. (2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. (3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich ( 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 7 Flurbereinigungsgebiet (1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. (2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. 8 Änderung des Flurbereinigungsgebietes (1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen. (2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der 4 bis 6. (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. 4 zweiter Halbsatz und 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 9 Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens 11

14 (1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des 4 zweiter Halbsatz, des 5 Abs. 1 und 2 und des 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. (2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln. Zweiter Teil Die Beteiligten und ihre Rechte Erster Abschnitt Die einzelnen Beteiligten 10 Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; 2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden ( 58 Abs. 2); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; 12

15 e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61 Satz 2); f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( 56). 11 Ermittlung der Beteiligten Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der 12 bis 14 zu ermitteln. 12 Nachweis der Beteiligung (1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt 13. (2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ( 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebietes ( 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens ( 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands ( 61 bis 63) und die Schlußfeststellung ( 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde ( 81 Abs. 2). (3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat. (4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegen- 13

16 schaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet. 13 Beteiligung durch Eigenbesitz; Streit über die Beteiligung (1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter. (2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist. 119 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Flurbereinigungsbehörde kann die für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Festsetzungen über den Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind den Beteiligten bekanntzumachen und für diese im Flurbereinigungsverfahren bindend. Wird der Flurbereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen. 64 findet Anwendung. (3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flurbereinigungsgericht ( 138) zu, wenn ein bei ihnen erhobener Widerspruch oder eine Klage von dem Streit berührt wird. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigten oder dessen Benutzung beschränken. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechte zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen. 14 Anmeldung unbekannter Rechte (1) Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der 12 und 13 ermittelt werden, sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. (2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. (3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 14

17 (4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 15 Rechtsnachfolge Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird. 15

18 Zweiter Abschnitt Die Teilnehmergemeinschaft 16 Entstehung und Rechtsform der Teilnehmergemeinschaft Die Beteiligten nach 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 17 Teilnehmergemeinschaft und Flurbereinigungsbehörde (1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Durch die Aufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Gesetzes handelt. (2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Sie kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flurbereinigungsbehörde geleistet werden, soweit diese nichts anderes anordnet. 18 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft (1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten ( 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan ( 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen. (2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen. (3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Ver- 16

19 sammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde. 19 Beiträge der Teilnehmer (1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen ( 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind. (2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen. (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. 20 Haftung der Grundstücke Die Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse. Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Fällen des 44 Abs. 3 Satz 2, des 50 Abs. 2 Satz 1 und des 51 Abs

20 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder. (2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. (4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. (5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen. (6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes ( 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen. (7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen. 22 Teilnehmerversammlung (1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den Versammlungen einzuladen. (2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben

21 Abberufung von Vorstandsmitgliedern (1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch abberufen, daß sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder Stellvertreter wählt. In der Versammlung muß mindestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein. (2) Die Länder können bei Anwendung des 18 Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder deren Stellvertretern von der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde abhängig machen. (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ablehnen oder abberufen. In diesem Falle steht auch dem Vorstand der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu. werden. (4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter können nicht wiedergewählt (5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig ( 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeignete Personen beauftragen, die Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich durchzuführen. 24 Entschädigung der Vorstandsmitglieder Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft. 19

22 Stellung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in 18 Abs. 2 übertragen worden sind. (2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen. 26 Vorsitzender und Beschlußfähigkeit des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach 21 Abs. 7 eine abweichende Regelung erfolgt ist. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungsbehörde einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dritter Abschnitt Verband der Teilnehmergemeinschaften 26a Entstehung des Verbandes (1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. (3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde. 20

23 (4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest. (5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung. 26b Vorstand des Verbandes; Beiträge (1) Der Verband hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. (2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmergemeinschaften zu Beiträgen heranziehen; ihm kann durch die Satzung das Recht übertragen werden, die nach 19 beitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen. In diesem Falle ist dem Verband durch die Satzung die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung zu übertragen. (3) 21 Abs. 7 und die 24 bis 26 gelten entsprechend. 26c Vorarbeiten durch den Verband (1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durchführung einer Flurbereinigung zu erwarten, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde einen Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht, eine andere geeignete Stelle beauftragen, bereits vor der Anordnung der Flurbereinigung Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke der Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben oder zu pachten. (2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Verband vorgenommenen Geschäfte. 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 26d Verband und Flurbereinigungsbehörde 21

24 Der Verband untersteht der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die obere Flurbereinigungsbehörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über verschiedene Länder, so bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen. 17 gilt im übrigen entsprechend. 26e Gesamtverband (1) Mehrere Verbände können sich zur Erfüllung der ihnen nach den 26a bis 26c obliegenden Aufgaben zu einem Gesamtverband zusammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Verbände. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. (3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde. (4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die Satzung auf und setzt sie fest. (5) 26a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der oberen Flurbereinigungsbehörde die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde tritt. (6) Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. (7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde. 17 gilt im übrigen entsprechend. 22

25 Vierter Abschnitt Wertermittlungsverfahren 27 Ermittlung des Wertverhältnisses Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist. 28 Wert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig. (2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln. 29 Wertermittlung für Bauflächen, Bauland und bauliche Anlagen (1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen. (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben außer Betracht. (3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind gesondert anzugeben. 23

26 (4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden. 30 Grundstücksgröße Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend. 31 Wertermittlungsverfahren (1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen. (2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen. 32 Auslegung und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen. 33 Abweichende Regelung der Wertermittlung Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln. 24

27 Fünfter Abschnitt Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums 34 Einschränkungen (1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. (2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. (3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. (4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen. (5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein. 35 Vorarbeiten auf Grundstücken 25

28 (1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. (2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurbereinigungsbehörde eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilnehmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht angeordnet wird, trägt sie das Land. 36 Vorläufige Anordnung (1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft. (2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen. Dritter Teil Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes 37 Aufgabe der Flurbereinigung (1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen. 26

29 (2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen. (3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen. 38 Allgemeine Grundsätze Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbereinigung, allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140) ), und Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen. Die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten. Erster Abschnitt Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen 39 Gemeinschaftliche Anlagen (1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen. ) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027) 27

30 (2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden. 28

31 Landbereitstellung für öffentliche Anlagen Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten. 41 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan; Planfeststellung (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). (2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden. (3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen. (4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Ver- 29

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