Änderung vom 28. MRZ. 2017
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1 Änderung vom 28. MRZ SR412.1O Die englische Übersetzung lautet: Building Biologist, Federal Diploma of Higher Education (...) «Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI». Im ganzen Erlass wird «Schweizerische Interessengemeinschaft Baubiologie / Bauökologie Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT» ersetzt durch SIE» ersetzt durch «Baubioswiss». Ersatz von Ausdrücken Baubiologen wird wie folgt geändert: Die Prüfungsordnung vom 28. Juni über die Berufsprüfung fürbaubiologinnen / beschliesst: gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember Die Trägerschaft, Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Baubiotoginnenl Baubiologen
2 II Diese Änderung tritt mit der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI in Kraft. Zürich, Schweizerische Interessengemeinschaft Baubiologie / Bauökologie SIB Neu: Baubioswiss Präsident Diese Änderung wird genehmigt. Bern, 28. MRZ Staatssekretariat für Bildung, Forschuiig und Innovation SBFI KRmy Hübschi Leiter Abteilung Höhere Berufsbildung
3 $ 1 B Schweizerische Interessengemeinschaft Baubiologie 1 Bauökotogie SIB AS d E AS C B ASCE PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Baubiologinnen 1 Baubiologen 2 8. JUNI 2011 (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende Prüfungsordnung: 1 ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Durch die Berufsprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um als Baubiologin oder als Baubiologe tätig zu sein. Baubiologen sind in der Lage, in einem Bauprojekt baubiologische Grundsätze anzuwenden bzw. auszuführen. Sie bieten baubiologische Beratungsleistungen an, sind in der Lage spezifisch baubiologische Abklärungen vor Ort und gemeinsam mit dem Kunden durchzuführen und die Erkenntnisse daraus in ein Projekt umzusetzen, das baubiologischen Standards gerecht wird, umweltverträglich und gesundheitsfördernd ist. Dabei verfügen Baubiologen über spezifische Kenntnisse im Materialbereich und sind in der Lage, die Kosten für ein Objekt im Hinblick auf dessen Lebensdauer und Unterhalt zu optimieren. 1.2 Trägerschaft 1.21 Die folgende Organisation der Arbeitswelt bildet die Trägerschaft: Schweizerische Interessengemeinschaft Baubiologie / Bauökologie SIB 1.22 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig. P0 BP Baubio.doc 1
4 2 ORGANISATION 2.1 Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung 2.11 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden einer Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) übertragen. Die QS-Kommission setzt sich aus 5 bis 9 Mitgliedern zusammen und wird durch die Trägerschaft für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt Die QS-Kommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 2.2 Aufgaben der QS-Kommission 2.21 Die QS-Kommission: a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und aktualisiert sie periodisch; b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) fest; c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Abschlussprüfung fest; d) bestimmt das Prüfungsprogramm; e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Abschlussprüfung durch; f) wählt die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein; g) entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; h) legt die Inhalte der Module und Anforderungen der Modulprüfungen fest; i) überprüft die Modulabschlüsse, beurteilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Erteilung des Fachausweises; j) behandelt Anträge und Beschwerden; k) überprüft periodisch die Aktualität der Module, veranlasst die Überarbeitung und setzt die Gültigkeitsdauer der Modulabschlüsse fest; 1) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen; m) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem BBT über ihre Tätigkeit; n) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung, insbesondere für die regelmässige Aktualisierung des Qualifikationsprofils entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes Die QS-Kommission kann administrative Aufgaben und die Geschäftsführung einem Sekretariat übertragen. 2.3 Öffentlichkeit! Aufsicht 2.31 Die Abschlussprüfung steht unter Aufsicht des Bundes; sie ist nicht öffentlich, In Einzelfällen kann die QS-Kommission Ausnahmen gestatten Das BBT wird rechtzeitig zur Abschlussprüfung eingeladen und mit den erforderlichen Akten bedient. P0 BP Baubio.doc 2
5 - die - die - die - den 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung Die Abschlussprüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über: Prüfungsdaten; - die Prüfungsgebühr; Anmeldestelle; Anmeldefrist; Ablauf der Prüfung. 3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Kopien der Modulabschlüsse bzw. der entsprechenden Gleichwertigkeitsbestätigungen; d) Angabe der Prüfungssprache; e) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer a) über zwei Jahre Berufspraxis in der Baubranche verfügt und ein eidgenässisches Fähig keitszeugnis aus der Baubranche oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt oder b) über vier Jahre Berufspraxis in der Baubranche verfügt und ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt oder c) über sechs Jahre Berufspraxis in der Baubranche verfügt und eine Dokumentation von fünf selbst realisierten Projekten vorweisen kann und über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41, das rechtzeitige Einreichen eines Projekt-Konzeptes sowie die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Projektarbeit Neun von den folgenden zehn Modulabschlüssen müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen: Module: 1: Hausbiographie 2: Gesundheit 3: Materialwahl 4: Innenraum PC BP Baubio.doc 3
6 5: Baubiologische Konstruktionen 6: Alternative Energiekonzepte 7: Wasserhaushalt und Elektrobiologie 8: Architektur 9: Nachhaltigkeit 10: Marketing Inhalt und Anforderungen der einzelnen Module sind in den Modulbeschreibungen der Trägerschaft festgelegt. Diese sind in der Wegleitung oder deren Anhang aufgeführt Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen und Diplomen entscheidet das BBT Der Entscheid über die Zulassung zur Abschlussprüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und die Rechtsmiftelbelehrung. 3.4 Kosten 3.41 Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Die Gebühren für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber, als auch ein allfälliges Materialgeld werden separat erhoben. Diese gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten Kandidierende, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Abschlussprüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Abschlussprüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der QS-Kommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Abschlussprüfung gehen zulasten der Kandidierenden. 4 DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 15 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens drei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. P0 BP Baubio.doc 4
7 4.14 Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens zehn Tage vor Prüfungsbeginn der QS-Kommission eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 Rücktritt 4.21 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zurückziehen Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b) Krankheit und Unfall; c) Todesfall im engeren Umfeld; d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst Der Rücktritt muss der QS-Kommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Nichtzulassung und Ausschluss 4.31 Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen, nicht selbst erworbene Modulabschlüsse einreichen oder die QS-Kommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen Von der Abschlussprüfung wird ausgeschlossen, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht Der Ausschluss von der Prüfung muss von der QS-Kommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Abschlussprüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 4.4 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten, wovon höchstens eine Dozentin oder ein Dozent des betreffenden vorbereitenden Kurses, beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten, wovon höchstens eine Dozentin oder ein Dozent des betreffenden vorbereitenden Kurses, nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. 4.5 Abschluss und Notensitzung 4.51 Die QS-Kommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT wird rechtzeitig an diese Sitzung eingeladen Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des P0 BP Baubio.doc 5
8 Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Erteilung des Fachausweises in den Ausstand. 5 ABSCHLUSSPRÜFUNG 5.1 Prüfungsteile 5.11 Die Abschlussprüfung umfasst folgende modulübergreifende Prüfungsteile und dauert: Prüfungsteil Art der Prüfung Zeit Gewichtung 1 Projektarbeit schriftlich vorgängig erstellt 2 2 Präsentation der mündlich 20 min Projektarbeit 1 3 Befragung zur mündlich 30 min Projektarbeit 1 4 Fallstudie schriftlich 4 h 1 Total 4 h 50 min Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung legt die QS Komm ission fest. 5.2 Prüfungsanforderungen 5.21 Die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung nach Ziff Bst. a aufgeführt Die QS-Kommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 Allgemeines Die Beurteilung der Abschlussprüfung resp. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung. 6.2 Beurteilung 6.21 Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet. P0 BP Baubio.doc 6
9 6.3 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 6.4 Bedingungen zum Bestehen der Abschlussprüfung und zur Erteilung des Fachausweises 6.41 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) im Prüfungsteil 1 mindestens die Note 4.0 erreicht wird Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss Die QS-Kommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis Die QS-Kommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus. Diesem kann zumindest entnommen werden: a) eine Bestätigung über die geforderten Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen; b) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung; c) das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung; d) bei N ichterteilung des Fachausweises eine Rechtsmittelbelehrung. 6.5 Wiederholung 6.51 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen Ist einer der Prüfungsteile 1,2 oder 3 ungenügend, müssen alle drei Prüfungsteile wiederholt werden. Ist Prüfungsteil 4 ungenügend, kann dieser separat wiederholt werden Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Abschlussprüfung. 7 FACHAUSWEIS, TITEL UND VERFAHREN 7.1 Titel und Veröffentlichung 7.11 Der eidgenössische Fachausweis wird auf Antrag der QS-Kommission vom BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder dessen Direktor und der Präsidentin oder dem Präsidenten der QS-Kommission unterzeichnet Die Fachausweisinhaberinnen und inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - Baubiologin - Ecobiologiste - Esperto bzw. Baubiologe mit eidgenössischem Fachausweis de la construction avec brevet fädral in bioecologia della costruzione con attestato professionale federale P0 BP Baubio.doc 7
10 Als englische Übersetzung wird Building Biologist with Federal Diploma of Professional Education and Training empfohlen Die Namen der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber werden in ein vom BBT geführtes Register eingetragen. 7.2 Entzug des Fachausweises 7.21 Das BBT kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 7.3 Rechtsmittel 7.31 Gegen Entscheide der QS-Kommission wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 8 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 8.1 Die Trägerschaft legt auf Antrag der QS-Kommission die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der QS-Kommission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden. 8.2 Die Trägerschaft trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 8.3 Nach Abschluss der Prüfung reicht die QS-Kommission dem BBT gemäss Richtlinie eine detaillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das BBT den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 3. April 2000 über die Berufsprüfung für Baubiologin/Bauökologin resp. Baubiologe/Bauökologe wird aufgehoben. 9.2 Übergangsbestimmungen Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement vom 3. April 2000 erhalten bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung die Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung. 9.3 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. PC BP Baubio.doc 8
11 10 ERLASS Zürich, SCHWEIZERISCHE INTERESSENGEMEINSCHAFT BAUBIOLOGIE / BAUÖKOLOGIE SIB Der Präsident: Vorstandsmitglied: Ueli Schach Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bern, 26. JUNI 2011 BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE Die Direktorin: Prof. Dr. Ursula Renold PC BP Baubio.doc 9
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