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1 Dokument 60: Aufzeichnung über die Wettbewerbsregeln im Vertrag über den gemeinsamen europäischen Markt, Der Präsident der Arbeitsgruppe schlägt eine Grundlage für die zweite Lesung der Bestimmungen über Diskriminierungen, Kartelle und Monopole vor und hebt außerdem die umstrittenen Punkte hervor. E n t w u r f REGIERUNGSKONFERENZ für den GEMEINSAMEN MARKT UND EURATOM Brüssel, 20. Oktober 1956 Aufzeichnung über die Wettbewerbsregeln im Vertrag über den gemeinsamen europäischen Markt I. Diskriminierungen 1. Es besteht Einigkeit darüber, das Diskriminierungsverbot auf das Innere des gemeinsamen Marktes sowie auf die Fälle zu beschränken, in denen die unterschiedlich behandelten Geschäftspartner zueinander in Wettbewerb stehen. 2. Weitere Anregungen, den Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots zu beschränken, haben bisher noch keine allgemeine Zustimmung gefunden. So ist vorgeschlagen worden, lediglich solche Diskriminierungen zu verbieten, die a) in Durchführung öffentlicher Vorschriften, b) zur Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung, c) aus anderen als kommerziellen Gründen vorgenommen werden. Ein Verbot durch Befolgung öffentlicher Vorschriften zu diskriminieren, würde indessen zu der Zwangslage führen, entweder dieses Verbot oder aber die in Frage stehenden öffentlichen Vorschriften zu verletzen. Nicht die Befolgung dieser Vorschriften, sondern ihr Erlass sollte daher unterbunden werden. Hierfür dürfte aber schon weitgehend gesorgt sein, da sich die Mitgliedstaaten in (Seite 2) in mehreren Artikeln des Entwurfs der Redaktionsgruppe 1 verpflichten würden, auf bestimmten Gebieten keine diskriminierenden Massnahmen zu treffen oder bestehende diskriminierende Vorschriften zu beseitigen. Preiserhöhungen oder -senkungen bei vergleichbaren Geschäften, die zur Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung vorgenommen werden, dürften ferner nicht im Rahmen des Diskriminierungsverbots, sondern gegebenenfalls in Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu erfassen sein. Derartige Preiserhöhungen oder -senkungen sollen nämlich nicht so sehr wegen der damit häufig verbundenen Diskriminierungen gegenüber Geschäftspartnern, sondern als unlauterer Wettbewerb gegenüber Konkurrenten auch dann getroffen werden, wenn mit ihnen eine Diskriminierung zwischen 1 Dies gilt für die Gebiete der staatlichen oder vom Staat verliehenen Monopole, der während der Übergangszeit fortbestehenden Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs, der Zulassung zur Ausübung des Beförderungsgewerbes und der Frachten und der Beförderungsbedingungen sowie in der Behandlung einheimischer und fremder Arbeitskräfte und der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübenden Personen; vgl. Art. 29 Abs. 2, 34 Ziff. 4a, 35, 49 Ziff. 2, 74, 77 (a) und 80 des Entwurfs der Redaktionsgruppe, Dok. Mar. Com. 17 und 41.

2 Geschäftspartnern, die untereinander in Wettbewerb stehen, nicht verbunden ist. So dürften z.b. nur vorübergehende, aber örtlich nicht begrenzte Preissenkungen, die allen Käufern zugute kommen und auf Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung gerichtet sind, nicht deshalb von einem Verbot auszunehmen sein, weil sie nicht als Diskriminierungen angesehen werden können. Das Verbot der Diskriminierung aus anderen als kommerziellen Gründen würde das Verbot der Diskriminierung auf Grund der Nationalität einschliessen, welch letzteres die engste der bisher vorgeschlagenen Fassungen des Diskriminierungsverbots ist. Die Ablösung der sechs einzelstaatlichen Märkte, von denen jeder in erster Linie auf die Bedürfnisse und das (Seite 3) Gedeihen der Bevölkerung eines Staates ausgerichtet ist, durch einen gemeinsamen Markt, der den Interessen der Angehörigen der sechs Staaten in gleicher Weise zu dienen hat, lässt es geboten erscheinen, die Gleichstellung aller Staatsangehörigen in den bislang national orientierten Wirtschaftsleben dadurch sicherzustellen, dass eine Diskriminierung auf Grund der Nationalität verboten wird. Die Eröffnung des gemeinsamen Marktes nötigt indessen nicht dazu, auch anderen aus nicht kommerziellen Gründen erfolgenden Diskriminierungen entgegen zu treten, zumal etwa Diskriminierungen auf Grund der Herkunft oder der politischen oder religiösen Überzeugung im Geschäftsleben keine praktische Rolle spielen. Andererseits ist zu befürchten, dass das sehr allgemein gefasste Verbot der Diskriminierung aus anderen als kommerziellen Gründen einen Vorwand bieten wird, abgeschlossene Geschäfte mit den unterschiedlichsten Begründungen in Frage zu stellen. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit dürfte es sich daher empfehlen, dieses Verbot dahin zu beschränken, dass es nur Diskriminierungen auf Grund der Nationalität untersagt. 3. Zwischen dem Verbot der Diskriminierung auf Grund der Nationalität und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot, das ohne Rücksicht auf die Gründe der Diskriminierung gilt, dürfte somit zu wählen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterschied zwischen diesen beiden Fassungen des Verbots seine praktische Bedeutung weitgehend verlieren wird, wenn den Vorschlägen der Verfechter der engeren Fassung entsprechend ausserdem ein allgemeines Verbot derjenigen Diskriminierungen aufgestellt wird, die unter Ausnutzung einer durch die Grösse eines Unternehmens oder durch eine Kartellabsprache erlangten marktbeherrschenden Stellung vorgenommen werden. 4. Für das Diskriminierungsverbot dürfte daher nach dem derzeitigen Stand der Beratungen folgende Fassung in Frage kommen: (Seite 4) Innerhalb des gemeinsamen Marktes ist es untersagt, auf vergleichbare Geschäfte mit Käufern oder Verkäufern, die untereinander in Wettbewerb stehen (wegen ihrer verschiedenen Nationalität) ungleiche Bedingungen anzuwenden, insbesondere unterschiedliche Preise zu verlangen oder zu bieten. 2 II. Kartelle und Monopole 1. Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ist nach einheitlichen Grundsätzen zu behandeln, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Stellung aus dem Umfang der Produktion eines Unternehmens ergibt oder durch eine Kartellabsprache mehrerer Unternehmen geschaffen worden ist. Zwischen Kartellen und Monopolen bestehen indessen Unterschiede des Tatbestands, denen bei der Abfassung der für sie geltenden Vorschriften Rechnung getragen werden muss. So haben z. B. Kartelle die Eigenschaft, den Wettbewerb zu behindern oder zu unterbinden, und sind wegen dieser Wirkung in dem Ausmasse, in dem sie eintritt oder angestrebt wird, zu verbieten, während bei Monopolen ein Wettbewerb, der beeinträchtigt oder ausgeschaltet werden könnte, um so weniger besteht, je vollständiger das in Frage stehende Monopol ist. Bei Monopolen wird daher nicht die Behinderung des Wettbewerbs, sondern nur der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung verboten werden können. Ferner kann der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung bei Kartellen Formen annehmen, die, wie die Aufteilung der Versorgungs- und 2 Absatz handschriftlich mit einem Fragezeichen versehen.

3 Absatzmärkte, bei Monopolen nicht in Frage kommen. Schliesslich dürfte die Sanktion der Nichtigkeit der die marktbeherrschende Stellung ergebenden Rechtsvorgänge nur für Kartellabsprachen vorzusehen sein. Dagegen dürfte z. B. ein Erbgang oder ein in der Vergangenheit erfolgter Aktienkauf, der zum Zusammenschluss mehrerer Unternehmen und damit zum Entstehen eines Monopols geführt (Seite 5) hat, nicht als nicht erfolgt behandelt werden können, während bei einem Monopol, das durch Ausdehnung eines Unternehmens und Schliessung oder Umstellung seiner Konkurrenzunternehmen entstanden ist, ein Rechtsvorgang, dem die Rechtswirksamkeit versagt werden könnte, überhaupt nicht vorliegt. Bei Monopolen wird daher nur die Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung und nicht deren Entstehung Gegenstand einer in allen Fällen anwendbaren Sanktion sein können. 2. Es ist vorgeschlagen worden, im Rahmen der für Kartelle und Monopole zu schaffenden Vorschriften unter anderem Kartell- oder Monopolsituationen oder -praktiken als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären, wenn sie den Zweck haben oder die Wirkung haben können, die Ausübung des Wettbewerbs dadurch zu behindern, dass sie die Aufsaugung oder Beherrschung des Marktes für ein bestimmtes Erzeugnis durch ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen ermöglichen. Dieser Vorschlag bedarf noch der Erläuterung. Die vorgeschlagene Bestimmung scheint sich wohl gegen Praktiken zu richten, durch die Konkurrenzunternehmen aus dem Markt verdrängt werden. Solche Praktiken bestehen indessen nicht in einer Einschränkung, sondern eher in einer Verschärfung des Wettbewerbs und dürften daher nur dann zu bekämpfen sein, wenn es sich um unlauteren Wettbewerb handelt. Die den unlauteren Wettbewerb betreffenden Vorschriften sollten aber, falls solche in den Vertrag aufgenommen werden, aus systematischen Gründen von den der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs dienenden Bestimmungen getrennt werden. 3. Nach Auffassung mehrerer Delegationen sollen in den Vertrag lediglich Bestimmungen über solche Kartelle und Monopole aufgenommen werden, die den Handel zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine Delegation möchte dagegen von dieser Voraussetzung nur die Möglichkeit abhängig machen, die Organe der Gemeinschaft mit einer Verletzung der genannten Bestimmungen zu befassen, ohne (Seite 6) auch für deren Geltungsbereich eine entsprechende Beschränkung anzuregen. 3 Es erscheint indessen fraglich, ob der Erlass von Bestimmungen für Kartelle und Monopole, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht berühren, in Hinblick auf die Eröffnung des gemeinsamen Marktes erforderlich ist und ob diese Bestimmungen eine praktische Bedeutung erlangen können, wenn im Falle ihrer Verletzung eine Anrufung der Kommission, des Rates oder des Gerichtshofes der Gemeinschaft von vornherein ausgeschlossen ist. 4. Die für Kartelle vorzusehende Bestimmung könnte folgende Fassung erhalten: (1) Verboten (und nichtig) sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Unternehmensverbänden und alle verabredeten Praktiken, welche die Wirkung oder den Zweck haben, innerhalb des gemeinsamen Marktes und in einer den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Weise den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere - die Ein- oder Verkaufspreise oder sonstigen Vertragsbedingungen festzusetzen, - die Erzeugung, den Absatz, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren, - die Absatz- oder Versorgungsmärkte aufzuteilen, - auf vergleichbare Geschäfte mit Geschäftspartnern, die untereinander in Wettbewerb stehen, ungleiche Bedingungen anzuwenden, - den Abschluss von Verträgen davon abhängig zu machen, dass sachlich oder handelsüblich zum Gegenstand dieser Verträge nicht zugehörige zusätzliche Leistungen abgenommen werden. (Seite 7) (2) Zulässig (und gültig) sind jedoch Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensverbänden, die der Kommission (zur Registrierung) gemeldet worden sind und hinsichtlich 3 vgl. Dok. Mar. Com. 37, Seite 3, Art. X + 3 Abs. 1.

4 deren der Anmeldende den Nachweis erbringen kann, dass sie in einer auch den Verbrauchern zugute kommenden Weise zur Verbesserung der Erzeugung oder des Absatzes oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den beteiligten Unternehmen zur Erreichung dieser Zwecke nicht erforderliche Bindungen aufzuerlegen oder ihnen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betroffenen Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz einzuschränken oder den Wettbewerb anderer Unternehmen auszuschalten. 5. Gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein einziges Unternehmen könnte folgende Vorschrift vorgesehen werden: Einem Unternehmen, das im gesamten Bereich oder einem beträchtlichen Teil des gemeinsamen Marktes keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, ist es untersagt, innerhalb dieses Marktes und in einer den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Weise seine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, insbesondere um - unangemessene Ein- oder Verkaufspreise oder sonstige Vertragsbedingungen aufzuerlegen, - die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung einzuschränken, - Geschäftspartnern, die untereinander in Wettbewerb stehen, beim Abschluss vergleichbarer Geschäfte ungleiche Bedingungen aufzuerlegen, (Seite 8) - den Abschluss von Verträgen davon abhängig zu machen, dass sachlich oder handelsüblich zum Gegenstand dieser Verträge nicht zugehörige zusätzliche Leistungen abgenommen werden. 6. Eine Delegation hat vorgeschlagen, für staatliche Monopole eine Sonderregelung zu treffen. III. Erlass zusätzlicher Rechtsvorschriften 1. Es besteht Einigkeit darüber, dass die vorstehenden Grundsatzbestimmungen über Diskriminierungen, Kartelle und Monopole durch Ausführungsvorschriften zu ergänzen sind. In diesen Vorschriften werden u.a. die den Grundsatzbestimmungen widersprechenden Praktiken und die Sanktionen festzulegen sein, die im Falle der Verletzung der Grundsatzbestimmungen und der sie ergänzenden Vorschriften zu verhängen sind. In erster Linie dürften Geldbussen in Frage kommen. In diesen Vorschriften wird ferner zu regeln sein, welche Stellen für die Verhängung der Sanktionen zuständig sind und welches Verfahren dabei anzuwenden ist. 2. Die ergänzenden Vorschriften sollen nach einer Auffassung von der Kommission mit Zustimmung der Versammlung erlassen werden, nach einer anderen soll ihr Erlass den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, die in diesem Falle verpflichtet wären, die Vorschriften vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages zu erlassen. Ein Vorschlag, der zwischen diesen Auffassungen vermittelt, geht dahin, dass die Mitgliedstaaten diese Vorschriften innerhalb eines bestimmten Zeitraums erlassen können und sollen, nach dessen ungenutztem Ablauf die Kommission diese Vorschriften mit Zustimmung der qualifizierten Mehrheit des Ministerrates erlassen kann. Der Notwendigkeit, die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Vorschriften (Seite 9) aufeinander abzustimmen, soll nach einer Auffassung durch Unterrichtung und Konsultierung der Kommission, nach einer anderen dagegen dadurch genügt werden, dass die Mitgliedstaaten diese Vorschriften zum Gegenstand eines weiteren von ihnen abzuschliessenden Vertrages machen. Dem vermittelnden Vorschlag könnte folgende Fassung gegeben werden: (1) Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages werden die Mitgliedstaaten im Rahmen eines weiteren Vertrages Vorschriften zur Durchführung der Grundsatzbestimmungen der Artikel... und zur Regelung des hierbei zu beachtenden Verfahrens vereinbaren. Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit wird die Kommission eine Konferenz von Regierungsvertretern einberufen, die zur Ausarbeitung dieses Vertrages ermächtigt sind, und an ihren Verhandlungen beratend teilnehmen.

5 (2) Hat der im vorangehenden Absatz vorgesehene Zusatzvertrag nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages noch keine Rechtswirksamkeit erlangt, so erlässt die Kommission die genannten Vorschriften mit Zustimmung des mit qualifizierter Mehrheit entscheidenden Ministerrates. Zu der vorstehend vorgesehenen Begründung einer subsidiären Rechtssetzungsbefugnis bestimmter Organe der Gemeinschaft dürfte auch die Auffassung, nach welcher der Erlass der Durchführungsvorschriften den Mitgliedstaaten vorzubehalten ist, nicht in unüberbrückbarem Gegensatz stehen, da die Vertreter dieser Auffassung vorgeschlagen haben, bei Verletzung der für Kartelle und Monopole geltenden Grundsatzbestimmungen dem Rat das Recht einzuräumen, mit qualifizierter Mehrheit eine vor dem Gerichtshof anfechtbare, aber sofort vollstreckbare Entscheidung zu treffen, falls die Vergleichsbemühungen der Kommission ohne Erfolg (Seite 10) bleiben. 4 Obwohl die auf diese Weise zustande kommenden Entscheidungen jeweils nur einen Einzelfall regeln würden und über die geregelten Einzelfälle hinaus nicht bindend wären, würden sie in ihrer Gesamtheit eine ähnliche praktische Wirkung haben, wie von der Kommission erlassene Durchführungsvorschriften, da die in den Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze in der Erwartung respektiert würden, dass Rat und Gerichtshof in gleich gelagerten Fällen auch zu gleichen Entscheidungen gelangen werden. Diese Erwägungen dürften vor allem dann zutreffen, wenn der Erlass der Durchführungsvorschriften durch die Kommission der Zustimmung des Rates bedarf und ausserdem, wie es der letzte Absatz des Art. 42 des Entwurfs der Redaktionsgruppe 5 vorsieht, vor dem Gerichtshof angefochten werden kann. IV. Das Verfahren 1. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Kommission befugt sein soll, Verletzungen der für die Diskriminierungen, Kartelle und Monopole geltenden Vorschriften zu untersuchen und einen Vergleichsvorschlag zu machen, und dass, wenn dieser Vergleichsvorschlag nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt ist, ein Organ der Gemeinschaft eine bindende Entscheidung treffen kann. 2. Abweichende Auffassungen bestehen indessen darüber ob an diesem Verfahren als Parteien nur die Mitgliedstaaten oder auch die Unternehmen beteiligt sein können, mit anderen Worten, ob auch ein Unternehmen beantragen kann, dass die Kommission eine solche Verletzung untersucht, (Seite 11) und ob deren Vergleichsvorschlag und die im Falle seiner Ablehnung zu treffende Entscheidung auch an ein Unternehmen gerichtet werden können. Der Frage, ob auch ein Unternehmen eine Untersuchung beantragen kann, dürfte jedoch praktisch nur geringe Bedeutung zukommen, soweit die Kommission das Recht hat, von Amts wegen tätig zu werden, da sie dann in jedem Falle auf die Anzeige eines Unternehmens hin zu handeln vermag. 3. Abweichende Auffassungen bestehen ferner darüber, ob das vorstehend geschilderte Verfahren nur bei Verletzungen der Durchführungsvorschriften zulässig sein soll, die zu den im Vertrag enthaltenen Grundsatzbestimmungen erlassen werden, oder auch bei Verletzungen dieser Grundsatzbestimmungen selbst. Von der Entscheidung hierüber wird es abhängen, ob das in Frage stehende Verfahren eingeleitet werden kann, sobald die zuständigen Organe der Gemeinschaft ihre Tätigkeit aufgenommen haben, oder erst nach Ablauf der für den Erlass der Durchführungsvorschriften erforderlichen Frist. Ein Verfahren gegen Unternehmen wegen Verletzung der Grundsatzbestimmungen dürfte im übrigen nur dann vor Erlass der Durchführungsvorschriften eingeleitet werden können, wenn schon in den Grundsatzbestimmungen Sanktionen vorgesehen werden. 4 vgl. Dok. Mar. Com. 37, Seite 3 und 4, Art. X + 3 Nr vgl. Dok. Mar. Com. 17.

6 4. Abweichende Auffassungen bestehen schliesslich auch darüber, welches Organ entscheiden soll, wenn die Massnahmen, welche die Kommission zur Abstellung der von ihr ermittelten Verletzungen vorgeschlagen hat, nicht durchgeführt werden. Nach einer Auffassung soll in diesem Fall der Gerichtshof unmittelbar angerufen werden können, nach einer anderen soll der Befassung des Gerichtshofes eine mit qualifizierter Mehrheit getroffene und sofort vollstreckbare Entscheidung des Ministerrates vorausgehen, die vor dem Gerichtshof angefochten werden kann. Ausserdem ist vorgeschlagen worden, die Kommission bei Nichtausführung (Seite 12) der von ihr vorgeschlagenen Massnahmen zu ermächtigen, selbst ein Kartell aufzulösen oder dem eine marktbeherrschende Stellung einnehmenden Unternehmen Preise und Verkaufsbedingungen vorzuschreiben und Erzeugungs- und Lieferprogramme aufzuerlegen. Die Bestimmung des zum Erlass einer bindenden Entscheidung befugten Organs der Gemeinschaft wird auch davon abhängen, ob das zu regelnde Verfahren auf Antrag eines Unternehmens unmittelbar gegen ein Unternehmen eingeleitet werden kann oder ob Vergleichsvorschläge und Entscheidungen nur an einen Mitgliedstaat gerichtet werden können, weil er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die seiner Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen die für Diskriminierungen, Kartelle und Monopole geltenden Grundsätze beachten. Soweit dem Rat oder dem Gerichtshof eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt wird, sollte auch der Kommission die Anrufung dieser Organe offen stehen. 5. Es ist vorgeschlagen worden, bei Verletzungen des Diskriminierungsverbots dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Geschädigte ist, zu dessen Schutz vorläufige Massnahmen zu gestatten. 6. Vorbehaltlich einer Einigung über die vorerwähnten Fragen, könnte das Verfahren, das bei Verletzungen der für Diskriminierungen, Kartelle und Monopole geltenden Vorschriften einzuleiten ist, wie folgt geregelt werden: (1) Im Falle einer Verletzung der Artikel... oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen hat die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates (oder eines Unternehmens) oder von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe leisten, eine Untersuchung einzuleiten und (der Regierung des betroffenen Mitgliedstaates oder dem betroffenen Unternehmen) Massnahmen vorzuschlagen, die geeignet (Seite 13) sind, die von ihr ermittelten Verletzungen abzustellen. Die Kommission kann ausserdem alle in ihrer eigenen Zuständigkeit liegenden geeigneten Massnahmen ergreifen. (2) Werden die vorgeschlagenen Massnahmen nicht innerhalb einer Frist von... Monaten ausgeführt, so kann... Quelle: Bundesarchiv, Koblenz. Bestand B 141. Signatur:

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