s StGB. Korruptionsstrafrecht
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- Ewald Hans Fischer
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1 Sommersession 05 e-parl : s StGB. Korruptionsstrafrecht Entwurf des es Beschluss des es vom 30. April 04 vom 3. Juni 05 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches Strafgesetzbuch (Korruptionsstrafrecht) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 30. April 04, beschliesst: I I Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: BBl SR
2 e-parl :0 - - Art. 0 Strafbarkeit Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 60 ter, 60 quinquies, 305 bis, 3 ter, 3 quinquies oder 3 septies Absatz oder um eine Straftat nach Artikel 4a Absatz Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 9. Dez. 986 gegen den unlauteren Wettbewerb, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. 3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. 4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: a. juristische Personen des Privatrechts; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; c. Gesellschaften; d. Einzelfirmen. Art. 0 Abs. Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 60 ter, 60 quinquies, 305 bis, 3 ter, 3 quinquies, 3 septies Absatz oder 3 octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
3 e-parl :0-3 - Art. 3 quinquies Vorteilsgewährung Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, Art. 3 quinquies Vorteilsgewährung Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, Art. 3 sexies Vorteilsannahme Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, Art. 3 sexies Vorteilsannahme Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, Art. 3 octies 3. Gemeinsame Bestimmungen.. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. 3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Art. 3 octies 3. Bestechung Privater Bestechen Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Art. 3 octies
4 e-parl :0-4 - Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, Der Täter wird nur auf Antrag verfolgt, wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. Art. 3 novies Sich bestechen lassen Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, Art. 3 novies Der Täter wird nur auf Antrag verfolgt, wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. Art. 3 decies 4. Gemeinsame Bestimmungen Keine nicht gebührenden Vorteile sind: a. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile; b. geringfügige, sozial übliche Vorteile. Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.
5 e-parl :0-5 - Art. 3 Unlauterer Wettbewerb Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 0 zur Zivilklage berechtigt ist. 3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:. Bundesgesetz vom 9. Dezember gegen den unlauteren Wettbewerb Art. 3 Abs. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Art. 4a Vorteilsgewährung Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.. Militärstrafgesetz vom 3. Juni 97 4 Art. 4a Abs. Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, 3 SR 4 4 SR 3.0
6 e-parl :0-6 - Art. 43 Vorteilsannahme Wer im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Art. 43 Abs. Wer im Hinblick auf die Dienstausübung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten.
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