Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
|
|
- Alke Koenig
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 844 vom 20. März 1970 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung 1, 2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Abgrenzung der Berggebiete Art Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite. 2 Die Finanzhilfen werden gewährt für Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dienen. 3 Der Bund gewährt die Finanzhilfen auch dann, wenn eine verbesserte oder eine zusätzliche Wohnung erst bei der Bauabrechnung von einer Familie oder Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bewohnt wird. Art. 2 1 Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische landwirtschaftliche Produktionskataster wegleitend. 2 Gemeinden oder Gemeindeteile mit städtischem Charakter gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Gesetzes. 5 AS [AS ]. Der genannten Bestimmung entspricht Art. 108 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 15. Mai 2001 (AS ; BBl ). 3 BBl 1969 I Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr
2 844 Wohnverhältnisse II. Finanzhilfen 6 Beitragsberechtigte Arbeiten Art. 3 1 Finanzhilfen werden insbesondere gewährt für: 7 a. die Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen; b. die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Zuführung von Wasser und Energie, wobei Beiträge auf Grund anderer Bundeserlasse anzurechnen sind; Einbau sanitärer Installationen; Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse; c. den Einbau von Wohnungen in unbenützte Gebäude; d. Neubauten, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienen, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt; e. 8 Ergänzungsbauten mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die räumlichen Verhältnisse oder Kostengründe eine Erweiterung des bestehenden Wohnraumes nicht zulassen; f. 9 den Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon, wenn der Erwerb sinnvoller ist als ein Neu- oder ein Ergänzungsbau. 2 Finanzhilfen werden nicht gewährt für: 10 a. laufende Unterhalts- und Reparaturarbeiten; b. die Verbesserung von Wohnverhältnissen, an die bereits gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten Finanzhilfe gewährt wird, im Ausmass dieser Finanzhilfe; ausgenommen sind Investitionskredite gemäss Bundesgesetz vom 23. März über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; 6 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr [AS , , Ziff. I 961, Ziff. II Anhang Ziff. 27, Anhang Ziff AS Anhang Bst. f]. Siehe heute das Landwirtschaftsgesetz vom 29 April 1998 (SR 910.1). 2
3 Verbesserung in Berggebieten BG 844 c. Neubauten, bei denen die Wohnfläche je Wohnung oder die Ausstattung ein bestimmtes Mass nicht erreicht; d. 12 Vorhaben, bei denen die Eigentümerlasten oder Mietzinse unter Berücksichtigung der vorgesehenen Hilfe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen der Bewohner stehen; e. Vorhaben, bei deren Finanzierung die vorgesehenen Kapitalverzinsungen das landesübliche Ausmass übersteigen; f. 13 Sanierungsvorhaben von Wohnobjekten, statt deren Sanierung bereits ein Neubau subventioniert worden ist (Abs. 1 Bst. d). Zusicherungen Bauliche Anforderungen Bemessung des Bundesbeitrages Art. 3a 14 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Vorschlagsjahr Zusicherungen von Beiträgen abgegeben werden dürfen. Art Der Bund gewährt seine Finanzhilfe nur, wenn die Arbeiten die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes erfüllen. Art. 5 1 Die Finanzhilfe beträgt je nach der Finanzkraft des Kantons Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten einschliesslich Gebühren, dagegen nicht die Bauzinsen, die Kosten für den Landerwerb und allfällige Entschädigungen an Dritte. Die vom Bauherrn selber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet. 3 Die Gewährung der Finanzhilfe kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Finanzierung der durch die Finanzhilfe nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der eigenen Leistungen des Bauherrn gesichert ist. 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 5. Okt über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr
4 844 Wohnverhältnisse Erhöhte Finanzhilfe Kantonale Leistung Höhe der Kantonsleistung Anrechnung von Leistungen Dritter Art Die Finanzhilfe kann, je nach der Finanzkraft des Kantons, um 5 15 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn die Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz der ordentlichen Finanzhilfen von Bund und Kanton zu einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers führt. Art Die Finanzhilfe setzt eine Leistung des Kantons voraus, in dessen Gebiet die Wohnungsverbesserung ausgeführt wird. 2 Die Leistung des Kantons richtet sich im Rahmen dieses Gesetzes nach kantonalem Recht. Art Die Leistung des Kantons muss zusammen mit der Finanzhilfe gestatten, in den Fällen nach Artikel 5 die anrechenbaren Kosten zu 50 Prozent und in denjenigen nach Artikel 6 zu 75 Prozent zu decken. 2 Bei einer Herabsetzung der Finanzhilfe im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1) kann der Kanton seine Leistungen im gleichen Verhältnis herabsetzen. 3 Der Kanton kann seine Leistungen von der Übernahme eines Anteils durch die Gemeinde abhängig machen. Art. 9 1 Leistungen der Gemeinden und sofern sie nicht selber Bauherren sind von andern Kantonen sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können an die Kantonsleistung nach Artikel 7 angerechnet werden; sie dürfen diese aber höchstens zu vier Fünfteln ersetzen. Der Kanton haftet gegenüber dem Bund und dem Bauherrn für die Einbringung der zur Anrechnung bestimmten Leistungen Dritter Leistungen Dritter gemäss Absatz 1 werden auf die Kantonsleistung nur angerechnet, sofern der Dritte den Kontrollorganen des Bundes und des Kantons jederzeit in ihnen gutscheinender Weise zu prüfen ermöglicht, ob eine Drittleistung tatsächlich erbracht und nicht nachträglich wieder zurückerstattet worden ist. 17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr
5 Verbesserung in Berggebieten BG 844 Form der kantonalen Leistung Art Kantons- und Gemeindeleistungen einschliesslich solcher anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können auch in anderer Form als durch Beiträge à fonds perdu erbracht werden, so z. B. durch verbilligte Darlehen oder durch Naturalleistungen, soweit sie einem Barbeitrag gleichwertig sind. 2 Naturalleistungen an Stelle von Barbeiträgen können von allen in Artikel 9 aufgeführten Dritten aufgebracht werden; sie müssen zusätzlich über solche Leistungen hinaus gewährt werden, auf die der Bauherr ohnehin Anspruch hat. Verrechnung und Abtretung Art Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Bundes mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist nur für Forderungen zulässig, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bundeserlasse betreffend die Förderung des Wohnungsbaues entstanden sind. 2 Die Abtretung von Ansprüchen aus Zusicherungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Abtretung der Sicherstellung einer Forderung dient, die aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder für die Erstellung eines Neubaus entstanden ist. Übertragung der Zusicherung Art. 12 Die Übertragung von auf Grund dieses Gesetzes zugesicherter oder bereits geleisteter Finanzhilfe auf andere Objekte ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Übertragung zugesicherter oder bereits geleisteter Finanzhilfe für Wohnbauten, die durch Brand- oder Elementarschaden zerstört worden sind, auf Ersatzneubauten, sofern die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt bleiben. Zweckerhaltung; Rückerstattungspflicht III. Besondere Bestimmungen Art Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen nicht oder unvollständig erfüllt, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten. 5
6 844 Wohnverhältnisse 2 Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Bund bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine volle oder teilweise Rückerstattung kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume vorübergehend vermietet werden, sofern dies der Kanton zulässt Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Amtsstelle gebührenfrei im Grundbuch anzumerken. 4 Eine Handänderung darf innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen) nach der Schlusszahlung in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Eigentümer die schriftliche Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Amtsstelle zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt Sofern der Kanton die Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung verlangt oder zu diesem Zwecke ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Artikels 836 des Zivilgesetzbuches (ZGB) 23 einführt, hat sich diese Sicherung auch auf den Rückerstattungsanspruch des Bundes zu erstrecken. 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr (AS ; BBl 1977 III 69). 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr (AS ; BBl 1977 III 69). 23 SR 210 6
7 Verbesserung in Berggebieten BG Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. 25 Verjährung Gesetzliches Forderungspfandrecht der Handwerker a. Allgemeines Art Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Art Handwerkern, Unternehmern, Lieferanten und Architekten, die für Verbesserungen oder Neubauten beitragsberechtigte Arbeiten ausgeführt oder Material geliefert haben, steht zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Bauherrn oder einem Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht am Anspruch auf den Barbeitrag zu, der dem Bauherrn von den eidgenössischen Behörden zugesichert worden ist. 2 Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf jenen Teil des Barbeitrags, der dem Bauherrn nach dem Stand der Bauarbeiten zusteht und noch nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Teil wird vom Kanton endgültig festgesetzt. 24 [BS 3 531; AS Art. 86, Art. 118, , Art. 80 Bst. b 767, Ziff. II Art. 52 Ziff Ziff. III, Art. 88 Ziff , , Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff Art. 12 Abs. 1, Anhang Ziff. 13, Art. 36 Ziff. 1, Art. 59 Ziff. 1, Ziff. II Ziff. II, Anhang Ziff. II 1, Art. 33 Bst. a, Ziff. III Abs. 5, , Art. 75 Ziff Anhang Ziff. 1, Anhang Ziff Anhang Ziff. 4, Art Art Anhang Ziff Anhang Ziff. 2, Anhang Ziff Anhang Ziff. 5, Anhang Ziff Anhang Ziff. 2, Anhang Ziff Ziff. I 2, Anhang Ziff Ziff. I Ziff. I Anhang Ziff , Ziff. I Art. 40 Ziff Art. 11 Abs. 2, Art Art. 36 Ziff Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, Anhang Ziff Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, Anhang Ziff. II Anhang Ziff. II 1, Anhang Ziff. 7. AS Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR ). 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978 (AS ; BBl 1977 III 69). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom 3. Febr über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 7
8 844 Wohnverhältnisse 3 Das Pfandrecht entsteht mit der Zusicherung der Beiträge und geht mit ihrer Auszahlung an den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten oder Zessionar unter. 4 Hat der Bauherr den aus der Beitragszusicherung hervorgegangenen Anspruch auf Barbeiträge als Sicherheit für deren Bevorschussung abgetreten, so kann das Pfandrecht auch vom Zessionar geltend gemacht werden, soweit aus dem Vorschuss Forderungen aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder den Neubau bezahlt worden sind. 5 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des Artikels 837 Ziffer 3 ZGB 26 bleibt durch das Pfandrecht gemäss den Absätzen 1 4 hievor unberührt. b. Rang der Pfandrechte Art. 16 Werden innert nützlicher Frist nach Artikel 15 Absätze 1 4 mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so haben sie unter sich den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der gesicherten Forderung oder der Geltendmachung des Pfandrechtes. Auskunftspflicht IV. Auskunftspflicht, Sanktionen Strafbestimmungen und Rechtsschutz 27 Art Den Subventionsbehörden und Kontrollorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ist von den durch Finanzhilfe Begünstigten jede gewünschte, mit dem Gegenstand der Finanzhilfe im Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung der betreffenden Arbeiten oder des betreffenden Wohnhaus Beteiligten. 26 SR Fassung gemäss Ziff. 42 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ; SR Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). 8
9 Verbesserung in Berggebieten BG Wird die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfe abgelehnt und können erbrachte Leistungen zurückgefordert werden; an Arbeiten oder Lieferungen beteiligte Handwerker, Unternehmer, Lieferanten, Architekten und weitere Personen können von der Mitwirkung bei andern vom Bund unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder von ihm zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden. 3 Artikel 292 des Strafgesetzbuches 28 ist vorbehalten. Irreführung Art Wer Behörden durch unrichtige Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen irreführt oder eine solche Irreführung versucht, ist von der Gewährung von Bundeshilfe im Sinne dieses Gesetzes oder anderer Erlasse des Bundes betreffend den subventionierten Wohnungsbau auszuschliessen; die Mitwirkung fehlbarer Handwerker, Unternehmer, Architekten und anderer Personen bei weiteren Verbesserungs- und Wohnbaumassnahmen ist zu sperren. 2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Art. 18a 30 V. Finanzielle Mittel Art VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Kontrolle Art Die Kantone haben die Befolgung der eidgenössischen Vorschriften und die Einhaltung der an die Finanzhilfe geknüpften Bedingungen zu überwachen. 2 Das Aufsichts- und Kontrollrecht des Bundes wird vorbehalten. 28 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1). 30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 42 des BG vom 4. Okt (AS ; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 118 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan (SR ). 31 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 10. Okt (AS ; BBl 1980 II 229). 9
10 844 Wohnverhältnisse Befristung der Finanzhilfen Vollzug Art Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert werden. Art Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen; er kann die ihm zustehenden Befugnisse dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und diesem nachgeordneten Stellen übertragen. 2 Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechtes die Ausführungsvorschriften für ihren Bereich. Sie bringen sie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis Art. 23 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 18. April 2006 (AS ; BBl ). 33 BBl Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 417 des BG vom 15. Dez über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr (AS ; BBl 1988 II 1333). 35 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978 (AS ; BBl 1977 III 69). 36 BRB vom 13. Jan (AS ). 10
Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung
Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung Vom 14. Januar 1969 (Stand 1. April 1994) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt
MehrBundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrGesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
1 Gemeinde St. Moritz Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom Art. 1 Die Gemeinde fördert im Rahmen der einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Erlasse den sozialen Wohnungsbau sowie die
MehrBundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrNr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung. vom 28. Juni 1983 (Stand 1. August 2008)
Nr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 8. Juni 98 (Stand. August 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. November 98, beschliesst:
MehrBundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (Stand am 6. April 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrAusführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Mehrvom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2011)
Bundesgesetz über den Wasserbau 721.100 vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24 und 24 bis der Bundesverfassung
MehrBundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug 341 vom 5. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies
MehrBundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) 1 742.144 vom 24. März 2000 (Stand am 1. März 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und
MehrBundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
Mehrüber die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 844.1 vom 17. April 1991 (Stand am 17. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes
Mehrüber die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 844.1 vom 17. April 1991 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrGesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 67.7 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom. September 99 (Stand. Juni 00) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
MehrBundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
Mehr[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht
Mehrvom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2016)
Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG) vom 6. Oktober 2006
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates
MehrA Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre
A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre 2012 2015 Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der
MehrREGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW)
REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) (vom 11. Dezember 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 der Verordnung
Mehrvom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007)
Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 943.02 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94
Mehr1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
854.7 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 09..99 (Stand 0.05.003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz des Dekrets vom 0. September 99 über die Wohnbau-
Mehrvom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz 1 170.321 vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958
Mehrvom 20. Dezember 1985 (Stand am 13. Juni 2006)
Preisüberwachungsgesetz (PüG) vom 20. Dezember 1985 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 septies und 64 bis der Bundesverfassung
Mehrvom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)
Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrBundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrVorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft
Mehrnach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. August 1996; auf Antrag dieser Behörde,
900. Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 0. August 996; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:.
Mehrvom 2. November 1994 (Stand am 1. Juni 2011)
Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV) 721.100.1 vom 2. November 1994 (Stand am 1. Juni 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991
MehrVERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) 20.3321 Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung
MehrBundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) 1 852.1 vom 21. März 1973 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Abkommens zwischen
MehrBundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) vom 24. März 1995 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrReglement über die Sanierung von Gebäuden zu Wohnzwecken im Dorfkern. Gemeinde GOMS
Reglement über die Sanierung von Gebäuden zu Wohnzwecken im Dorfkern Gemeinde GOMS Reglement über die Sanierung von Gebäuden zu Wohnzwecken im Dorfkern Die Urversammlung der Gemeinde Goms Eingesehen die
MehrBundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel
Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) 941.10 vom 22. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99,
MehrVollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Mehr87.2. Gesetz. über die Sozialwohnbauförderung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. September 1985
87. Gesetz vom 6. September 985 über die Sozialwohnbauförderung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 974 über Wohnbau- und Eigentumsförderung (Art. 5 bis 46);
MehrBundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG) 1 360 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die
Mehrüber Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrBundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung
Mehrvom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrBundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung
Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz) 431.112 vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrBundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) 231.2 vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrVerordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes
MehrVerordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte
Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )
8. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ) Vom. Dezember 9 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Verfassung des Kantons Solothurn vom.
MehrBundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) 231.2 vom 9. Oktober 1992 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrBundesgesetz über die Trolleybusunternehmen
Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (Trolleybus-Gesetz, TrG) 1 vom 29. März 1950 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel
MehrVorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme
MehrNr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrNr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1.
Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 9. November 00* (Stand. April 004) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 23. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrNr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1.
Nr. 99 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) vom. Mai 986* (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt
MehrBundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) 1 836.1 vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrGesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern
Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt
MehrVollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
950.60 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom 5. Oktober 984 (Stand. Januar 008) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über
MehrVerordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals vom 18. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 1,
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrIngress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6
Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates
Mehrvom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2009)
Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz [HArG]) 822.31 vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Gestützt auf die Artikel 34 ter
MehrVerordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) 915.1 vom 26. November 2003 (Stand am 27. Juni 2006) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV) 916.314.1 vom 27. Juni 1984 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)
Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrBundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen
Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG) 1 171.21 vom 18. März 1988 (Stand am 1. September
MehrVerordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des
MehrBundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel
Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) 941.10 vom 22. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99,
MehrNr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz)
Nr. 99 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) vom. Mai 986 (Stand. Juli 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf
MehrGesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG)
900. Gesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG) vom 0.0.996 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 0. August 996; auf
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
Mehrvom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEG) vom
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
8. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung Vom 8. Mai 967 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel Absätze und des Bundesgesetzes vom. Juni 9 über
Mehrvom 19. März 1976 (Stand am 2. August 2000)
Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrVerordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung
Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 832.112.4 vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrGesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010
86. Gesetz vom 9. September 00 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel und 48 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; nach Einsicht
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 6. Mai 1984 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, VIII D/6/4 gestützt auf das
MehrBundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) 1 836.1 vom 20. Juni 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus
Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus) vom 16. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrBundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport
Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 415.0 vom 17. März 1972 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 quinquies der
MehrGesetzessammlung des Kantons St.Gallen 371.1
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen Kinderzulagengesetz vom. April 996 (Stand. Januar 03) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. März 995 Kenntnis genommen und
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )
8. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ) Vom. Dezember 9 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Verfassung des Kantons Solothurn vom.
Mehr