Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

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1 Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 844 vom 20. März 1970 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung 1, 2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Abgrenzung der Berggebiete Art Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite. 2 Die Finanzhilfen werden gewährt für Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dienen. 3 Der Bund gewährt die Finanzhilfen auch dann, wenn eine verbesserte oder eine zusätzliche Wohnung erst bei der Bauabrechnung von einer Familie oder Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bewohnt wird. Art. 2 1 Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische landwirtschaftliche Produktionskataster wegleitend. 2 Gemeinden oder Gemeindeteile mit städtischem Charakter gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Gesetzes. 5 AS [AS ]. Der genannten Bestimmung entspricht Art. 108 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 15. Mai 2001 (AS ; BBl ). 3 BBl 1969 I Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr

2 844 Wohnverhältnisse II. Finanzhilfen 6 Beitragsberechtigte Arbeiten Art. 3 1 Finanzhilfen werden insbesondere gewährt für: 7 a. die Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen; b. die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Zuführung von Wasser und Energie, wobei Beiträge auf Grund anderer Bundeserlasse anzurechnen sind; Einbau sanitärer Installationen; Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse; c. den Einbau von Wohnungen in unbenützte Gebäude; d. Neubauten, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienen, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt; e. 8 Ergänzungsbauten mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die räumlichen Verhältnisse oder Kostengründe eine Erweiterung des bestehenden Wohnraumes nicht zulassen; f. 9 den Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon, wenn der Erwerb sinnvoller ist als ein Neu- oder ein Ergänzungsbau. 2 Finanzhilfen werden nicht gewährt für: 10 a. laufende Unterhalts- und Reparaturarbeiten; b. die Verbesserung von Wohnverhältnissen, an die bereits gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten Finanzhilfe gewährt wird, im Ausmass dieser Finanzhilfe; ausgenommen sind Investitionskredite gemäss Bundesgesetz vom 23. März über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; 6 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr [AS , , Ziff. I 961, Ziff. II Anhang Ziff. 27, Anhang Ziff AS Anhang Bst. f]. Siehe heute das Landwirtschaftsgesetz vom 29 April 1998 (SR 910.1). 2

3 Verbesserung in Berggebieten BG 844 c. Neubauten, bei denen die Wohnfläche je Wohnung oder die Ausstattung ein bestimmtes Mass nicht erreicht; d. 12 Vorhaben, bei denen die Eigentümerlasten oder Mietzinse unter Berücksichtigung der vorgesehenen Hilfe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen der Bewohner stehen; e. Vorhaben, bei deren Finanzierung die vorgesehenen Kapitalverzinsungen das landesübliche Ausmass übersteigen; f. 13 Sanierungsvorhaben von Wohnobjekten, statt deren Sanierung bereits ein Neubau subventioniert worden ist (Abs. 1 Bst. d). Zusicherungen Bauliche Anforderungen Bemessung des Bundesbeitrages Art. 3a 14 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Vorschlagsjahr Zusicherungen von Beiträgen abgegeben werden dürfen. Art Der Bund gewährt seine Finanzhilfe nur, wenn die Arbeiten die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes erfüllen. Art. 5 1 Die Finanzhilfe beträgt je nach der Finanzkraft des Kantons Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten einschliesslich Gebühren, dagegen nicht die Bauzinsen, die Kosten für den Landerwerb und allfällige Entschädigungen an Dritte. Die vom Bauherrn selber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet. 3 Die Gewährung der Finanzhilfe kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Finanzierung der durch die Finanzhilfe nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der eigenen Leistungen des Bauherrn gesichert ist. 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 5. Okt über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr

4 844 Wohnverhältnisse Erhöhte Finanzhilfe Kantonale Leistung Höhe der Kantonsleistung Anrechnung von Leistungen Dritter Art Die Finanzhilfe kann, je nach der Finanzkraft des Kantons, um 5 15 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn die Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz der ordentlichen Finanzhilfen von Bund und Kanton zu einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers führt. Art Die Finanzhilfe setzt eine Leistung des Kantons voraus, in dessen Gebiet die Wohnungsverbesserung ausgeführt wird. 2 Die Leistung des Kantons richtet sich im Rahmen dieses Gesetzes nach kantonalem Recht. Art Die Leistung des Kantons muss zusammen mit der Finanzhilfe gestatten, in den Fällen nach Artikel 5 die anrechenbaren Kosten zu 50 Prozent und in denjenigen nach Artikel 6 zu 75 Prozent zu decken. 2 Bei einer Herabsetzung der Finanzhilfe im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1) kann der Kanton seine Leistungen im gleichen Verhältnis herabsetzen. 3 Der Kanton kann seine Leistungen von der Übernahme eines Anteils durch die Gemeinde abhängig machen. Art. 9 1 Leistungen der Gemeinden und sofern sie nicht selber Bauherren sind von andern Kantonen sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können an die Kantonsleistung nach Artikel 7 angerechnet werden; sie dürfen diese aber höchstens zu vier Fünfteln ersetzen. Der Kanton haftet gegenüber dem Bund und dem Bauherrn für die Einbringung der zur Anrechnung bestimmten Leistungen Dritter Leistungen Dritter gemäss Absatz 1 werden auf die Kantonsleistung nur angerechnet, sofern der Dritte den Kontrollorganen des Bundes und des Kantons jederzeit in ihnen gutscheinender Weise zu prüfen ermöglicht, ob eine Drittleistung tatsächlich erbracht und nicht nachträglich wieder zurückerstattet worden ist. 17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr

5 Verbesserung in Berggebieten BG 844 Form der kantonalen Leistung Art Kantons- und Gemeindeleistungen einschliesslich solcher anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können auch in anderer Form als durch Beiträge à fonds perdu erbracht werden, so z. B. durch verbilligte Darlehen oder durch Naturalleistungen, soweit sie einem Barbeitrag gleichwertig sind. 2 Naturalleistungen an Stelle von Barbeiträgen können von allen in Artikel 9 aufgeführten Dritten aufgebracht werden; sie müssen zusätzlich über solche Leistungen hinaus gewährt werden, auf die der Bauherr ohnehin Anspruch hat. Verrechnung und Abtretung Art Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Bundes mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist nur für Forderungen zulässig, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bundeserlasse betreffend die Förderung des Wohnungsbaues entstanden sind. 2 Die Abtretung von Ansprüchen aus Zusicherungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Abtretung der Sicherstellung einer Forderung dient, die aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder für die Erstellung eines Neubaus entstanden ist. Übertragung der Zusicherung Art. 12 Die Übertragung von auf Grund dieses Gesetzes zugesicherter oder bereits geleisteter Finanzhilfe auf andere Objekte ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Übertragung zugesicherter oder bereits geleisteter Finanzhilfe für Wohnbauten, die durch Brand- oder Elementarschaden zerstört worden sind, auf Ersatzneubauten, sofern die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt bleiben. Zweckerhaltung; Rückerstattungspflicht III. Besondere Bestimmungen Art Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen nicht oder unvollständig erfüllt, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten. 5

6 844 Wohnverhältnisse 2 Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Bund bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine volle oder teilweise Rückerstattung kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume vorübergehend vermietet werden, sofern dies der Kanton zulässt Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Amtsstelle gebührenfrei im Grundbuch anzumerken. 4 Eine Handänderung darf innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen) nach der Schlusszahlung in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Eigentümer die schriftliche Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Amtsstelle zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt Sofern der Kanton die Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung verlangt oder zu diesem Zwecke ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Artikels 836 des Zivilgesetzbuches (ZGB) 23 einführt, hat sich diese Sicherung auch auf den Rückerstattungsanspruch des Bundes zu erstrecken. 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr (AS ; BBl 1977 III 69). 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr (AS ; BBl 1977 III 69). 23 SR 210 6

7 Verbesserung in Berggebieten BG Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. 25 Verjährung Gesetzliches Forderungspfandrecht der Handwerker a. Allgemeines Art Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Art Handwerkern, Unternehmern, Lieferanten und Architekten, die für Verbesserungen oder Neubauten beitragsberechtigte Arbeiten ausgeführt oder Material geliefert haben, steht zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Bauherrn oder einem Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht am Anspruch auf den Barbeitrag zu, der dem Bauherrn von den eidgenössischen Behörden zugesichert worden ist. 2 Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf jenen Teil des Barbeitrags, der dem Bauherrn nach dem Stand der Bauarbeiten zusteht und noch nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Teil wird vom Kanton endgültig festgesetzt. 24 [BS 3 531; AS Art. 86, Art. 118, , Art. 80 Bst. b 767, Ziff. II Art. 52 Ziff Ziff. III, Art. 88 Ziff , , Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff Art. 12 Abs. 1, Anhang Ziff. 13, Art. 36 Ziff. 1, Art. 59 Ziff. 1, Ziff. II Ziff. II, Anhang Ziff. II 1, Art. 33 Bst. a, Ziff. III Abs. 5, , Art. 75 Ziff Anhang Ziff. 1, Anhang Ziff Anhang Ziff. 4, Art Art Anhang Ziff Anhang Ziff. 2, Anhang Ziff Anhang Ziff. 5, Anhang Ziff Anhang Ziff. 2, Anhang Ziff Ziff. I 2, Anhang Ziff Ziff. I Ziff. I Anhang Ziff , Ziff. I Art. 40 Ziff Art. 11 Abs. 2, Art Art. 36 Ziff Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, Anhang Ziff Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, Anhang Ziff. II Anhang Ziff. II 1, Anhang Ziff. 7. AS Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR ). 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978 (AS ; BBl 1977 III 69). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom 3. Febr über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 7

8 844 Wohnverhältnisse 3 Das Pfandrecht entsteht mit der Zusicherung der Beiträge und geht mit ihrer Auszahlung an den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten oder Zessionar unter. 4 Hat der Bauherr den aus der Beitragszusicherung hervorgegangenen Anspruch auf Barbeiträge als Sicherheit für deren Bevorschussung abgetreten, so kann das Pfandrecht auch vom Zessionar geltend gemacht werden, soweit aus dem Vorschuss Forderungen aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder den Neubau bezahlt worden sind. 5 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des Artikels 837 Ziffer 3 ZGB 26 bleibt durch das Pfandrecht gemäss den Absätzen 1 4 hievor unberührt. b. Rang der Pfandrechte Art. 16 Werden innert nützlicher Frist nach Artikel 15 Absätze 1 4 mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so haben sie unter sich den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der gesicherten Forderung oder der Geltendmachung des Pfandrechtes. Auskunftspflicht IV. Auskunftspflicht, Sanktionen Strafbestimmungen und Rechtsschutz 27 Art Den Subventionsbehörden und Kontrollorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ist von den durch Finanzhilfe Begünstigten jede gewünschte, mit dem Gegenstand der Finanzhilfe im Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung der betreffenden Arbeiten oder des betreffenden Wohnhaus Beteiligten. 26 SR Fassung gemäss Ziff. 42 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ; SR Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). 8

9 Verbesserung in Berggebieten BG Wird die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfe abgelehnt und können erbrachte Leistungen zurückgefordert werden; an Arbeiten oder Lieferungen beteiligte Handwerker, Unternehmer, Lieferanten, Architekten und weitere Personen können von der Mitwirkung bei andern vom Bund unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder von ihm zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden. 3 Artikel 292 des Strafgesetzbuches 28 ist vorbehalten. Irreführung Art Wer Behörden durch unrichtige Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen irreführt oder eine solche Irreführung versucht, ist von der Gewährung von Bundeshilfe im Sinne dieses Gesetzes oder anderer Erlasse des Bundes betreffend den subventionierten Wohnungsbau auszuschliessen; die Mitwirkung fehlbarer Handwerker, Unternehmer, Architekten und anderer Personen bei weiteren Verbesserungs- und Wohnbaumassnahmen ist zu sperren. 2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Art. 18a 30 V. Finanzielle Mittel Art VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Kontrolle Art Die Kantone haben die Befolgung der eidgenössischen Vorschriften und die Einhaltung der an die Finanzhilfe geknüpften Bedingungen zu überwachen. 2 Das Aufsichts- und Kontrollrecht des Bundes wird vorbehalten. 28 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). 30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 42 des BG vom 4. Okt (AS ; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 118 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan (SR ). 31 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 10. Okt (AS ; BBl 1980 II 229). 9

10 844 Wohnverhältnisse Befristung der Finanzhilfen Vollzug Art Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert werden. Art Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen; er kann die ihm zustehenden Befugnisse dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und diesem nachgeordneten Stellen übertragen. 2 Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechtes die Ausführungsvorschriften für ihren Bereich. Sie bringen sie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis Art. 23 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 18. April 2006 (AS ; BBl ). 33 BBl Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 417 des BG vom 15. Dez über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr (AS ; BBl 1988 II 1333). 35 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978 (AS ; BBl 1977 III 69). 36 BRB vom 13. Jan (AS ). 10

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