n StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer

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1 Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl :.056 n StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 6. Juni 0 Beschluss des Nationalrates vom 0. März 04 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. Abs. 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 0, beschliesst: I I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: BBl

2 e-parl : - -. Strafgesetzbuch Art. 66a (neu) a. Landesver weisung. a. Voraussetzungen Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines der folgenden Verbrechen oder Vergehen zu einer Strafe verurteilt wird, für 5 5 Jahre des Landes: a. vorsätzliche Tötung (Art. ), Mord (Art. ), Totschlag (Art. ), Raub (Art. 40), Menschenhandel (Art. 8), Vergewaltigung (Art. 90) oder ein anderes Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Ver brechen, sofern diese Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchst strafe von 0 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind; b. Diebstahl (Art. 9) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 86); c. Betrug (Art. 46 Abs. ) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 48a Abs. ); d. Betrug (Art. 46 Abs. ), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 4 Abs., und 4 des Bundesgesetzes vom. März 974 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist; Art. 66a Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe aus der Schweiz: a. vorsätzliche Tötung (Art. ), Mord (Art. ), Totschlag (Art. ); a bis. schwere Körperverletzung (Art. ), Gefährdung des Lebens (Art. 9); a ter. qualifizierter Diebstahl (Art. 9 Ziff. und ), Raub (Art. 40), gewerbsmässiger Betrug (Art. 46 Abs. ), qualifizierte Erpressung (Art. 56 Ziff. 4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 60 Ziff. ); b. Einbruch in kumulativer Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 9), der Sachbeschädigung (Art. 44) und des Hausfriedensbruchs (Art. 86); c. Betrug (Art. 46) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Art. 48a Abs. ); d. Streichen SR.0 SR.0

3 e-parl : - - e. Widerhandlung gegen Artikel 9 Absatz des Betäubungsmittelgesetzes vom. Oktober SR 8. d bis. Menschenhandel (Art. 8), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 84), Geiselnahme (Art. 85); d ter. sexuelle Nötigung (Art. 89), Vergewaltigung (Art. 90), Schändung (Art. 9), Förderung der Prostitution (Art. 95); d quater. Völkermord (Art. 64), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 64a), Kriegsverbrechen (Art. 64b 64j); e. Widerhandlung gegen Artikel 9 Absatz oder 0 Absatz des Betäubungsmittelgesetzes vom. Oktober 95 (BetmG). bis Das Gericht verweist den Ausländer, der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Verurteilung bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist, aus der Schweiz, wenn es ihn wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen neuerlich verurteilt: a. einfache Körperverletzung (Art. ), Aussetzung (Art. 7), Raufhandel (Art. ), Angriff (Art. 4); b. qualifizierte Veruntreuung (Art. 8 Ziff. ), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 47 Abs. ), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 48 Abs. ), gewerbsmässiger Wucher (Art. 57 Ziff. ); c. Hausfriedensbruch (Art. 86) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 44) oder Diebstahl (Art. 9 Ziff. ); d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 8); e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 87 Ziff. ), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 88 Ziff. ), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen,

4 e-parl : Gefangenen, Beschuldigten (Art. 9), Ausnützung der Notlage (Art. 9), Pornografie (Art. 97 Ziff. ); f. Brandstiftung (Art. Abs. und ), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. Ziff. ), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 4), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 6); g. Geldfälschung (Art. 40 Abs. ), Geldverfälschung (Art. 4 Abs. ); h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 59), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 60 ter ), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 60 quater ), Finanzierung des Terrorismus (Art. 60 quinquies ); i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 85), Verweisungsbruch (Art. 9); j. falsche Anschuldigung (Art. 0 Ziff. ), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 05 bis Ziff. ), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 07 Abs. und ); k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 5 Absätze und, Artikel 6 Absatz oder Artikel 8 Absatz des Ausländergesetzes vom 6. Dezember 005; l. Widerhandlung gegen Artikel 9 Absatz oder Artikel 0 Absatz BetmG. ter Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt der Verurteilung gemäss Absatz bis noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung nachträglich angeordnet, sobald der Ausländer im früher eröffneten Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.

5 e-parl : quater Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 6 Abs. ) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 8 Abs. ) begangen wurde. Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz eine Strafe von höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe, 80 Tagessätzen Geldstrafe oder 70 Stunden gemeinnütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 80 Tagessätzen Geldstrafe, so kann es ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde. 4 Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz entfällt. Dieser Anteil ist massgebend dafür, ob eine Prüfung nach Absatz oder vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen. Streichen Streichen 4 Streichen

6 e-parl : Art. 66b (neu) b. Wiederholungsfall Art. 66b b. Ausreisefrist und Einreiseverbot a Mit der Anordnung einer Landesverweisung setzt das Gericht dem Ausländer eine Ausreisefrist und belegt ihn für die Dauer von 5 bis 5 Jahren mit einem Einreiseverbot. b Verurteilt es den Ausländer nach Artikel 66a Absatz, so setzt es die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 0 Jahre an. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 0 Jahre auszusprechen. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 0 Jahre. Art. 66c (neu) c. Zeitpunkt des Vollzugs Art. 66c Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils. Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen. Die Landesverweisung ist im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.

7 e-parl : Wird die mit einer Landesverweisung belegte Person für den Straf- und Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Landesverweisung mit der Überstellung als vollzogen. 5 Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat. Art. 66d (neu) d. Aufschub des Vollzugs Die zuständige Behörde schiebt den Vollzug der Landesverweisung auf, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz des Asylgesetzes vom 6. Juni nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die zuständige Behörde überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung noch gegeben sind. Art. 66d Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 5 Absätze und der Bundesverfassung entgegenstehen. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz des Asylgesetzes vom 6. Juni 998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 5 Absätze und der Bundesverfassung verstösst. 5 SR 4.

8 e-parl : Werden Gründe nach Artikel 5 Absätze und der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 0 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 0 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig. Art. 05 Keine oder bedingte Anwendbarkeit Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 4 und 4) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 0 und 0a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Freiheitsentziehende Massnahmen (Art und 64), das Berufsverbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig. Art. 05 Abs. Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 4 und 4), über die Landesverweisung (Art. 66a 66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 0 und 0a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Art , über die Landesverweisung (Art. 66a 66e) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 0) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Art. 48a (neu) Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial versicherung oder der Sozialhilfe Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Art. 48a Sozialmissbrauch Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken

9 e-parl : bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Busse. versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden. Art. 67 Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 67 Abs. ter, quater, quinquies, sexies und septies (neu) Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Urteile nach Artikel 66 Absätze : a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden; c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone. Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 66 Absätze, und Buchstaben a und b nehmen: a. die Behörden nach Absatz ; b. die Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren; d. der Führungsstab der Armee; e. das Bundesamt für Migration; f. g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone; i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; j. die Vollzugsstelle für den Zivildienst;

10 e-parl : k. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone; l. die Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom. Dezember 0 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben. bis Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 66 Absatz Buchstabe c nehmen: a. der Führungsstab der Armee zum Zwecke der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG, zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG, zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG; b. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; c. Strafjustizbehörden zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren (Art. 65 Abs. Bst. a); d. kantonale Koordinationsstellen und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Registerführung; e. Strafvollzugsbehörden für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 65 Abs. Bst. c). ter Behörden nach den Absätzen Buch-staben c l und septies können Urteile, die eine Landesverweisung

11 e-parl : - - Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsenthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 69 länger, so ist sie für die Dauer der Einsicht massgebend. ter Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 65 Absatz Buchstaben n p erwähnten Zwecken unverzüglich alle: a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehenden Massnahmen; c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee. quater Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz ter registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 7. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. quinquies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz quater können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen. sexies Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»- Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über Strafurteile nehmen. quater Bisheriger Absatz ter quinquies Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 7. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen. septies Bisheriger Absatz sexies

12 e-parl : - - grundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen. 4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz Buchstaben a e und l bearbeitet werden. 4bis Die Behörde nach Absatz Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 65 Absatz Buchstabe m mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personendaten über hängige Strafverfahren Einsicht nehmen. 4ter Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder die Sistierung einer Anerkennung als «Jugend und Sport»- Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über hängige Strafverfahren nehmen. 5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle. 6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;

13 e-parl : - - f. die Datensicherheit; g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik. Art. 69 Entfernung des Eintrags Art. 69 Abs. 5 bis (neu) Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: a. 0 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; b. 5 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; d. zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 5 JStG. Die Fristen nach Absatz verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: a. 5 Jahren bei Massnahmen nach den

14 e-parl : Artikeln 59 6 und 64; b. zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 5 Absatz des JStG; c. sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 5 Absatz JStG. 4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 6 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 4 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 4 nicht möglich ist. 4ter Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66 67b oder nach den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes7 in der Fassung vom. März 00 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe. 6 Der Fristenlauf beginnt: a. bei Urteilen nach den Absätzen, und 4 ter : mit dem Tag, an dem das Urteil 5bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 00 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 5 stellen.

15 e-parl : rechtlich vollstreckbar wird; b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4 bis : mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist. 7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. 8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren. Art. 7 Strafregisterauszug für Privatpersonen Art. 7 Abs., 4, 4 bis (neu) und 5 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 verhängt wurde. Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind. Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 69 massgebenden Dauer abgelaufen sind. Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 69 Absätze 5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind. bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.

16 e-parl : Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 69 massgebenden Dauer abgelaufen ist. 4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 69 Absätze 5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist. 4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend. 5 Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen und 4 bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist. 5 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen, 4 und 4 bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.. Militärstrafgesetz vom. Juni 97 6 Art. 49a (neu) a. Landesverweisung a. Voraussetzungen Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines der folgenden Verbrechen oder Vergehen zu einer Strafe verurteilt wird, für 5 5 Jahre des Landes: a. vorsätzliche Tötung (Art. 5), Mord (Art. 6), Totschlag (Art. 7), Raub (Art. ), Vergewaltigung (Art. 54) oder ein anderes Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Verbrechen, sofern diese Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchststrafe von 0 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind; Art. 49a Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz: a. vorsätzliche Tötung (Art. 5), Mord (Art. 6), Totschlag (Art. 7); a bis. schwere Körperverletzung (Art. ); a ter. qualifizierter Diebstahl (Art. Ziff. und 4), Raub (Art. ), gewerbsmässiger Betrug (Art. 5 Abs. 4), qualifizierte Erpressung (Art. 7a Ziff., und 4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 7b Ziff. ); 6 SR.0

17 e-parl : b. Diebstahl (Art. ) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 5). b. Einbruch in kumulativer Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. ), der Sachbeschädigung (Art. 4) und des Hausfriedensbruchs (Art. 5); c. qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 5b), Geiselnahme (Art. 5c); d. sexuelle Nötigung (Art. 5), Vergewaltigung (Art. 54), Schändung (Art. 55); e. Völkermord (Art. 08), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 09), Kriegsverbrechen (Art. 0 4). bis Das Gericht verweist den Ausländer, der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Verurteilung bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist, aus der Schweiz, wenn es ihn wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen neuerlich verurteilt: a. einfache Körperverletzung (Art. ), Raufhandel (Art. 8), Angriff (Art. 8a); b. qualifizierte Veruntreuung (Art. 0 Ziff. ), qualifizierter Diebstahl (Art. Ziff. ), qualifizierter Betrug (Art. 5 Abs. ); c. Hausfriedensbruch (Art. 5) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 4) oder Diebstahl (Art. Ziff. ); d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 5a); e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 56 Ziff. ), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 57); f. Brandstiftung (Art. 60 Abs. und ), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 6 Ziff. ), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 6), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 64); g. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 7a); h. falsche Anschuldigung (Art. 78 Ziff.

18 e-parl : ), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 79 Abs. ). ter Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt der Verurteilung gemäss Absatz bis noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung nachträglich angeordnet, sobald der Ausländer im früher eröffneten Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist. quater Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 6a Abs. ) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 7a Abs. ) begangen wurde. Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz eine Strafe von höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe, 80 Tagessätzen Geldstrafe oder 70 Stunden gemeinnütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 80 Tagessätzen Geldstrafe, so kann es ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde. Streichen Streichen

19 e-parl : Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz entfällt. Dieser Anteil ist massgebend dafür, ob die Prüfung nach Absatz oder vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen. 4 Streichen Art. 49b (neu) b. Wiederholungsfall Art. 49b b. Ausreisefrist und Einreiseverbot a Mit der Anordnung einer Landesverweisung setzt das Gericht dem Ausländer eine Ausreisefrist und belegt ihn gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 5 Jahren mit einem Einreiseverbot. b Verurteilt es den Ausländer nach Artikel 49a Absatz, so setzt es die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 0 Jahre an. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 49a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 0 Jahre auszusprechen. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 0 Jahre. Art. 49c (neu) c. Vollzug Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafgesetzbuchs 7. 7 SR.0

20 e-parl : Art. 60b Keine oder bedingte Anwendbarkeit Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 6 und 7) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Freiheitsentziehende Massnahmen (Art und 64 des Strafgesetzbuches), das Berufsverbot (Art. 50) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50b) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig. Art. 60b Abs. Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 6 und 7), über die Landesverweisung (Art. 49a 49c) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Art. 60b über die Landesverweisung (Art. 49a 49d) sowie... II Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt. III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. III bis Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative) zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

21 e-parl : - - Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Ausländergesetz vom 6. Dezember Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 0c Absätze und wird der Ausdruck «des Strafgesetzbuches» ersetzt durch «StGB». Art. 5 Einreisevoraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein. Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. Art. 5 Abs. Bst. d Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs 9 (StGB) oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom. Juni 97 0 (MStG) betroffen sein. 8 SR SR.0 0 SR.0

22 e-parl : Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. Art. 59 Art. 59 Abs. Das BFM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen. Anspruch auf Reisepapiere haben Ausländerinnen und Ausländer, die: a. gemäss dem Abkommen vom 8. Juli 95 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; b. gemäss dem Übereinkommen vom 8. September 954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind; c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben. Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG verurteilt wurde. 4 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6a des Ausweisgesetzes vom. Juni 00 gilt sinngemäss. 5 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein

23 e-parl : - - digitalisiertes Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel Absatz Buchstaben a, c und e können auf dem Chip gespeichert werden. Artikel a des Ausweisgesetzes vom. Juni 00 gilt sinngemäss. 6 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind. Art. 6 Erlöschen der Bewilligungen Eine Bewilligung erlischt: a. mit der Abmeldung ins Ausland; b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; d. mit der Ausweisung nach Artikel 68. Art. 6 Abs. Bst. e Eine Bewilligung erlischt: e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG. Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. SR.0 SR.0

24 e-parl : Art. 6 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 6 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 6 Abs. Bst. b und Abs. (neu) Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 6 oder 64 StGB angeordnet wurde; Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG 4 begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 6 Gemäss Bundesrat Streichen Art. 6 Widerruf der Niederlassungsbewilligung Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 6 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b. die Ausländerin oder der Ausländer Art. 6 Abs. (neu) SR.0 4 SR.0 Art. 6

25 e-parl : in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz Buchstabe b und Artikel 6 Buchstabe b widerrufen werden. Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt nach Artikel 66a StGB 5 oder Artikel 49a MStG 6 begangen wurde, für das ein Straf gericht bereits eine Strafe verhängt und von einer Landesverweisung abgesehen hat. Streichen Art. 67 Einreiseverbot Art. 67 Das BFM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz Buchstaben a c sofort vollstreckt wird; b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die: a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland 5 SR.0 6 SR.0

26 e-parl : verstossen haben oder diese gefährden; b. Sozialhilfekosten verursacht haben; c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art ) genommen worden sind. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen. 5 Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben. 5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen an einer Aufhebung abzuwägen. (Umsetzung.47 n pa.iv. Heer. Einschränkung der Suspensionsverfügungen)

27 e-parl : Art. 7 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: a. bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt; b. die Reise organisiert; c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sicherstellt. Art. 7 Einleitungssatz Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a StGB 7 oder Artikel 49a MStG 8 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: Art. 75 Vorbereitungshaft Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie: a. sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; Art. 75 Abs. Einleitungssatz und Bst. a Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB 9 oder Artikel 49a MStG 0 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie: a. sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; 7 SR.0 8 SR.0 9 SR.0 0 SR.0

28 e-parl : b. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt; c. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann; d. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 6 und 6) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht; e. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht; f. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird; g. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist; h. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. bis Die Haft nach Absatz kann auch angeordnet werden, wenn eine Person der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist, einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht

29 e-parl : hat. Die Anordnung der Haft setzt voraus, dass der betreffende Staat dem Ersuchen um Überstellung dieser Person nach den Artikeln 9 und 0 der Verordnung (EG) Nr. 4/00 zugestimmt hat oder ein solches Ersuchen bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers gestellt worden ist. Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug. Art. 76 Ausschaffungshaft Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn:. Gründe nach Artikel 75 Absatz Buchstabe a, b, c, f, g oder h oder Absatz bis vorliegen,. Aufgehoben. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 5. auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, der Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist; 6. der Wegweisungsentscheid aufgrund Art. 76 Abs. Einleitungssatz und Abs. 4 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: SR.0 SR.0

30 e-parl : von Artikel a Absatz Buchstabe b AsylG oder Artikel 64a Absatz des vorliegenden Gesetzes im betreffenden Kanton eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Die Haft nach Absatz Buchstabe b Ziffer 5 und Ziffer 6 darf höchstens dreissig Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen. 4 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen. 4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen. Art. 78 Durchsetzungshaft Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79. Art. 78 Abs. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG 4 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. SR.0 4 SR.0

31 e-parl : - - Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz erfüllt sind. 4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze und 4. 5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 8. 6 Die Haft wird beendet, wenn: a. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist; b. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird; d. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird. Art. 8 Anordnung der vorläufigen Aufnahme Art. 8 Abs. 7 Bst. a und Abs. 9 (neu) Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder

32 e-parl : - - nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. 4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 5 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. 5bis Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. 6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. 7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde 7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde

33 e-parl : - - oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 6 oder 64 StGB 5 angeordnet wurde; 8 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 5 und 54 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. 9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG 6 rechtskräftig geworden ist. (Zur Information: Art. 8 Abs. 9 AuG gemäss Entwurf.00 AIG, im SR hängig: 9 Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist.) Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Artikel Art. 86 Abs. Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenomm-ene Personen. Die Bestimmungen der 5 SR.0 6 SR.0

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