Die Kasse Mandantenveranstaltung NIELS PETERSEN PROF DR DIETMAR STRUBE STEUERBERATER LACASH GMBH & CO. KG, HAMBURG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Kasse Mandantenveranstaltung NIELS PETERSEN PROF DR DIETMAR STRUBE STEUERBERATER LACASH GMBH & CO. KG, HAMBURG"

Transkript

1 Die Kasse 2017 Mandantenveranstaltung PROF DR DIETMAR STRUBE STEUERBERATER NIELS PETERSEN LACASH GMBH & CO. KG, HAMBURG

2

3 I. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Einzelaufzeichnungspflicht und Ausnahmen; 146 AO Elektronisches Aufzeichnungssystem und Sicherheitseinrichtung; 146a AO Die Kassen-Nachschau; 146b AO BMF-Schreiben und Übergangsregelung II. Handels- und steuerrechtliche Regelungen III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Kassenarten nach der KassenSichV ab Kassenbuch Kassenbericht und Tageslosung Progressiv aufgebauter Kassenbericht Kassensturzfähigkeit Zwischenergebnis für die Praxis Kassenarten in der Rechtsprechung Grundsätzliche Rechtsprechung Feste Feiern KUHN / STRUBE

4 6.3. Grenzen der Schätzung IV. Zwischenergebnis / Prüfschema V. Praxis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Gutscheine Wertgutscheine Sachgutscheine EC-Karten Trinkgelder Warenrücknahme Stornobuchungen Diebstahl und Unterschlagung Kassendifferenzen Kassen-Minus-Prüfung VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash KUHN / STRUBE 4

5 5 KUHN / STRUBE

6 1. Einzelaufzeichnungspflicht und Ausnahmen; 146 AO I. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom wird nachfolgend abgekürzt als Kassengesetz. Das Kassengesetz gilt zum Teil schon ab Einzelaufzeichnungspflicht und Ausnahmen; 146 AO Regelungsinhalt 146 Abs. 1 AO Einzelaufzeichnung (Satz 1) Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten (Satz 2) Ausnahme von der Einzelaufzeichnung = Unzumutbarkeit (Satz 3) Keine Unzumutbarkeit bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (Satz 4) (Rückausnahme) anwendbar ab (Artikel 3 des Kassengesetzes) Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wurde neu in das Gesetz aufgenommen. Außerdem sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Für die bisherige Rechtslage hat der BFH 2 am entschieden: (Hervorhebung nicht im Original) Die Rechtsprechung hat die gewährten Erleichterungen niemals ausdrücklich auf Warenlieferanten beschränkt, sondern stets aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abgeleitet. Insoweit kann aber bei Klein-Dienstleistern dieselbe Interessenlage bestehen wie bei kleinen Warenlieferanten. Bereits in den Gründen der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 sind neben Einzelhandelsgeschäften auch Spielautomaten sowie Stehbierhallen genannt. Dabei handelt es sich aber ebenfalls um Dienstleistungen. Im Übrigen weist BFH-Beschluss vom X B 16/17, KUHN / STRUBE 6

7 I. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom gerade die Darreichung von Speisen und Getränken eine erhebliche Nähe zu dem Verkauf von Waren etwa in einem Bäckereigeschäft auf. Als Ausnahme von der Einzelaufzeichnung wird die Unzumutbarkeit nach dem BFH-Urteil 3 vom 12. Mai 1966 herangezogen: Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Nicht abschließend geklärt ist, ob die Zumutbarkeitsgründe auch für Dienstleister (z.b. Frisör) gelten. BFH-Richter Kulosa 4 äußert sich nicht abschließend: (Hervorhebung nicht im Original) Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Ausnahme nur für Warenverkäufe gegen Barzahlung. Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Barzahlung ist hingegen nicht erfasst. Dies war wohl auch bisher schon die Position der Finanzverwaltung, wobei diese Problematik aber anscheinend nie an den BFH herangetragen worden ist. Die grundlegende BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1966 ist zwar zu einem Händler (Bäckerei mit Lebensmittelverkauf) ergangen. Ihren Grundaussagen lässt sich aber keine Beschränkung auf diese Berufsgruppe entnehmen. Die Interessenlage, auf die der BFH tragend abgestellt hat, kann jedoch bei bestimmten Dienstleistern (z.b. Friseuren mit Laufkundschaft) vergleichbar mit derjenigen von Kleinhändlern sein. Hier stellt sich also eventuell ein Gleichheitsproblem und die Frage nach der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung. P r a x i s h i n w e i s : Es ist ab 2017 nicht abschließend geklärt, ob bei Klein-Dienstleistern die Ausnahme der Einzelaufzeichnung (Zumutbarkeit) greift. 3 BFH-Urteil vom IV 472/60, BStBl. III 1966, S Vgl. Kulosa: Herausforderungen der digitalen Betriebsprüfung, u.a. bei bargeldintensiven Betrieben, FR 2017, Seite KUHN / STRUBE

8 1. Einzelaufzeichnungspflicht und Ausnahmen; 146 AO Unklar ist zudem, ob die neue gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht auf buchführende Steuerpflichtige beschränkt ist oder ob sie auch auf Einnahme- Überschuss-Rechner (EÜR) anzuwenden ist. Der Gesetzeswortlaut spricht von Buchungen und sonst erforderlichen Aufzeichnungen ; dies würde die Einbeziehung von EÜR durchaus zulassen. Auf der anderen Seite findet sich in vielen Kommentaren die Aussage, der Anwendungsbereich des 146 AO sei auf Buchführende beschränkt. Grundlage für diese Aussage ist die BFH-Rechtsprechung aus , wonach aus 146 AO nicht abgeleitet werden kann, dass EÜR ein Kassenbuch führen müssen: (Hervorhebung nicht im Original) Dennoch stellt BFH-Richter Kulosa 6 fest: Ich halte die Frage der Einbeziehung der Überschussrechner in die Einzelaufzeichnungspflicht daher für offen. Für beide Auffassungen sprechen durchaus gute Gründe. Gemäß 146 Abs. 1 Satz 4 AO gilt die Ausnahmeregelung des Satzes 3 (Unzumutbarkeit) nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des 146a AO verwendet (Rückausnahme). Fall: Der Bäcker Blume verkauft in seinem Geschäft an 200 Kunden jeweils belegte Brote. Der Bäcker Blume erhält außerdem einen Auftrag Brötchen für den Metzger Franke zum Stand auf dem Weihnachtsmarkt zu bringen. Wie ist die Anforderung der Einzelaufzeichnung zu erfüllen? 5 BFH-Urteil vom X B 57/05, BFH/NV 2006, S Kulosa: Herausforderungen der digitalen Betriebsprüfung, u.a. bei bargeldintensiven Betrieben, FR 2017, S KUHN / STRUBE 8

9 I. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Lösung: Bei dem Verkauf in seinem Geschäft ist es dem Bäcker grundsätzlich nicht zuzumuten, dass er die Identität der 200 Kunden feststellt, namentlich erfasst und 200 Quittungen ausstellt. Verwendet der Bäcker eine offene Ladenkasse, dann kann die Tageseinnahme mit einem Kassenbericht erfasst werden. Bei dem Verkauf an den Metzger Franke ist die Einzelaufzeichnung zumutbar, da der Kunde bekannt ist und hier ein einzelner Auftrag erteilt wird. Für den Metzger Franke ist eine Rechnung zu erstellen. Wird diese Rechnung bar bezahlt, ist die Bareinnahme im Kassenbuch einzeln zu erfassen. Fraglich ist außerdem, welchen Inhalt die Einzelaufzeichnung eines jedes Geschäftsvorfalls haben soll oder muss. Vertreter der Finanzverwaltung 7 halten folgende Einzelaufzeichnungen für erforderlich: die Art der Ware oder Leistung, die verkaufte Menge, den Preis und die Umsatzsteuer. Beispiel 10 Berliner Gerstenkaltschalen Marke BMF 0,2 l... 10,00 + 1,90 USt = 11,90. P r a x i s h i n w e i s Der Inhalt der Einzelaufzeichnung wird durch die Übergangsregelung spätestens 2020 für die Praxis relevant. Die sog. einheitliche digitale Schnittstelle soll den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium zur Übergabe an den Kassen- oder Außenprüfer sichern. 146b Abs. 2 Satz 2 AO regelt neu: Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. 7 Vgl. Becker: Das Kassengesetz auf dem Gabentisch und was nun?, BBK 2017, Seite 116 ff. 9 KUHN / STRUBE

10 2. Elektronisches Aufzeichnungssystem und Sicherheitseinrichtung; 146a AO 2. Elektronisches Aufzeichnungssystem und Sicherheitseinrichtung; 146a AO 146a Regelungsinhalt anwendbar ab Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 Satz 1 Abs. 4 Satz 2 Elektronisches Aufzeichnungssystem und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung Aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge Belegausgabepflicht Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung (KassenSichV) Meldeverpflichtung des Steuerpflichtigen bei Anschaffung eines Aufzeichnungssystem ab Meldeverpflichtung des Steuerpflichtigen bei Anschaffung eines Aufzeichnungssystem vor Kalenderjahre nach Ablauf des Art. 97 mit 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO Meldung bis ; Art. 97 mit 30 Abs. 1 Satz 2 EGAO Der DFKA 8 (Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.v.) weist auf folgendes hin: Im Februar/März 2016 hat der DFKA e.v. entschieden, zum Thema Manipulationsschutz an digitalen Grundaufzeichnungen an elektronischen Registrierkassen und Abrechnungssystemen eine Arbeitsgruppe mit der Zielsetzung, eine Standardisierung des Tagesabschlusses und der Einzelaufzeichnungsbewegungen zu erarbeiten (Taxonomie Kassendaten) zu bilden. 8 KUHN / STRUBE 10

11 I. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Die Kassen-Nachschau; 146b AO 146b Regelungsinhalt anwendbar ab Abs. 1 Abs. 1 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 3 Legaldefinition Kassen- Nachschau (Satz 1) Elektronische Aufzeichnungssysteme (Satz 2) Allgemeine Mitwirkungspflichten (Satz 1) und solche bei Aufzeichnungen in elektronischer Form (Satz 2) Satz 2: Keine Datenübermittlung über Schnittstelle und kein Datenträger nach Vorgabe der Schnittstelle Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schrift lich hingewiesen. Kalenderjahre nach Ablauf des ; Art. 97 mit 30 Abs. 2 Satz 1 EGAO Kalenderjahre nach Ablauf des ; Art. 97 mit 30 Abs. 2 Satz 3 EGAO Kalenderjahre nach Ablauf des ; Art. 97 mit 30 Abs. 2 Satz 1 EGAO Kalenderjahre nach Ablauf des ; Art. 97 mit 30 Abs. 2 Satz 2 EGAO Kalenderjahre nach Ablauf des ; Art. 97 mit 30 Abs. 2 Satz 1 EGAO Mit dem Instrument der Kassen-Nachschau 9 hat die Finanzverwaltung ab dem das Recht, in einem gesonderten Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit die Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsgemäße Übernahme in die Buchführung unangemeldet zu prüfen. Dies gilt für alle Kassen (elektronische Kassenaufzeichnungssysteme und offene Ladenkassen). Die Amtsträger können auch anonyme Beobachtungen der Kassen und ihrer Handhabung in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen einschließlich Testkäufe vornehmen. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäfts-räume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau) b AO Abs. 2 Satz 1 EGAO 11 KUHN / STRUBE

12 4. BMF-Schreiben und Übergangsregelung Diese gesetzliche Neuregelung 11 findet grundsätzlich nach Ablauf des Anwendung. Benutzt der Steuerpflichtige elektronische Aufzeichnungssysteme i.s.d. 146a Abs. 1 AO, können auch diese elektronischen Aufzeichnungssysteme nach Ablauf des Gegenstand einer Kassen-Nachschau sein. P r a x i s h i n w e i s Hinzuweisen ist darauf, dass bei einer Selbstanzeige gemäß 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 e) AO Straffreiheit u. a. dann nicht eintritt, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau nach 42g EStG oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat. Diese Alternative soll auch die Kassen- Nachschau nach 146b AO umfassen BMF-Schreiben und Übergangsregelung Die Finanzverwaltung hat mehrere BMF-Schreiben zu Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und spezielle Kassenrichtlinien veröffentlicht: 14 Gültigkeit der BMF-Schreiben GoBS GDPdU 1. Kassenrichtlinie (Härtefall) 2. Kassenrichtlinie GoBD bis bis bis ab ab Art. 97 mit 30 Abs. 2 Satz 1 AO 12 Art. 97 mit 30 Abs. 2 Satz 3 AO 13 Vgl. BMF-Schreiben vom IV A 4 - S 0316/13/10005:047: Antwort auf Frage 16 der Fraktion DIE LINKE. vom in der Anlage. 14 Teutemacher, Handbuch zur Kassenführung, S. 9 ff. KUHN / STRUBE 12

13 I. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Insgesamt ergeben sich für die Kassenarten folgende Übergangsregelungen: 15 Unterschiedliche Übergangsregelungen bis bis ab Offene Ladenkasse X X X Elektronische Registrierkasse ohne Speicherung digitaler Einzelaufzeichnungen Elektronische Registrierkasse/PC-Kasse mit Speicherung digitaler Einzelaufzeichnungen, aber nicht aufrüstbar gem. 146a AO X X X Elektronische Registrierkasse/PC-Kasse mit Speicherung digitaler Einzelaufzeichnungen und aufrüstbar gem. 146a AO X X X 15 Entnommen aus: Hülshoff / Wied: Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften, NWB 2017, Seite KUHN / STRUBE

14 4. BMF-Schreiben und Übergangsregelung II. Handels- und steuerrechtliche Regelungen Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind im HGB, EStG, der AO und im UStG unterschiedlich geregelt. Gesetz 19 UStG Handels- und steuerlichen Regelungen 241a HGB n.f.; i.v.m AO n.f. 238 ff HGB i.v.m AO n.f. EÜR 4 Abs. 3 EStG Umsatz < < > Der BFH hat bereits entschieden, dass sich in Fällen der EÜR auch aus den Jahres- < > Vorschriften des 22 UStG und des überschuss 63 UStDV keine Pflicht zur Führung Keine USt-Pflicht USt.-Pflicht USt.-Pflicht eines Kassenbuchs ergibt. Bei einer EÜR gibt es keine Bestandskonten Keine Buchführungspflichtpflicht; Keine Buchführungs- Buchführungspflicht; und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Einzelaufzeichnungspflicht durch UStG eines Kassenbestands, für den bei Privatvermögen. Die Feststellung Keine Einzelaufzeichnungspflichpflicht durch UStG 16 einer Gewinnermittlung durch Einzelaufzeichnungs- Rechtsfolgen Bestandsvergleich ein Kassenbuch erforderlich ist, kommt nicht in Betracht (ausführlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940, m.w.n.); vgl. BFH-Urteil vom X B 16/17 16 BFH v XI R 25/02, BStBl. II 2004, S. 599: Leitsatz: Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. KUHN / STRUBE 14

15 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung 1. Kassenarten nach der KassenSichV ab 2019 Gem. 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme der KassenSichV gilt: Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassen-systeme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu. BFH-Urteil vom : 17 Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen. Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis aufzuzeichnen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. Die Kassenbuchführung des Klägers, soweit die Bareinnahmen aus den Geldspeichern der Automaten im Bereich Video/Kino betroffen waren, war nicht ordnungsgemäß, da mangels Kassenberichts die Kassensturzfähigkeit nicht gegeben war (unter a). Somit mussten FA wie auch FG die Umsätze dieses Geschäftsbereichs nach 162 Abs. 2 Satz 1 AO (i.v.m. 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) schätzen (unter b). RiFG Dr. Sascha Bleschick, Münster 18 führt hierzu aus: Beachten Sie: Die tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen war im Streitjahr 2004 als Sollvorschrift ausgestaltet. Ab dem gilt nach 146 Abs. 1 S. 2 AO : Kasseneinnahmen... sind täglich festzuhalten. Angesichts dieses strikten Wortlauts ist nunmehr aus Gründen äußerster Vorsicht auch bei verschlossenen Behältern das tägliche Auszählen anzuraten. 17 BFH vom X R 11/16, 18 AO-StB 2017, KUHN / STRUBE

16 2. Kassenbuch 2. Kassenbuch Handschriftlich geführtes Kassenbuch (sog. gebundenes Kassenbuch) Quelle: Fbilder%2Fkassenbuch_herlitz_502_kassenabrechnung_a4%2Cp %2Cs-700.jpg&imgrefurl =https%3a%2f%2fwww.bueromarkt-g.de%2fkassenbuch_herlitz_502_kassenabrechnung_a4%2cp html&h=700&w=700&tbnid=2LxhpHPXxYIOTM%3A&docid=Gk3_Jfeh5BT33M&ei=Yn0UWLnj FMb2UqGrtMAE&tbm=isch&iact=rc&uact=3&dur=2533&page=6&start=75&ndsp=13&ved=0ahUKEwi5 nnex6v_pahvguxqkhaevdugqmwimashtmfm&bih=521&biw=1093 KUHN / STRUBE 16

17 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Grundsätze zur Führung eines Kassenbuchs: Eintragungen in das Kassenbuch müssen grundsätzlich täglich vorgenommen werden. Die Kasse ist täglich zu zählen Werden Einnahmen nur in einer Summe eingetragen, dann muss das Zustandekommen der Einnahmen nachgewiesen werden mit: Kassenbons Kassenstreifen/Journalrolle Kassenzetteln Vollständige Tagesendsummenbons 17 KUHN / STRUBE

18 3. Kassenbericht und Tageslosung 3. Kassenbericht und Tageslosung Der BFH 20 hat in ständiger Rechtsprechung folgende Vereinfachungen bestätigt: Es kann ein Kassenbuch mit Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons oder Kassenbericht erstellt werden: (Hervorhebung nicht im Original) Danach ist nicht zu beanstanden, daß die Kasseneinnahmen (nicht Ausgaben; der Verf.), wie im Streitfall geschehen, täglich nur in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen werden. Dann muß aber das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, daß die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden; in diesem Fall brauchen Kassenstreifen usw. nicht aufbewahrt zu werden. Muster-Kassenbericht (nach Auffassung der Finanzverwaltung): gezählter Kassenbestand bei Geschäftsschluss + Wareneinkäufe + Betriebsausgaben + Barentnahmen + sonstige Ausgaben (z.b. Geldtransit)./. Kassenbestand des Vortages = Kasseneingang./. Bareinlagen./. Sonstige Einnahmen (z.b. Kunden-RG) = Tageseinnahmen (Tageslosung) 20 BFH-Urteil vom IV R 41/82, BFH/NV 1985, S. 12 KUHN / STRUBE 18

19 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Vgl. DATEV: Kasse Alptraum oder Realität? Kassenführung als Herausforderung für Berufsstand und Mandanten; Alptraum-oder-Realität.pdf 19 KUHN / STRUBE

20 3. Kassenbericht und Tageslosung KUHN / STRUBE 20

21 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung 3.1. Progressiv aufgebauter Kassenbericht Muster eines progressiv aufgebauten Kassenberichts Kassenbericht vom: Nr. : Kassenbestand am Ende des Vortages: zzgl. Einnahmen am heutigen Tage Verkäufe Privateinlagen Sonstige Einnahmen Summe: abzgl. Ausgaben am heutigen Tage Wareneinkäufe Kosten Sonstige Ausgaben (Privatentnahmen, Bankeinzahlungen etc.) Summe: Bestand bei Geschäftsschluss: Rechnerischer Istbestand Tatsächlicher Istbestand 22 Unterschrift Die progressiv aufgebauten Kassenberichte werden auch als Kassenbestandsrechnungen bezeichnet Teutemacher, Handbuch zur Kassenführung, S Achilles: Kassenführung Bargeschäfte sicher dokumentieren; Seite KUHN / STRUBE

22 3. Kassenbericht und Tageslosung P r a x i s h i n w e i s Wenn die Geschäftskasse in Form einer offenen Ladenkasse geführt wird, müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung retrograd aufgebaute Kassenberichte verwendet werden. 24 Dies kann weder durch ein Gesetz noch durch ein BMF-Schreiben belegt werden. P r a x i s h i n w e i s Bei Kassenberichten ist immer der Kassenbestand zu zählen = tatsächlicher Istbestand. Diese Zählung sollte im Hinblick auf eine BP dokumentiert werden. Z.B. Gezählter Kassenbestand 174,56 und Unterschrift. Die von der Finanzverwaltung z.t. geforderten Zählprotokolle sind ohne gesetzliche Grundlage und werden in der sog. 1. und 2. Kassenrichtlinie nicht gefordert. 24 Teutemacher, Handbuch zur Kassenführung, S. 89 KUHN / STRUBE 22

23 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Zählprotokoll als Anlage zum Kassenbericht Nr. Scheine Anzahl Gesamtwert in 500,00 200,00 100,00 50,00 20,00 10,00 5,00 Summe I: Datum: Münzen Anzahl Gesamtwert in 2,00 1,00 0,50 0,20 0,10 0,05 0,02 0,01 Summe II: Gesamtsumme (I und II): Unterschrift Die sog. Zählprotokolle hat der BFH 25 jüngst nochmals abgelehnt: (Hervorhebung nicht im Original) Tz. 26: Soweit die vom erkennenden Senat in Rz 27 seines Urteils vom 25. März 2015 X R 20/13 (BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) gewählte Formulierung in der Praxis teilweise dahingehend missverstanden wird, dass über den Kassenbericht hinaus ein "Zählprotokoll" gefordert werde, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet werde, stellt der Senat klar, dass die dortige Formulierung --die im Übrigen den Begriff "Zählprotokoll" nicht enthält-- nicht als Neuorientierung der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist. 25 BFH-Urteil vom X B 41/16, 23 KUHN / STRUBE

24 4. Kassensturzfähigkeit Der BFH bestätigte in diesem Urteil nochmals, wie ein Kassenbericht zu führen ist: (Hervorhebung nicht im Original) Tz. 25 Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen einen täglichen Kassenbericht (vgl. 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung und Senatsbeschluss vom 13. März 2013 X B 16/12, BFH/NV 2013, 902, Rz 9), der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. 4. Kassensturzfähigkeit Die Kassensturzfähigkeit gilt für jede Geschäftskasse und für jede Kassenart (z.b. offene Ladenkasse, Registrierkasse, PC-Kasse). Die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem Buchsachverständigen 26 jederzeit möglich sein muss, einen Abgleich des Kassen-Soll-Bestands mit dem Kassen-Ist-Bestand = Kassensturzfähigkeit 27 durchzuführen: (Hervorhebung nicht im Original) BFH-Urteil vom (Leitsatz): 28 Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand der Geschäftskasse verglichen werden kann (Kassensturzfähigkeit). BFH-Urteil vom (Urteilsbegründung II.2) 29 Kassenaufzeichnungen ( 162 Abs. 7 AO, 146 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) müssen so beschaffen sein, daß ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. Oktober 1969 I R 73/66, BFHE 97, 21, BStBl II 1970, 45; vom 31. Juli 1974 I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96). Diese sog Abs. 1 Satz 2 HGB, 145 Abs. 1 Satz 1 AO 27 BFH-Urteil vom III B 14/04, BFH/NV 2005, S ; BFH - Urteil vom X R 39/87, BStBl. II 1990, S. 109; BFH - Urteil vom VIII R 174/77, BStBl. II 1982, S. 430; BFH - Urteil vom VIII R 109/70, BStBl. II 1976, S BFH-Urteil vom VIII R 174/77, BStBl. II 1982, S BFH-Urteil vom VIII R 174/77, BStBl. II 1982, S. 430 KUHN / STRUBE 24

25 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Kassensturzfähigkeit war in den Betrieben der Klägerin nicht gewährleistet. 5. Zwischenergebnis für die Praxis Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass viele Betriebe ihre Kassenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß führen und deshalb bei einer Betriebsprüfung Schätzungen erfolgen werden. Wer das vermeiden will, muss zunächst zwingend Überlegungen 30 zu der Frage anstellen, ob die Ermittlung der Betriebseinnahmen durch a) laufende Einzelaufzeichnungen oder b) summarisch am Ende des Tages erfolgen kann oder muss. Diese Prüfung ist der erste wichtige Schritt auf dem Weg in die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Anschließend ist zwischen folgenden Kassenbüchern zu differenzieren: Handschriftlich geführtes Kassenbuch (gebundenes Kassenbuch) Eintragung der Kasseneinnahmen in einer Summe in das Kassenbuch; dieser Betrag wird mit Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen 31 Führung eines Kassenbuchs Einnahmen und Ausgaben werden anhand eines Kassenberichts nachgewiesen, die mit dem Anfangsund Endbestand der Kasse abzustimmen sind. 32 Kassenbuch, das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt wird. Alle aus einem Kassen-bericht ersichtlichen Zahlen und Angaben wie bei einer Aneinanderreihung von einzelnen Kassenberichten müssen sich auch im Kassenbuch wiederfinden 33 PC- Kasse 30 Achilles: Kassenführung Bargeschäfte sicher dokumentieren; Seite BFH v IV R 41/82 BFH/NV 1985, S BFH v IV R 41/82 BFH/NV 1985, S BFH-Urteil vom VIII R 1/65, BStBl. II 1971, S. 729; BFH-Urteil vom IV R 205/72, BStBl. II 1978, S KUHN / STRUBE

26 6. Kassenarten in der Rechtsprechung 6. Kassenarten in der Rechtsprechung 6.1. Grundsätzliche Rechtsprechung Durch das BFH-Urteil vom 25. März ist in der Praxis folgendes Stufenschema zu beachten: Stufe 1: Die Buchführung ist formell bis auf geringe Mängel korrekt. Folge Schätzungsmethoden Resultat Eine Schätzung ist nur bei nachgewiesener materieller Unrichtigkeit der Buchführung möglich. Erlösnachkalkulation (Ausbeute- und Aufschlagskalkulation) Geldverkehrsrechnung Vermögenszuwachsrechnung Die aufgedeckten Differenzen können im Rahmen der Schätzung verwendet werden Stufe 2: Die Buchführung ist formell nicht korrekt, eine materiell fehlerhafte Buchführung ist aber (bislang) nicht konkret nachgewiesen worden. Folge Schätzungsmethoden Resultat Eine Schätzung ist aufgrund der folgenden, auf betriebsinternen Daten oder individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen basierenden Schätzungsmethoden möglich. Erlösnachkalkulation (Ausbeute- und Aufschlagskalkulation) Geldverkehrsrechnung Vermögenszuwachsrechnung Zeitreihenvergleich (wenn Steuerpflichtiger nicht mitwirkt oder komplexe finanzielle Verhältnisse vorliegen) Die aufgedeckten Differenzen können im Rahmen der Schätzung verwendet werden, sind jedoch vom Finanzamt wie auch vom Finanzgericht von Amts wegen auf Plausibilität anhand der besonderen betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu überprüfen, soweit diese bekannt sind. Bei verbleibenden Zweifeln können Sicherheitsabschläge geboten erscheinen. 34 BFH Urteil vom X R 20/13, BStBl. II 2015, S. 743 KUHN / STRUBE 26

27 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Stufe 3: Die Buchführung ist materiell nicht ordnungsgemäß und folglich auch formell nicht ordnungsgemäß. Folge Resultat Schätzungsmethoden Praxishinweis Eine Schätzung ist vorzunehmen, die zu einem möglichst genauen Ergebnis kommt, wobei die folgenden Schätzungsmethoden möglich erscheinen: Erlösnachkalkulation (Ausbeute- und Aufschlagskalkulation Geldverkehrsrechnung Vermögenszuwachsrechnung Zeitreihenvergleich Die aufgedeckten Differenzen können im Rahmen der Schätzung verwendet werden. Der BFH lässt in diesem Fall auch den (korrekt durchgeführten) Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode zu Dieses Stufenschema ist aufgrund der formellen und / oder materiellen Mängel zu prüfen. Im BFH-Urteil vom 25. März führt der X. Senat als formelle Buchführungsmängel (eines Gastwirts) im Einzelnen auf: Formelle Buchführungsmängel: Unterbrechungen in der fortlaufenden Nummerierung der Z-Bons (Gravierender Mangel) fehlende Datierung der Tagesendsummenbons (Geringer Mangel) Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse Fehlen der Speisekarte (Keine Aussage des BFH) und neu: Fehlen der Programmierprotokolle der Registerkasse; auch dann wenn der Steuerpflichtige alle Z-Bons vorlegen kann 35 BFH Urteil vom X R 20/13, BStBl. II 2015, S KUHN / STRUBE

28 6. Kassenarten in der Rechtsprechung Weitere formelle Mängel sind: 36 Nichteinhaltung von Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften Buchungen ohne Beleg, Tageseinnahmen ohne Z-Bon Nutzung von Microsoft Excel-Kassenbüchern Kassenberichte werden nachträglich vom Steuerberater erstellt Veränderbare Originalaufzeichnungen Barausgaben werden nicht im zeitlichen Ablauf erfasst Kassenbons sind nicht identisch in das Kassenbuch übertragen worden Die Kassensturzfähigkeit ist nicht gewährleistet Formelle Mängel können so gravierend sein, dass sie der gesamten Buchführung ihre Ordnungsmäßigkeit nehmen. In diesen Fällen hat ein Betriebsprüfer eine umfassende Schätzungsbefugnis. Die häufigsten Beispiele für derartige gravierende Mängel sind (in Abhängigkeit von den in der Praxis typischerweise verwendeten Kassensystemen): 37 Erhebliche formelle Mängel Bei offenen Ladenkassen: Fehlen täglicher Kassenberichte auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens 38 Bei einfachen Registrierkassen: Fehlen fortlaufender Tagesendsummenbons Bei programmierbaren Kassensystemen: Fehlen der Dokumentationsunterlagen (Bedienungsanleitung und Protokolle sämtlicher Programmiervorgänge) 39 : Der erkennende Senat vertritt hierzu die Auffassung, dass das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung in seinen Auswirkungen auf die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Eröffnung der Schätzungsbefugnis dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichsteht Entnommen aus Kulosa: Neue Vorgaben der Rechtsprechung zur Kassenbuchführung und zu Schätzungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung, SAM 2017, Seite 10 f. 38 BFH-Urteil vom IV R 41/82, BFH/NV 1985, S BFH-Urteil vom X R 20/13, BStBl. II 2015, 743, unter II.1.a cc. KUHN / STRUBE 28

29 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Das Gewicht dieses Mangels tritt allerdings zurück, wenn der Steuerpflichtige für den konkreten Einzelfall darlegt, dass die von ihm verwendete elektronische Kasse trotz ihrer Programmierbarkeit ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Als Grenze dieser Rechtsprechungsänderung weist BFH-Richter Kulosa 40 auf folgendes hin: Trotz des Umstands, daß der BFH die Verwaltungsauffassung in diesem Punkt bestätigt hat, sollten die Betriebsprüfer aber mit Augenmaß vorgehen. Die Nichtaufbewahrung von Kassenunterlagen ohne konkrete Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen dürfte allein (also ohne das Hinzutreten weiterer Mängel) nicht zur großen Keule der Vollschätzung berechtigen, sondern eher mit einem Sicherheitszuschlag abzugelten sein. Materielle Mängel sind: Nichterfassung eines Teils der Einnahmen (Gravierender Mangel; beim Nachweis eines solchen materiellen Mangels kommt der Steuerpflichtige um eine erhebliche Hinzuschätzung und häufig auch um ein Steuerstrafverfahren nicht herum); Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben, obwohl keine Aufwendungen vorliegen; Unzutreffende Abgrenzung zum Privatbereich; Ansatz fehlerhafter Jahresendbestände einzelner Wirtschaftsgüter Inventur durch Schätzung ermittelt 40 Entnommen aus Kulosa: Neue Vorgaben der Rechtsprechung zur Kassenbuchführung und zu Schätzungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung, SAM 2017, Seite KUHN / STRUBE

30 6. Kassenarten in der Rechtsprechung Weitere materielle Mängel sind: 41 Fehlende Eigenbelege bei Privatentnahmen Kassenfehlbeträge existieren (Achtung: untertägige Fehlbeträge) Ungeklärte Bareinlagen zur Vermeidung von Kassenfehlbeträgen 6.2. Feste Feiern Ein Gastwirt ermittelt den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Nahezu sämtliche Betriebseinnahmen fielen in Form von Bargeld an, das der Gastwirt in einer offenen Ladenkasse vereinnahmte. Die Einnahmen stammten neben dem laufenden Gaststättenbetrieb noch aus zwei weiteren Bereichen: So richtete der Gastwirt Veranstaltungen aus (Familienfeiern, Buffets); ferner beteiligte er sich an dem einmal jährlich stattfindenden dreitägigen örtlichen Volksfest. Betriebseinnahmen in einer Offenen Ladenkasse Gaststättenbetrieb Die Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb notierte der Gastwirt getrennt je Kassiervorgang auf einem Zettel. Durch Summenbildung ermittelte er jeweils die Tageseinnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tageseinnahmen- Zettel enthalten das jeweilige Datum; sonst kein Ordnungskriterium. Veranstaltung von Familienfeiern, Buffets Die Einnahmen aus den Veranstaltungen notierte der Gastwirt in einer Summe pro Veranstaltung auf den Tageseinnahmen- Zetteln. Weitere Unterlagen zu den Veranstaltungen Angebote, Vereinbarungen, Rechnungen oder Quittungen hat er nicht vorgelegt. dreitägiges Volksfest. Die Einnahmen aus der Bewirtung beim Volksfest notierte der Gastwirt als Tagessumme. Das Finanzamt führte bei dem Gastwirt eine Außenprüfung durch. Das FA kam zu der Einschätzung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist. Die vollständige Erfassung der Bareinnahmen sei nicht überprüfbar. So sei weder 41 KUHN / STRUBE 30

31 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung feststellbar, ob sämtliche Einzelbeträge auf den Tageseinnahmen-Zetteln notiert worden seien, noch sei bei den Zetteln sichergestellt, dass sie vollständig und nicht nachträglich austauschbar seien. Gleiches gelte für die Einnahmen aus Veranstaltungen, die sich im Einzelfall auf erhebliche Beträge belaufen hätten. Es sei nicht dokumentiert, ob der Kassenbestand täglich durch tatsächliches Auszählen ermittelt worden sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass die gelegentlichen Schließungstage der Gaststätte ausgerechnet auf Samstage entfielen, an denen der Antragsteller im Durchschnitt die höchsten Tageseinnahmen erziele. Das FA ermittelte die Höhe der Hinzuschätzung mittels der sog. "Quantilsschätzung". Dazu führte das FA zunächst einen Zeitreihenvergleich durch. Dabei schätzte das FA die monatlichen RAS. Dabeiu wurden die vom Gastwirt im jeweiligen Monat geleisteten Zahlungen für Wareneinkäufe (nach Abzug eines pauschalen Eigenverbrauchs) als Wareneinsatz ins Verhältnis zu den aufgezeichneten monatlichen Erlösen gesetzt. Das FA interpretierte diese Werte so, dass die Werte erhebliche Schwankungen aufweisen würden, die nicht durch betriebliche Umstände erklärbar seien. Die Aufzeichnungen des Antragstellers seien daher nicht schlüssig und zu verwerfen. Anhand der vom Gastwirt vorgelegten Speisekarten ermittelte FA, dass die Preise der Gaststätte zum 1. Januar eines Prüfungsjahres um durchschnittlich 17 % erhöht worden seien. Daher nahm er eine sog. "Konjunkturbereinigung" vor und legte dem Zeitreihenvergleich für 2 Jahre nicht die tatsächlichen Erlöse zugrunde, sondern solche Werte, die erst nach Vornahme eines Zuschlags von 17 % den tatsächlichen Erlösen entsprechen würden. Für sein weiteres Vorgehen unterstellte der Prüfer, dass bei Datensätzen, die der Gauß'schen Normalverteilung genügten, 68,27 % der Datensätze innerhalb der ersten Standardabweichung lägen und "damit am wahrscheinlichsten" seien. Im Umkehrschluss lägen 31,73 % der Datensätze (je 15,865 % am oberen bzw. unteren Ende) außerhalb der ersten Standardabweichung. Bei "abgemilderter" Anwendung führe dies dazu, die obersten 20 % der Datensätze außer Betracht zu lassen (hier: sieben der insgesamt 36 RAS-Monatswerte). Der nächsthöchste Wert (hier: der achthöchste der 36 RAS-Monatswerte) sei der zutreffende Schätzwert, der auf den gesamten Drei-Jahres-Zeitraum anzuwenden sei. Dieser achthöchste Wert lag im streitgegenständlichen Drei-Jahres-Zeitraum bei 185 %. Diesen Wert wendete der Prüfer allerdings nur auf das erste Jahr 31 KUHN / STRUBE

32 6. Kassenarten in der Rechtsprechung an. Für die Folgejahre nahm er eine umgekehrte "Konjunkturbereinigung" um 17 % vor und legte seiner Schätzung insoweit einen RAS von 233 % zugrunde. Liegen bei der Gaststätte formelle Ordnungswidrigkeiten vor, die eine sog. Quantilsschätzung ermöglichen? Der BFH 42 wiederholte in bemerkenswerter Deutlichkeit seine bisherige Rechtsprechung 43 vom : (1. Leitsatz) Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen. Dies begründet der BFH wie folgt: RdNr.: 61 Der BFH hat bereits früher 44 entschieden, dass sich in Fällen der EÜR auch aus den Vorschriften des 22 UStG und des 63 UStDV keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs ergibt. Bei dieser Gewinnermittlungsart gibt es keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen. Die Feststellung eines Kassenbestands, für den bei einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ein Kassenbuch erforderlich ist, kommt nicht in Betracht (ausführlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940, m.w.n.). RdNr.: 68 Aus 146 Abs. 1 Satz 1 AO ergab sich in den Streitjahren noch keine allgemeine Einzelaufzeichnungspflicht (anders durch das Kassengesetz ab ). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat lediglich für Kaufleute mit Gewinnermittlung durch 4 Abs.1, 5 EStG eine grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht abgeleitet. Zu diesem Personenkreis gehört der Gastwirt aber nicht. RdNr.: 78 Nicht nachvollziehbar ist, dass es nicht ersichtlich sei, vom wem die Tagesumsätze ermittelt worden sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller jedenfalls auf sämtlichen Tageseinnahmen-Zetteln, die in den 42 BFH-Urteil vom X B 16/17, 43 BFH-Urteil vom X B 57/05, BFH/NV 2006, S BFH-Urteil vom X B 57/05, BFH/NV 2006, S. 940 KUHN / STRUBE 32

33 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Akten enthalten sind, die Summenbildung mit seinem Namenszeichen versehen hat. Dass es sich bei den weiteren, nicht in den Akten enthaltenen Einnahmezetteln anders verhielte, haben weder das FG noch das FA ausgeführt. RdNr.: 86 Dem FA ist zwar zuzugeben, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers nicht die Gewähr ihrer inhaltlichen Vollständigkeit bieten. Diese fehlende Vollständigkeitsgewähr ist aber im Wesentlichen durch die - zulässige- Verwendung einer offenen Ladenkasse in Kombination mit den geringeren gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungen bei der -hier ebenfalls zulässigen- Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung bedingt. Solange der Gesetzgeber eine derartige Kassenführung und eine derartige Gewinnermittlungsart zulässt, kann aus dem Umstand, dass es hier systembedingt keine Vollständigkeitsgewähr geben kann, jedenfalls bei summarischer Betrachtung keine Befugnis zur Vollschätzung abgeleitet werden. RdNr.: 88 Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall vorliegenden Aufzeichnungen ordnungsgemäß sind, ist nicht, ob das verwendete Aufzeichnungssystem bei hinreichender krimineller Energie noch Möglichkeiten zur Steuerverkürzung bietet, sondern ob es den gesetzlichen Anforderungen genügt. RdNr.: 93 Die Annahme eines über drei Jahre konstanten RAS dürfte indes so weit von der betrieblichen Realität entfernt sein, dass eine Verwertung der Ergebnisse der Warenbestands-Schätzung jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht zu Lasten des Antragstellers möglich ist. RdNr.: 102 Damit ist von formellen Mängeln der Aufzeichnungen des Antragstellers in den Bereichen "Volksfest" und "Veranstaltungen", nicht aber im Bereich "laufender Gaststättenbetrieb" auszugehen. RdNr. 119 Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Zeitreihenvergleich in Fällen, in denen -wie hier- zwar formelle Mängel vorliegen, materielle Mängel 33 KUHN / STRUBE

34 6. Kassenarten in der Rechtsprechung der Aufzeichnungen aber nicht konkret nachgewiesen sind, im Verhältnis zu anderen Schätzungsmethoden nachrangig. P r a x i s h i n w e i s : Daher reicht das als Schuhkarton-Buchführung bezeichnete Erstellen und Sammeln von Einnahme- und Ausgabebelegen aus, wenn in regelmäßigen Abständen eine Summe ermittelt wird. Dieses Urteil ist eine deutliche Absage an die Praxis der Finanzverwaltung, die in Außenprüfungen von kleinen Unternehmen mit Bargeschäften Kassenbücher und Kassenkonten fordert. Diese Kassenbuchführung wird vielfach als nicht ordnungsgemäß verworfen und Umsätze und Gewinne werden geschätzt. Allerdings hat die Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht bei einer EÜR, wenn ein Kassenkonto (Bestandskonto) gebucht wurde. Betriebseinnahmen in einer Offenen Ladenkasse Gaststättenbetrieb Tages- einnahmen- -Zettel. Veranstaltung von Familienfeiern, Buffets Der BFH hat offengelassen, ob der Gastwirt mit EÜR schon vor dem Inkrafttreten des Kassengesetztes zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet war. Dem Gastwirt waren die Namen der Geschäftspartner bekannt. Der Umfang des einzelnen Geschäfts überstieg den Bagatellbereich. Damit sind die Aufzeichnungen in Bezug auf die bei den Veranstaltungen erzielten Erlöse formell nicht ordnungsgemäß. Dreitägiges Volksfest Die Tageseinnahmen hätten durch tatsächliches Auszählen ermittelt und dies in einem Kassenbericht dokumentiert werden müssen. Damit sind die Aufzeichnungen in Bezug auf die beim Volksfest erzielten Erlöse formell nicht ordnungsgemäß. KUHN / STRUBE 34

35 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Bareinlagen bei Einnahme-Überschussrechnern Vorbemerkung: Dieser Fall wäre bei einer Einlage über die Kasse analog zu lösen Eine Finanz- und Unternehmensberaterin ermittelte ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Die Finanz- und Unternehmensberaterin unterhielt zwei Bankkonten bei der Bank X. Das eine Konto mit der Nummer XXX-1 sei ihr betriebliches Kontokorrentkonto; das andere Konto mit der Nummer XXX-2 sei für Fremdgelder geplant gewesen. Die BP stellte fest, dass bei der Finanz- und Unternehmensberaterin in allen drei Streitjahren Einlagen auf das betriebliche Bankkonto erfolgt. Die BP vertrat die Ansicht, dass die Finanz- und Unternehmensberaterin hätte erläutern müssen, woher die Barmittel für die Einzahlungen stammten. Die BP ermittelte, in welcher Höhe die Einzahlungen die Auszahlungen überstiegen, und schätze in Höhe der Differenz Betriebseinnahmen hinzu. Werden die formellen Anforderungen der EÜR erfüllt? Das FG Hamburg 45 verneint die Ordnungsmäßigkeit: Leistet der Steuerpflichtige Bareinzahlungen auf sein betriebliches Bankkonto, ist er bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, nach 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Die entsprechende Rechtsprechung des BFH ist auf einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu übertragen. Im Urteil erläutert das FG die Rechtfrage, ob bei einer EÜR überhaupt ein Bestandskonto zu führen ist, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob Geld bei einer EÜR überhaupt einlage- und entnahmefähig ist. Dies unterstellt das FG, denn die Folgerungen sind: Die Finanz- und Unternehmensberaterin hat die ihr für das Unternehmen zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht nach den Grundsätzen einer 45 Beschluss des 6. Senats vom , 6 V 84/16, rechtskräftig data/newsletter pdf 35 KUHN / STRUBE

36 6. Kassenarten in der Rechtsprechung ordnungsgemäßen Buchführung erfasst. Hierzu ist es erforderlich, das für einen Betrieb zur Verfügung stehende Geldvermögen vom privaten Geldvermögen abzugrenzen. Dies kann nur durch die Darstellung der betrieblichen flüssigen Mittel in einem Kassenkonto erfolgen, in dem die betrieblichen Bareinnahmen und Barausgaben aufgezeichnet werden. P r a x i s h i n w e i s : Der Auffassung des FG Hamburg ist nicht zu folgen, denn der BFH 46 hat entschieden: RdNr.: 61 Der BFH hat bereits früher entschieden, dass sich in Fällen der EÜR auch aus den Vorschriften des 22 UStG und des 63 UStDV keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs ergibt. Bei dieser Gewinnermittlungsart gibt es keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen. Die Feststellung eines Kassenbestands, für den bei einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ein Kassenbuch erforderlich ist, kommt nicht in Betracht (ausführlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940, m.w.n.). 46 BFH v X B 16/17, KUHN / STRUBE 36

37 III. Kassenarten und BFH-Rechtsprechung Zwischenergebnis EÜR Einnahmen-Überschuss-Rechner ( 4 Abs. 3 EStG) sind nicht zur Kassenbuchführung verpflichtet es besteht eine umsatzsteuerrechtliche Einzelaufzeichnungspflicht (u.a. 22 UStG) eine geordnete Ablage von Belegen ist möglich 6.3. Grenzen der Schätzung Konstante Rohgewinnaufschlagssätze Aus dem BFH-Beschluss vom 12. Juli ergibt sich bzgl. eines konstanten Rohgewinnaufschlagssatzes: (RdNr. 93) (Hervorhebung nicht im Original) Die Annahme eines über drei Jahre konstanten RAS dürfte indes so weit von der betrieblichen Realität entfernt sein, dass eine Verwertung der Ergebnisse der Warenbestands-Schätzung jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht zu Lasten des Antragstellers möglich ist. Immer wieder Taxen BFH 48 hatte in einem Taxifahrerfall entschieden: Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb einer Taxe mit einem Umsatz von ca DM, der auf der Basis von km Wegstrecke geschätzt worden ist, über DM beträgt. 47 BFH-Urteil vom X B 16/17, 48 BFH-Beschluss vom (IV B 85/02) BStBl. II 2004, S KUHN / STRUBE

38 6. Kassenarten in der Rechtsprechung Rechtliches Gehör Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde durch die BFH-Urteile vom und -ganz deutlich- vom hervorgehoben: RdNr. 49: Auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Steuerpflichtigen auf einen effektiven Rechtsschutz durch die Gerichte (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ist der Zeitreihenvergleich nicht frei von methodenspezifischen Bedenken. Schätzungsgrundlagen müssen von der Finanzbehörde so dargelegt werden, dass ihre Nachprüfung insbesondere eine Schlüssigkeitsprüfung des zahlenmäßigen Ergebnisses der Schätzung möglich ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1921, Rz 24). Dabei müssen sowohl die Kalkulationsgrundlage und damit auch die spezifischen Daten, auf denen der Zeitreihenvergleich basiert als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offengelegt werden. BFH-Richter Kulosa 50 ist zuzustimmen, der ausführt: (Hervorhebung nicht im Original) Von besonderer Bedeutung ist auch die Umschlaghäufigkeit der einzelnen Waren bzw. Warengruppen. Diese muß der Prüfer daher ebenfalls ermitteln und offenlegen. Dies folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wenn das Finanzamt diese Daten nicht von Amts wegen offenlegt, ist ein Steuerbescheid, der auf einem solchen Zeitreihenvergleich beruht, schon aus diesem Grund formell rechtswidrig. Er wäre vom FG ohne weitere Diskussion aufzuheben. 49 BFH-Urteil vom X R 20/13, BStBl. II 2015, S. 743; 50 Kulosa: Neue Vorgaben der Rechtsprechung zur Kassenbuchführung und zu Schätzungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung, SAM 2017, Seite 7 Herausforderungen der digitalen Betriebsprüfung, u.a. bei bargeldintensiven Betrieben, FR 2017, S. 501 ff. KUHN / STRUBE 38

39 IV. Zwischenergebnis / Prüfschema IV. Zwischenergebnis / Prüfschema Grundbuch Bareinnahmen Kassenart Ermittlung der Einnahmen PC-Kassen Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und mit Datenexport 2. Kassenrichtlinie Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar zu erfassen; GoBD Tz. 22 ff. und 82 ff. Einnahmeursprungsaufzeichnungen Einzelaufzeichnungspflicht Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport 1. Kassenrichtlinie Ausnahme: Keine Zumutbarkeit Offene Ladenkasse Kassenbuch mit Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons oder Kassenbericht oder Tageseinnahmen-Zettel bei EÜR Hauptbuch Kassenaufzeichnung Buchung in der FiBu Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Kasseneinnahmen werden in einer Summe im Kassenbuch festgehalten Einnahmen, Ausgaben, Entnahmen und Einlagen werden im Kassenbericht aufgezeichnet Kassenbuch, das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt wird. Kein Kassenbuch, kein Kassenbericht bei EÜR Manuelle Buchung 39 KUHN / STRUBE

40 6. Kassenarten in der Rechtsprechung Grundbuch Hauptbuch Bareinnahmen Kassenart Ermittlung der Einnahmen Kassenaufzeichnung Buchung in der FiBu Pferdehändler Keine Buchführungspflicht nach HGB bzw. AO Einnahmeursprungsaufzeichnungen Einzelaufzeichnungspflicht gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV PC-Kassen Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und mit Datenexport 2. Kassenrichtlinie Übergangsfrist 1) Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar zu erfassen; Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport 1. Kassenrichtlinie Übergangsfrist 2) Einzelaufzeichnung im Kassenbuch Handschriftliche Eintragungen im Kassenbuch Manuelle Buchung Ausnahme: Keine Zumutbarkeit Offene Ladenkasse KUHN / STRUBE 40

41 IV. Zwischenergebnis / Prüfschema Fall: Ein Gastwirt erzielte gewerbliche Einkünfte; den Gewinn ermittelte der Gastwirt durch EÜR. Sämtliche Betriebseinnahmen fielen in Form von Bargeld an, das der Antragsteller in einer offenen Ladenkasse vereinnahmte. Die Einnahmen stammten neben dem laufenden Gaststättenbetrieb noch aus zwei weiteren Bereichen. Der Gastwirt richtete Veranstaltungen aus (Familienfeiern, Buffets). Der Gastwirt beteiligte sich an dem einmal jährlich stattfindenden dreitägigen örtlichen Volksfest. Die Einnahmen aus dem laufenden Gaststättenbetrieb notierte der Antragsteller -getrennt je Kassiervorgang- auf einem Zettel. Durch Summenbildung ermittelte er die Tageseinnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tageseinnahmen-Zettel enthalten das jeweilige Datum, ansonsten aber kein Ordnungskriterium. Der BFH 51 wiederholte in bemerkenswerter Deutlichkeit seine bisherige Rechtsprechung 52 vom : (1. Leitsatz) Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen- Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen. 51 BFH-Urteil vom X B 16/17, 52 BFH-Urteil vom X B 57/05, BFH/NV 2006, S KUHN / STRUBE

42 6. Kassenarten in der Rechtsprechung Gastwirt mit offener Ladenkasse und Tageseinnahmen-Zetteln: Gewinnermittlung durch EÜR - Keine Buchführungspflicht nach HGB bzw. AO; Grundbuch Hauptbuch Bareinnahmen Kassenart Ermittlung der Einnahmen Kassenaufzeichnung Buchung in der FiBu Einnahmeursprungsaufzeichnungen Einzelaufzeichnungspflicht gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV PC-Kassen Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und mit Datenexport 2. Kassenrichtlinie Übergangsfrist 1) Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar zu erfassen; Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport 1. Kassenrichtlinie Übergangsfrist 2) Tageseinnahmen-Zettel Kein Kassenbuch, kein Kassenbericht Manuelle Buchung Ausnahme: Keine Zumutbarkeit Offene Ladenkasse KUHN / STRUBE 42

43 IV. Zwischenergebnis / Prüfschema Fall: Eine Metzgerei erstellt täglich einen Kassenbericht und führt hieraus in Form der aneinandergereihten Tageskassenberichte das Kassenbuch. Zudem wird täglich die Kasse ausgezählt. Die Zettel über das Ergebnis der täglichen Auszählung der Kasse werden nicht aufbewahrt. Kann die Finanzverwaltung eine Schätzung vornehmen, wenn die Zettel über das Ergebnis der täglichen Auszählung (sog. Einnahmeursprungsaufzeichnungen) nicht aufgehoben werden? Lösung: Der BFH 53 hat dies ausdrücklich verneint: (Hervorhebung nicht im Original) Im Streitfall ist die Aufbewahrung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen schon deshalb entbehrlich, weil deren Inhalt in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch unmittelbar nach Auszählung der Ladenkasse übertragen worden ist. Damit ist dem Aufbewahrungszweck ebenso wie der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen in vollem Umfang Rechnung getragen. 53 BFH Urteil vom VIII R 1/65, BStBl. II 1971, S KUHN / STRUBE

44 6. Kassenarten in der Rechtsprechung Metzgerei - Buchführungspflicht nach HGB bzw. AO Grundbuch Hauptbuch Bareinnahmen Kassenart Ermittlung der Einnahmen Kassenaufzeichnung Buchung in der FiBu Einnahmeursprungsaufzeichnungen Einzelaufzeichnungspflicht HGB, AO und UStG PC-Kassen Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und mit Datenexport 2. Kassenrichtlinie Übergangsfrist 1) Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar zu erfassen; GoBD Tz. 22 ff. und 82 ff. Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport 1. Kassenrichtlinie Übergangsfrist 2) Kassenbericht Ausnahme: Keine Zumutbarkeit Offene Ladenkasse Durch einen täglichen Kassenbericht wird in Form der aneinandergereihten Tageskassenberichte das Kassenbuch geführt. Der Schmierzettel über das Auszählen der Kassen (Einnahmeursprungsaufzeichnung) muss nicht aufbewahrt werden Manuelle Buchung KUHN / STRUBE 44

45 IV. Zwischenergebnis / Prüfschema BFH-Fall 54 vom : Eine Schank- und Speisewirtschaft ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Der größte Teil der Bareinnahmen wird über eine elektronische Registrierkasse abgerechnet. Daneben wird für die Thekeneinnahmen eine von der Registrierkasse getrennte Barkasse geführt. Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und stützte sich hierbei auf die folgenden Punkte: Zwar ist für jeden Öffnungstag des Jahres 2001 ein Tagesendsummenbon vorhanden; die fortlaufende Nummerierung dieser Bons weist für die Zeit vom 1. Januar bis 16. März 2001 aber Unterbrechungen auf. Die Bons mit den dazwischenliegenden Nummern haben die Kläger nicht vorgelegt und hierzu vorgetragen, es handele sich um "Leerbons". Für das Jahr 2003 liegen zwar fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons vor. Allerdings ist auf diesen Bons kein Datum ausgedruckt. Die Kläger haben weder Programmierprotokolle der Registrierkasse noch die Speisekarte für das Jahr 2001 vorgelegt. Der Kläger hat die Warenendbestände zum Ende der Streitjahre nicht durch Inventuren, sondern im Wege der Schätzung ermittelt. Für das Jahr 2003 hat der Prüfer vier Bareinlagen in Höhe von insgesamt 4.164,78 EUR als ungeklärt angesehen. Hierzu hat das FG allerdings keine Feststellungen getroffen. 54 BFH-Urteil vom X R 20/13, BStBl. II 2015, S KUHN / STRUBE

46 6. Kassenarten in der Rechtsprechung Schank- und Speisewirtschaft - Buchführungspflicht nach HGB bzw. AO Bareinnahmen Kassenart Einnahmeursprungsaufzeichnungen Einzelaufzeichnungspflicht HGB, AO und UStG PC-Kassen Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und mit Datenexport 2. Kassenrichtlinie Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport 1. Kassenrichtlinie Ausnahme: Keine Zumutbarkeit Offene Ladenkasse Grundbuch Ermittlung der Einnahmen Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar zu erfassen; GoBD Tz. 22 ff. und 82 ff. Ausdruck des Z-Bons Kassenaufzeichnung Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Als Einnahme wird die Summe der Z-Bons im Kassenbuch geführt; Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen Hauptbuch Buchung in der FiBu Per EDV (automatisch) oder Übernahme der einzelnen Buchungen Manuelle Buchung KUHN / STRUBE 46

47 V. Praxis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten V. Praxis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 1. Gutscheine Der Rat der Europäischen Union hat am die Richtlinie (EU) 2016/ zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen verabschiedet. Die Neuregelung findet auf alle nach dem ausgestellten Gutscheine Anwendung Wertgutscheine Gastwirt Gerd Grünzeug verkauft am einen Gutschein über 100 an eine Kundin. Diese Kundin verschenkt den Gutschein an eine Freundin. Am geht die Freundin mit Ihrer Familie in den Gasthof Grünzeug zum Essen. Die Freundin muss mit Ihrer Familie insgesamt 147,75 bezahlen. Die Freundin löst zum Bezahlen des Rechnungsbetrags über 147,75 ihren Gutschein von 100,00 ein; den restlichen Betrag von 47,75 bezahlt die Freundin bar. Durch die Ausgabe von Wertgutscheinen, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, wird lediglich das Zahlungsmittel Bargeld in das Zahlungsmittel Gutschein getauscht. Zu diesem Zeitpunkt liegt keine umsatzsteuerliche Leistung vor. Die Kasseneinnahme ist erfolgsneutral zu erfassen, da in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit besteht. Am (Zeitpunkt der Leistung) wird durch die Bewirtungsleistung die Umsatzsteuer ausgelöst und ertragsteuerlich der Ertrag realisiert. Bei Bezahlung muss die Hingabe des Gutscheins in der Kasse, z.b. durch eine spezielle Gutscheintaste, erfasst werden. 55 Die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden; ABl EU 2016 Nr. L 117 S KUHN / STRUBE

48 2. EC-Karten 1.2. Sachgutscheine Gastwirt Gerd Grünzeug verkauft am einen Gutschein über einen Brunch zum Preis von 25 an einen Kunden. Dieser verschenkt den Gutschein an seine Tochter. Am löst die Tochter den Gutschein ein. Die Ausgabe von Sachgutscheinen über konkrete Leistungen (Brunch) löst umsatzsteuerlich eine Anzahlungsbesteuerung aus. 56 Erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins wird ertragsteuerlich der Ertrag realisiert. Bei Bezahlung muss die Hingabe des Gutscheins wieder in der Kasse, z.b. durch eine spezielle Gutscheintaste, erfasst werden. 2. EC-Karten Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG 57 Entnommen aus in Anlehnung an Teutemacher: Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung, BBK 2015, S. 768 KUHN / STRUBE 48

49 V. Praxis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 49 KUHN / STRUBE

50 6. Stornobuchungen 3. Trinkgelder Trinkgelder des Gastes an den Kellner zur Honorierung der persönlichen Bedienung sind für die Besteuerung des Unternehmers nicht relevant. Erhält hingegen der Unternehmer selbst von seinen Kunden freiwillige Trinkgelder, so erhöhen diese seine Betriebseinnahmen und die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Sie sind in der Registrierkasse zu erfassen, z.b. über einen Artikel Trinkgeld Unternehmer Warenrücknahme Waren, die vom Kunden zurückgegeben wurden, sind zu dokumentieren. Sie sind also auch auf dem Tagesendsummenbon auszuweisen und die Retourenbelege sind aufzubewahren. Retouren von Kunden mindern die Erlöse sowie die Umsatzsteuer Stornobuchungen Stornobuchungen sind insbesondere nötig, wenn im Kassensystem falsche Eingaben getätigt wurden. Die verschiedenen Arten von Stornobuchungen und die Aufzeichnungspflichten wurden in den vorherigen Kapiteln hinreichend erläutert Abs. 1 UStG KUHN / STRUBE 50

51 V. Praxis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Stornobuchungen im Kassensystem sind jedoch nicht im Rahmen der Buchführung nachzuvollziehen. In der Buchführung dient die Stornierung (sog. Generalumkehr) der Korrektur falscher Buchungen der Buchführung, nicht des Kassensystems. Sie dienen der Erhaltung von Bilanzklarheit und wahrheit. 7. Diebstahl und Unterschlagung Nicht nur Manipulationen durch den Unternehmer, sondern auch Diebstahl und Unterschlagung durch Mitarbeiter oder Fremde können zu Kassendifferenzen führen. Ein glaubhafter Nachweis über die Differenzen aus Diebstahl und Unterschlagung kann z.b. durch Erstattung einer Strafanzeige gegen den oder die Täter, Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder der Abmahnung oder Kündigung von Mitarbeitern geführt werden Kassendifferenzen Ähnlich wie bei Diebstahl und Unterschlagung können sich Kassendifferenzen z.b. durch die falsche Herausgabe von Wechselgeld oder den Verlust von Geldstücken ergeben. Diese Differenzen sind durch eine tägliche Kassenzählung feststellbar. 59 Vgl. Teutemacher, Handbuch zur Kassenführung, NWB 2015, S KUHN / STRUBE

52 8. Kassendifferenzen Ergibt die Kassendifferenz einen Fehlbetrag, kann dafür das folgende Konto genutzt werden: SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung Sonstige Aufwendungen unregelmäßig Hat sich der Kellner jedoch zu Gunsten des Gastwirts verrechnet, so stellt dieser Mehrbetrag eine Einnahme dar: SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung Sonstige Erträge, unregelmäßig KUHN / STRUBE 52

53 V. Praxis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 9. Kassen-Minus-Prüfung ADDISON: 53 KUHN / STRUBE

54 KUHN / STRUBE Kassen-Minus-Prüfung

55 VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash 55 KUHN / STRUBE

56 9. Kassen-Minus-Prüfung Vorteile für die Zusammenarbeit mit Ihren Mandanten Fibu-Export- und DATEV-Schnittstelle Übertragung des Kassenbuches vom Kassensystem in die DATEV oder andere Buchhaltung Wahlweise; Einzelkonten incl. Bon- Nummer oder Zusammenfassung von Konten Individuelle Anpassung des Kontorahmens Automatischer Mail-Versand der Daten Tages- Wochen- oder Monatsweise übertragbar KUHN / STRUBE 56

57 VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash Buchungen eines Tages; Einzelpositionen im Kassensystem 57 KUHN / STRUBE

58 9. Kassen-Minus-Prüfung EXTF Buchungsstapel LC ADMIN Kassenbuchungen EUR UMSATZ SOLLHABEN WKZ KURS 5 6 KONTO GEGENKONTO 9 BELEGDABELEGFELD BUCHUNGSTEXT 150 H EUR BAR 150 S EUR Auszahlung an Bank 7,95 S EUR Reinigungsmittel 7,95 H EUR BAR 16,8 S EUR Taxi 16,8 H EUR BAR 4,9 S EUR BAR 2,95 H EUR rote Rose, St. 1,95 H EUR Nelke, St. 24,9 H EUR Fächerpalme 6,49 H EUR Weihnachtsstern rot 31,39 S EUR BAR 21,95 S EUR GIRO 21,95 H EUR Strauß Fantasie 17,95 S EUR BAR 17,95 H EUR Traum in Orange 8,28 S EUR MASTER 3,29 H EUR Alpenveilchen lila 4,99 H EUR Dieffenbachien 6 H EUR Pfand 36 H EUR Cola 0,33l 42 S EUR BAR 72,5 S EUR VISA 50 S EUR BAR 122,5 H EUR Der Spiegel KUHN / STRUBE 58

59 VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash 59 KUHN / STRUBE

60 KUHN / STRUBE Kassen-Minus-Prüfung

61 VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash 61 KUHN / STRUBE

62 KUHN / STRUBE Kassen-Minus-Prüfung

63 VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash 63 KUHN / STRUBE

64 9. Kassen-Minus-Prüfung Nachweis der Festschreibung KUHN / STRUBE 64

65 VI. Die Fibu-Schnittstelle von LaCash Buchungsstapel verarbeitet 65 KUHN / STRUBE

66 9. Kassen-Minus-Prüfung Keine Kassenberichte mehr schreiben Keine Kassenberichte mehr einzeln buchen KUHN / STRUBE 66

Handlungsbedarf bei elektronischen Kassensystemen. Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

Handlungsbedarf bei elektronischen Kassensystemen. Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, Handlungsbedarf bei elektronischen Kassensystemen Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, wenn Sie eine elektronische Kasse zur Erfassung Ihrer Bareinnahmen einsetzen besteht Handlungsbedarf. Sollten

Mehr

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Inhalt I. Funktionsweise II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten III. Kassenbuch/Kassenbericht IV. Zeitnähe und Kassensturzfähigkeit V. Auf Excel

Mehr

Ordnungsmäßige Kassenführung. Online-Seminar August 2018 Oliver Glück

Ordnungsmäßige Kassenführung. Online-Seminar August 2018 Oliver Glück Ordnungsmäßige Kassenführung Online-Seminar August 2018 Oliver Glück Ordnungsmäßige Kassenführung Agenda 1. Bedeutung der Kasse und Kassenführung 2. Regelungen und Anforderungen an eine ordnungsmäßige

Mehr

Unternehmens- und Gründungstag Region Goslar

Unternehmens- und Gründungstag Region Goslar Bargeld und Kassen Fehler bei der Kassenführung vermeiden Es tut uns sehr leid, aber bitte Schießen Sie nicht auf die Pianisten!!!!! 2 Einleitung Keine Rechtssicherheit für bargeldintensive Betriebe! Gefahr,

Mehr

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Nr. 37 B MERKBLATT ANDREAS HECKLER STEUERBERATER OBERFÖHRINGER STR. 24 B 81925 MÜNCHEN TELEFON 089/130 14 34 0 TELEFAX 089/130 14 34 34 WWW.HECKLER-STEUERKANZLEI.DE INFO@HECKLER-STEUERKANZLEI.DE Stand

Mehr

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Inhalt I. Funktionsweise II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten III. Kassenbuch/Kassenbericht IV. Zeitnähe und Kassensturzfähigkeit V. Auf Excel

Mehr

Kurzinformation zum Thema offene Ladenkasse

Kurzinformation zum Thema offene Ladenkasse * StB * Am Hochfeld 1 * 86381 Krumbach Kunert & Gutter Am Hochfeld 1 86381 Krumbach Tel. (0 82 82) 6 33 47 Fax. (0 82 82) 6 31 40 info@kunert-gutter.de www.kunert-gutter.de Kurzinformation zum Thema offene

Mehr

Kassenführung Was Sie wissen sollten!

Kassenführung Was Sie wissen sollten! Teil 1 - elektronische Kassenführung für Unternehmen - Auswirkung der Änderungen ab 01.01.2017 - Frage 1 Antwort Sind Sie verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung, Bilanzen und Jahresabschlüsse nach

Mehr

Was gilt ab Wird eine elektronische Registrierkasse verwendet, dann muss diese den Anforderungen entsprechen. Ansonsten sollte eine neue

Was gilt ab Wird eine elektronische Registrierkasse verwendet, dann muss diese den Anforderungen entsprechen. Ansonsten sollte eine neue Was gilt ab 01.01.2017 Wird eine elektronische Registrierkasse verwendet, dann muss diese den Anforderungen entsprechen. Ansonsten sollte eine neue Registrierkasse angeschafft werden oder man kehrt zur

Mehr

Kassenführung aber richtig!

Kassenführung aber richtig! Kassenführung aber richtig! Immer wieder ist bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt das Thema Kassenführung ein beliebtes Thema. Die Prüfer sind inzwischen mit Computern und Spezialprogrammen ausgestattet.

Mehr

Ordnungsgemäße Kassenführung

Ordnungsgemäße Kassenführung Wichtiges im Überblick Ordnungsgemäße Kassenführung 1. Allgemeines Seit dem 01.01.2015 sind die Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassenführung mit dem BMF-Schreiben vom 24.11.2014 verschärft worden.

Mehr

33 AO Aufzeichnungspflichten für Bareinnahmen auf Märkten und in Hofläden AO 146

33 AO Aufzeichnungspflichten für Bareinnahmen auf Märkten und in Hofläden AO 146 33 AO Aufzeichnungspflichten für Bareinnahmen auf Märkten und in Hofläden AO 146 Viele Verkäufe in der Land- und Forstwirtschaft werden bar abgewickelt, insbesondere wenn die landwirtschaftlichen Produkte

Mehr

Ordnungsgemäße Kassenführung bei der Einnahmen- Überschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG

Ordnungsgemäße Kassenführung bei der Einnahmen- Überschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG S. 752 BBK Nr. 16 vom 15.08.2014 - NWB DokID [TAAAE-70843] Ordnungsgemäße Kassenführung bei der Einnahmen- Überschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG Faktische Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs Tobias Teutemacher

Mehr

Merkblatt zur Kassenführung

Merkblatt zur Kassenführung Merkblatt zur Kassenführung Aufgrund der aktuellen Entwicklungen möchten wir Sie an die ordnungsgemäße Führung eines Kassenbuches erinnern. Diese Mandanteninformation ist nur eine Kurzübersicht über das

Mehr

Brennpunkt Kassenführung

Brennpunkt Kassenführung Brennpunkt Kassenführung Einhaltung der Einzelaufzeichnungspflicht Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Betriebe von ganz erheblicher

Mehr

Mandanteninfo bezüglich Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der digitalen Grundaufzeichnung (Kasse)

Mandanteninfo bezüglich Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der digitalen Grundaufzeichnung (Kasse) Mandanteninfo bezüglich Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der digitalen Grundaufzeichnung (Kasse) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie mit diesem Informationsschreiben über die Neuerungen

Mehr

Digitale Kassenprüfung

Digitale Kassenprüfung Stand: Juni 2016 Referent: Diplom-Finanzwirt Mirko Kampschulte ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33, 48159 Münster Tel.: 02 51 / 5

Mehr

Ihre Referentin. Mareike Holst COMMERZ KONTOR GMBH Steuerberatungsgesellschaft. Steuerfachangestellte, Diplom Sozialwirtin

Ihre Referentin. Mareike Holst COMMERZ KONTOR GMBH Steuerberatungsgesellschaft. Steuerfachangestellte, Diplom Sozialwirtin Tatort Kasse Ihre Referentin Mareike Holst COMMERZ KONTOR GMBH Steuerberatungsgesellschaft Steuerfachangestellte, Diplom Sozialwirtin Telefon 040-32 3345-0 Mönckebergstraße 5 E-Mail holst@commerz-kontor.de

Mehr

Ordnungsgemäße Kassenführung

Ordnungsgemäße Kassenführung Ordnungsgemäße Kassenführung Kathleen Wendel-Grothe Dipl.-Kffr.(FH), StBin 20.März 2018 1 Inhalt Grundsätze Arten der Kassenführung Buchungs-/Aufzeichnungspflichten Pflicht zur täglichen Kassenbuch-/ Kassenberichtsführung

Mehr

Herausforderungen der digitalen Betriebsprüfung, u.a. bei bargeldintensiven Betrieben. Dr. Egmont Kulosa Richter am Bundesfinanzhof

Herausforderungen der digitalen Betriebsprüfung, u.a. bei bargeldintensiven Betrieben. Dr. Egmont Kulosa Richter am Bundesfinanzhof Herausforderungen der digitalen Betriebsprüfung, u.a. bei bargeldintensiven Betrieben Dr. Egmont Kulosa Richter am Bundesfinanzhof Gliederung I. Einführung II. Rechtsprechung zu der bis 2016 geltenden

Mehr

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 22. Februar 2018 Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO;

Mehr

Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen

Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen Kassen als Prüfungsschwerpunkt Übergangsfrist bis Ende 2016 Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden derzeit häufig ihren Fokus auf Registrierkassen

Mehr

DIE KASSE MUSS STIMMEN! AB JETZT WIRD GENAU NACHGESCHAUT. IHK-Workshop 19. März 2018

DIE KASSE MUSS STIMMEN! AB JETZT WIRD GENAU NACHGESCHAUT. IHK-Workshop 19. März 2018 DIE KASSE MUSS STIMMEN! AB JETZT WIRD GENAU NACHGESCHAUT. IHK-Workshop Inhalt 1. Die Kassennachschau 2. Ordnungsgemäße Kassenführung 3. Das Kassensystem 4. Das Kassenbuch 5. Beispiele aus der Praxis Das

Mehr

2. Was ist sonst noch beim Einsatz einer Registrierkasse zu beachten, die den heute gültigen Vorschriften entspricht?

2. Was ist sonst noch beim Einsatz einer Registrierkasse zu beachten, die den heute gültigen Vorschriften entspricht? MERKBLATT Registrierkassen Stand: 26. August 2016 Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz zur Einführung manipulationssicherer Kassen beschlossen. Wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist noch offen.

Mehr

MERKBLATT. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse. Heuvelmann & van Eyckels GmbH. I. Funktionsweise

MERKBLATT. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse. Heuvelmann & van Eyckels GmbH. I. Funktionsweise Heuvelmann & van Eyckels GmbH Steuerberatungsgesellschaft Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Inhalt I. Funktionsweise II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten III. Kassenbuch/Kassenbericht

Mehr

Informationen zum Thema»Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung«S 0315 St 42

Informationen zum Thema»Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung«S 0315 St 42 OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 26. Juli 2018 Informationen zum Thema»Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung«S 0315 St 42 Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung

Mehr

Mandanten- Informationsbrief zur Kassenführung

Mandanten- Informationsbrief zur Kassenführung Dipl.-Wirtsch.-Ing. Constanze Blickhan Christoph Ruppert -Steuerberaterin- -Steuerberater- Platanenallee 23, 64832 Babenhausen (06073) 68 112 Otto-Röhm-Str. 69, 64293 Darmstadt (06151) 30 70 910 blickhan@steuerberatung.com

Mehr

Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben

Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben Themen Gesetzliche Anforderungen allgemein Anforderung an die Führung von offenen Ladenkassen Anforderungen an die Kassenführung

Mehr

offene Ladenkasse " "

offene Ladenkasse  offene Ladenkasse " " als Anlage zum Kassenbericht Nr. 500,00 100,00 50,00 20,00 10,00 5,00 2,00 1,00 0,50 0,20 0,10 0,05 0,02 0,01 MS des Tabellenkalkulationsprogramms Excel der Firma Datei über Ansicht

Mehr

Kassenbuchführung / Kassenführung

Kassenbuchführung / Kassenführung Kassenbuchführung / Kassenführung Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden: Hohe Nachzahlungen drohen! Die Zeiten haben sich geändert: Seit einigen Jahren kann die Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung

Mehr

Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab

Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 01.01.2017 I. Vorbemerkung Seit dem 01.01.2017 gibt es neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme. Diese Anforderungen resultieren zum einen

Mehr

Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab

Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 01.01.2017 I. Vorbemerkung Seit dem 01.01.2017 gibt es neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme. Diese Anforderungen resultieren zum einen

Mehr

2 Merkblätter: Kassenbuch richtig führen Alle Anforderungen im Überblick Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

2 Merkblätter: Kassenbuch richtig führen Alle Anforderungen im Überblick Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse MERKBLATT 2 Merkblätter: Kassenbuch richtig führen Alle Anforderungen im Überblick Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Kassenbuch richtig führen Alle Anforderungen im Überblick Inhalt I.

Mehr

MERKBLATT. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse. I. Funktionsweise. II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

MERKBLATT. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse. I. Funktionsweise. II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Inhalt I. Funktionsweise II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten III. Kassenbuch/Kassenbericht IV. Zeitnähe und Kassensturzfähigkeit V. Auf Excel

Mehr

Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenbuchführung

Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenbuchführung Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenbuchführung Bedeutung einer ordnungsgemäßen Kasse Vermutung der Richtigkeit, Finanzverwaltung muss Gegenteil nachweisen Prüfungsschwerpunkt bei bargeldintensiven Unternehmen

Mehr

NEUE STEUERLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR REGISTRIERKASSEN AB

NEUE STEUERLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR REGISTRIERKASSEN AB NEUE STEUERLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR REGISTRIERKASSEN AB 01.01.2017 Die korrekte Kassenbuchführung ist regelmäßig Prüfungsschwerpunkt bei bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten, Taxiunternehmen, Frisören

Mehr

- BUCHFÜHRUNG - DIPL. BETRIEBSWIRT (FH) ANDREAS ISTEL WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RATING ADVISOR

- BUCHFÜHRUNG - DIPL. BETRIEBSWIRT (FH) ANDREAS ISTEL WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RATING ADVISOR KASSENFÜHRUNG - BUCHFÜHRUNG - FORMELLE FEHLER VERMEIDEN! DIPL. BETRIEBSWIRT (FH) ANDREAS ISTEL WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RATING ADVISOR Service für Sie - unsere Merkblätter: UNTERSCHEIDUNG BEI DEN

Mehr

Kassenführung ab dem : Der Stand der Dinge

Kassenführung ab dem : Der Stand der Dinge ORDNUNGSGEMÄSSE KASSENFÜHRUNG Kassenführung ab dem 1.1.17: Der Stand der Dinge von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven Als Steuerberater steht man aktuell vor einem Problem. Viele Mandanten aus bargeldintensiven

Mehr

MERKBLATT. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse. I. Funktionsweise. II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

MERKBLATT. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse. I. Funktionsweise. II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Inhalt I. Funktionsweise II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten III. Kassenbuch/Kassenbericht IV. Zeitnähe und Kassensturzfähigkeit V. Auf Excel

Mehr

Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften und Anforderungen an elektronische Registrierkassen aus steuerlicher Sicht

Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften und Anforderungen an elektronische Registrierkassen aus steuerlicher Sicht Aufzeichnungspflichten bei Bargeschäften und Anforderungen an elektronische Registrierkassen aus steuerlicher Sicht Themenübersicht 246. PTB-Seminar Ausgangspunkt: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes

Mehr

Erfassung und Verbuchung von Bargeschäften was erwartet das Finanzamt?

Erfassung und Verbuchung von Bargeschäften was erwartet das Finanzamt? Erfassung und Verbuchung von Bargeschäften was erwartet das Finanzamt? Warum wird es kritisch? Bisherige Gesetzeslage: 140 ff AO, die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht erfasst, ordentlich,

Mehr

Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu 146b AO

Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu 146b AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben

Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben Aktuelle Anforderungen an die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben Themen Gesetzliche Anforderungen allgemein Anforderung an die Führung von offenen Ladenkassen Anforderungen an die Kassenführung

Mehr

Kassenführung aktuell

Kassenführung aktuell Kassenführung aktuell Die Kasse steht immer stärker im Fokus der Finanzverwaltung. Unternehmen mit bargeldintensiven Geschäften sind verpflichtet eine ordnungsgemäße Kasse zu führen. Ein Unternehmen mit

Mehr

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel

Mehr

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Inhalt I. Funktionsweise II. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten III. Kassenbuch/Kassenbericht IV. Zeitnähe und Kassensturzfähigkeit V. Auf Excel

Mehr

Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen

Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen MERKBLATT Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen Stand: August 2016 Ansprechpartner: Michael Thümmel 0371 6900 1530 0371 6900 191530 michael.thuemmel@chemnitz.ihk.de Dok.-Nr. Webseite: 3686954 Silvio

Mehr

Wenn das Finanzamt Kassensturz macht Die Kassen-Nachschau ab

Wenn das Finanzamt Kassensturz macht Die Kassen-Nachschau ab Wenn das Finanzamt Kassensturz macht Die Kassen-Nachschau ab 01.01.2018 Was kommt auf die Steuerpflichtigen zu? von Sascha König Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Strafrecht Zertifizierter Berater

Mehr

FAQ - Sharp-Kassen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie zur Kassensicherungsverordnung 2020

FAQ - Sharp-Kassen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie zur Kassensicherungsverordnung 2020 FAQ - Sharp-Kassen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie zur Kassensicherungsverordnung 2020 1 Häufige Fragen (FAQ) zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen

Mehr

Wenn das Finanzamt Kassensturz macht Die Kassennachschau ab

Wenn das Finanzamt Kassensturz macht Die Kassennachschau ab Wenn das Finanzamt Kassensturz macht Die Kassennachschau ab 01.01.2018 Was kommt auf die Steuerpflichtigen zu? von Sascha König Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Strafrecht Zertifizierter Berater

Mehr

Die Kasse im Focus der Betriebsprüfung

Die Kasse im Focus der Betriebsprüfung Die Kasse im Focus der Betriebsprüfung 11. Dezember 2013 Gasthaus Schlappinger Hof Mandantenveranstaltung der ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbh Kanzlei Landau/Isar Steuerberatung Wirtschaftsprüfung

Mehr

Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen

Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen Stand: 13.07.2016 Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen Kassen als Prüfungsschwerpunkt Manipulationssicherheit Übergangsfrist bis Ende 2016 Nutzen Sie Hilfe von Steuerberatern und Kassenherstellern!

Mehr

Anforderungen an die Kassenführung ab 2017

Anforderungen an die Kassenführung ab 2017 Anforderungen an die Kassenführung ab 2017 Allgemeines Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden derzeit häufig ihren Fokus auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der

Mehr

Merkblatt zum Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen

Merkblatt zum Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen Stand: Mai 2017 Merkblatt zum Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen Neues Gesetz beschlossen Das Bundeskabinett hat im Dezember 2016 ein Gesetz beschlossen, das weitere Maßnahmen

Mehr

digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu 146 AO

digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu 146 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu 146 AO

digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu 146 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Anlage 1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

Handeln Sie jetzt! Alte Registrierkassen müssen bis Ende 2016 ersetzt werden

Handeln Sie jetzt! Alte Registrierkassen müssen bis Ende 2016 ersetzt werden Handeln Sie jetzt! Alte Registrierkassen müssen bis Ende 2016 ersetzt werden Am 31. Dezember 2016 läuft die Übergangsfrist zur Nachrüstung von elektronischen Kassen ab. Hintergrund ist ein BMF-Schreiben

Mehr

Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Informationsveranstaltung Fiskaltaxameter Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Leipzig, 24. Februar 2016 Überblick GoB/GoBD Aufzeichnungspflichten Ordnungsvorschriften Aufbewahrungspflichten Datenzugriff

Mehr

Aktuelle Anforderungen an Kassensysteme Sichere Kassenführung 2.0. LIV Stuttgart/ Dipl.-Kfm. Franz E. Kunkel 1

Aktuelle Anforderungen an Kassensysteme Sichere Kassenführung 2.0. LIV Stuttgart/ Dipl.-Kfm. Franz E. Kunkel 1 Aktuelle Anforderungen an Kassensysteme Sichere Kassenführung 2.0 Dipl.-Kfm. Franz E. Kunkel 1 Die Zeit läuft! Das neue Zeitalter der Kassenführung beginnt! Dipl.-Kfm. Franz E. Kunkel 2 Kurzer Exkurs ins

Mehr

Der Zeitreihenvergleich im Steuerrecht

Der Zeitreihenvergleich im Steuerrecht Der Zeitreihenvergleich im Steuerrecht Das Finanzamt ist bemüht im Rahmen von Außenprüfungen gemäß 194 AO die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Zur Überprüfung der beim Steuerpflichtigen

Mehr

Kassensysteme im Visier des Finanzamtes. Vortrag bei der Handwerkskammer Bremen am

Kassensysteme im Visier des Finanzamtes. Vortrag bei der Handwerkskammer Bremen am Kassensysteme im Visier des Finanzamtes Vortrag bei der Handwerkskammer Bremen am 29.11.2017 Diplom-Kaufmann Jens Weistermann seit 2003 selbständig acht Mitarbeiter Schwerpunkt: kleine und mittelständische

Mehr

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Pfister Roth Vogt Braun Postfach 10 02 61 72302 Balingen MERKBLATT weitere Merkblätter unter www.prvb.de Geschäftsführer: Holger Pfister, Diplom-Betriebswirt (BA), Steuerberater

Mehr

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Bundesrat Drucksache 764/16 16.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung

Mehr

Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm. Frank Kuhlmann. H D T Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm. Frank Kuhlmann. H D T Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm. Frank Kuhlmann H D T Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Seite - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines II. Steuerliche Ordnungsvorschriften III. Elektronische

Mehr

MERKBLATT NEUE ANFORDERUNGEN AN IHRE BARGELDKASSE (KASSENSYSTEM) 2017

MERKBLATT NEUE ANFORDERUNGEN AN IHRE BARGELDKASSE (KASSENSYSTEM) 2017 MERKBLATT NEUE ANFORDERUNGEN AN IHRE BARGELDKASSE (KASSENSYSTEM) 2017 Wer ist betroffen? Wer nach den handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss auch seine Bargeschäfte aufzeichnen.

Mehr

EWK REVISIONS- UND TREUHAND GMBH. Kassenbuch und Kassenführung Schäufeleinstraße 1. I. Einleitung. Steuerliche Bedeutung

EWK REVISIONS- UND TREUHAND GMBH. Kassenbuch und Kassenführung Schäufeleinstraße 1. I. Einleitung. Steuerliche Bedeutung Kassenbuch und Kassenführung Schäufeleinstraße 1 80687 München e-mail: Info@ewk-treuhand.de Telefon: 089 / 68 00 93 0 Telefax: 089 / 68 00 93 11 I. Einleitung Die Art der Kassenführung ist grundsätzlich

Mehr

Ordnungsgemäße Kassenführung 13./

Ordnungsgemäße Kassenführung 13./ Ordnungsgemäße Kassenführung 13./14.10.2017 } Warum ist das Thema Kassenführung so aktuell? } Welche Kassensysteme gibt es? } Rechtsgrundlagen zur Kassenführung Offene Ladenkasse Elektronische Registrierkasse

Mehr

Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen bei. Vorsteuerabzug bei Holding- und

Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen bei. Vorsteuerabzug bei Holding- und Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen bei Kassensystemen Vorsteuerabzug bei Holding- und Organschaftsstrukturen Veröffentlicht am 18. März 2016 Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen

Mehr

Digitale BP aus Sicht der Rechtsprechung

Digitale BP aus Sicht der Rechtsprechung Digitale BP aus Sicht der Rechtsprechung Dipl.-Kfm. Hon.Prof. Dr. iur. Gregor Nöcker Richter am BFH Honorarprofessor für Steuern der Hochschule Osnabrück BFH-Rechtsprechung Möglicher Zugriff auf Kassendaten

Mehr

IHK-Informationen. Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen. Stand: Januar 2017

IHK-Informationen. Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen. Stand: Januar 2017 IHK-Informationen Stand: Januar 2017 Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen Kassen als Prüfungsschwerpunkt Manipulationssicherheit Übergangsfrist bis Ende 2016 Nutzen Sie Hilfe von Steuerberatern

Mehr

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 31. Oktober 2016 Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO),

Mehr

Fiskaltaxameter und neues Eichrecht

Fiskaltaxameter und neues Eichrecht Fiskaltaxameter und neues Eichrecht Steuerrechtliche Anforderungen - Außenprüfung bei Taxi- und Mietwagenbetrieben Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz Bp-Referate St 41/St 42 - Thomas Hermen Informationsveranstaltung

Mehr

Sonderausgabe: Ordnungsgemäße. Kassenführung. Inhaltsübersicht. Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

Sonderausgabe: Ordnungsgemäße. Kassenführung. Inhaltsübersicht. Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten! Sonderausgabe: Ordnungsgemäße Kassenführung Für Unternehmer Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten! Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend

Mehr

2. Was ist sonst noch beim Einsatz einer Registrierkasse zu beachten, die den heute gültigen Vorschriften entspricht?

2. Was ist sonst noch beim Einsatz einer Registrierkasse zu beachten, die den heute gültigen Vorschriften entspricht? MERKBLATT Registrierkassen Stand: 7. September 2016 Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz zur Einführung manipulationssicherer Kassen beschlossen. Wann das Gesetz in Kraft treten und ob es noch Veränderungen

Mehr

INFORMATIONSBRIEF ZUR KASSEN-NACHSCHAU Stand 1. Juli 2018

INFORMATIONSBRIEF ZUR KASSEN-NACHSCHAU Stand 1. Juli 2018 INFORMATIONSBRIEF ZUR KASSEN-NACHSCHAU Stand 1. Juli 2018 Mit diesem Mandanten-Infobrief geben wir Ihnen wichtige Informationen zur Kassen-Nachschau. Betroffen von einer Kassen-Nachschau sind vor allem

Mehr

Achtung! Der Betriebsprüfer kommt Brennpunkt: Kasse und Wareneinsatz

Achtung! Der Betriebsprüfer kommt Brennpunkt: Kasse und Wareneinsatz Achtung! Der Betriebsprüfer kommt Brennpunkt: Kasse und Wareneinsatz Detmold 31.03.2014 IHK Lippe zu Detmold Referent: WP/StB Damian Kempin Partnerschaft Falke Hofmayer Kempin Gliederung Ablauf einer Betriebsprüfung

Mehr

MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN

MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN 01 Bedeutung 02 Wer muss ein Kassenbuch führen? 03 Wie kann ein Kassenbuch geführt werden? 04 Voraussetzungen 05 Besonderheiten bei

Mehr

1. Betroffene Systeme und Erfassung von Geschäftsvorfällen

1. Betroffene Systeme und Erfassung von Geschäftsvorfällen Juni 2017 Elektronische Aufzeichnungssysteme Das müssen Sie beachten! (mit Schnell-Checkliste) Eine ordnungsmäßige Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend Barumsätze tätigen.

Mehr

Kassenführung in der Bäckerhandwerk ab Buchautor: Handbuch der Kassenführung

Kassenführung in der Bäckerhandwerk ab Buchautor: Handbuch der Kassenführung Kassenführung in der Bäckerhandwerk ab 01.01.2017 Tobias Teutemacher Buchautor: Handbuch der Kassenführung Allgemeines (1) Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung Hotellerie Gastronomie Bargeldintensive

Mehr

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten! Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten! Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten! Sonderausgabe Juni 2017 Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten! Inhaltsverzeichnis: 1. Pflicht zur Kassenführung 2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016 3. Offene Ladenkasse

Mehr

P A L L A U F Steuerberatungsgesellschaft mbh Taxisstr Wörth/Donau - Telefon / Telefax /

P A L L A U F Steuerberatungsgesellschaft mbh Taxisstr Wörth/Donau - Telefon / Telefax / INFORMATIONEN AUS DEM STEUERRECHT UND HINWEISE 09/2018 : ORDNUNGSGEMÄßE ERFASSUNG DER EINNAHMEN Sehr geehrter Mandant, im Schreiben vom 19.06.2018 legt das Bundesministerium für Finanzen dar, wie sich

Mehr

Brennpunkt Kassenführung - Kassenprüfung im Fokus der digitalen Betriebsprüfung

Brennpunkt Kassenführung - Kassenprüfung im Fokus der digitalen Betriebsprüfung Brennpunkt Kassenführung - Kassenprüfung im Fokus der digitalen Betriebsprüfung HWK Halle (Saale), 20.09.2016 Seite Arten von Kassensystemen Kassentypen Offene Ladenkasse Elektronische Registrierkassen

Mehr

Herzlich Willkommen zum Infoabend GoBD. BTT. Gut beraten

Herzlich Willkommen zum Infoabend GoBD. BTT. Gut beraten Herzlich Willkommen zum Infoabend GoBD GoBD Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronische Form sowie zum Datenzugriff Übersicht Gesetzliche

Mehr

Inhalt. 7. Kassenbuch 2. Grundsätzliches 3. Verpflichtung zur. 1. Allgemeines. b) Gewinnermittlung Rechnung. Tagesbericht. Außenprüfung.

Inhalt. 7. Kassenbuch 2. Grundsätzliches 3. Verpflichtung zur. 1. Allgemeines. b) Gewinnermittlung Rechnung. Tagesbericht. Außenprüfung. Infobrief Kassenführung Stand März 2013 Inhalt 1. Allgemeines 7. Kassenbuch 2. Grundsätzliches 8. Hinweise zur z Registrierkasse 3. Verpflichtung zur Kassenführung a) Allgemeines a) Buchführungspflichtige

Mehr

1. Gesetz gegen Manipulationen von Registrierkassen die Neuregelungen im Überblick

1. Gesetz gegen Manipulationen von Registrierkassen die Neuregelungen im Überblick Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen und offene Ladenkassen 1. Gesetz gegen Manipulationen von Registrierkassen die Neuregelungen im Überblick Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt

Mehr

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Kassenführung bei Nutzung einer offenen Ladenkasse Robert-Bosch-Str. 20 64293 Darmstadt Postanschrift: Postfach 100 417 64204 Darmstadt Telefon: 06151-9183642 Fax: 06151-9183641 E-Mail: kanzlei@sibilledecker.de Homepage: www.sibilledecker.de Blog: www.sibilledecker.net

Mehr

Checkliste Ordnungsmäßigkeit Kassenbuchführung

Checkliste Ordnungsmäßigkeit Kassenbuchführung Vorwort Die beigefügte Checklisten stellt die Sicht der Finanzverwaltung dar. Inhalt 1. Checkliste Ordnungsmäßigkeit... 3 Allgemeines... 3 Welche Art Kasse wurde genutzt?... 3 Wie viele Kassen wurden benutzt

Mehr